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Ein Gesuch um Einsicht nach Art. 958e Abs. 2 OR ist als selbständiges Erkenntnisverfahren zu behandeln. Das Gericht entscheidet über das Einsichtsbegehren eigenständig; die zugrunde liegende Forderung wird nur vorfrageweise und nach dem Beweismass der «hohen Wahrscheinlichkeit» geprüft. Diese vorfrageweise Prüfung begründet keinen materiell rechtskräftigen Entscheid über die Anspruchsberechtigung.
“2 OR vermittelten Anspruch aber nicht zu einem Aspekt des Rückversicherungsver- trags, den die Parteien den peruanischen Gerichten zum Entscheid unterbreiten wollten. Immerhin bewirkt das vorliegende Gesuch insoweit eine gewisse Frag- mentation bzw. Verdoppelung der gerichtlichen Prüfung, von der anzunehmen ist, dass es im Sinn der Parteien ist bzw. bei Abschluss der Gerichtsstandsvereinba- rung war, sie grundsätzlich zu verhindern (vgl. Urteil und Verfügung des Handels- gerichts Zürich HE210051-O vom 7. Mai 2021 E. 1.5.3). Jedoch ist das vorliegende Verfahren – anders als die Gesuchsgegnerin impliziert (insbesondere act. 23 Rz. 15, 19) – ein selbstständiges Erkenntnisverfahren, in dem über ein streitiges Recht entschieden wird, und nicht etwa ein gewissermas- sen vom peruanischen (Erkenntnis-)Verfahren abhängiges Vollstreckungsverfah- ren (zur Unterscheidung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren siehe S TAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 1 Rz. 1). Namentlich urteilt das Gericht im vorliegenden Verfahren über das Einsichtsge- such nach Art. 958e Abs. 2 OR. Hingegen urteilt es nicht über die Forderung aus dem Rückversicherungsvertrag, sondern es prüft bloss vorfrageweise, ob diese mit hoher Wahrscheinlichkeit (zum Beweismass hinten E. 2.2.1) besteht. Diese vorfrageweise Prüfung führt nicht zu einem materiell rechtskräftigen Entscheid über die Forderung (siehe S TAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O. § 24 Rz. 13). Es ist daher nicht so, dass das hiesige Gericht den materiellen Entscheid über den Bestand der Forderung vorwegnehmen würde, zumal die diesbezüglichen Erkenntnisse in einem summarischen Verfahren mit grundsätzlich eingeschränk- ten Äusserungs- und Beweismöglichkeiten gewonnen werden. Aus diesen Grün- den werden sich die peruanischen Gerichte zweifellos davor hüten, den vorlie- genden Erkenntnissen betreffend die Frage, ob die Forderung mit hoher Wahr- scheinlichkeit besteht, entscheidendes Gewicht zuzumessen. Ein Entscheid des - 12 - hiesigen Gerichts über das Einsichtsgesuch wird daher einen Entscheid der ge- wählten peruanischen Gerichte über den Bestand der Forderung nicht vereiteln.”
“2 OR vermittelten Anspruch aber nicht zu einem Aspekt des Rückversicherungsver- trags, den die Parteien den peruanischen Gerichten zum Entscheid unterbreiten wollten. Immerhin bewirkt das vorliegende Gesuch insoweit eine gewisse Frag- mentation bzw. Verdoppelung der gerichtlichen Prüfung, von der anzunehmen ist, dass es im Sinn der Parteien ist bzw. bei Abschluss der Gerichtsstandsvereinba- rung war, sie grundsätzlich zu verhindern (vgl. Urteil und Verfügung des Handels- gerichts Zürich HE210051-O vom 7. Mai 2021 E. 1.5.3). Jedoch ist das vorliegende Verfahren – anders als die Gesuchsgegnerin impliziert (insbesondere act. 23 Rz. 15, 19) – ein selbstständiges Erkenntnisverfahren, in dem über ein streitiges Recht entschieden wird, und nicht etwa ein gewissermas- sen vom peruanischen (Erkenntnis-)Verfahren abhängiges Vollstreckungsverfah- ren (zur Unterscheidung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren siehe S TAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 1 Rz. 1). Namentlich urteilt das Gericht im vorliegenden Verfahren über das Einsichtsge- such nach Art. 958e Abs. 2 OR. Hingegen urteilt es nicht über die Forderung aus dem Rückversicherungsvertrag, sondern es prüft bloss vorfrageweise, ob diese mit hoher Wahrscheinlichkeit (zum Beweismass hinten E. 2.2.1) besteht. Diese vorfrageweise Prüfung führt nicht zu einem materiell rechtskräftigen Entscheid über die Forderung (siehe S TAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O. § 24 Rz. 13). Es ist daher nicht so, dass das hiesige Gericht den materiellen Entscheid über den Bestand der Forderung vorwegnehmen würde, zumal die diesbezüglichen Erkenntnisse in einem summarischen Verfahren mit grundsätzlich eingeschränk- ten Äusserungs- und Beweismöglichkeiten gewonnen werden. Aus diesen Grün- den werden sich die peruanischen Gerichte zweifellos davor hüten, den vorlie- genden Erkenntnissen betreffend die Frage, ob die Forderung mit hoher Wahr- scheinlichkeit besteht, entscheidendes Gewicht zuzumessen. Ein Entscheid des - 12 - hiesigen Gerichts über das Einsichtsgesuch wird daher einen Entscheid der ge- wählten peruanischen Gerichte über den Bestand der Forderung nicht vereiteln.”
“2 OR vermittelten Anspruch aber nicht zu einem Aspekt des Rückversicherungsver- trags, den die Parteien den peruanischen Gerichten zum Entscheid unterbreiten wollten. Immerhin bewirkt das vorliegende Gesuch insoweit eine gewisse Frag- mentation bzw. Verdoppelung der gerichtlichen Prüfung, von der anzunehmen ist, dass es im Sinn der Parteien ist bzw. bei Abschluss der Gerichtsstandsvereinba- rung war, sie grundsätzlich zu verhindern (vgl. Urteil und Verfügung des Handels- gerichts Zürich HE210051-O vom 7. Mai 2021 E. 1.5.3). Jedoch ist das vorliegende Verfahren – anders als die Gesuchsgegnerin impliziert (insbesondere act. 23 Rz. 15, 19) – ein selbstständiges Erkenntnisverfahren, in dem über ein streitiges Recht entschieden wird, und nicht etwa ein gewissermas- sen vom peruanischen (Erkenntnis-)Verfahren abhängiges Vollstreckungsverfah- ren (zur Unterscheidung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren siehe S TAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 1 Rz. 1). Namentlich urteilt das Gericht im vorliegenden Verfahren über das Einsichtsge- such nach Art. 958e Abs. 2 OR. Hingegen urteilt es nicht über die Forderung aus dem Rückversicherungsvertrag, sondern es prüft bloss vorfrageweise, ob diese mit hoher Wahrscheinlichkeit (zum Beweismass hinten E. 2.2.1) besteht. Diese vorfrageweise Prüfung führt nicht zu einem materiell rechtskräftigen Entscheid über die Forderung (siehe S TAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O. § 24 Rz. 13). Es ist daher nicht so, dass das hiesige Gericht den materiellen Entscheid über den Bestand der Forderung vorwegnehmen würde, zumal die diesbezüglichen Erkenntnisse in einem summarischen Verfahren mit grundsätzlich eingeschränk- ten Äusserungs- und Beweismöglichkeiten gewonnen werden. Aus diesen Grün- den werden sich die peruanischen Gerichte zweifellos davor hüten, den vorlie- genden Erkenntnissen betreffend die Frage, ob die Forderung mit hoher Wahr- scheinlichkeit besteht, entscheidendes Gewicht zuzumessen. Ein Entscheid des - 12 - hiesigen Gerichts über das Einsichtsgesuch wird daher einen Entscheid der ge- wählten peruanischen Gerichte über den Bestand der Forderung nicht vereiteln.”
Die Gesuchsgegnerin bestritt die Nichteinhaltung der Einjahresfrist gemäss Art. 958e Abs. 1 OR nicht in substantiierter Weise. Daher wurde das Hauptbegehren gutgeheissen; das allenfalls erhobene Eventualbegehren blieb gegenstandslos.
“Eventualbegehren Rechtsbegehren-Ziff. 2 Die Gesuchstellerin stellt für den Fall, dass der Geschäfts- und Revisionsbericht des letzten Geschäftsjahrs nicht vorliegen und die Einjahresfrist für die Einsicht in die Unterlagen des vorangehenden Geschäftsjahrs verstrichen sein sollte, das Eventualbegehren, es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstelle- rin Einsicht in Unterlagen, die Aussagen über die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin zulassen, zu gewähren (act. 1 Rechtsbegehren-Ziff. 2, Rz. 79). Es wurde nicht geltend gemacht, dass die Geschäfts- und Revisionsberichte des letzten Geschäftsjahrs nicht vorliegen würden. Im Gegenteil behauptet die Ge- suchsgegnerin, dass sie ihrer Pflicht, den Geschäftsbericht zu erstellen, nachge- kommen sei (act. 12 Rz. 43 f.). Zudem bestreitet die Gesuchsgegnerin die Einhal- tung der Jahresfrist gemäss Art. 958e Abs. 1 OR nicht in substantiierter Weise (vorne E. 2.5). Vor diesem Hintergrund bleibt es bei der Gutheissung des Haupt- begehrens und erübrigt sich das Eventualbegehren.”
Im summarischen Verfahren genügt es, dass der Gläubiger seine Gläubigereigenschaft hochgradig wahrscheinlich macht und ein konkretes, schutzwürdiges Informationsinteresse darlegt. Als solche schutzwürdigen Interessen hat die Rechtsprechung etwa die Abklärung der Bonität bzw. die Abschätzung des Vollstreckungsrisikos anerkannt. Im Streitfall entscheidet das Gericht.
“Pour le surplus, les extraits de Registre du commerce produits, se rapportant à des faits notoires, sont recevables. A titre préalable, la qualité de la partie intimée sera rectifiée en B______ SA. 3. La Cour revoit le fond du litige avec un plein pouvoir d'examen (art. 310 CPC) et applique le droit d'office (art. 57 CPC). Conformément à l'art. 311 al. 1 CPC, elle le fait cependant uniquement sur les points du jugement que l'appelant estime entachés d'erreurs et qui ont fait l'objet d'une motivation suffisante - et, partant, recevable -, pour violation du droit (art. 310 let. a CPC) ou pour constatation inexacte des faits (art. 310 let. b CPC). L'appelante, tout en se plaignant d'une constatation manifestement inexacte des faits, n'a pas désigné clairement quels faits retenus par le premier juge seraient visés par sa critique, laquelle n'est développée, lapidairement, que sous l'angle de l'appréciation de certains de ces faits. Il n'y a dès lors pas lieu de s'arrêter davantage à son grief. 4. L'appelante reproche au premier juge de ne pas avoir fait droit à ses conclusions. 4.1 Selon l'art. 958e al. 2 CO, les autres entreprises que celles qui sont débitrices d'un emprunt par obligations ou ont des titres de participation cotés en bourse doivent reconnaître à tout créancier qui fait valoir un intérêt digne de protection le droit de consulter le rapport de gestion et les rapports de révision. En cas de litige, le juge tranche. L'intéressé doit tout d'abord rendre sa qualité de créancier hautement vraisemblable, sans être astreint à apporter la preuve stricte de l'existence de sa créance (consid. 4a non publié de l'ATF 120 II 352, reproduit in SJ 1995 p. 301 ss; arrêt du Tribunal fédéral 4C.244/1995 du 17 novembre 1995 consid. 3b). L'intérêt digne de protection est soumis aux mêmes exigences de preuve (consid. 4a non publié de l'ATF 120 II 352, reproduit in SJ 1995, p. 301 ss). Le droit à la consultation existe lorsque la créance semble être en péril, parce qu'elle ne peut pas être payée dans les délais ou que d'autres signes laissent supposer que la société connaît des difficultés financières.”
“50 an die Gesuchsgegnerin ver- pflichtet wurde. C._____ wurde zudem vom Bundesgericht zur Zahlung einer Par- teientschädigung in der Höhe von CHF 60'000.‒ an die Gesuchsgegnerin ver- pflichtet (act. 1 N. 14; act. 3/12). C._____ hat der Gesuchsgegnerin die ihr ge- mäss Drittem SCAI-Schiedsspruch geschuldeten Beträge (USD 23'739'154.60; CHF 1'900'000.‒; CHF 712'876.52) am 28. bzw. 29. Januar 2021 bezahlt (act. 1 N. 15). Mit dieser Zahlung durch C._____ hat sich die Zahlungsverpflichtung der Gesuchsgegnerin gegenüber der Gesuchstellerin gemäss des LCIA- Schiedsspruchs verwirklicht (act. 1 N. 16). Die Gesuchstellerin hat verschiedene rechtliche Schritte gegen die Gesuchsgeg- nerin zur Schuldbetreibung und zur Sicherstellung der Vollstreckung ihrer Forde- rungen getätigt. Eine Zahlung konnte sie bis heute nicht erlangen (act. 1 N. 16 ff.). Die Gesuchstellerin ersucht deshalb um Einsicht in den Geschäftsbericht der Ge- suchsgegnerin i.S.v. Art. 958e Abs. 2 OR. Sie sieht ihre Ansprüche gegen die Gesuchsgegnerin gefährdet und macht ein schutzwürdiges Informationsbedürfnis hinsichtlich der Finanzlage bzw. Bonität der Gesuchsgegnerin geltend (act. 1 N. 22). Die Gesuchsgegnerin erhebt die Schiedseinrede und macht überdies diverse prozessuale Mängel geltend. Sie beantragt, es sei auf das Gesuch nicht einzutre- ten. Eventualiter schliesst sie auf Abweisung des Gesuchs (act. 11 S. 2). 1.3. Grundsätze des summarischen Verfahrens Die Parteien wurden mit Verfügung vom 10. März 2021 darauf hingewiesen, dass es im summarischen Verfahren grundsätzlich ‒ vorbehältlich des Novenrechts und "Replikrechts" ‒ nur einen Parteivortrag gibt (act. 4). Das Gesuch vom 5. März 2021 umfasst 12 Seiten (act. 1), die Gesuchsantwort vom 31. März 2021 sodann 14 Seiten (act. 11). Die Replikeingabe der Gesuchstellerin vom 16. April 2021 ist deutlich umfassender ausgefallen; sie zählt 25 Seiten (act. 15). Die in Reaktion zu dieser Replikeingabe eingereichte Stellungnahme der Gesuchsgeg- nerin vom 27.”
“Der pauschale Hinweis der Gesuchstel- lerin, dass sie diese Urkunden in Reaktion auf die unzutreffenden Einwendungen der Gesuchsgegnerin replicando nachgereicht habe (act. 15 N. 33), rechtfertigt keine Erweiterung des Tatsachenfundaments nach Aktenschluss. Die Gläubiger- eigenschaft der Gesuchstellerin ist indes bereits anhand der im Gesuch aufge- führten bzw. beigelegten rechtskräftigen Urteile ausgewiesen und diesbezüglich auch nicht bestritten. Da sich die neuen Tatsachenbehauptungen und Urkunden als nicht entscheidrelevant erweisen, erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. Streitfall i.S.v. Art. 958e Abs. 2 Satz 2 OR: Die Gesuchstellerin ersuchte die Ge- suchsgegnerin im Vorfeld dieses Verfahrens erfolglos um Einsicht in die letzten fünf Geschäftsberichte (act. 1 N. 8; act. 3/4‒5). Damit liegt ein Streitfall i.S.v. Art. 958e Abs. 2 Satz 2 OR vor. Entsprechend war die Gesuchstellerin berechtigt, das hiesige Gericht anzurufen. Schutzwürdiges Interesse: Das Einsichtsrecht gemäss Art. 958e Abs. 2 OR ist vom Leitgedanken getragen, gegenüber Gläubigern mit einem schutzwürdigen In- teresse Transparenz zu schaffen (FINK, a.a.O., S. 448 m.w.H.). Die Gesuchstelle- rin hat ‒ neben dem Schieds- und Exequaturverfahren ‒ verschiedene rechtliche Schritte zur Sicherstellung und Vollstreckung der genannten Urteilsforderungen getätigt. Konkret hat sie hinsichtlich der ihr mit LCIA-Schiedsspruch zugesproche- nen Forderungen am 16. Februar 2021 ein Betreibungsbegehren gestellt (act. 1 N. 16; act. 3/18‒20). Für die in Betreibung gesetzten Forderungen betreffend die Kostenentscheide hat sie die Gesuchsgegnerin sodann bis zur Konkursandro- hung betrieben (act. 1 N. 13; act. 3/10‒11). Ferner hat die Gesuchstellerin in die- sem Zusammenhang drei Arrestbefehle gegen die Gesuchsgegnerin erwirkt (act. 1 N. 21; act. 3/22‒25). Die Gesuchsgegnerin hat bis jetzt ‒ das ist unbestritten geblieben ‒ noch keine dieser Forderungen bezahlt. Der Gesuchsantwort lässt sich denn auch nicht entnehmen, dass diese Ausstände in Höhe eines zweistelli- gen Millionenbetrages in Kürze beglichen würden.”
Ein schutzwürdiges Interesse i.S.v. Art. 958e Abs. 2 OR liegt vor, wenn die Forderung konkret gefährdet erscheint (z.B. Zahlungsunfähigkeit, Verschlechterung der Finanzlage oder sonstiges merkliches Risiko des Nicht‑Vollzugs). Der Gläubiger muss seine Forderung und das Interesse nicht mit strenger Beweisführung darlegen; es genügt die Herstellung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vraisemblance/preponderanz), dass die Forderung gefährdet ist. Im Streitfall entscheidet das Gericht.
