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Art. 73

232.14PatGFederal Act1 de jan. de 1956Fonte original
  1. Wer eine der in Artikel 66 genannten Handlungen absichtlich oder fahrlässig begeht, wird dem Geschädigten nach Massgabe des Obligationenrechts1zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
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  3. Die Schadenersatzklage kann erst nach Erteilung des Patents angehoben werden; mit ihr kann aber der Schaden geltend gemacht werden, den der Beklagte verursacht hat, seit er vom Inhalt des Patentgesuchs Kenntnis erlangt hatte, spätestens jedoch seit dessen Veröffentlichung.3
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Footnotes

  1. SR 220

  2. Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 12 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739;BBl 2006 7221).

  3. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551;BBl 2006 1).

  4. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1997;BBl 1976 II 1). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551;BBl 2006 1).

1 commentary

N1.Schadenersatzklage mangels Haftungsgrundlage

Die Schadenersatzklage nach Art. 73 PatG wurde abgewiesen, weil die Haftungsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche entfiel.

Damit entfällt die Haftungsgrundlage für die von der Beschwerdeführerin eingeklagten und auf Art. 66 sowie Art. 73 PatG (sowie die entsprechenden Bestimmungen des Obligationenrechts) gestützten Auskunfts-, Rechnungslegungs- sowie Schadenersatzansprüche. Die Klage war abzuweisen. Auf die ebenfalls erhobene Rüge, das Bundespatentgericht habe auch Art. 66 und Art. 73 PatG verletzt, ist nicht einzugehen.