Voltar à lei

Art. 48a

232.12DesGFederal Act1 de jul. de 2002Fonte original
  1. Während des Zurückbehaltens der Gegenstände ist das BAZG1ermächtigt, der Antragstellerin auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihr die Besichtigung der Gegenstände zu gestatten.
  2. Die Proben oder Muster werden auf Kosten der Antragstellerin entnommen und versandt.
  3. Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden. Verbleiben Proben oder Muster bei der Antragstellerin, so unterliegen sie den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I 4 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

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