“Aucun risque de non recouvrement ne pouvait être déduit de l'existence de la poursuite intentée par l'intimée contre elle, puisque la mainlevée de l'opposition formée au commandement de payer avait été rejetée. La poursuite de H______ n'établissait pas le risque d'insolvabilité, puisque la créance de celle-ci était garantie par gage immobilier. L'importance du montant de cette créance n'était pas décisif. A cela s'ajoutait que l'intimée l'avait poursuivie conjointement avec deux codébiteurs, à savoir C______ et F______, lesquels étaient solvables. 2.1.1 A teneur de l’art. 958e, al. 2 CO, tout créancier faisant valoir un intérêt digne de protection a le droit de consulter le rapport de gestion ainsi que le rapport de révision d'une entreprise. Le droit est soumis à deux conditions, à savoir la qualité de créancier du demandeur, et l'existence d'un intérêt digne de protection. D'après la jurisprudence relative à l'ancien art. 697h al. 2 aCO, dont le contenu est le même que celui de l'art. 958e al. 2 CO, le créancier n'a pas à apporter la preuve stricte de l'existence de sa créance, mais celle-ci doit être établie au stade de la vraisemblance prépondérante. L'intérêt digne de protection doit être soumis aux mêmes exigences de preuve (ATF 137 III 255 consid. 4.1.2; arrêt du Tribunal fédéral 4A_289/2023 du 11 juin 2024 consid. 5.1 ; 4A_559/2022 du 3 août 2023 consid. 6.2.3 non publié dans ATF 149 III 478; 4C_129/2004 du 6 juillet 2004 consid. 4.2.1; 4C_222/1994 du 1er décembre 1994 consid. 4a, non publié dans l'ATF 120 II 352). L'intérêt digne de protection existe lorsque la créance semble être concrètement en péril, parce qu'elle ne peut pas être payée dans les délais ou que d'autres signes laissent supposer que la société connaît des difficultés financières. Il est également reconnu lorsque la société fait l'objet d'une action en paiement qui n'est pas d'emblée dénuée de chances de succès ou lorsque le créancier a annoncé son intention d'ouvrir une action au fond, étayée par la désignation apparemment officielle d'un avocat à cet effet ; ce qui est décisif, c'est le risque de non-recouvrement, lié par exemple aux difficultés financières de la société (arrêt du Tribunal fédéral 4A_289/2023 du 11 juin 2024 consid.”
“Pour le surplus, les extraits de Registre du commerce produits, se rapportant à des faits notoires, sont recevables. A titre préalable, la qualité de la partie intimée sera rectifiée en B______ SA. 3. La Cour revoit le fond du litige avec un plein pouvoir d'examen (art. 310 CPC) et applique le droit d'office (art. 57 CPC). Conformément à l'art. 311 al. 1 CPC, elle le fait cependant uniquement sur les points du jugement que l'appelant estime entachés d'erreurs et qui ont fait l'objet d'une motivation suffisante - et, partant, recevable -, pour violation du droit (art. 310 let. a CPC) ou pour constatation inexacte des faits (art. 310 let. b CPC). L'appelante, tout en se plaignant d'une constatation manifestement inexacte des faits, n'a pas désigné clairement quels faits retenus par le premier juge seraient visés par sa critique, laquelle n'est développée, lapidairement, que sous l'angle de l'appréciation de certains de ces faits. Il n'y a dès lors pas lieu de s'arrêter davantage à son grief. 4. L'appelante reproche au premier juge de ne pas avoir fait droit à ses conclusions. 4.1 Selon l'art. 958e al. 2 CO, les autres entreprises que celles qui sont débitrices d'un emprunt par obligations ou ont des titres de participation cotés en bourse doivent reconnaître à tout créancier qui fait valoir un intérêt digne de protection le droit de consulter le rapport de gestion et les rapports de révision. En cas de litige, le juge tranche. L'intéressé doit tout d'abord rendre sa qualité de créancier hautement vraisemblable, sans être astreint à apporter la preuve stricte de l'existence de sa créance (consid. 4a non publié de l'ATF 120 II 352, reproduit in SJ 1995 p. 301 ss; arrêt du Tribunal fédéral 4C.244/1995 du 17 novembre 1995 consid. 3b). L'intérêt digne de protection est soumis aux mêmes exigences de preuve (consid. 4a non publié de l'ATF 120 II 352, reproduit in SJ 1995, p. 301 ss). Le droit à la consultation existe lorsque la créance semble être en péril, parce qu'elle ne peut pas être payée dans les délais ou que d'autres signes laissent supposer que la société connaît des difficultés financières.”
“Namentlich der Verlust und die Herabstufung sind konkrete Anzeichen dafür, dass sich die finanzielle Lage der Gesuchsgegnerin vor Aufgabe ihrer aktiven Versicherungstätigkeit verschlechtert hat. Die seitherige Weiterentwicklung der finanziellen Lage der Gesuchsgegnerin liegt völlig im Dun- keln, sind doch diesbezüglich keine Informationen vorgebracht worden. Es beste- hen daher auch auf konkreten Anzeichen beruhende Zweifel der Gesuchstellerin an der Zahlungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin, die als begründet zu erachten - 47 - sind und sich – namentlich mangels Einsichtsanspruchs der Gesuchstellerin ge- genüber der FINMA – nur durch die Einsicht in Jahresrechnung und Revisionsbe- richt beseitigen lassen (siehe BGE 137 III 255 E. 4.1.3 S. 259). Entsprechend wä- re ein schutzwürdiges Interesse unter Art. 958e Abs. 2 OR auch unabhängig vom hängigen Forderungsprozess in Peru zu bejahen. Schliesslich ist gerade nicht er- forderlich, dass die Gesuchstellerin Zahlungsschwierigkeiten der Gesuchsgegne- rin oder gar die Uneinbringlichkeit ihrer Forderung beweist, ansonsten der Ein- sichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR regelmässig zu spät greifen und damit seinen Zweck verfehlen würde (BGE 137 III 255 E. 4.1.3 S. 258). Die nach Aktenschluss gemachten zusätzlichen gesuchstellerischen Vorbringen zu Verlusten und Rentabilitätskennzahlen und jene der Gesuchsgegnerin betref- fend Betreibungsregisterauszug und Rating der Gesuchstellerin sind unter diesen Umständen nicht entscheidwesentlich, weshalb ihre Zulässigkeit unter Art. 229 ZPO offenbleiben kann. Nach dem Gesagten ist das schutzwürdige Interesse der Gesuchstellerin an der Einsichtnahme nach Art. 958e Abs. 2 OR zu bejahen. Angesichts der Kosten, die beim bereits eingeleiteten Forderungsprozess anfallen, der sich möglicherweise über mehrere Instanzen und das Anerkennungs- und Vollstreckungsstadium hin- ziehen kann, hat die Gesuchstellerin ein legitimes Interesse daran, abschätzen zu können, ob sie im Fall des Obsiegens überhaupt mit der Befriedigung ihrer Forde- rung rechnen kann, bevor sie allenfalls weitere Mittel für die Durchsetzung ihrer Forderung aufwendet.”
“50 an die Gesuchsgegnerin ver- pflichtet wurde. C._____ wurde zudem vom Bundesgericht zur Zahlung einer Par- teientschädigung in der Höhe von CHF 60'000.‒ an die Gesuchsgegnerin ver- pflichtet (act. 1 N. 14; act. 3/12). C._____ hat der Gesuchsgegnerin die ihr ge- mäss Drittem SCAI-Schiedsspruch geschuldeten Beträge (USD 23'739'154.60; CHF 1'900'000.‒; CHF 712'876.52) am 28. bzw. 29. Januar 2021 bezahlt (act. 1 N. 15). Mit dieser Zahlung durch C._____ hat sich die Zahlungsverpflichtung der Gesuchsgegnerin gegenüber der Gesuchstellerin gemäss des LCIA- Schiedsspruchs verwirklicht (act. 1 N. 16). Die Gesuchstellerin hat verschiedene rechtliche Schritte gegen die Gesuchsgeg- nerin zur Schuldbetreibung und zur Sicherstellung der Vollstreckung ihrer Forde- rungen getätigt. Eine Zahlung konnte sie bis heute nicht erlangen (act. 1 N. 16 ff.). Die Gesuchstellerin ersucht deshalb um Einsicht in den Geschäftsbericht der Ge- suchsgegnerin i.S.v. Art. 958e Abs. 2 OR. Sie sieht ihre Ansprüche gegen die Gesuchsgegnerin gefährdet und macht ein schutzwürdiges Informationsbedürfnis hinsichtlich der Finanzlage bzw. Bonität der Gesuchsgegnerin geltend (act. 1 N. 22). Die Gesuchsgegnerin erhebt die Schiedseinrede und macht überdies diverse prozessuale Mängel geltend. Sie beantragt, es sei auf das Gesuch nicht einzutre- ten. Eventualiter schliesst sie auf Abweisung des Gesuchs (act. 11 S. 2). 1.3. Grundsätze des summarischen Verfahrens Die Parteien wurden mit Verfügung vom 10. März 2021 darauf hingewiesen, dass es im summarischen Verfahren grundsätzlich ‒ vorbehältlich des Novenrechts und "Replikrechts" ‒ nur einen Parteivortrag gibt (act. 4). Das Gesuch vom 5. März 2021 umfasst 12 Seiten (act. 1), die Gesuchsantwort vom 31. März 2021 sodann 14 Seiten (act. 11). Die Replikeingabe der Gesuchstellerin vom 16. April 2021 ist deutlich umfassender ausgefallen; sie zählt 25 Seiten (act. 15). Die in Reaktion zu dieser Replikeingabe eingereichte Stellungnahme der Gesuchsgeg- nerin vom 27.”
Bei der Prüfung des schutzwürdigen Interesses im Sinne von Art. 958e Abs. 2 OR ist die Lage der betreffenden Gesellschaft massgeblich — insbesondere deren finanzielle bzw. vermögensrechtliche Situation. Ob der Gläubiger über sonstige Rückgriffsquellen verfügt, ist dafür grundsätzlich unbeachtlich.
“A cela s'ajoute que l'appelante n'est pas propriétaire de l'immeuble gagé, dont on ignore la valeur. Le fait qu'un prêt bancaire ait été accordé à l'appelante il y a plusieurs années n'atteste en rien de la solvabilité actuelle de celle-ci. L'appelante n'a d'ailleurs fourni aucun élément concret attestant de sa situation financière actuelle. Le fait que l'appelante ait payé 78'000 fr. d'avance de frais dans le cadre de la procédure en libération de dette n'est pas non plus décisif, puisque la créance de l'intimée est largement supérieure à ce montant. Le refus du Tribunal, dans ladite procédure, de condamner l'appelante à fournir des sûretés en garantie des dépens au sens de l'art. 99 CPC est quant à lui dénué de pertinence puisque cette disposition n'est pas applicable dans la présente cause. Peu importe par ailleurs que l'intimée ait également engagé une poursuite à l'encontre des époux C______/F______ en tant que tiers propriétaires du gage. Le risque de recouvrement au sens de l'art. 958e al. 2 CO s'apprécie en fonction de la situation de la société concernée. Dans ce cadre, il importe peu de savoir si le créancier dispose ou non d'autres moyens de récupérer son dû. En tout état de cause, la situation de C______ est fortement obérée puisqu'il a fait l'objet de poursuites pendantes pour plus de 10'000'000 fr. L'on ignore par ailleurs tout de la situation financière de son épouse. Il résulte de ce qui précède que le Tribunal a considéré à bon droit que l'intimée avait un intérêt légitime à obtenir copie du rapport de gestion de l'appelante pour les exercices 2022 et 2023. Le jugement querellé sera dès lors confirmé. 3. L'appelante, qui succombe, sera condamnée aux frais de la procédure d'appel (art. 106 al. 1 CPC). Ceux-ci seront arrêtés à 2'200 fr. et compensés avec l'avance versée par l'appelante, acquise à l'Etat de Genève (art. 26 et 35 RTFMC; art. 111 al. 1 CPC). Les dépens dus à l'intimée seront arrêtés à 3'500 fr., débours et TVA inclus (art. 111 al. 2 CPC; 84 ss RTFMC; 23, 25 et 26 LaCC).”
Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder bei konkreten Anzeichen einer Verschlechterung der finanziellen Lage kann ein schutzwürdiges Interesse an Einsicht in den Geschäfts- und Revisionsbericht nach Art. 958e Abs. 2 OR bestehen. Es ist nicht erforderlich, bereits die definitive Zahlungsunfähigkeit oder die Uneinbringlichkeit der Forderung zu beweisen; konkrete Hinweise auf finanzielle Schwierigkeiten rechtfertigen den Einsichtsanspruch, damit Gläubiger vor weiteren Verfahrenskosten die Befriedigungsaussichten beurteilen können.
“Es beste- hen daher auch auf konkreten Anzeichen beruhende Zweifel der Gesuchstellerin an der Zahlungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin, die als begründet zu erachten - 47 - sind und sich – namentlich mangels Einsichtsanspruchs der Gesuchstellerin ge- genüber der FINMA – nur durch die Einsicht in Jahresrechnung und Revisionsbe- richt beseitigen lassen (siehe BGE 137 III 255 E. 4.1.3 S. 259). Entsprechend wä- re ein schutzwürdiges Interesse unter Art. 958e Abs. 2 OR auch unabhängig vom hängigen Forderungsprozess in Peru zu bejahen. Schliesslich ist gerade nicht er- forderlich, dass die Gesuchstellerin Zahlungsschwierigkeiten der Gesuchsgegne- rin oder gar die Uneinbringlichkeit ihrer Forderung beweist, ansonsten der Ein- sichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR regelmässig zu spät greifen und damit seinen Zweck verfehlen würde (BGE 137 III 255 E. 4.1.3 S. 258). Die nach Aktenschluss gemachten zusätzlichen gesuchstellerischen Vorbringen zu Verlusten und Rentabilitätskennzahlen und jene der Gesuchsgegnerin betref- fend Betreibungsregisterauszug und Rating der Gesuchstellerin sind unter diesen Umständen nicht entscheidwesentlich, weshalb ihre Zulässigkeit unter Art. 229 ZPO offenbleiben kann. Nach dem Gesagten ist das schutzwürdige Interesse der Gesuchstellerin an der Einsichtnahme nach Art. 958e Abs. 2 OR zu bejahen. Angesichts der Kosten, die beim bereits eingeleiteten Forderungsprozess anfallen, der sich möglicherweise über mehrere Instanzen und das Anerkennungs- und Vollstreckungsstadium hin- ziehen kann, hat die Gesuchstellerin ein legitimes Interesse daran, abschätzen zu können, ob sie im Fall des Obsiegens überhaupt mit der Befriedigung ihrer Forde- rung rechnen kann, bevor sie allenfalls weitere Mittel für die Durchsetzung ihrer Forderung aufwendet.”
“_____ (act. 1 Rz. 62) ist unbestritten geblieben und mit Verweis auf eine Mitteilung von H._____ rechtsgenüglich belegt (act. 4/29 ["has downgraded"]). Namentlich der Verlust und die Herabstufung sind konkrete Anzeichen dafür, dass sich die finanzielle Lage der Gesuchsgegnerin vor Aufgabe ihrer aktiven Versicherungstätigkeit verschlechtert hat. Die seitherige Weiterentwicklung der finanziellen Lage der Gesuchsgegnerin liegt völlig im Dun- keln, sind doch diesbezüglich keine Informationen vorgebracht worden. Es beste- hen daher auch auf konkreten Anzeichen beruhende Zweifel der Gesuchstellerin an der Zahlungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin, die als begründet zu erachten - 47 - sind und sich – namentlich mangels Einsichtsanspruchs der Gesuchstellerin ge- genüber der FINMA – nur durch die Einsicht in Jahresrechnung und Revisionsbe- richt beseitigen lassen (siehe BGE 137 III 255 E. 4.1.3 S. 259). Entsprechend wä- re ein schutzwürdiges Interesse unter Art. 958e Abs. 2 OR auch unabhängig vom hängigen Forderungsprozess in Peru zu bejahen. Schliesslich ist gerade nicht er- forderlich, dass die Gesuchstellerin Zahlungsschwierigkeiten der Gesuchsgegne- rin oder gar die Uneinbringlichkeit ihrer Forderung beweist, ansonsten der Ein- sichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR regelmässig zu spät greifen und damit seinen Zweck verfehlen würde (BGE 137 III 255 E. 4.1.3 S. 258). Die nach Aktenschluss gemachten zusätzlichen gesuchstellerischen Vorbringen zu Verlusten und Rentabilitätskennzahlen und jene der Gesuchsgegnerin betref- fend Betreibungsregisterauszug und Rating der Gesuchstellerin sind unter diesen Umständen nicht entscheidwesentlich, weshalb ihre Zulässigkeit unter Art. 229 ZPO offenbleiben kann. Nach dem Gesagten ist das schutzwürdige Interesse der Gesuchstellerin an der Einsichtnahme nach Art. 958e Abs. 2 OR zu bejahen. Angesichts der Kosten, die beim bereits eingeleiteten Forderungsprozess anfallen, der sich möglicherweise über mehrere Instanzen und das Anerkennungs- und Vollstreckungsstadium hin- ziehen kann, hat die Gesuchstellerin ein legitimes Interesse daran, abschätzen zu können, ob sie im Fall des Obsiegens überhaupt mit der Befriedigung ihrer Forde- rung rechnen kann, bevor sie allenfalls weitere Mittel für die Durchsetzung ihrer Forderung aufwendet.”
Lehre und Botschaft verneinen überwiegend ein Recht auf Aushändigung oder Erstellung von Kopien/Abschriften der Unterlagen; zugelassen ist hingegen die Einsichtnahme sowie das Anfertigen handschriftlicher oder elektronischer Notizen bzw. das Diktieren der Inhalte. In der Literatur wird zudem darauf hingewiesen, dass vollständige Abschriften wegen ihres gleichartigen Informationsgehalts zu Kopien kritisch betrachtet werden.
“Erfüllungsmodalitäten Die Einsichtnahme hat am Sitz der Gesuchsgegnerin (Domiziladresse) zu erfol- gen, sofern die Parteien nichts anderes bestimmten. Sie hat zu gewöhnlichen Ge- schäftszeiten zu erfolgen (Urteil und Verfügung des Handelsgerichts Zürich HE210051-O vom 7. Mai 2021 E. 3). Die Gesuchstellerin begehrt, es sei ihr zu gestatten, Abschriften oder Kopien der entsprechenden Dokumente zu erstellen (act. 1 Rechtsbegehren-Ziff. 3, Rz. 81). Die Gesuchsgegnerin erwidert mit Verweis auf eine Lehrmeinung, die Gesuchstel- lerin hätte kein Anrecht darauf, Abschriften oder Kopien zu erstellen, sondern nur ein solches, Einsicht zu nehmen und sich Notizen oder Aufzeichnungen mit dem - 49 - Laptop zu machen (act. 12 Rz. 111). Tatsächlich wird von einigen Autoren vertre- ten, unter Art. 958e Abs. 2 OR bestehe kein Aushändigungs- oder Kopierrecht (B ÖCKLI, a.a.O., § 12 Rz. 221; FINK, a.a.O., S. 454; NEUHAUS/SUTER, a.a.O., N. 8 zu Art. 958e OR; T ORRIONE/BARAKAT, a.a.O., N. 7 zu Art. 958e; ZIHLER, a.a.O., N. 45 zu Art. 958e OR). Auch die Botschaft führt aus, dass der Gläubiger keinen Anspruch auf Aushändigung habe (Botschaft vom 23. Februar 1983 über die Re- vision des Aktienrechts, BBl 1983 II 745 ff., S. 913). Die einsichtnehmende Partei dürfe aber handgeschriebene oder elektronische Notizen machen und die Unter- lagen diktieren (B ÖCKLI, a.a.O., § 12 Rz. 221; FINK, a.a.O., S. 454; ZIHLER, a.a.O., N. 45 zu Art. 958e OR). Allerdings ist der Sinn dieser Regelung aus praktischer Sicht zu hinterfragen, da der Informationsgehalt einer vollständigen Abschrift der gleiche ist wie derjenige einer Kopie, weshalb die Erschwernis, die Informationen abschreiben zu müssen, einer Schikane gegenüber den Gläubigern gleichkommt (K ENEL, Gläubigerinformation im Aktienrecht, 2021, Rz.”
