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Art. 6

221.302RAGFederal Act1 de set. de 2007Fonte original
  1. Ein Revisionsunternehmen wird als Revisionsexperte oder als Revisor zugelassen, wenn:
    1. die Mehrheit der Mitglieder seines obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans sowie seines Geschäftsführungsorgans über die entsprechende Zulassung verfügt;
    2. mindestens ein Fünftel der Personen, die an der Erbringung von Revisionsdienstleistungen beteiligt sind, über die entsprechende Zulassung verfügt;
    3. sichergestellt ist, dass alle Personen, die Revisionsdienstleistungen leiten, über die entsprechende Zulassung verfügen;
    4. die Führungsstruktur gewährleistet, dass die einzelnen Mandate genügend überwacht werden.
  2. Finanzkontrollen der öffentlichen Hand werden als Revisionsunternehmen zugelassen, wenn sie die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Zulassung als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen ist nicht möglich.

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