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Art. 387

311.0StGBFederal Act1 de jan. de 1942Fonte original
  1. Der Bundesrat ist befugt, nach Anhörung der Kantone Bestimmungen zu erlassen über:
    1. den Vollzug von Gesamtstrafen, Zusatzstrafen und mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Massnahmen;
    2. die Übernahme des Vollzugs von Strafen und Massnahmen durch einen anderen Kanton;
    3. den Vollzug von Strafen und Massnahmen an kranken, gebrechlichen und betagten Personen;
    4. den Vollzug von Strafen und Massnahmen an Frauen nach Artikel 80;
    5. das Arbeitsentgelt des Gefangenen nach Artikel 83.
  2. Der Bundesrat erlässt die für die Bildung der Eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter (Art. 64c Abs. 1) notwendigen Bestimmungen über die Wahl der Kommissionsmitglieder und deren Entschädigung, über das Verfahren und die Organisation der Kommission.1
  3. Der Bundesrat kann über die Trennung der Anstalten des Kantons Tessin auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde besondere Bestimmungen aufstellen.
  4. 2
  5. Der Bundesrat kann versuchsweise und für beschränkte Zeit:
    1. neue Strafen und Massnahmen sowie neue Vollzugsformen einführen oder gestatten und den Anwendungsbereich bestehender Sanktionen und Vollzugsformen ändern;
    2. einführen oder gestatten, dass der Vollzug von Freiheitsstrafen an privat geführte Anstalten, die den Anforderungen dieses Gesetzes betreffend den Vollzug der Strafen (Art. 74–85, 91 und 92) genügen, übertragen wird. Diese Anstalten unterstehen der Aufsicht der Kantone.
  6. Die kantonalen Ausführungsbestimmungen für die Erprobung neuer Sanktionen und Vollzugsformen und den privat geführten Strafvollzug (Abs. 4) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961;BBl 2006 889).

  2. Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 3 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, mit Wirkung seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600;BBl 2014 5713).

2 commentaries

N1.Vollzug mehrerer Strafen durch Delegation

Die Delegationsnorm erlaubt dem Bund, im Rahmen der delegierten Materie und unter Beachtung von Wortlaut und Zweck den Vollzug mehrerer gleichzeitig vollziehbarer Strafen konkret zu regeln.

In formeller Hinsicht ist die staatsrechtliche Zuständigkeitsordnung beim Erlass von Art. 4 f. V-StGB-MStG eingehalten. Gemäss Art. 387 Abs. 1 lit. a StGB ist der Bundesrat befugt, nach Anhörung der Kantone Bestimmungen über den Vollzug von Gesamtstrafen, Zusatzstrafen und mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Massnahmen zu erlassen. Auf diese (formell-gesetzliche) Delegationsnorm nimmt der Ingress der Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz denn auch Bezug. Auch in materieller Hinsicht hat der Bundesrat seine Bindung an die Delegationsnorm mit Rücksicht auf ihren Wortlaut, ihre Tragweite sowie den Sinn und Zweck gewahrt: Während sich Art. 4 V-StGB-MStG zu gleichzeitig vollziehbaren Freiheitsstrafen im Allgemeinen äussert, regelt Art. 5 V-StGB-MStG die bedingte Entlassung bei gleichzeitig vollziehbaren Freiheitsstrafen. Damit konkretisiert der Bundesrat in den Art. 4 f. V-StGB-MStG inhaltlich den Vollzug von mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen, so wie dies die Delegationsnorm explizit vorsieht (vgl. Art. 387 Abs. 1 lit. a StGB). Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, wenn er vorträgt, die Verordnungsbestimmungen würden den Freiheitsentzug im Sinne von Art.
In formeller Hinsicht ist die staatsrechtliche Zuständigkeitsordnung beim Erlass von Art. 4 f. V-StGB-MStG eingehalten. Gemäss Art. 387 Abs. 1 lit. a StGB ist der Bundesrat befugt, nach Anhörung der Kantone Bestimmungen über den Vollzug von Gesamtstrafen, Zusatzstrafen und mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Massnahmen zu erlassen. Auf diese (formell-gesetzliche) Delegationsnorm nimmt der Ingress der Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz denn auch Bezug. Auch in materieller Hinsicht hat der Bundesrat seine Bindung an die Delegationsnorm mit Rücksicht auf ihren Wortlaut, ihre Tragweite sowie den Sinn und Zweck gewahrt: Während sich Art. 4 V-StGB-MStG zu gleichzeitig vollziehbaren Freiheitsstrafen im Allgemeinen äussert, regelt Art. 5 V-StGB-MStG die bedingte Entlassung bei gleichzeitig vollziehbaren Freiheitsstrafen. Damit konkretisiert der Bundesrat in den Art. 4 f. V-StGB-MStG inhaltlich den Vollzug von mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen, so wie dies die Delegationsnorm explizit vorsieht (vgl. Art. 387 Abs. 1 lit. a StGB). Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, wenn er vorträgt, die Verordnungsbestimmungen würden den Freiheitsentzug im Sinne von Art. 31 BV an sich regeln.

