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Art. 48

232.12DesGFederal Act1 de jul. de 2002Fonte original
  1. Hat das BAZG aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Artikel 47 Absatz 1 den Verdacht, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmten Gegenstände widerrechtlich hergestellt worden sind, so:
    1. behält es die Gegenstände zurück; und
    2. teilt es dies einerseits der Antragstellerin und andererseits der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände mit.
  2. Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 47 Absatz 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 47 Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Artikel 49a.
  3. Das BAZG behält die Gegenstände während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem die Antragstellerin die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat, zurück, damit diese vorsorgliche Massnahmen erwirken kann.
  4. In begründeten Fällen kann es den Gegenstand während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten.
  5. Handelt es sich um eine Kleinsendung, so kann es die Zuständigkeit für die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b und die weiteren Verfahrensschritte dem IGE übertragen.

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