Die Einleitung eines Aufsichts- oder Abwicklungsverfahrens (z.B. durch die FINMA) führt nicht generell dazu, ein schutzwürdiges Einsichtsinteresse nach Art. 958e Abs. 2 OR zu verneinen. Die Aufsicht ersetzt nicht die vom Gesetz vorgesehene gerichtliche Interessenabwägung; insbesondere schafft sie nicht die Voraussetzungen dafür, dass dem Gläubiger dadurch sein Kostenrisiko abschätzbar wird oder die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens für künftige Aufwendungen garantiert wäre.
“Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Einleitung des peruanischen Prozesses mit dem Zweck erfolgte, Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Gesuchsgegnerin zu erlangen, was jene auch nicht behauptet. Sodann führt auch die Aufsichtstätigkeit der FINMA nicht zum Schluss, dass die Einsichtnahme trotz Einleitung eines nicht aussichtslosen Forderungsprozesses - 45 - ausnahmsweise zu verweigern wäre. Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass die FINMA auch Versicherungsunternehmen beaufsichtigt, die sich nicht im Stadium der Beendigung der Versicherungstätigkeit befinden (vgl. Art. 2 VAG). Die FINMA kann auch gegenüber solchen Unternehmen die von der Gesuchs- gegnerin angeführten (act. 12 Rz. 42) sichernden Massnahmen (Art. 51 VAG) an- ordnen. Zudem unterstehen auch diese Unternehmen der von der Gesuchsgeg- nerin angeführten (act. 12 Rz. 43) Berichterstattungspflicht (Art. 25 VAG). Dass dadurch in Bezug auf sämtliche Versicherungsunternehmen ein Einsichtsan- spruch nach Art. 958e Abs. 2 OR mangels schutzwürdigem Interesse zu vernei- nen wäre, behauptet die Gesuchsgegnerin richtigerweise nicht. Sodann führen auch die zusätzlichen Vorschriften im Stadium der Beendigung der Versiche- rungstätigkeit (Art. 60 ff. VAG) und namentlich die von der Gesuchsgegnerin an- gerufene (act. 12 Rz. 41) Pflicht zur Erstellung eines Abwicklungsplans (Art. 60 VAG) nicht zu einer derartigen Erweiterung der Aufsichtstätigkeit, dass ein schutzwürdiges Interesse zu verneinen wäre. Letztlich ermöglicht nämlich die Aufsichtstätigkeit der FINMA dem klagenden Gläubiger weder die Abschätzung seines Kostenrisikos, noch garantiert sie die Zahlungsfähigkeit der Gesuchsgeg- nerin im Hinblick auf zukünftige Aufwendungen, was aber die Überlegungen sind, die der hier massgeblichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde liegen (BGE 137 III 255 E. 4.1.3 S. 259). Ferner führen auch die Umstände um das Verfahren in Peru nicht zum Schluss, dass die Einsichtnahme trotz Einleitung eines nicht aussichtslosen Forderungs- prozesses ausnahmsweise zu verweigern wäre.”
Ein Streitfall i.S.v. Art. 958e Abs. 2 OR liegt insoweit vor, wenn der Gläubiger zuvor vergeblich Einsicht in die Geschäftsberichte verlangt hat. Ein schutzwürdiges Interesse kann durch konkrete Schritte zur Durchsetzung oder Sicherstellung der Forderung belegt werden, namentlich Betreibungsbegehren und Arrest(erkenntnisse).
“Der pauschale Hinweis der Gesuchstel- lerin, dass sie diese Urkunden in Reaktion auf die unzutreffenden Einwendungen der Gesuchsgegnerin replicando nachgereicht habe (act. 15 N. 33), rechtfertigt keine Erweiterung des Tatsachenfundaments nach Aktenschluss. Die Gläubiger- eigenschaft der Gesuchstellerin ist indes bereits anhand der im Gesuch aufge- führten bzw. beigelegten rechtskräftigen Urteile ausgewiesen und diesbezüglich auch nicht bestritten. Da sich die neuen Tatsachenbehauptungen und Urkunden als nicht entscheidrelevant erweisen, erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. Streitfall i.S.v. Art. 958e Abs. 2 Satz 2 OR: Die Gesuchstellerin ersuchte die Ge- suchsgegnerin im Vorfeld dieses Verfahrens erfolglos um Einsicht in die letzten fünf Geschäftsberichte (act. 1 N. 8; act. 3/4‒5). Damit liegt ein Streitfall i.S.v. Art. 958e Abs. 2 Satz 2 OR vor. Entsprechend war die Gesuchstellerin berechtigt, das hiesige Gericht anzurufen. Schutzwürdiges Interesse: Das Einsichtsrecht gemäss Art. 958e Abs. 2 OR ist vom Leitgedanken getragen, gegenüber Gläubigern mit einem schutzwürdigen In- teresse Transparenz zu schaffen (FINK, a.a.O., S. 448 m.w.H.). Die Gesuchstelle- rin hat ‒ neben dem Schieds- und Exequaturverfahren ‒ verschiedene rechtliche Schritte zur Sicherstellung und Vollstreckung der genannten Urteilsforderungen getätigt. Konkret hat sie hinsichtlich der ihr mit LCIA-Schiedsspruch zugesproche- nen Forderungen am 16. Februar 2021 ein Betreibungsbegehren gestellt (act. 1 N. 16; act. 3/18‒20). Für die in Betreibung gesetzten Forderungen betreffend die Kostenentscheide hat sie die Gesuchsgegnerin sodann bis zur Konkursandro- hung betrieben (act. 1 N. 13; act. 3/10‒11). Ferner hat die Gesuchstellerin in die- sem Zusammenhang drei Arrestbefehle gegen die Gesuchsgegnerin erwirkt (act. 1 N. 21; act. 3/22‒25). Die Gesuchsgegnerin hat bis jetzt ‒ das ist unbestritten geblieben ‒ noch keine dieser Forderungen bezahlt. Der Gesuchsantwort lässt sich denn auch nicht entnehmen, dass diese Ausstände in Höhe eines zweistelli- gen Millionenbetrages in Kürze beglichen würden.”
Das Gericht entscheidet über Gesuche um Einsicht nach Art. 958e Abs. 2 OR sowie über den Umfang der Gewährung und etwaige Vertraulichkeitsbeschränkungen. Soweit relevant, kann das Gericht im Rahmen von Geschäftsprüfungsklagen die Gewährung von Auskunft nach Art. 958e Abs. 2 OR anordnen.
“Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 4A_289/2023 Arrêt du 11 juin 2024 Ire Cour de droit civil Composition Mmes les Juges fédérales Jametti, Présidente, Hohl et May Canellas. Greffier : M. Botteron. Participants à la procédure A.________ SA, représentée par Me Giorgio Campá, avocat, recourante, contre B.________ SA, représentée par Me Matteo Inaudi, avocat, intimée. Objet consultation des comptes annuels (art. 958e al. 2 CO), inventaire des biens (art. 162 LP), recours contre l'arrêt rendu le 25 avril 2023 par la Chambre civile de la Cour de justice du canton de Genève (C/10933/2022 ACJC/544/2023).”
“Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 4A_289/2023 Arrêt du 11 juin 2024 Ire Cour de droit civil Composition Mmes les Juges fédérales Jametti, Présidente, Hohl et May Canellas. Greffier : M. Botteron. Participants à la procédure A.________ SA, représentée par Me Giorgio Campá, avocat, recourante, contre B.________ SA, représentée par Me Matteo Inaudi, avocat, intimée. Objet consultation des comptes annuels (art. 958e al. 2 CO), inventaire des biens (art. 162 LP), recours contre l'arrêt rendu le 25 avril 2023 par la Chambre civile de la Cour de justice du canton de Genève (C/10933/2022 ACJC/544/2023).”
Pauschal formulierte «Entire Agreement»-Klauseln lassen sich nach dem zitierten Entscheid nicht dahin gehend auslegen, dass sie den Einsichtsrekurs gemäss Art. 958e Abs. 2 OR ausschliessen. Nach Treu und Glauben ist nicht anzunehmen, dass die Parteien durch eine solche allgemeine Vertragsklausel den Rechtsbehelf der staatlichen Gerichtsbarkeit entziehen wollten.
“des Prozessfinanzierungsvertrags ("Entire Agreement. This Agreement constitutes the entire obligation of the parties hereto with respect to the subject matter - 10 - hereof and shall supersede any and all prior agreements or written documents with respect to this transaction.", act. 3/6) nicht entgegen. Auch dieser pauschal abgefassten Klausel kann keine Aussage zum Einsichtsanspruch gemäss Art. 958e Abs. 2 OR und so auch kein Ausschluss desselben entnommen werden. In Anbetracht des vorstehend Gesagten ist nach Massgabe von Treu und Glau- ben nicht davon auszugehen, dass die Parteien den Rechtsbehelf gemäss Art. 958e Abs. 2 OR der staatlichen Gerichtsbarkeit entziehen wollten. Auch die von der Gesuchsgegnerin in ihrer Replikeingabe vom 27. April 2021 angerufene Aus- legungsregel des favor validitatis (Art. 178 Abs. 2 IPRG) führt zu keinem anderen Ergebnis (act. 20 N. 14 f.). Die Gesuchsgegnerin behauptet diesbezüglich (nach Aktenschluss), dass auf den Prozessfinanzierungsvertrag englisches Recht an- wendbar sei (Ziff.”
“des Prozessfinanzierungsvertrags ("Entire Agreement. This Agreement constitutes the entire obligation of the parties hereto with respect to the subject matter - 10 - hereof and shall supersede any and all prior agreements or written documents with respect to this transaction.", act. 3/6) nicht entgegen. Auch dieser pauschal abgefassten Klausel kann keine Aussage zum Einsichtsanspruch gemäss Art. 958e Abs. 2 OR und so auch kein Ausschluss desselben entnommen werden. In Anbetracht des vorstehend Gesagten ist nach Massgabe von Treu und Glau- ben nicht davon auszugehen, dass die Parteien den Rechtsbehelf gemäss Art. 958e Abs. 2 OR der staatlichen Gerichtsbarkeit entziehen wollten. Auch die von der Gesuchsgegnerin in ihrer Replikeingabe vom 27. April 2021 angerufene Aus- legungsregel des favor validitatis (Art. 178 Abs. 2 IPRG) führt zu keinem anderen Ergebnis (act. 20 N. 14 f.). Die Gesuchsgegnerin behauptet diesbezüglich (nach Aktenschluss), dass auf den Prozessfinanzierungsvertrag englisches Recht an- wendbar sei (Ziff.”
Der Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR ist gerichtsnotorisch relativ unbekannt und wird in der Praxis selten geltend gemacht. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kann seine Durchsetzung problematisch sein, namentlich wegen Fragen der Anerkennung und Vollstreckung sowie des Fehlens effektiver Durchsetzungsmechanismen gegen im Ausland befindliche Organe.
“Sodann ist bzw. war eine Fragmentation des Rechtsschutzes aufgrund der Inter- nationalität des Sachverhalts ohnehin unvermeidbar. Würde das peruanische Ge- richt über den Einsichtsanspruch unter Art. 958e Abs. 2 OR (oder einer analogen Bestimmung des peruanischen Rechts) befinden, würde sich nämlich das Prob- lem der Anerkennung und Vollstreckung eines gutheissenden Entscheids in der Schweiz stellen, da das Einsichtsrecht am Sitz der Gesuchsgegnerin auszuüben wäre (N EUHAUS/SUTER, in: Honsell/Vogt/Watter (Hrsg.), Basler Kommentar, Obli- gationenrecht II, N. 9 zu Art. 958e OR). Hinzu kommt, dass es dem peruanischen Gericht nicht möglich wäre, seine Anordnung mit effektiven Durchsetzungsme- chanismen zu versehen, wie es dem hiesigen Gericht z. B. durch Androhung der Bestrafung der hier befindlichen gesuchsgegnerischen Organe nach Art. 292 StGB möglich ist. Ferner ist zu beachten, dass es im Rahmen eines Einsichtsgesuchs nach Art. 958e Abs. 2 OR – anders als bei der definitiven Eintragung eines Bauhand- werkerpfandrechts (vgl. dazu Beschluss des Handelsgerichts Zürich HG170237-O vom 24. Juli 2018 E. 2.3.2.4), bei welcher der Unternehmer den Bestand der Werklohnforderung grundsätzlich gemäss Regelbeweismass zu beweisen hat (S CHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 1740) – genügt, wenn die Gesuchstellerin eine hohe Wahrscheinlichkeit in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen erstellt. Vorliegend ist der Konnex zur begründenden Forderung demnach geringer als bei der definitiven Eintragung des Bauhandwer- kerpfandrechts. Darüber hinaus ist es gerichtsnotorisch, dass der Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR eine in der Praxis relativ unbekannte und selten genutzte Möglichkeit ist (so auch F INK, Das Recht des Gläubigers zur Einsicht in den Ge- schäfts- und den Revisionsbericht, AJP 2018, S. 448). Insofern unterscheidet er sich vom Bauhandwerkerpfandrecht, bezüglich dessen sich bei Bauprojekten all- gemein die Frage der Eintragung stellt und das daher – zumindest von geschäfts- erfahrenen Personen – beim Abschluss von Gerichtsstandsvereinbarungen in - 13 - einschlägigen Werkverträgen als möglicherweise erfasst angesehen werden muss (Beschluss des Handelsgerichts Zürich HG170237-O vom 24.”
Zur Legitimation des Gläubigers nach Art. 958e Abs. 2 OR: Die kantonalen Entscheide lassen zu, dass ein Gläubiger Einsicht verlangen kann, obwohl seine Forderung vom Schuldner bestritten wird oder in der Eingabe eine ausländische Adresse genannt ist. Relevante Tatsachen, die die Aktivlegitimation stützen können, sind insbesondere ein in der Buchhaltung ausgewiesener Schuldposten, Hinweise auf ein Projekt oder eine Lage, die die Rückgewinnung der Forderung verschlechtern könnte (z. B. ein Immobilienprojekt), sowie die eindeutige Identität des Gläubigers. Im Streitfall entscheidet das Gericht über das schutzwürdige Interesse.
“L'appelante forme, pour la première fois en appel, des conclusions subsidiaires tendant à ce que la Cour suspende la cause, constate que l'intimée n'a jamais transféré son siège à l'étranger et qu'elle n'est pas sa créancière. Ces conclusions ne sont pas fondées sur des faits ou moyens de preuve nouveaux et sont dès lors irrecevables. Pour le surplus, l'appel, déposé dans les formes et délais prescrits (art. 311 al. 1 et 314 al. 1 CPC) est recevable. 1.3 La pièce nouvelle produite par l'appelante, à savoir un procès-verbal d'audience du Tribunal du 8 octobre 2021 est recevable car elle est postérieure à la date à laquelle la cause a été gardée à juger par le Tribunal. 1.4 L'appel joint est quant à lui irrecevable, conformément à l'art. 314 al. 2 CPC. 2. Le Tribunal a retenu que l'intérêt digne de protection à la consultation allégué par l'intimée ne découlait pas de son statut d'ancienne actionnaire mais de celui de créancière. Sa requête devait ainsi être admise en application de l'art. 958e al. 2 CO et non de l'art. 696 al. 3 CO, étant rappelé que le Tribunal applique le droit d'office. La qualité de créancière de l'intimée était rendue vraisemblable puisque la comptabilité de l'appelante mentionnait une dette envers celle-ci. L'intimée avait un besoin d'information digne de protection car l'appelante contestait désormais sa créance et était engagée dans un projet immobilier susceptible de péjorer sa capacité à recouvrer sa créance. L'intimée avait la légitimation active dès lors que, même si elle avait probablement conservé son siège en Suisse, la mention dans la requête d'une adresse au Luxembourg n'impliquait pas l'irrecevabilité de celle-ci, ce d'autant plus qu'il n'y avait pas de doute sur l'identité de l'intimée et que celle-ci avait élu domicile auprès d'un avocat suisse. L'appelante fait valoir que la requête de l'intimée est abusive car elle entendait par le biais de la présente procédure "faire reconnaître sa prétendue créance par le Tribunal pour s'en prévaloir dans d'autres procédures, sans faire une demande en paiement ( ) pour éviter de payer des avances de frais".”
“L'appelante forme, pour la première fois en appel, des conclusions subsidiaires tendant à ce que la Cour suspende la cause, constate que l'intimée n'a jamais transféré son siège à l'étranger et qu'elle n'est pas sa créancière. Ces conclusions ne sont pas fondées sur des faits ou moyens de preuve nouveaux et sont dès lors irrecevables. Pour le surplus, l'appel, déposé dans les formes et délais prescrits (art. 311 al. 1 et 314 al. 1 CPC) est recevable. 1.3 La pièce nouvelle produite par l'appelante, à savoir un procès-verbal d'audience du Tribunal du 8 octobre 2021 est recevable car elle est postérieure à la date à laquelle la cause a été gardée à juger par le Tribunal. 1.4 L'appel joint est quant à lui irrecevable, conformément à l'art. 314 al. 2 CPC. 2. Le Tribunal a retenu que l'intérêt digne de protection à la consultation allégué par l'intimée ne découlait pas de son statut d'ancienne actionnaire mais de celui de créancière. Sa requête devait ainsi être admise en application de l'art. 958e al. 2 CO et non de l'art. 696 al. 3 CO, étant rappelé que le Tribunal applique le droit d'office. La qualité de créancière de l'intimée était rendue vraisemblable puisque la comptabilité de l'appelante mentionnait une dette envers celle-ci. L'intimée avait un besoin d'information digne de protection car l'appelante contestait désormais sa créance et était engagée dans un projet immobilier susceptible de péjorer sa capacité à recouvrer sa créance. L'intimée avait la légitimation active dès lors que, même si elle avait probablement conservé son siège en Suisse, la mention dans la requête d'une adresse au Luxembourg n'impliquait pas l'irrecevabilité de celle-ci, ce d'autant plus qu'il n'y avait pas de doute sur l'identité de l'intimée et que celle-ci avait élu domicile auprès d'un avocat suisse. L'appelante fait valoir que la requête de l'intimée est abusive car elle entendait par le biais de la présente procédure "faire reconnaître sa prétendue créance par le Tribunal pour s'en prévaloir dans d'autres procédures, sans faire une demande en paiement ( ) pour éviter de payer des avances de frais".”
