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Art. 25

412.101BBVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2004Fonte original

(Art. 28 Abs. 3 BBG)

  1. Das SBFI genehmigt innerhalb einer Branche für eine spezielle Ausrichtung nur je eine eidgenössische Berufsprüfung und eine eidgenössische höhere Fachprüfung.
  2. Es prüft, ob:
    1. ein öffentliches Interesse besteht;
    2. kein bildungspolitischer Konflikt oder Konflikt mit einem anderen öffentlichen Interesse besteht;
    3. die Trägerschaft in der Lage ist, ein längerfristiges gesamtschweizerisches Angebot zu gewährleisten;
    4. sich der Inhalt der Prüfung an den für diese Berufstätigkeiten erforderlichen Qualifikationen orientiert;
    5. der vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar ist.

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