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Art. 18b

351.1IRSGFederal Act1 de jan. de 1983Fonte original
  1. Die mit einem Ersuchen um Rechtshilfe befasste Behörde des Bundes oder des Kantons kann die Übermittlung elektronischer Verkehrsdaten an das Ausland vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens anordnen, wenn:
    1. die vorläufigen Massnahmen zeigen, dass sich der Ursprung der Kommunikation, die Gegenstand des Ersuchens ist, im Ausland befindet; oder
    2. diese Daten aufgrund der Anordnung einer bewilligten Echtzeitüberwachung (Art. 269–281 StPO1) von der ausführenden Behörde erhoben wurden.
  2. Diese Daten dürfen nicht als Beweismittel verwendet werden, bevor die Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe rechtskräftig ist.
  3. Die Verfügung nach Absatz 1 und die allfällige Anordnung und Bewilligung der Überwachung sind dem BJ unverzüglich mitzuteilen.

Footnotes

  1. SR 312.0

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