“Le 4 janvier 2024, A______ SA, C______ et F______ ont déposé à l'encontre de B______ SA une action en libération de dette. Dans ce cadre, les précités se sont acquittés d'un montant de 78'000 fr. au titre d'avance de frais. Par ordonnance du 14 août 2024, le Tribunal a par ailleurs rejeté la requête de B______ SA tendant au versement par ses parties adverses de sûretés en garantie des dépens. Les poursuites pendantes à l'encontre de A______ SA (4'300'000 fr.) et C______ (7 poursuites pour 10'274'641 fr. au total) ne suffisaient pas pour retenir que les conditions posées par l'art. 99 CPC étaient réunies. k. Au 21 décembre 2023, A______ SA faisait l’objet, outre la poursuite entamée par B______ SA, d'une poursuite portant sur 4'300'000 fr. intentée par [la banque] H______, laquelle était au stade de la réalisation. l. Le 30 avril 2024, B______ SA a demandé à A______ SA de lui fournir une copie de ses rapports de gestion et états financiers pour les exercices 2021 à 2023, conformément à l’art. 958e al. 2 CO. Le 10 juin 2024, A______ SA lui a opposé une fin de non-recevoir, au motif que sa qualité de créancière était contestée. m. Le 19 juin 2024, B______ SA a conclu à ce que le Tribunal condamne A______ SA à lui remettre son rapport de gestion et les rapports de révision pour les exercices 2022 et 2023. A______ SA s’est opposée à la requête. n. Le Tribunal a gardé la cause à juger le 18 octobre 2024. EN DROIT 1. L’appel est recevable contre les décisions finales de première instance, à condition que, dans les affaires patrimoniales, la valeur litigieuse au dernier état des conclusions soit de 10'000 fr. au moins (art. 308 CPC). La demande de consultation de documents comptables d'une société constitue un litige patrimonial (arrêts du Tribunal fédéral 4A_364/2017 du 28 février 2018 consid. 1; 4A_36/2010 du 20 avril 2010 consid. 1.1). En l'espèce, le Tribunal a relevé, sans que cela ne soit contesté devant la Cour, que la valeur litigieuse équivalait au montant de la créance alléguée par l'intimée, soit 4'400'000 fr.”
Art. 958e Abs. 2 OR: Die Praxis verlangt, dass die ersuchende Partei ein schutzwürdiges Informationsinteresse darlegt (z. B. als Gläubigerin). Die prozessuale Legitimation ist zu prüfen; eine blosse Angabe eines Sitzes im Ausland macht das Gesuch nicht von vornherein unzulässig, sofern Identität und Zustelladresse geklärt sind. Subsidiär erstmals in Berufung gestützte Anträge können aufgrund prozessualer Unzulässigkeit unzulässig sein.
“L'appelante forme, pour la première fois en appel, des conclusions subsidiaires tendant à ce que la Cour suspende la cause, constate que l'intimée n'a jamais transféré son siège à l'étranger et qu'elle n'est pas sa créancière. Ces conclusions ne sont pas fondées sur des faits ou moyens de preuve nouveaux et sont dès lors irrecevables. Pour le surplus, l'appel, déposé dans les formes et délais prescrits (art. 311 al. 1 et 314 al. 1 CPC) est recevable. 1.3 La pièce nouvelle produite par l'appelante, à savoir un procès-verbal d'audience du Tribunal du 8 octobre 2021 est recevable car elle est postérieure à la date à laquelle la cause a été gardée à juger par le Tribunal. 1.4 L'appel joint est quant à lui irrecevable, conformément à l'art. 314 al. 2 CPC. 2. Le Tribunal a retenu que l'intérêt digne de protection à la consultation allégué par l'intimée ne découlait pas de son statut d'ancienne actionnaire mais de celui de créancière. Sa requête devait ainsi être admise en application de l'art. 958e al. 2 CO et non de l'art. 696 al. 3 CO, étant rappelé que le Tribunal applique le droit d'office. La qualité de créancière de l'intimée était rendue vraisemblable puisque la comptabilité de l'appelante mentionnait une dette envers celle-ci. L'intimée avait un besoin d'information digne de protection car l'appelante contestait désormais sa créance et était engagée dans un projet immobilier susceptible de péjorer sa capacité à recouvrer sa créance. L'intimée avait la légitimation active dès lors que, même si elle avait probablement conservé son siège en Suisse, la mention dans la requête d'une adresse au Luxembourg n'impliquait pas l'irrecevabilité de celle-ci, ce d'autant plus qu'il n'y avait pas de doute sur l'identité de l'intimée et que celle-ci avait élu domicile auprès d'un avocat suisse. L'appelante fait valoir que la requête de l'intimée est abusive car elle entendait par le biais de la présente procédure "faire reconnaître sa prétendue créance par le Tribunal pour s'en prévaloir dans d'autres procédures, sans faire une demande en paiement ( ) pour éviter de payer des avances de frais".”
Ein Einwand, es sei bereits ein ausländisches Verfahren hängig, trifft nicht zwingend zu: Im Einsichtsverfahren nach Art. 958e Abs. 2 OR prüft das Gericht lediglich vorfrageweise, ob die Gläubigerstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht; es entscheidet nicht über den Bestand der zugrundeliegenden Forderung. Daher steht die Frage des materiellen Bestands des Anspruchs nicht im Zentrum des Einsichtsverfahrens und begründet nicht ohne Weiteres die Unzulässigkeit des Einsichtsgesuchs wegen anderweitiger Rechtshängigkeit.
“Mithin deutet diese Ankündigung darauf hin, dass die gesuchs- gegnerische Einwendung nicht sämtliche Ansprüche aus dem Rückversiche- rungsvertrag betreffen könnte. Was die gesuchstellerische Behauptung anbelangt, andere Rückversicherer hät- ten sie teilweise entschädigt, belegt die Gesuchstellerin mit einer durch die Broke- rin per E-Mail vom 10. Juni 2020 übermittelten Aufstellung (act. 4/28) rechts- genüglich, dass für das Projekt [...] durch andere Rückversicherer solche Leis- tungen in Erstattung einer Vorschusszahlung, von Sachverständigenkosten und von Kosten der Rechtsberater erbracht worden sind. Ungeachtet dessen, dass verschiedene Rückversicherer unterschiedliche Vorgehensweisen wählen können und separat zu beurteilen sind, stützt dies die gesuchstellerische Behauptung, - 37 - dass sie basierend auf dem Rückversicherungsvertrag auch eine Forderung ge- gen die Gesuchsgegnerin habe. Unter diesen Umständen ist die unter Art. 958e Abs. 2 OR vorausgesetzte hohe Wahrscheinlichkeit der Gläubigereigenschaft der Gesuchstellerin zu bejahen. Ins- besondere sind die Grundlagen eines solchen Anspruchs erstellt und wird dieser von der Gesuchstellerin in Peru gerichtlich geltend gemacht. Zwar ist im jetzigen Zeitpunkt nicht gerichtlich festgestellt, ob die gesuchsgegnerische Einwendung, die Ansprüche der Gesuchstellerin seien infolge Verletzung des Rückversiche- rungsvertrags verwirkt, begründet ist. Dabei handelt es sich allerdings um eine Frage, die im Rahmen des peruanischen Prozesses betreffend den Anspruch aus dem Rückversicherungsvertrag zu klären ist, nicht im hiesigen summarischen Verfahren betreffend den Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR. Die Ein- wendung vermag jedenfalls nichts daran zu ändern, dass die hohe Wahrschein- lichkeit des Bestehens einer Forderung der Gesuchstellerin gegen die Gesuchs- gegnerin vorliegend zu bejahen ist. Entsprechend ist die Gesuchstellerin auch ak- tivlegitimiert, um das vorliegende Einsichtsgesuch zu stellen (vgl.”
“Anderweitige Rechtshängigkeit Die Gesuchsgegnerin verweist lediglich am Rande – nicht als eigenständige Ein- rede – darauf, dass eine Äusserung durch das hiesige Gericht zur von der Ge- suchstellerin in Peru geltend gemachten Forderung aus dem Rückversicherungs- vertrag, während das Verfahren in Peru noch hängig ist, unter dem Gesichtspunkt der anderweitigen Rechtshängigkeit des Streitgegenstands nicht zulässig wäre (act. 23 Rz. 19, 25). - 20 - Gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zu- erst im Ausland hängig gemacht worden ist , sofern zu erwarten ist, dass das aus- ländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist. Ob zwei Klagen in diesem Sinn denselben Gegenstand betreffen, bestimmt sich nach der sog. Kernpunkttheorie. Danach ist für die Frage der Identität des Streitgegenstands nicht auf die formelle Übereinstimmung der Rechtsbegehren abzustellen, sondern darauf, welche Rechtsfrage sich im Zent- rum der beiden Verfahren befindet (BGE 138 III 570 E. 4.2.2 S. 578; Entscheid des BGer 5A_223/2016 vom 28. Juli 2016 E. 5.1.1.2; Entscheid des BGer 5A_1015/2021 vom 4. August 2022 E. 6.2.1.1). Anlässlich eines Einsichtsgesuchs nach Art. 958e Abs. 2 OR befindet das Gericht nicht über Bestand oder Nichtbestand der Forderung, mit der die behauptete Gläubigerstellung begründet wird. Vielmehr prüft das Gericht nur, ob jene mit ho- her Wahrscheinlichkeit gegeben ist (hinten E. 2.2.1). Zudem prüft das Gericht die Wahrscheinlichkeit dieser Forderung nur vorfrageweise als eine von mehreren Voraussetzungen. Daher kann nicht gesagt werden, der Bestand oder Nichtbe- stand dieser Forderung würde im Zentrum des Verfahrens um das Einsichtsge- such stehen. Entsprechend betrifft das vorliegende Verfahren nicht denselben Gegenstand wie das peruanische Verfahren. Es kann daher offenbleiben, ob die übrigen Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 1 IPRG erfüllt sind.”
Der Entscheid über die Einsicht nach Art. 958e Abs. 2 OR hat materielle Rechtskraft; die Anspruchsvoraussetzungen sind daher zu beweisen und nicht nur glaubhaft zu machen. Wegen typischer Beweisschwierigkeiten ist die Gläubigerstellung jedoch nicht strikt zu beweisen; sie gilt als erbracht, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist.
“Einleitende Bemerkungen Der Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR setzt zunächst voraus, dass die gesuchstellende Partei Gläubigerin des Unternehmens ist, in Bezug auf welches sie um Einsicht ersucht (statt vieler FINK, a.a.O., S. 450). Dem Entscheid über den Einsichtsanspruch kommt, auch wenn er im summari- schen Verfahren ergeht, materielle Rechtskraft zu, weshalb die Anspruchsvoraus- setzungen zu beweisen ‒ und nicht bloss glaubhaft zu machen ‒ sind (BGE 144 III 100 E. 6 S. 108; BGE 137 III 255 E. 4.1.2 S. 257 zu Art. 697h Abs. 2 aOR, dem der heutige Art. 958e Abs. 2 OR entspricht [Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts, BBl 2007 1589 ff., S. 1703], weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung und Lehre auch zu Art. 958e Abs. 2 OR beigezo- gen werden kann). Dennoch gilt es zu beachten, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten, weshalb die gesuchstellende Partei ihre Gläubigerstel- lung nach der Rechtsprechung nicht strikte zu beweisen hat, sondern der Beweis als erbracht gilt, wenn diese mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist (BGE 137 III 255 E. 4.1.2 S. 257; Entscheid des BGer vom 1. Dezember 1994, SJ 1995 S. 301 ff., E. 4a; Entscheid des BGer 4C.129/2004 vom 6. Juli 2004 E. 4.2.1; Ent- scheid des Kantonsgerichts Freiburg 101 2017 385 vom 28. Februar 2018 E. 2.1; Entscheid des Kantonsgerichts Waadt vom 21. September 1993, SJZ 1994 S. 389; Entscheid des Kantonsgerichts Waadt vom 16. Februar 2011, JdT 2012 III S. 104 ff., E. 3a; Entscheid des Obergerichts Zug vom 21. August 2013, GVP 2013 S. 175 ff., E. 2; Urteil des Handelsgerichts Zürich HE190382-O vom 6.”
“Rechtliches Gemäss Art. 958e Abs. 2 OR haben Gläubiger, die ein schützenswertes Interesse haben, gegenüber einem Unternehmen Anspruch auf Einsicht in den Geschäfts- bericht und den Revisionsbericht; im Streitfall entscheidet das Gericht. Der Ge- suchsteller, der gegenüber der Gesellschaft gestützt auf die erwähnte Bestim- mung Einsicht verlangt, muss seine Gläubigerstellung und ein schutzwürdiges In- teresse nachweisen. Dem Entscheid über das Einsichtsrecht kommt, auch wenn er im summarischen Verfahren ergeht, materielle Rechtskraft zu, weshalb die An- - 13 - spruchsvoraussetzungen zu beweisen ‒ und nicht bloss glaubhaft zu machen ‒ sind, wobei die Gläubigerstellung nur mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein muss (BGE 137 III 255 E. 4.1 S. 257 [bezieht sich noch auf aArt. 697h Abs. 2 OR]). Im Rahmen der Beurteilung des schützenswerten Interesses an der Einsichtnah- me ist kein allzu strenger Massstab anzuwenden. Einem Gläubiger kann das schützenswerte Interesse daran, zunächst die Zahlungsfähigkeit der schuldneri- schen Gesellschaft zu prüfen, bevor er allenfalls weitere Mittel zur Durchsetzung seiner Forderung aufwendet, nicht abgesprochen werden BGE 137 III 255 E.”
Das Einsichtsrecht nach Art. 958e Abs. 2 OR erstreckt sich nach der zitierten Rechtsprechung auf den Geschäftsbericht und die Revisionsberichte im Sinn bereits erstellter/letzter Geschäftsberichte. Ein Anspruch auf Einsicht in noch nicht genehmigte Geschäftsberichte, Entwürfe oder in zur Erstellung dienliche Unterlagen besteht danach nicht.
“Dies spricht ebenfalls für eine Gefährdung der Ansprüche der Gesuchstellerin. In Anbetracht dieser gesamten - 16 - Umstände verfügt die Gesuchstellerin über ein schützenswertes Interesse an der Einsicht in die Aktiven und Passiven der Gesuchsgegnerin. Einsicht in den letzten erstellten Geschäftsbericht: Für den Fall, dass die Ge- suchsgegnerin den Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2020 noch nicht er- stellt haben sollte, ersucht die Gesuchstellerin um Einsicht in den letzten Ge- schäftsbericht (act. 1 N. 23). Die Gesuchsgegnerin bringt vor, dass es sich beim Geschäftsbericht 2018 derzeit um den letzten erstellten Geschäftsbericht handle (act. 11 N. 48). Die Gesuchstellerin bestreitet in ihrer Replikeingabe vom 16. April 2021 diese Behauptung und ersucht zusätzlich um Einsicht in allfällig erstellte, aber noch nicht genehmigte Geschäftsberichte für die Geschäftsjahre 2019 sowie 2020 und/oder diesbezüglich vorliegende Dokumente (act. 15 N. 61 f.). Das Gesetz vermittelt mit Art. 958e Abs. 2 OR dem Gläubiger einen Anspruch auf Einsicht in den Geschäftsbericht (Jahresrechnung [Art. 958 Abs. 2 OR]; allenfalls zusätzliche Informationen für grössere Unternehmen [Art. 961 OR]; allenfalls Konzernrechnung [Art. 963 OR]) und die Revisionsberichte. Einen darüber hin- ausgehenden Anspruch auf Einsicht in noch nicht genehmigte Geschäftsberichte, Entwürfe oder in die zu ihrer Erstellung erforderlichen Dokumente besteht hinge- gen nicht. Selbst wenn sich das gesetzliche Einsichtsrecht auch auf diese Urkun- den erstreckte, handelt es sich dabei um eine Erweiterung des Einsichtsbegeh- rens, die nach Aktenschluss und damit verspätet erfolgte. Die Gesuchstellerin hät- te eine solche Entwicklung antizipieren und ihr mittels der Stellung von Eventual- begehren prozessual vorgreifen müssen. Die Gesuchstellerin verlangt in ihrem Gesuch explizit Einsicht in den letzten erstellten Geschäftsbericht, sofern die Ge- suchsgegnerin geltend machen sollte, den Geschäftsbericht für das Jahr 2020 noch nicht erstellt zu haben (act.”
“Dies spricht ebenfalls für eine Gefährdung der Ansprüche der Gesuchstellerin. In Anbetracht dieser gesamten - 16 - Umstände verfügt die Gesuchstellerin über ein schützenswertes Interesse an der Einsicht in die Aktiven und Passiven der Gesuchsgegnerin. Einsicht in den letzten erstellten Geschäftsbericht: Für den Fall, dass die Ge- suchsgegnerin den Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2020 noch nicht er- stellt haben sollte, ersucht die Gesuchstellerin um Einsicht in den letzten Ge- schäftsbericht (act. 1 N. 23). Die Gesuchsgegnerin bringt vor, dass es sich beim Geschäftsbericht 2018 derzeit um den letzten erstellten Geschäftsbericht handle (act. 11 N. 48). Die Gesuchstellerin bestreitet in ihrer Replikeingabe vom 16. April 2021 diese Behauptung und ersucht zusätzlich um Einsicht in allfällig erstellte, aber noch nicht genehmigte Geschäftsberichte für die Geschäftsjahre 2019 sowie 2020 und/oder diesbezüglich vorliegende Dokumente (act. 15 N. 61 f.). Das Gesetz vermittelt mit Art. 958e Abs. 2 OR dem Gläubiger einen Anspruch auf Einsicht in den Geschäftsbericht (Jahresrechnung [Art. 958 Abs. 2 OR]; allenfalls zusätzliche Informationen für grössere Unternehmen [Art. 961 OR]; allenfalls Konzernrechnung [Art. 963 OR]) und die Revisionsberichte. Einen darüber hin- ausgehenden Anspruch auf Einsicht in noch nicht genehmigte Geschäftsberichte, Entwürfe oder in die zu ihrer Erstellung erforderlichen Dokumente besteht hinge- gen nicht. Selbst wenn sich das gesetzliche Einsichtsrecht auch auf diese Urkun- den erstreckte, handelt es sich dabei um eine Erweiterung des Einsichtsbegeh- rens, die nach Aktenschluss und damit verspätet erfolgte. Die Gesuchstellerin hät- te eine solche Entwicklung antizipieren und ihr mittels der Stellung von Eventual- begehren prozessual vorgreifen müssen. Die Gesuchstellerin verlangt in ihrem Gesuch explizit Einsicht in den letzten erstellten Geschäftsbericht, sofern die Ge- suchsgegnerin geltend machen sollte, den Geschäftsbericht für das Jahr 2020 noch nicht erstellt zu haben (act.”