N2.Vollzugsverordnungen des Bundesrats

Der Bundesrat darf Verordnungen zur Konkretisierung des Vollzugs gleichzeitig vollziehbarer Strafen (einschliesslich Einzelstrafen, Massnahmen und der bedingten Entlassung) erlassen.

In formeller Hinsicht ist die staatsrechtliche Zuständigkeitsordnung beim Erlass von Art. 4 f. V-StGB-MStG eingehalten. Gemäss Art. 387 Abs. 1 lit. a StGB ist der Bundesrat befugt, nach Anhörung der Kantone Bestimmungen über den Vollzug von Gesamtstrafen, Zusatzstrafen und mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Massnahmen zu erlassen. Auf diese (formell-gesetzliche) Delegationsnorm nimmt der Ingress der Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz denn auch Bezug. Auch in materieller Hinsicht hat der Bundesrat seine Bindung an die Delegationsnorm mit Rücksicht auf ihren Wortlaut, ihre Tragweite sowie den Sinn und Zweck gewahrt: Während sich Art. 4 V-StGB-MStG zu gleichzeitig vollziehbaren Freiheitsstrafen im Allgemeinen äussert, regelt Art. 5 V-StGB-MStG die bedingte Entlassung bei gleichzeitig vollziehbaren Freiheitsstrafen. Damit konkretisiert der Bundesrat in den Art. 4 f. V-StGB-MStG inhaltlich den Vollzug von mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen, so wie dies die Delegationsnorm explizit vorsieht (vgl. Art. 387 Abs. 1 lit. a StGB). Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, wenn er vorträgt, die Verordnungsbestimmungen würden den Freiheitsentzug im Sinne von Art.
In formeller Hinsicht ist die staatsrechtliche Zuständigkeitsordnung beim Erlass von Art. 4 f. V-StGB-MStG eingehalten. Gemäss Art. 387 Abs. 1 lit. a StGB ist der Bundesrat befugt, nach Anhörung der Kantone Bestimmungen über den Vollzug von Gesamtstrafen, Zusatzstrafen und mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Massnahmen zu erlassen. Auf diese (formell-gesetzliche) Delegationsnorm nimmt der Ingress der Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz denn auch Bezug. Auch in materieller Hinsicht hat der Bundesrat seine Bindung an die Delegationsnorm mit Rücksicht auf ihren Wortlaut, ihre Tragweite sowie den Sinn und Zweck gewahrt: Während sich Art. 4 V-StGB-MStG zu gleichzeitig vollziehbaren Freiheitsstrafen im Allgemeinen äussert, regelt Art. 5 V-StGB-MStG die bedingte Entlassung bei gleichzeitig vollziehbaren Freiheitsstrafen. Damit konkretisiert der Bundesrat in den Art. 4 f. V-StGB-MStG inhaltlich den Vollzug von mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen, so wie dies die Delegationsnorm explizit vorsieht (vgl. Art. 387 Abs. 1 lit. a StGB). Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, wenn er vorträgt, die Verordnungsbestimmungen würden den Freiheitsentzug im Sinne von Art. 31 BV an sich regeln.