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Art. 5

221.302RAGFederal Act1 de set. de 2007Fonte original
  1. Eine natürliche Person wird als Revisorin oder Revisor zugelassen, wenn sie:
    1. über einen unbescholtenen Leumund verfügt;
    2. eine Ausbildung nach Artikel 4 Absatz 2 abgeschlossen hat;
    3. eine Fachpraxis von einem Jahr nachweist.
  2. Die Fachpraxis muss vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben worden sein, dies unter Beaufsichtigung durch eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor oder durch eine ausländische Fachperson mit vergleichbarer Qualifikation. Fachpraxis während der Ausbildung wird angerechnet, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

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