Die Gesuchstellerin macht keinen gesetzlichen Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR geltend; sie stützt ihr Begehren vielmehr auf den vertraglichen Informationsanspruch in Ziffer 24 B-ABV.
“Vorab ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin nicht gesetzliche Aus- kunfts- und Einsichtsrechte in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin/Aktionärin (Art. 697 OR) bzw. gesetzliche Einsichtsrechte in ihrer Eigenschaft als Gläubige- rin geltend macht (Art. 958e Abs. 2 OR). Ebenso wenig macht die Gesuchstellerin das gesetzliche Recht auf Auskunft und Einsicht geltend, dass dem Verwaltungs- rat, den sie bei der Gesuchsgegnerin stellen kann, zusteht (Art. 715a OR). Viel- mehr macht die Gesuchstellerin den in Ziffer 24 B-ABV verankerten vertragli- chen Informationsanspruch geltend. Die Gesuchsstellerin ist klarerweise "Gesell- schafterin" im Sinn von Ziffer 24 B-ABV (vgl. oben E. 1.4 und act. 3/5 S. 2 f.), die Anspruch auf Information hat. Und die Gesuchsgegnerin ist klarerweise Gesell- schaft im Sinn von Ziffer 24 des Vertrages (vgl. oben E. 1. und act. 3/5 S. 2 f.), die Informationen zu liefern hat. Insoweit steht ausser Frage, dass klares Recht im Sinn von Art. 257 ZPO vorliegt. Die Meinung der Gesuchsgegnerin, sie (die Ge- suchsgegnerin) werde durch Art. 24 B-ABV nicht verpflichtet (act. 7 Rz. 58), ist nicht nachvollziehbar.”
Die Gesuchstellerin ist aktivlegitimiert, wenn die hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Gläubigereigenschaft bejaht werden kann. Dies war in der entschiedenen Konstellation der Fall, weil die Grundlagen des Anspruchs dargelegt sind und der Anspruch in Peru gerichtlich verfolgt wird. Für das Erfordernis eines schutzwürdigen Interesses sind nach der zitierten Rechtsprechung keine überstrengen Massstäbe anzulegen.
“Ungeachtet dessen, dass verschiedene Rückversicherer unterschiedliche Vorgehensweisen wählen können und separat zu beurteilen sind, stützt dies die gesuchstellerische Behauptung, - 37 - dass sie basierend auf dem Rückversicherungsvertrag auch eine Forderung ge- gen die Gesuchsgegnerin habe. Unter diesen Umständen ist die unter Art. 958e Abs. 2 OR vorausgesetzte hohe Wahrscheinlichkeit der Gläubigereigenschaft der Gesuchstellerin zu bejahen. Ins- besondere sind die Grundlagen eines solchen Anspruchs erstellt und wird dieser von der Gesuchstellerin in Peru gerichtlich geltend gemacht. Zwar ist im jetzigen Zeitpunkt nicht gerichtlich festgestellt, ob die gesuchsgegnerische Einwendung, die Ansprüche der Gesuchstellerin seien infolge Verletzung des Rückversiche- rungsvertrags verwirkt, begründet ist. Dabei handelt es sich allerdings um eine Frage, die im Rahmen des peruanischen Prozesses betreffend den Anspruch aus dem Rückversicherungsvertrag zu klären ist, nicht im hiesigen summarischen Verfahren betreffend den Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR. Die Ein- wendung vermag jedenfalls nichts daran zu ändern, dass die hohe Wahrschein- lichkeit des Bestehens einer Forderung der Gesuchstellerin gegen die Gesuchs- gegnerin vorliegend zu bejahen ist. Entsprechend ist die Gesuchstellerin auch ak- tivlegitimiert, um das vorliegende Einsichtsgesuch zu stellen (vgl. act. 12 Rz. 92). Dass die Gläubigereigenschaft der Gesuchstellerin zu bejahen ist, wird letztlich auch dadurch gestützt, dass das Bundesgericht in BGE 137 III 255 zur Voraus- setzung des schutzwürdigen Interesses ausführt, dass diesbezüglich keine allzu strengen Massstäbe anzuwenden seien und dass die Einsichtnahme "auch re- gelmässig nach Einleitung eines nicht offensichtlich aussichtslosen Forderungs- prozesses gegen die Gesellschaft" als schutzwürdig zu betrachten sei (BGE 137 III 255 E. 4.1.3 S. 259). Diese Aussage bezieht sich zwar, wie gesagt, auf die Vo- raussetzung des schutzwürdigen Interesses und nicht der Gläubigereigenschaft, welche in jenem Fall nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war (BGE 137 III 255 E.”
Eine Gerichtsstandsvereinbarung steht einem Einsichtsgesuch nach Art. 958e Abs. 2 OR nicht ausnahmslos entgegen. Nach der zitierten Entscheidung erstreckt sich eine Gerichtsstandsklausel in sachlicher Hinsicht nicht notwendigerweise auf ein solches Einsichtsgesuch; im entschiedenen Fall wurde sie dahin ausgelegt, dass das Einsichtsgesuch nicht erfasst ist, nachdem das Unternehmen seinen Sitz in der Schweiz hat und damit schweizerisches Recht (Art. 958e Abs. 2 OR) anwendbar ist.
“2 OR durch die Gerichtsstandsvereinbarung Die Auslegung sowohl nach schweizerischem als auch nach peruanischem Recht ergibt, dass sich die von der Gesuchsgegnerin angerufene Gerichtsstandsverein- barung in sachlicher Hinsicht nicht auf das vorliegende Einsichtsgesuch nach Art. 958e Abs. 2 OR erstreckt. Die Gerichtsstandsvereinbarung steht damit dem vorliegenden Gesuch der Gesuchstellerin in der Schweiz nicht entgegen. Der Schluss, dass es der Gesuchstellerin möglich sein soll, trotz der Gerichts- standsvereinbarung rechtliche Schritte gegen die Gesuchsgegnerin in der Schweiz einzuleiten, mag für die Gesuchsgegnerin als stossend erscheinen, da eine Gerichtsstandsklausel in der Art der vorliegenden gerichtsnotorisch auf die Versicherungsnehmerin – vorliegend die Gesuchstellerin – und deren Verhand- lungsmacht zurückgeht. Er folgt aber letzten Endes daraus, dass die Gesuchs- - 16 - gegnerin Sitz in der Schweiz hat, womit das schweizerische Gesetzesrecht – na- mentlich Art. 958e Abs. 2 OR – Anwendung findet (zum anwendbaren Recht hin- ten E. 2.1) und neben die vertraglichen Rechte und Pflichten tritt. 1.4.1.3. Bestimmtheit der Gerichtsstandsvereinbarung Die Gesuchstellerin macht ferner geltend, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäss Art. 5 Abs. 1 IPRG dem Erfordernis der Bestimmbarkeit des vereinbarten Gerichts genügen müsse. Dies sei bei einer Klausel, die einzig auf den "Gerichts- stand Schweiz" verweise, nicht der Fall. Entsprechend sei die vorliegende Ge- richtsstandsvereinbarung zu unbestimmt und daher ungültig (act. 17 Rz. 29 f.). Die Gesuchsgegnerin erwidert, dass es gemäss einer Ansicht in der Lehre keinen sachlichen Grund gebe, eine bloss die Schweiz nennende Gerichtsstandsverein- barung von vornherein zu invalidieren (act. 23 Rz. 24). Sodann widerspreche die gesuchstellerische Argumentation Treu und Glauben und sei daher unbeachtlich, da sich die Gesuchstellerin selbst auf die Gerichtsstandsvereinbarung berufen habe, als sie ihre Klage in Peru einreichte (act.”
“f.). Die Vertragsauslegung unter peruanischem Vertragsrecht folgt damit weitestge- hend denselben Regeln wie die unter schweizerischem Recht subsidiär zur An- wendung kommende Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (vorne E. 1.4.1.2.3.1): In beiden Fällen ist der objektive Sinn der Erklärung zu ermitteln, wozu (als Ausgangspunkt) auf den Wortlaut sowie auf den Zusammenhang sowie Treu und Glauben abzustellen ist. Da vorliegend der tatsächliche Parteiwillen nicht erstellt ist, kommt auch bei der Auslegung unter schweizerischem Recht das Vertrauensprinzip zum Zug (vorne E. 1.4.1.2.3.2). Daher führt die Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung unter schweizerischem und peruanischem Recht zum gleichen Ergebnis. 1.4.1.2.5. Zwischenfazit zur Erfassung des Einsichtsgesuchs nach Art. 958e Abs. 2 OR durch die Gerichtsstandsvereinbarung Die Auslegung sowohl nach schweizerischem als auch nach peruanischem Recht ergibt, dass sich die von der Gesuchsgegnerin angerufene Gerichtsstandsverein- barung in sachlicher Hinsicht nicht auf das vorliegende Einsichtsgesuch nach Art. 958e Abs. 2 OR erstreckt. Die Gerichtsstandsvereinbarung steht damit dem vorliegenden Gesuch der Gesuchstellerin in der Schweiz nicht entgegen. Der Schluss, dass es der Gesuchstellerin möglich sein soll, trotz der Gerichts- standsvereinbarung rechtliche Schritte gegen die Gesuchsgegnerin in der Schweiz einzuleiten, mag für die Gesuchsgegnerin als stossend erscheinen, da eine Gerichtsstandsklausel in der Art der vorliegenden gerichtsnotorisch auf die Versicherungsnehmerin – vorliegend die Gesuchstellerin – und deren Verhand- lungsmacht zurückgeht. Er folgt aber letzten Endes daraus, dass die Gesuchs- - 16 - gegnerin Sitz in der Schweiz hat, womit das schweizerische Gesetzesrecht – na- mentlich Art.”
Art. 958e Abs. 2 OR begründet einen gesetzlichen Einsichtsanspruch der genannten Gläubiger gegenüber den erfassten Unternehmen. Dieser Anspruch besteht unabhängig von vertraglichen Informationspflichten und beruht auf der gesetzlichen Pflicht der erfassten Unternehmen; er ist daher von vertraglichen Informationsansprüchen zu unterscheiden.
“Ein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien hinsichtlich der Frage, ob die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung auch ein Ein- sichtsgesuch nach Art. 958e Abs. 2 OR erfasst, wurde nicht behauptet. Daher hat die Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Der Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung, zu lesen zusammen mit der voran- gehenden Rechtswahlklausel, bezieht sich in sachlicher Hinsicht auf "any dispute [...] relating to this Reinsurance or to a claim (including but not limited thereto, the interpretation of any provision of the reinsurance agreement)". Demnach muss sich eine Streitigkeit auf die Rückversicherung oder einen Anspruch aus der Rückversicherung beziehen, um erfasst zu sein (so auch die Lesart der Gesuchs- gegnerin in act. 12 Rz. 13). Die Gerichtsstandsvereinbarung ist also auf den Rückversicherungsvertrag fokussiert, zumal sie in systematischer Hinsicht auch darin platziert ist. Demgegenüber gründet das vorliegende Gesuch auf dem Ge- setz und nicht auf dem Vertrag: Art. 958e Abs. 2 OR statuiert eine gesetzliche Pflicht der erfassten Unternehmen bzw. einen gesetzlichen Einsichtsanspruch der genannten Gläubiger. Diese Pflicht bzw. dieser Anspruch besteht latent, ohne dass eine vertragliche Grundlage gegeben sein müsste, und entsteht nicht in der Hand einer Vertragspartei. Das Bestehen einer Gläubigerstellung, die sich wiede- rum häufig – aber nicht immer – aus einem Vertrag ergeben wird, ist vielmehr ei- ne Voraussetzung, die erfüllt sein muss, damit das gesetzliche Einsichtsrecht nach Art. 958e Abs. 2 OR ausgeübt werden kann (hinten E. 2.2). Die Pflicht bzw. der Anspruch ist diesbezüglich von vertraglichen Informationsansprüchen zu un- terscheiden (zur Unterscheidung vgl. Urteil des Handelsgerichts Zürich HE210066-O vom 23. Juni 2021 E. 4.4). - 11 - Freilich besteht insofern ein Konnex zwischen dem vorliegenden Einsichtsgesuch und dem Rückversicherungsvertrag, als die Gesuchstellerin ihre Gläubigerstel- lung mit einer Forderung aus dem Rückversicherungsvertrag begründet.”
“Ein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien hinsichtlich der Frage, ob die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung auch ein Ein- sichtsgesuch nach Art. 958e Abs. 2 OR erfasst, wurde nicht behauptet. Daher hat die Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Der Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung, zu lesen zusammen mit der voran- gehenden Rechtswahlklausel, bezieht sich in sachlicher Hinsicht auf "any dispute [...] relating to this Reinsurance or to a claim (including but not limited thereto, the interpretation of any provision of the reinsurance agreement)". Demnach muss sich eine Streitigkeit auf die Rückversicherung oder einen Anspruch aus der Rückversicherung beziehen, um erfasst zu sein (so auch die Lesart der Gesuchs- gegnerin in act. 12 Rz. 13). Die Gerichtsstandsvereinbarung ist also auf den Rückversicherungsvertrag fokussiert, zumal sie in systematischer Hinsicht auch darin platziert ist. Demgegenüber gründet das vorliegende Gesuch auf dem Ge- setz und nicht auf dem Vertrag: Art. 958e Abs. 2 OR statuiert eine gesetzliche Pflicht der erfassten Unternehmen bzw. einen gesetzlichen Einsichtsanspruch der genannten Gläubiger. Diese Pflicht bzw. dieser Anspruch besteht latent, ohne dass eine vertragliche Grundlage gegeben sein müsste, und entsteht nicht in der Hand einer Vertragspartei. Das Bestehen einer Gläubigerstellung, die sich wiede- rum häufig – aber nicht immer – aus einem Vertrag ergeben wird, ist vielmehr ei- ne Voraussetzung, die erfüllt sein muss, damit das gesetzliche Einsichtsrecht nach Art. 958e Abs. 2 OR ausgeübt werden kann (hinten E. 2.2). Die Pflicht bzw. der Anspruch ist diesbezüglich von vertraglichen Informationsansprüchen zu un- terscheiden (zur Unterscheidung vgl. Urteil des Handelsgerichts Zürich HE210066-O vom 23. Juni 2021 E. 4.4). - 11 - Freilich besteht insofern ein Konnex zwischen dem vorliegenden Einsichtsgesuch und dem Rückversicherungsvertrag, als die Gesuchstellerin ihre Gläubigerstel- lung mit einer Forderung aus dem Rückversicherungsvertrag begründet.”
Gemäss Lehre soll das Einsichtsrecht nach Art. 958e Abs. 2 OR in Analogie zu Abs. 1 auf ein Jahr seit Genehmigung des Geschäftsberichts beschränkt sein; offen ist dabei, ob es sich um eine Verjährungs- oder um eine Verwirkungsfrist handelt.
“Die Gesuchstellerin hät- te eine solche Entwicklung antizipieren und ihr mittels der Stellung von Eventual- begehren prozessual vorgreifen müssen. Die Gesuchstellerin verlangt in ihrem Gesuch explizit Einsicht in den letzten erstellten Geschäftsbericht, sofern die Ge- suchsgegnerin geltend machen sollte, den Geschäftsbericht für das Jahr 2020 noch nicht erstellt zu haben (act. 1 N. 23). Die Gesuchsgegnerin bringt vor, den letzten Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2018 erstellt zu haben (act. 11 N. 48). Die Gesuchstellerin verfügt auf jeden Fall über ein schützenswertes Interesse an der Einsicht in den im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils letzten genehmigten Geschäftsbericht der Gesuchsgegnerin (Geschäftsbericht 2018/allenfalls Ge- schäftsbericht 2019 oder 2020). - 17 - Jahresfrist: Das Einsichtsrecht gemäss Art. 958e Abs. 1 OR ist innerhalb eines Jahres nach Genehmigung des Geschäftsberichts auszuüben. Der Wortlaut von Art. 958e Abs. 2 OR bezieht sich nicht auf diese Jahresfrist. Gemäss Lehre soll indes das Einsichtsrecht gemäss Art. 958e Abs. 2 OR in Analogie zu Abs. 1 eben- falls auf ein Jahr seit Genehmigung des Geschäftsberichts beschränkt sein (NEU- HAUS /SUTER, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, Watter/Vogt [Hrsg.], 5. Aufl., Basel 2016, N. 9 mit Verweis auf BÖCKLI, Aktienrecht, § 12 N. 221). Es ist unklar, ob es sich dabei um eine Verjährungs- oder Verwirkungsfrist handelt. Die Gesuchsgegnerin äussert sich in ihrer Gesuchsantwort nicht zu dieser Frist. We- der erhebt sie die Einrede der Verjährung noch legt sie rechtshindernde Tatsa- chen ‒ etwa in Form der Behauptung, dass der Geschäftsbericht für das Jahr 2018 bereits vor mehr als einem Jahr genehmigt worden sei ‒ dar, die für eine Verwirkung des Anspruchs sprächen. Hinzu kommt, dass es eine Frage des all- gemeinen Rechtsschutzinteresses ist, ob ein Gläubiger über ein schützenswertes Interesse an der Einsicht in einen älteren Geschäftsbericht verfügt.”
