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Art. 386

311.0StGBFederal Act1 de jan. de 1942Fonte original
  1. Der Bund kann Aufklärungs‑, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen.
  2. Er kann Projekte unterstützen, die das unter Absatz 1 erwähnte Ziel haben.
  3. Er kann sich an Organisationen beteiligen, welche Massnahmen im Sinne von Absatz 1 durchführen oder derartige Organisationen schaffen und unterstützen.
  4. Der Bundesrat regelt Inhalt, Ziele und Art der Präventionsmassnahmen.

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