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Art. 74

232.14PatGFederal Act1 de jan. de 1956Fonte original

Wer ein Interesse daran nachweist, kann auf Feststellung des Vorhandenseins oder des Fehlens eines nach diesem Gesetz zu beurteilenden Tatbestandes oder Rechtsverhältnisses klagen, insbesondere:

  1. dass ein bestimmtes Patent zu Recht besteht;
  2. dass der Beklagte eine der in Artikel 66 genannten Handlungen begangen hat;
  3. dass der Kläger keine der in Artikel 66 genannten Handlungen begangen hat; 4.1 dass ein bestimmtes Patent gegenüber dem Kläger kraft Gesetzes unwirksam ist;
  4. dass für zwei bestimmte Patente die Voraussetzungen von Artikel 36 für die Erteilung einer Lizenz vorliegen oder nicht vorliegen;
  5. dass der Kläger die Erfindung gemacht hat, die Gegenstand eines bestimmten Patentgesuches oder Patentes ist; 7.2 dass ein bestimmtes Patent, das gegen das Verbot des Doppelschutzes verstösst, dahingefallen ist.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997;BBl 1976 II 1).

  2. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997;BBl 1976 II 1).

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