“Die Gesuchstellerin hät- te eine solche Entwicklung antizipieren und ihr mittels der Stellung von Eventual- begehren prozessual vorgreifen müssen. Die Gesuchstellerin verlangt in ihrem Gesuch explizit Einsicht in den letzten erstellten Geschäftsbericht, sofern die Ge- suchsgegnerin geltend machen sollte, den Geschäftsbericht für das Jahr 2020 noch nicht erstellt zu haben (act. 1 N. 23). Die Gesuchsgegnerin bringt vor, den letzten Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2018 erstellt zu haben (act. 11 N. 48). Die Gesuchstellerin verfügt auf jeden Fall über ein schützenswertes Interesse an der Einsicht in den im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils letzten genehmigten Geschäftsbericht der Gesuchsgegnerin (Geschäftsbericht 2018/allenfalls Ge- schäftsbericht 2019 oder 2020). - 17 - Jahresfrist: Das Einsichtsrecht gemäss Art. 958e Abs. 1 OR ist innerhalb eines Jahres nach Genehmigung des Geschäftsberichts auszuüben. Der Wortlaut von Art. 958e Abs. 2 OR bezieht sich nicht auf diese Jahresfrist. Gemäss Lehre soll indes das Einsichtsrecht gemäss Art. 958e Abs. 2 OR in Analogie zu Abs. 1 eben- falls auf ein Jahr seit Genehmigung des Geschäftsberichts beschränkt sein (NEU- HAUS /SUTER, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, Watter/Vogt [Hrsg.], 5. Aufl., Basel 2016, N. 9 mit Verweis auf BÖCKLI, Aktienrecht, § 12 N. 221). Es ist unklar, ob es sich dabei um eine Verjährungs- oder Verwirkungsfrist handelt. Die Gesuchsgegnerin äussert sich in ihrer Gesuchsantwort nicht zu dieser Frist. We- der erhebt sie die Einrede der Verjährung noch legt sie rechtshindernde Tatsa- chen ‒ etwa in Form der Behauptung, dass der Geschäftsbericht für das Jahr 2018 bereits vor mehr als einem Jahr genehmigt worden sei ‒ dar, die für eine Verwirkung des Anspruchs sprächen. Hinzu kommt, dass es eine Frage des all- gemeinen Rechtsschutzinteresses ist, ob ein Gläubiger über ein schützenswertes Interesse an der Einsicht in einen älteren Geschäftsbericht verfügt. Konkret prä- sentiert sich hier die Lage, dass die Gesuchsgegnerin gemäss eigenen Angaben die Geschäftsberichte für das Jahr 2019 und 2020 noch nicht erstellt hat.”
Entscheide über das Einsichtsrecht nach Art. 958e OR sind als Endentscheide zu qualifizieren. Gegen solche Entscheide ist der Beschwerde-/Appellweg nach Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO eröffnet; die summarische Verfahrensordnung ist auf entsprechende Streitigkeiten anwendbar.
“1 La décision relative à la consultation des comptes doit être considérée comme une décision finale, puisqu'elle règle définitivement le sort du droit à la consultation des comptes de la société défenderesse et exclut une procédure ultérieure (cf. arrêt du Tribunal fédéral 4C.129/2004 du 6 juillet 2004 consid. 2, à propos de l'art. 697h CO, qui a été remplacé le 1er janvier 2013 par l'art. 958e CO; arrêt du Tribunal fédéral 4A_240/2013 du 30 septembre 2013 consid. 1.4). La voie de l'appel est dès lors ouverte contre une telle décision (art. 308 al. 1 let. a CPC). 1.2 Interjeté selon la forme et dans le délai prescrits (art. 130, 131, 142 al. 1 et 3, 311 al. 1 et 314 al. 1 CPC), dans une cause de nature pécuniaire (cf. arrêt du Tribunal fédéral 4A_36/2010 consid. 1.1) dont la valeur litigieuse au dernier état des conclusions devant le Tribunal était supérieure à 10'000 fr. (art. 308 al. 2 CPC), l'appel est recevable. 1.3 La procédure sommaire est applicable aux affaires relatives à l'obligation de renseigner les actionnaires et les créanciers d'une société anonyme (art. 250 let. c ch. 7 CPC et art. 958e CO). 1.4 A juste titre, lesparties ne contestent plus la compétence ratione loci des tribunaux genevois pour connaître de la requête en consultation litigieuse, vu le siège genevois de l'intimée et l'indépendance du droit invoqué de leurs relations contractuelles (art. 10 al. 1 let. b CPC; art. 17 al. 1 CPC a contrario). 2. L'appelante a produit à l'appui de son appel deux pièces nouvelles, établies postérieurement à la date à laquelle le Tribunal a gardé la cause à juger, dont la recevabilité n'est à juste titre pas contestée. L'appelante conteste en revanche la recevabilité d'un arrêt produit par l'intimée par courrier du 14 avril 2021, après que la Cour a gardé la cause à juger. 2.1 Selon l'art. 317 al. 1 CPC, les faits et les moyens de preuve nouveaux ne sont pris en considération en appel que s'ils sont invoqués ou produits sans retard (let. a) et s'ils ne pouvaient pas être invoqués ou produits devant la première instance bien que la partie qui s'en prévaut ait fait preuve de diligence (let.”
“1 La décision relative à la consultation des comptes doit être considérée comme une décision finale, puisqu'elle règle définitivement le sort du droit à la consultation des comptes de la société défenderesse et exclut une procédure ultérieure (cf. arrêt du Tribunal fédéral 4C.129/2004 du 6 juillet 2004 consid. 2, à propos de l'art. 697h CO, qui a été remplacé le 1er janvier 2013 par l'art. 958e CO; arrêt du Tribunal fédéral 4A_240/2013 du 30 septembre 2013 consid. 1.4). La voie de l'appel est dès lors ouverte contre une telle décision (art. 308 al. 1 let. a CPC). 1.2 Interjeté selon la forme et dans le délai prescrits (art. 130, 131, 142 al. 1 et 3, 311 al. 1 et 314 al. 1 CPC), dans une cause de nature pécuniaire (cf. arrêt du Tribunal fédéral 4A_36/2010 consid. 1.1) dont la valeur litigieuse au dernier état des conclusions devant le Tribunal était supérieure à 10'000 fr. (art. 308 al. 2 CPC), l'appel est recevable. 1.3 La procédure sommaire est applicable aux affaires relatives à l'obligation de renseigner les actionnaires et les créanciers d'une société anonyme (art. 250 let. c ch. 7 CPC et art. 958e CO). 1.4 A juste titre, lesparties ne contestent plus la compétence ratione loci des tribunaux genevois pour connaître de la requête en consultation litigieuse, vu le siège genevois de l'intimée et l'indépendance du droit invoqué de leurs relations contractuelles (art. 10 al. 1 let. b CPC; art. 17 al. 1 CPC a contrario). 2. L'appelante a produit à l'appui de son appel deux pièces nouvelles, établies postérieurement à la date à laquelle le Tribunal a gardé la cause à juger, dont la recevabilité n'est à juste titre pas contestée. L'appelante conteste en revanche la recevabilité d'un arrêt produit par l'intimée par courrier du 14 avril 2021, après que la Cour a gardé la cause à juger. 2.1 Selon l'art. 317 al. 1 CPC, les faits et les moyens de preuve nouveaux ne sont pris en considération en appel que s'ils sont invoqués ou produits sans retard (let. a) et s'ils ne pouvaient pas être invoqués ou produits devant la première instance bien que la partie qui s'en prévaut ait fait preuve de diligence (let.”
Vertragliche Informationspflichten zugunsten Dritter (z. B. Prozessfinanzierern) können den Anspruch auf laufende Verfahrensinformationen begründen; sie erstrecken sich nach der zitierten Entscheidung aber nicht auf allgemeinere Angaben zur Finanzlage oder Bonität der Gesellschaft. Eine derartige vertragliche Regelung hebt die Auskunftsrechte nach Art. 958e Abs. 2 OR nicht auf.
“lautet wie folgt (act. 3/6): "The Company shall at any time at the request of the Investor to provide the Investor or ensure the provision of all information related to the goals and objectives defined in the text of the Agreement." Darunter sind in erster Linie Informationen betreffend das von der Gesuchsgegnerin angestrengte und von der Gesuchstellerin finanzierte Schiedsverfahren gegen C._____ zu subsumieren. Solche Informationsansprüche liegen im Zweck des Prozessfinanzierungsvertrags begründet. Die Gesuchstellerin als Prozessfinanziererin ist darauf angewiesen, dass die Gesuchsgegnerin, die das Schiedsverfahren gegen C._____ führt, sie regelmässig über den Verfahrensstand informiert. Nicht erfasst von dieser Klausel sind nach Massgabe von Treu und Glauben dagegen die hier interessierenden In- formationen betreffend die allgemeine Finanzlage bzw. Bonität der Gesuchsgeg- nerin. Eine Wegbedingung der Ansprüche gemäss Art. 958e Abs. 2 OR kann da- rin nicht erblickt werden. Dieser Auslegung steht auch die von der Gesuchsgeg- nerin angerufene Ziff.”
Für das schutzwürdige Interesse gelten dieselben Beweisanforderungen wie für die Gläubigerstellung. Es ist daher ausreichend, dass das schutzwürdige Interesse mit hoher Wahrscheinlichkeit (hohe Vraisemblance) nachgewiesen wird.
“Selon l'art. 958e al. 1-2 CO, les entreprises autres que celles qui sont débitrices d'un emprunt par obligations ou ont des titres de participation cotés en bourse doivent reconnaître à tout créancier qui fait valoir un intérêt digne de protection le droit de consulter le rapport de gestion et les rapports de révision. En cas de litige, le juge tranche. Le droit est soumis à deux conditions, à savoir la qualité de créancier du demandeur, et l'existence d'un intérêt digne de protection. D'après la jurisprudence relative à l'ancien art. 697h al. 2 CO, dont le contenu est le même que celui de l'art. 958e al. 2 CO, le créancier n'a pas à apporter la preuve stricte de l'existence de sa créance, mais celle-ci doit être établie au stade de la vraisemblance prépondérante (terme qui correspond à la définition donnée par la jurisprudence à la haute vraisemblance, " hohe Wahrscheinlichkeit " [ATF 130 III 321 consid. 3.3]) (ATF 137 III 255 consid. 4.1.2; arrêt 4A_559/2022 du 3 août 2023 consid. 6.2.3 non publié dans ATF 149 III 478). L'intérêt digne de protection doit être soumis aux mêmes exigences de preuve (ATF 137 III 255 consid. 4.1.2; arrêts 4C.129/2004 du 6 juillet 2004 consid. 4.2.1; 4C.222/1994 du 1er décembre 1994 consid. 4a, non publié dans l'ATF 120 II 352). L'intérêt digne de protection existe lorsque la créance semble être concrètement en péril, parce qu'elle ne peut pas être payée dans les délais ou que d'autres signes laissent supposer que la société connaît des difficultés financières. Il est également reconnu lorsque la société fait l'objet d'une action en paiement qui n'est pas d'emblée dénuée de chances de succès ou lorsque le créancier a annoncé son intention d'ouvrir une action au fond, étayée par la désignation apparemment officielle d'un avocat à cet effet.”
“Pour le surplus, les extraits de Registre du commerce produits, se rapportant à des faits notoires, sont recevables. A titre préalable, la qualité de la partie intimée sera rectifiée en B______ SA. 3. La Cour revoit le fond du litige avec un plein pouvoir d'examen (art. 310 CPC) et applique le droit d'office (art. 57 CPC). Conformément à l'art. 311 al. 1 CPC, elle le fait cependant uniquement sur les points du jugement que l'appelant estime entachés d'erreurs et qui ont fait l'objet d'une motivation suffisante - et, partant, recevable -, pour violation du droit (art. 310 let. a CPC) ou pour constatation inexacte des faits (art. 310 let. b CPC). L'appelante, tout en se plaignant d'une constatation manifestement inexacte des faits, n'a pas désigné clairement quels faits retenus par le premier juge seraient visés par sa critique, laquelle n'est développée, lapidairement, que sous l'angle de l'appréciation de certains de ces faits. Il n'y a dès lors pas lieu de s'arrêter davantage à son grief. 4. L'appelante reproche au premier juge de ne pas avoir fait droit à ses conclusions. 4.1 Selon l'art. 958e al. 2 CO, les autres entreprises que celles qui sont débitrices d'un emprunt par obligations ou ont des titres de participation cotés en bourse doivent reconnaître à tout créancier qui fait valoir un intérêt digne de protection le droit de consulter le rapport de gestion et les rapports de révision. En cas de litige, le juge tranche. L'intéressé doit tout d'abord rendre sa qualité de créancier hautement vraisemblable, sans être astreint à apporter la preuve stricte de l'existence de sa créance (consid. 4a non publié de l'ATF 120 II 352, reproduit in SJ 1995 p. 301 ss; arrêt du Tribunal fédéral 4C.244/1995 du 17 novembre 1995 consid. 3b). L'intérêt digne de protection est soumis aux mêmes exigences de preuve (consid. 4a non publié de l'ATF 120 II 352, reproduit in SJ 1995, p. 301 ss). Le droit à la consultation existe lorsque la créance semble être en péril, parce qu'elle ne peut pas être payée dans les délais ou que d'autres signes laissent supposer que la société connaît des difficultés financières.”
“Einleitende Bemerkungen Der Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR setzt sodann voraus, dass die gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der ersuchten Einsicht hat (statt vieler FINK, a.a.O., S. 451). Für den Nachweis des schutzwürdigen Interesses gelten nach der Rechtspre- chung dieselben Anforderungen an das Beweismass wie für den Nachweis der Gläubigerstellung. Der Beweis gilt daher als erbracht, wenn das schutzwürdige In- teresse mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist (BGE 137 III 255 E. 4.1.2 - 40 - S. 258; Entscheid des BGer vom 1. Dezember 1994, SJ 1995 S. 301 ff., E. 4a; Entscheid des BGer 4C.129/2004 vom 6. Juli 2004 E. 4.2.1; Entscheid des Kan- tonsgerichts Freiburg 101 2017 385 vom 28. Februar 2018 E. 2.2; Entscheid des Kantonsgerichts Waadt vom 16. Februar 2011, JdT 2012 III S. 104 ff., E. 3a; Ent- scheid des Obergerichts Zug vom 21. August 2013, GVP 2013 S. 175 ff., E. 2).”
Bei noch streitiger Forderung genügt unter Art. 958e Abs. 2 OR regelmässig die Einleitung eines nicht offensichtlich aussichtslosen Forderungsprozesses bzw. eine hochgradig wahrscheinliche Darstellung der Gläubigerstellung und des Bestehens einer akut gefährdeten Forderung, um ein schutzwürdiges Interesse zu bejahen. Eine strenge Beweisführung ist nicht erforderlich; es reicht, die Gläubigerstellung und das schutzwürdige Interesse glaubhaft bzw. hochgradig wahrscheinlich zu machen.
“Wie sich aus der dem Zitat vorangehenden Er- wägung ergibt, erfolgten die zitierten bundesgerichtlichen Ausführungen unter dem Gesichtspunkt, dass der Handelsregisterführer kein Gericht und daher nicht zuständig sei, ein Beweisverfahren durchzuführen oder eine materielle Entschei- dung zu treffen. Entsprechend dürfe der Registerführer die Einsicht nur gewähren, wenn aufgrund der Parteivorbringen kein ernsthafter Zweifel an der Gläubigerei- genschaft bestehe, während das Begehren abzuweisen sei, wann immer es zur verlässlichen Abklärung der Verhältnisse eines gerichtlichen Beweisverfahrens bedürfe (BGE 78 I 165 E. 4 S. 173 f.). Diese Erwägungen treffen auf die Beurtei- lung des Einsichtsgesuchs durch das Gericht unter Art. 958e Abs. 2 OR nicht zu. Die zitierten bundesgerichtlichen Ausführungen sind daher – entgegen der ge- suchsgegnerischen Ansicht (act. 23 Rz. 61) – für die Prüfung der Gläubigerstel- - 39 - lung unter Art. 958e Abs. 2 OR nicht massgeblich. Dass dem so ist, ergibt sich um Übrigen wiederum aus BGE 137 III 255, worin das Bundesgericht das schutzwür- dige Interesse infolge Einleitung eines nicht offensichtlich aussichtslosen Forde- rungsprozesses regelmässig bejahte, auch wenn in solchen Fällen die zugrunde liegende Forderung notwendigerweise gerade noch im Streit liegt. Was schliesslich die gesuchsgegnerischen Vorbringen anbelangt, es liege insbe- sondere kein Erkenntnisurteil oder Zwangsvollstreckungsentscheid vor (act. 12 Rz. 97) und die Gläubigerstellung könne ohnehin nur gegeben sein, wenn das ausländische Urteil in der Schweiz anerkannt und vollstreckt werde (act. 12 Rz. 78, 100; act. 23 Rz. 65), ist festzuhalten, dass die Grundlage der Gläubiger- stellung nicht im Urteil, sondern im zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag liegt (ebenso Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg 101 2017 385 vom 28. Februar 2018 E. 2.1). Entsprechend kann die Gläubigerstellung auch zu beja- hen sein, wenn die betreffende Forderung noch nicht fällig ist (Entscheid des BGer 4C.”
“Il découle des principes rappelés ci-dessus que cet arrêt est en conséquence irrecevable, dès lors que la phase des délibérations avait débuté. En l'occurrence, l'intimée ne peut davantage se prévaloir de son droit inconditionnel à la réplique: son courrier du 14 avril 2021 ne venait pas répondre à une ultime détermination de l'appelante, mais constituait une écriture supplémentaire spontanée, dès lors qu'elle était elle-même la partie qui s'était déterminée en dernier lieu sur le fond, dans sa duplique du 15 février 2020. Par conséquent, l'arrêt produit par l'intimée avec son courrier du 14 avril 2020, de même que ledit courrier, la réponse de l'appelante à ce dernier et les courriers subséquents des parties, sont irrecevables. 3. Sur le fond, l'appelante reproche au Tribunal d'avoir considéré que les conditions de son droit à consulter les rapports de gestion et de révision de l'intimée n'étaient pas réalisées. Elle soutient avoir suffisamment établi sa qualité de créancière et disposer d'un intérêt digne de protection à la consultation des documents, vu les difficultés financières de l'intimée. 3.1 Selon l'art. 958e al. 2 CO, les autres entreprises que celles qui sont débitrices d'un emprunt par obligations ou ont des titres de participation cotés en bourse doivent reconnaître à tout créancier qui fait valoir un intérêt digne de protection le droit de consulter le rapport de gestion et les rapports de révision. En cas de litige, le juge tranche. L'intéressé doit tout d'abord rendre sa qualité de créancier hautement vraisemblable, sans être astreint à apporter la preuve stricte de l'existence de sa créance (consid. 4a non publié de l'ATF 120 II 352, reproduit in SJ 1995 p. 301 ss; arrêt du Tribunal fédéral 4C.244/1995 du 17 novembre 1995 consid. 3b). L'entreprise ne doit pas pouvoir limiter trop facilement l'accès à ses états financiers, notamment en contestant simplement la qualité de créancier du demandeur (ATF 137 III 255 consid. 4.1.2). L'intérêt digne de protection est soumis aux mêmes exigences de preuve (consid. 4a non publié de l'ATF 120 II 352, reproduit in SJ 1995, p. 301 ss). Le droit à la consultation existe lorsque la créance semble être en péril, parce qu'elle ne peut pas être payée dans les délais ou que d'autres signes laissent supposer que la société connaît des difficultés financières.”
