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Art. 3

221.302.3RAVFederal Council Ordinance1 de set. de 2007Fonte original
  1. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss im Gesuch alle Angaben machen und sämtliche Unterlagen bezeichnen, aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2. Die Unterlagen sind erst auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hin einzureichen.
  3. Die Unterlagen sind als Kopien des Originals einzureichen. Die Aufsichtsbehörde kann die Einreichung des Originals oder einer beglaubigten Kopie auf Papier oder in elektronischer Form verlangen.
  4. Die Aufsichtsbehörde kann Unterlagen selbst einholen, wenn sie vorgängig die Zustimmung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erhält.

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