Eine pauschale vertragliche Klausel (z. B. eine „Entire Agreement“-Bestimmung) schliesst den Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR nicht; nach Treu und Glauben ist nicht anzunehmen, die Parteien hätten den Rechtsbehelf vor staatlichen Gerichten ausschliessen wollen.
“des Prozessfinanzierungsvertrags ("Entire Agreement. This Agreement constitutes the entire obligation of the parties hereto with respect to the subject matter - 10 - hereof and shall supersede any and all prior agreements or written documents with respect to this transaction.", act. 3/6) nicht entgegen. Auch dieser pauschal abgefassten Klausel kann keine Aussage zum Einsichtsanspruch gemäss Art. 958e Abs. 2 OR und so auch kein Ausschluss desselben entnommen werden. In Anbetracht des vorstehend Gesagten ist nach Massgabe von Treu und Glau- ben nicht davon auszugehen, dass die Parteien den Rechtsbehelf gemäss Art. 958e Abs. 2 OR der staatlichen Gerichtsbarkeit entziehen wollten. Auch die von der Gesuchsgegnerin in ihrer Replikeingabe vom 27. April 2021 angerufene Aus- legungsregel des favor validitatis (Art. 178 Abs. 2 IPRG) führt zu keinem anderen Ergebnis (act. 20 N. 14 f.). Die Gesuchsgegnerin behauptet diesbezüglich (nach Aktenschluss), dass auf den Prozessfinanzierungsvertrag englisches Recht an- wendbar sei (Ziff.”
Eine vertragliche Gerichtsstandsvereinbarung erfasst nach Treu und Glauben ein Einsichtsgesuch nach Art. 958e Abs. 2 OR nicht, wenn die künftige Anrufung dieses gesetzlichen Einsichtsrechts bei Vertragsschluss kaum vorhersehbar war. In diesem Fall ist die Gerichtsstandsvereinbarung auf das Einsichtsgesuch nicht anwendbar.
“Entsprechend war für die Parteien bei Vertragsschluss kaum vorher- sehbar, dass dereinst ein gesetzliches Einsichtsgesuch nach Art. 958e Abs. 2 OR gestellt werden würde, welches unter die vorliegende Gerichtsstandsvereinbarung fallen könnte. Dies gilt umso mehr aus Sicht der Gesuchstellerin, die den Rück- versicherungsvertrag über einen Broker mit der Gesuchsgegnerin sowie mit ande- ren Versicherungsdienstleistern aus anderen Jurisdiktionen abschloss (act. 1 Rz. 13; act. 12 Rz. 47 f.). Jedenfalls kann nicht gesagt werden, die Auseinander- setzung um dieses Einsichtsgesuch sei geradezu eine klassische Streitigkeit (vgl. dazu Entscheid des BGer 4A_433/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.6) im Zusam- menhang mit Rückversicherungsverträgen. Insgesamt musste die Gesuchsgegnerin die Gerichtsstandsklausel im Rückversi- cherungsvertrag nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben so verstehen, dass der auf schweizerischem Gesetzesrecht gründende Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR nicht von der auf den Rückversicherungsvertrag fokussierten Gerichtsstandsvereinbarung erfasst ist, zumal die künftige Anrufung desselben von den Parteien bei Vertrags- schluss kaum vorhergesehen werden konnte. Demnach ist die Gerichtsstands- vereinbarung auf das Einsichtsgesuch nach Art. 958e Abs. 2 OR nicht anwend- bar. 1.4.1.2.4. Auslegung nach peruanischem Recht Die (anwaltlich vertretenen) Parteien berufen sich beide nicht auf das peruanische Recht zur Auslegung der sachlichen Reichweite der Gerichtsstandsvereinbarung. Vielmehr beziehen sich sowohl die Gesuchstellerin (act. 17 Rz. 8, 11 ff.) als auch die Gesuchsgegnerin (act. 12 Rz. 15; act. 23 Rz. 17 ff. ) in dieser Hinsicht auf schweizerische Rechtsprinzipien, Gerichtsentscheide oder Lehrmeinungen. Es ist daher zweifelhaft, ob eine Anwendung des peruanischen Rechts auf die Ausle- gungsfrage überhaupt in Frage kommt oder ob die Parteien diesbezüglich viel- mehr eine stillschweigende Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts getroffen haben.”
Die vorfrageweise summarische Prüfung im Rahmen eines Einsichtsgesuchs nach Art. 958e Abs. 2 OR begründet keinen materiellen, rechtskräftigen Entscheid über den Bestand der Forderung. Aufgrund der eingeschränkten Äusserungs- und Beweismöglichkeiten in diesem Verfahren ist dies keine Vorwegnahme des materiellen Prozesses; ausländische (hier: peruanische) Gerichte werden solchen summarischen Erkenntnissen in der Regel nicht entscheidendes Gewicht beimessen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kann daher eine Fragmentierung des Rechtsschutzes unvermeidbar sein.
“Diese vorfrageweise Prüfung führt nicht zu einem materiell rechtskräftigen Entscheid über die Forderung (siehe S TAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O. § 24 Rz. 13). Es ist daher nicht so, dass das hiesige Gericht den materiellen Entscheid über den Bestand der Forderung vorwegnehmen würde, zumal die diesbezüglichen Erkenntnisse in einem summarischen Verfahren mit grundsätzlich eingeschränk- ten Äusserungs- und Beweismöglichkeiten gewonnen werden. Aus diesen Grün- den werden sich die peruanischen Gerichte zweifellos davor hüten, den vorlie- genden Erkenntnissen betreffend die Frage, ob die Forderung mit hoher Wahr- scheinlichkeit besteht, entscheidendes Gewicht zuzumessen. Ein Entscheid des - 12 - hiesigen Gerichts über das Einsichtsgesuch wird daher einen Entscheid der ge- wählten peruanischen Gerichte über den Bestand der Forderung nicht vereiteln. Sodann ist bzw. war eine Fragmentation des Rechtsschutzes aufgrund der Inter- nationalität des Sachverhalts ohnehin unvermeidbar. Würde das peruanische Ge- richt über den Einsichtsanspruch unter Art. 958e Abs. 2 OR (oder einer analogen Bestimmung des peruanischen Rechts) befinden, würde sich nämlich das Prob- lem der Anerkennung und Vollstreckung eines gutheissenden Entscheids in der Schweiz stellen, da das Einsichtsrecht am Sitz der Gesuchsgegnerin auszuüben wäre (N EUHAUS/SUTER, in: Honsell/Vogt/Watter (Hrsg.), Basler Kommentar, Obli- gationenrecht II, N. 9 zu Art. 958e OR). Hinzu kommt, dass es dem peruanischen Gericht nicht möglich wäre, seine Anordnung mit effektiven Durchsetzungsme- chanismen zu versehen, wie es dem hiesigen Gericht z. B. durch Androhung der Bestrafung der hier befindlichen gesuchsgegnerischen Organe nach Art. 292 StGB möglich ist. Ferner ist zu beachten, dass es im Rahmen eines Einsichtsgesuchs nach Art. 958e Abs. 2 OR – anders als bei der definitiven Eintragung eines Bauhand- werkerpfandrechts (vgl. dazu Beschluss des Handelsgerichts Zürich HG170237-O vom 24. Juli 2018 E. 2.3.2.4), bei welcher der Unternehmer den Bestand der Werklohnforderung grundsätzlich gemäss Regelbeweismass zu beweisen hat (S CHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3.”
Der Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR dient der Schaffung von Transparenz gegenüber Gläubigern. Er kann als Element der Corporate Governance verstanden werden und ist dem Gesellschaftsrecht zuzurechnen. Gesetzessystematisch gehört die Vorschrift zu den Vorschriften über Buchführung und Rechnungslegung und damit zur Organisation.
“Unter die Organisation fallen auch der Gläubigerschutz sowie namentlich die zum Schutz der Aktionäre und Gläubiger bestehenden Vorschriften zur Rechnungsle- gung und deren Kontrolle (E BERHARD/VON PLANTA, a.a.O., N. 11 zu Art. 155 IPRG; KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 14 zu Art. 155 IPRG; VISCHER/WEIBEL, a.a.O., N. 22 zu Art. 155 IPRG). Das Gesellschaftsstatut nach Art. 154 Abs. 1 IPRG erfasst auch den Einsichtsan- spruch nach Art. 958e Abs. 2 OR (siehe Urteil und Verfügung des Handelsge- richts Zürich vom 7. Mai 2021 HE210051-O E. 2.1). Dieser dient unter anderem der Schaffung von Transparenz gegenüber Gläubigern (FINK, a.a.O., S. 448) und kann damit als ein Element der Corporate Governance angesehen werden, die dem Gesellschaftsrecht zuzurechnen ist (zum Begriff sowie zur Transparenz als entscheidendes Element siehe B ÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 14 Rz. 22 ff., 37). Art. 250 lit. c ZPO nennt den Einsichtsanspruch nach Art. 958e OR denn auch unter dem Titel "Gesellschaftsrecht und Handelsregister" (vgl. auch BGE 144 III 100 E. 6 S. 108). Gesetzessystematisch ist Art. 958e OR Teil der Vorschriften zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR) und damit Teil der Organisation i.S.v. Art. 155 lit. e IPRG. Dass Art. 958e Abs. 2 OR dem Gesellschafts- und nicht etwa dem der Parteidisposition unterlie- genden Vertragsstatut zuzurechnen ist, wird letztlich auch dadurch gestützt, dass er auch das gute Funktionieren der marktwirtschaftlichen Mechanismen und den Systemschutz bezweckt (F INK, a.a.O., S. 448 f.; siehe auch BGE 137 III 255 E. 4.1.3 S. 258; Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 19. April 1993, ZR 94/1995 Nr. 41, E. 2.1.1), mithin öffentlichen Interessen dient (TORRIONE/BARAKAT, - 23 - in: Tercier/Amstutz/Trigo Trinidade [Hrsg.], Commentaire Romand, Code des Ob- ligations II, 2. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 958e). Das auf Gesellschaften anwendbare Recht wird ausschliesslich nach Art. 154 Abs. 1 IPRG bestimmt. Eine Rechtswahlmöglichkeit besteht nicht (E BERHARD/VON PLANTA, a.”
Das Einsichtsrecht nach Art. 958e Abs. 1 OR ist innerhalb eines Jahres seit der Genehmigung des Geschäftsberichts auszuüben. Erweiterungen des Einsichtsbegehrens, die erst nach Aktenschluss geltend gemacht werden, gelten als verspätet; solche Erweiterungen wären prozessual allenfalls als Eventualbegehren vorwegzunehmen. Es bleibt offen, ob die in Rede stehende Jahresfrist als Verjährungs- oder als Verwirkungsfrist zu qualifizieren ist.
“Selbst wenn sich das gesetzliche Einsichtsrecht auch auf diese Urkun- den erstreckte, handelt es sich dabei um eine Erweiterung des Einsichtsbegeh- rens, die nach Aktenschluss und damit verspätet erfolgte. Die Gesuchstellerin hät- te eine solche Entwicklung antizipieren und ihr mittels der Stellung von Eventual- begehren prozessual vorgreifen müssen. Die Gesuchstellerin verlangt in ihrem Gesuch explizit Einsicht in den letzten erstellten Geschäftsbericht, sofern die Ge- suchsgegnerin geltend machen sollte, den Geschäftsbericht für das Jahr 2020 noch nicht erstellt zu haben (act. 1 N. 23). Die Gesuchsgegnerin bringt vor, den letzten Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2018 erstellt zu haben (act. 11 N. 48). Die Gesuchstellerin verfügt auf jeden Fall über ein schützenswertes Interesse an der Einsicht in den im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils letzten genehmigten Geschäftsbericht der Gesuchsgegnerin (Geschäftsbericht 2018/allenfalls Ge- schäftsbericht 2019 oder 2020). - 17 - Jahresfrist: Das Einsichtsrecht gemäss Art. 958e Abs. 1 OR ist innerhalb eines Jahres nach Genehmigung des Geschäftsberichts auszuüben. Der Wortlaut von Art. 958e Abs. 2 OR bezieht sich nicht auf diese Jahresfrist. Gemäss Lehre soll indes das Einsichtsrecht gemäss Art. 958e Abs. 2 OR in Analogie zu Abs. 1 eben- falls auf ein Jahr seit Genehmigung des Geschäftsberichts beschränkt sein (NEU- HAUS /SUTER, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, Watter/Vogt [Hrsg.], 5. Aufl., Basel 2016, N. 9 mit Verweis auf BÖCKLI, Aktienrecht, § 12 N. 221). Es ist unklar, ob es sich dabei um eine Verjährungs- oder Verwirkungsfrist handelt. Die Gesuchsgegnerin äussert sich in ihrer Gesuchsantwort nicht zu dieser Frist. We- der erhebt sie die Einrede der Verjährung noch legt sie rechtshindernde Tatsa- chen ‒ etwa in Form der Behauptung, dass der Geschäftsbericht für das Jahr 2018 bereits vor mehr als einem Jahr genehmigt worden sei ‒ dar, die für eine Verwirkung des Anspruchs sprächen. Hinzu kommt, dass es eine Frage des all- gemeinen Rechtsschutzinteresses ist, ob ein Gläubiger über ein schützenswertes Interesse an der Einsicht in einen älteren Geschäftsbericht verfügt.”
Der Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR dient der Transparenz gegenüber Gläubigern und kann als Element der Corporate Governance verstanden werden. Die Regelung verfolgt zudem Zwecke, die das Funktionieren marktwirtschaftlicher Mechanismen und damit auch öffentliche Interessen berühren können.
“Das Gesellschaftsstatut nach Art. 154 Abs. 1 IPRG erfasst auch den Einsichtsan- spruch nach Art. 958e Abs. 2 OR (siehe Urteil und Verfügung des Handelsge- richts Zürich vom 7. Mai 2021 HE210051-O E. 2.1). Dieser dient unter anderem der Schaffung von Transparenz gegenüber Gläubigern (FINK, a.a.O., S. 448) und kann damit als ein Element der Corporate Governance angesehen werden, die dem Gesellschaftsrecht zuzurechnen ist (zum Begriff sowie zur Transparenz als entscheidendes Element siehe B ÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 14 Rz. 22 ff., 37). Art. 250 lit. c ZPO nennt den Einsichtsanspruch nach Art. 958e OR denn auch unter dem Titel "Gesellschaftsrecht und Handelsregister" (vgl. auch BGE 144 III 100 E. 6 S. 108). Gesetzessystematisch ist Art. 958e OR Teil der Vorschriften zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR) und damit Teil der Organisation i.S.v. Art. 155 lit. e IPRG. Dass Art. 958e Abs. 2 OR dem Gesellschafts- und nicht etwa dem der Parteidisposition unterlie- genden Vertragsstatut zuzurechnen ist, wird letztlich auch dadurch gestützt, dass er auch das gute Funktionieren der marktwirtschaftlichen Mechanismen und den Systemschutz bezweckt (F INK, a.a.O., S. 448 f.; siehe auch BGE 137 III 255 E. 4.1.3 S. 258; Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 19. April 1993, ZR 94/1995 Nr. 41, E. 2.1.1), mithin öffentlichen Interessen dient (TORRIONE/BARAKAT, - 23 - in: Tercier/Amstutz/Trigo Trinidade [Hrsg.], Commentaire Romand, Code des Ob- ligations II, 2. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 958e). Das auf Gesellschaften anwendbare Recht wird ausschliesslich nach Art. 154 Abs. 1 IPRG bestimmt. Eine Rechtswahlmöglichkeit besteht nicht (E BERHARD/VON PLANTA, a.a.O., N. 22 zu Art. 150 IPRG; VISCHER/WEIBEL, a.a.O., N. 28 zu Art. 150 IPRG). Daher wäre vorliegend auf den Einsichtsanspruch schweizerisches Recht anwendbar, selbst wenn sich die von der Gesuchsgegnerin angerufene Rechts- wahlklausel auf diesen erstrecken würde.”
Eine vertragliche Rechtswahl erstreckt sich nach Treu und Glauben grundsätzlich nicht auf den gesetzlich begründeten Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR. Rechtswahlklauseln beziehen sich in der Regel auf vertragliche Rechte und Pflichten; für eine Ausdehnung auf gesetzliche Ansprüche bedarf es eines nachweisbaren, übereinstimmenden Parteiwillens oder hinreichend eindeutiger ausdrücklicher bzw. konkludenter Erklärungen.
“Eine Rechtswahlmöglichkeit besteht nicht (E BERHARD/VON PLANTA, a.a.O., N. 22 zu Art. 150 IPRG; VISCHER/WEIBEL, a.a.O., N. 28 zu Art. 150 IPRG). Daher wäre vorliegend auf den Einsichtsanspruch schweizerisches Recht anwendbar, selbst wenn sich die von der Gesuchsgegnerin angerufene Rechts- wahlklausel auf diesen erstrecken würde. Was den gesuchsgegnerischen Verweis auf die Rechtswahlmöglichkeit im Rahmen von Aktionärbindungsverträgen (act. 23 Rz. 55) anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Rechtswahl- möglichkeit auf die vertraglichen Rechte und Pflichten beschränkt, während sich der vorliegende Einsichtsanspruch gerade aus dem Gesetz, nicht aus einem Ver- trag ergibt (vgl. dazu schon vorne E. 1.4.1.2.3.2). Ohnehin erstreckt sich die Rechtswahlklausel in sachlicher Hinsicht nicht auf den Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR. In Ermangelung eines nachweisli- chen tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillens in Bezug auf eine Rechtswahl betreffend Art. 958e Abs. 2 OR würde eine solche nämlich objektiv hinreichend schlüssige ausdrückliche oder konkludente Willenserklärungen, welche nach dem Vertrauensgrundsatz unzweideutig auf einen Verweisungsvertrag bezogen wer- den dürfen und müssen, voraussetzen (BGE 119 II 173 E. 1b S. 176; BGE 123 III 35 E. 2c/bb S. 42). Dies gilt auch unter dem massgeblichen (siehe Art. 116 Abs. 2 IPRG) gewählten peruanischen Recht, folgt doch die Vertragsauslegung unter pe- ruanischem Vertragsrecht weitestgehend denselben Regeln wie die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip unter schweizerischem Recht (vorne E. 1.4.1.2.4). Diesbezüglich gelten die Erwägungen zur Gerichtsstandsvereinbarung (vorne E. 1.4.1.2.3.2) mutatis mutandis: Die Rechtswahlklausel im Rückversicherungs- vertrag erstreckt sich nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesam- ten Umständen nach Treu und Glauben nicht auf das vorliegende auf schweizeri- schem Gesetzesrecht gründende Einsichtsgesuch nach Art. 958e Abs.”
“2 OR würde eine solche nämlich objektiv hinreichend schlüssige ausdrückliche oder konkludente Willenserklärungen, welche nach dem Vertrauensgrundsatz unzweideutig auf einen Verweisungsvertrag bezogen wer- den dürfen und müssen, voraussetzen (BGE 119 II 173 E. 1b S. 176; BGE 123 III 35 E. 2c/bb S. 42). Dies gilt auch unter dem massgeblichen (siehe Art. 116 Abs. 2 IPRG) gewählten peruanischen Recht, folgt doch die Vertragsauslegung unter pe- ruanischem Vertragsrecht weitestgehend denselben Regeln wie die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip unter schweizerischem Recht (vorne E. 1.4.1.2.4). Diesbezüglich gelten die Erwägungen zur Gerichtsstandsvereinbarung (vorne E. 1.4.1.2.3.2) mutatis mutandis: Die Rechtswahlklausel im Rückversicherungs- vertrag erstreckt sich nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesam- ten Umständen nach Treu und Glauben nicht auf das vorliegende auf schweizeri- schem Gesetzesrecht gründende Einsichtsgesuch nach Art. 958e Abs. 2 OR. Im Ergebnis ist auf das vorliegende Einsichtsgesuch nach Art. 154 Abs. 1 IPRG schweizerisches Recht anwendbar. - 24 -”
Voraussetzung für das Einsichtsrecht nach Art. 958e Abs. 2 OR ist das Bestehen einer Gläubigerstellung, die der Gesuchsteller nachweist. Das Gericht prüft hierzu die behauptete Forderung; dies gilt auch, wenn die Forderung im Ausland bereits bestritten ist oder noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Die Anerkennung oder Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheids in der Schweiz ist für den Nachweis der Gläubigerstellung nicht entscheidend.
“Das Bestehen einer Gläubigerstellung, die sich wiede- rum häufig – aber nicht immer – aus einem Vertrag ergeben wird, ist vielmehr ei- ne Voraussetzung, die erfüllt sein muss, damit das gesetzliche Einsichtsrecht nach Art. 958e Abs. 2 OR ausgeübt werden kann (hinten E. 2.2). Die Pflicht bzw. der Anspruch ist diesbezüglich von vertraglichen Informationsansprüchen zu un- terscheiden (zur Unterscheidung vgl. Urteil des Handelsgerichts Zürich HE210066-O vom 23. Juni 2021 E. 4.4). - 11 - Freilich besteht insofern ein Konnex zwischen dem vorliegenden Einsichtsgesuch und dem Rückversicherungsvertrag, als die Gesuchstellerin ihre Gläubigerstel- lung mit einer Forderung aus dem Rückversicherungsvertrag begründet. Dies hat zur Folge, dass sich das hiesige Gericht bei der Prüfung der gesuchstellerischen Gläubigerstellung zur behaupteten Forderung wird äussern müssen, die auch Gegenstand des Verfahrens in Peru bildet. Dies macht den von Art. 958e Abs. 2 OR vermittelten Anspruch aber nicht zu einem Aspekt des Rückversicherungsver- trags, den die Parteien den peruanischen Gerichten zum Entscheid unterbreiten wollten. Immerhin bewirkt das vorliegende Gesuch insoweit eine gewisse Frag- mentation bzw. Verdoppelung der gerichtlichen Prüfung, von der anzunehmen ist, dass es im Sinn der Parteien ist bzw. bei Abschluss der Gerichtsstandsvereinba- rung war, sie grundsätzlich zu verhindern (vgl. Urteil und Verfügung des Handels- gerichts Zürich HE210051-O vom 7. Mai 2021 E. 1.5.3). Jedoch ist das vorliegende Verfahren – anders als die Gesuchsgegnerin impliziert (insbesondere act. 23 Rz. 15, 19) – ein selbstständiges Erkenntnisverfahren, in dem über ein streitiges Recht entschieden wird, und nicht etwa ein gewissermas- sen vom peruanischen (Erkenntnis-)Verfahren abhängiges Vollstreckungsverfah- ren (zur Unterscheidung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren siehe S TAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3.”
“Demnach muss sich eine Streitigkeit auf die Rückversicherung oder einen Anspruch aus der Rückversicherung beziehen, um erfasst zu sein (so auch die Lesart der Gesuchs- gegnerin in act. 12 Rz. 13). Die Gerichtsstandsvereinbarung ist also auf den Rückversicherungsvertrag fokussiert, zumal sie in systematischer Hinsicht auch darin platziert ist. Demgegenüber gründet das vorliegende Gesuch auf dem Ge- setz und nicht auf dem Vertrag: Art. 958e Abs. 2 OR statuiert eine gesetzliche Pflicht der erfassten Unternehmen bzw. einen gesetzlichen Einsichtsanspruch der genannten Gläubiger. Diese Pflicht bzw. dieser Anspruch besteht latent, ohne dass eine vertragliche Grundlage gegeben sein müsste, und entsteht nicht in der Hand einer Vertragspartei. Das Bestehen einer Gläubigerstellung, die sich wiede- rum häufig – aber nicht immer – aus einem Vertrag ergeben wird, ist vielmehr ei- ne Voraussetzung, die erfüllt sein muss, damit das gesetzliche Einsichtsrecht nach Art. 958e Abs. 2 OR ausgeübt werden kann (hinten E. 2.2). Die Pflicht bzw. der Anspruch ist diesbezüglich von vertraglichen Informationsansprüchen zu un- terscheiden (zur Unterscheidung vgl. Urteil des Handelsgerichts Zürich HE210066-O vom 23. Juni 2021 E. 4.4). - 11 - Freilich besteht insofern ein Konnex zwischen dem vorliegenden Einsichtsgesuch und dem Rückversicherungsvertrag, als die Gesuchstellerin ihre Gläubigerstel- lung mit einer Forderung aus dem Rückversicherungsvertrag begründet. Dies hat zur Folge, dass sich das hiesige Gericht bei der Prüfung der gesuchstellerischen Gläubigerstellung zur behaupteten Forderung wird äussern müssen, die auch Gegenstand des Verfahrens in Peru bildet. Dies macht den von Art. 958e Abs. 2 OR vermittelten Anspruch aber nicht zu einem Aspekt des Rückversicherungsver- trags, den die Parteien den peruanischen Gerichten zum Entscheid unterbreiten wollten. Immerhin bewirkt das vorliegende Gesuch insoweit eine gewisse Frag- mentation bzw.”
“Dass dem so ist, ergibt sich um Übrigen wiederum aus BGE 137 III 255, worin das Bundesgericht das schutzwür- dige Interesse infolge Einleitung eines nicht offensichtlich aussichtslosen Forde- rungsprozesses regelmässig bejahte, auch wenn in solchen Fällen die zugrunde liegende Forderung notwendigerweise gerade noch im Streit liegt. Was schliesslich die gesuchsgegnerischen Vorbringen anbelangt, es liege insbe- sondere kein Erkenntnisurteil oder Zwangsvollstreckungsentscheid vor (act. 12 Rz. 97) und die Gläubigerstellung könne ohnehin nur gegeben sein, wenn das ausländische Urteil in der Schweiz anerkannt und vollstreckt werde (act. 12 Rz. 78, 100; act. 23 Rz. 65), ist festzuhalten, dass die Grundlage der Gläubiger- stellung nicht im Urteil, sondern im zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag liegt (ebenso Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg 101 2017 385 vom 28. Februar 2018 E. 2.1). Entsprechend kann die Gläubigerstellung auch zu beja- hen sein, wenn die betreffende Forderung noch nicht fällig ist (Entscheid des BGer 4C.129/2004 vom 6. Juli 2004 E. 4.2.1). Es ist denn auch nicht so, dass der Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR nur ausgeübt werden könnte, wenn seine Ausübung mit nachfolgenden Vollstreckungsmassnahmen in der Schweiz verbunden werden kann. Das Vorliegen eines (in der Schweiz anerkenn- und voll- streckbaren) Entscheids ist daher für den Nachweis der Gläubigerstellung nicht entscheidend.”
Die Gläubigerstellung im Sinne von Art. 958e Abs. 2 OR kann auch dann vorliegen, wenn die zugrunde liegende Forderung noch nicht fällig oder noch im Gerichtsprozess befindlich ist. Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass für das schutzwürdige Interesse nicht allzu strenge Massstäbe gelten und dass die Einsichtnahme regelmässig nach Einleitung eines nicht offensichtlich aussichtslosen Forderungsprozesses als schutzwürdig zu betrachten ist; daraus folgt, dass ein anhängiger, nicht offensichtlich aussichtsloser Forderungsprozess indiziert, dass die Gläubigerstellung vorliegen kann.
“Dass dem so ist, ergibt sich um Übrigen wiederum aus BGE 137 III 255, worin das Bundesgericht das schutzwür- dige Interesse infolge Einleitung eines nicht offensichtlich aussichtslosen Forde- rungsprozesses regelmässig bejahte, auch wenn in solchen Fällen die zugrunde liegende Forderung notwendigerweise gerade noch im Streit liegt. Was schliesslich die gesuchsgegnerischen Vorbringen anbelangt, es liege insbe- sondere kein Erkenntnisurteil oder Zwangsvollstreckungsentscheid vor (act. 12 Rz. 97) und die Gläubigerstellung könne ohnehin nur gegeben sein, wenn das ausländische Urteil in der Schweiz anerkannt und vollstreckt werde (act. 12 Rz. 78, 100; act. 23 Rz. 65), ist festzuhalten, dass die Grundlage der Gläubiger- stellung nicht im Urteil, sondern im zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag liegt (ebenso Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg 101 2017 385 vom 28. Februar 2018 E. 2.1). Entsprechend kann die Gläubigerstellung auch zu beja- hen sein, wenn die betreffende Forderung noch nicht fällig ist (Entscheid des BGer 4C.129/2004 vom 6. Juli 2004 E. 4.2.1). Es ist denn auch nicht so, dass der Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR nur ausgeübt werden könnte, wenn seine Ausübung mit nachfolgenden Vollstreckungsmassnahmen in der Schweiz verbunden werden kann. Das Vorliegen eines (in der Schweiz anerkenn- und voll- streckbaren) Entscheids ist daher für den Nachweis der Gläubigerstellung nicht entscheidend.”
“Dass die Gläubigereigenschaft der Gesuchstellerin zu bejahen ist, wird letztlich auch dadurch gestützt, dass das Bundesgericht in BGE 137 III 255 zur Voraus- setzung des schutzwürdigen Interesses ausführt, dass diesbezüglich keine allzu strengen Massstäbe anzuwenden seien und dass die Einsichtnahme "auch re- gelmässig nach Einleitung eines nicht offensichtlich aussichtslosen Forderungs- prozesses gegen die Gesellschaft" als schutzwürdig zu betrachten sei (BGE 137 III 255 E. 4.1.3 S. 259). Diese Aussage bezieht sich zwar, wie gesagt, auf die Vo- raussetzung des schutzwürdigen Interesses und nicht der Gläubigereigenschaft, welche in jenem Fall nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war (BGE 137 III 255 E. 4.2 S. 259; so auch die Gesuchsgegnerin in act. 23 Rz. 61). Allerdings anerkennt das Bundesgericht dadurch, dass es ein schutzwürdiges Interesse in- folge Einleitung eines Forderungsprozesses regelmässig bejaht, dass der Ein- sichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR gerade auch dann greifen kann, wenn die zugrunde liegende Forderung noch gerichtlich umstritten ist. Es impliziert also, dass die Voraussetzung der Gläubigerstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt - 38 - sein kann, auch wenn noch ein Gerichtsverfahren betreffend die zugrundeliegen- de Forderung läuft, sofern der Forderungsprozess nur nicht offensichtlich aus- sichtslos ist. F INK schliesst daraus, dass die Gläubigerstellung grundsätzlich nachgewiesen ist, wenn der Gläubiger seine Forderung gegen das Unternehmen eingeklagt hat (F INK, a.a.O., S. 451). Folgt man dieser Ansicht, wäre die Gläubi- gerstellung vorliegend ohne Weiteres zu bejahen. Was die von der Gesuchsgegnerin angeführte (act. 23 Rz. 16, 60 f.) Passage aus BGE 78 I 165 anbelangt, wonach der zulängliche Ausweis der Gläubigereigen- schaft "jedenfalls dann nicht zu erbringen [sei], wenn wie hier die Gesellschaft ihre Verbindlichkeit nicht bloss bestreitet, sondern sich darüber mit dem Ansprecher in einen Prozess einlässt, und wenn zur Zeit der Einreichung des Auflegungsbegeh- rens das gerichtliche Verfahren läuft" bzw.”
Die Gläubigerstellung ist für den Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR zu beweisen. Wegen der anerkannten Beweismassreduktion reicht jedoch in der Regel kein strenger Beweis; es genügt, die Gläubigerstellung glaubhaft bzw. als überwiegend wahrscheinlich darzulegen.
“Die Beschwerdeführerin unterscheidet in ihrer Beschwerde zwischen der Frage der Identität der Beschwerdegegnerin mit der Rückversicherungsnehmerin (bzw. der Aktivlegitimation) einerseits und der Gläubigerstellung andererseits. In der besonderen Konstellation des vorliegenden Falles ist diese Identitätsfrage jedoch derart eng mit der Beurteilung der Gläubigerstellung und damit auch der Aktivlegitimation verbunden, dass eine klare Trennung dieser beiden Fragenkomplexe kaum möglich ist. So ergibt sich die Aktivlegitimation für den Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR aus der Gläubigerstellung. Nur der Gläubiger ist berechtigt, Einsicht in die Gesellschaftsunterlagen zu verlangen (INGRID JENT-SØRENSEN, in: ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 26 zu Art. 250 ZPO; FRANCESCA PESENTI, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 250 ZPO; LAZOPOULOS/LEIMGRUBER, in: ZPO Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], 2. Aufl. 2015, N. 32 zu Art. 250 ZPO). BGE 149 III 478 S. 485 Für die Prüfung der Gläubigerstellung ist im vorliegenden Fall zu klären, ob es sich bei der Beschwerdegegnerin und der Rückversicherungsnehmerin um dieselbe juristische Person handelt. Wäre dies zu verneinen, hätte die Beschwerdegegnerin keine Berechtigung an der geltend gemachten Forderung und damit keine Gläubigerstellung. Diese Frage bildet daher im vorliegenden Fall einen untrennbaren Bestandteil der Beurteilung der Gläubigerstellung und damit der Aktivlegitimation. Wenn das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zum Nachweis der Gläubigerstellung eine typische Beweisnotkonstellation anerkennt (BGE 137 III 255 E.”
“Die Beanstandung der Beschwerdeführerin, es liege bei der Aktivlegitimation keine typische Konstellation der Beweisnot vor, greift in diesem Zusammenhang nicht. Die für den Nachweis der Gläubigerstellung vorgesehene Beweismassreduktion ist vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte von Art. 958e Abs. 2 OR zu sehen. Ursprünglich hatte nach aArt. 704 OR der Handelsregisterführer (und kein Gericht) über das Einsichtsrecht des Gläubigers zu urteilen. Infolge der mangelnden Befugnis des Handelsregisterführers, ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, hätte ein strikter Nachweis der Gläubigerstellung die praktische Nichtanwendbarkeit des aArt. 704 OR zur Folge gehabt. Das Bundesgericht erachtete deshalb eine Beweismassreduktion als erforderlich (BGE 78 I 165 E. 4). Es hielt fest, die Gläubigerstellung sei zwar zu beweisen, aber es seien daran keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (BGE 111 II 281 E. 2). Dennoch bewährte sich aArt. 704 OR aus Sicht des Gesetzgebers nicht, da die Bestimmung weitestgehend toter Buchstabe geblieben war (Botschaft vom 23. Februar 1983 über die Revision des Aktienrechts, BBl 1983 II 809 Ziff. 209.1). Im Fokus der Revision von aArt. 704 OR stand namentlich auch die Stärkung der Einsichtsrechte der Gläubiger (vgl. BBl 1983 II 767 Ziff. 132.2). Folglich BGE 149 III 478 S.”
Die Gläubigerstellung nach Art. 958e Abs. 2 OR ist nicht mit striktem Beweis zu führen; sie gilt als erbracht, wenn die Forderung nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (‚hohe Wahrscheinlichkeit‘) dargetan ist.
“Selon l'art. 958e al. 1-2 CO, les entreprises autres que celles qui sont débitrices d'un emprunt par obligations ou ont des titres de participation cotés en bourse doivent reconnaître à tout créancier qui fait valoir un intérêt digne de protection le droit de consulter le rapport de gestion et les rapports de révision. En cas de litige, le juge tranche. Le droit est soumis à deux conditions, à savoir la qualité de créancier du demandeur, et l'existence d'un intérêt digne de protection. D'après la jurisprudence relative à l'ancien art. 697h al. 2 CO, dont le contenu est le même que celui de l'art. 958e al. 2 CO, le créancier n'a pas à apporter la preuve stricte de l'existence de sa créance, mais celle-ci doit être établie au stade de la vraisemblance prépondérante (terme qui correspond à la définition donnée par la jurisprudence à la haute vraisemblance, " hohe Wahrscheinlichkeit " [ATF 130 III 321 consid. 3.3]) (ATF 137 III 255 consid. 4.1.2; arrêt 4A_559/2022 du 3 août 2023 consid. 6.2.3 non publié dans ATF 149 III 478). L'intérêt digne de protection doit être soumis aux mêmes exigences de preuve (ATF 137 III 255 consid. 4.1.2; arrêts 4C.129/2004 du 6 juillet 2004 consid. 4.2.1; 4C.222/1994 du 1er décembre 1994 consid. 4a, non publié dans l'ATF 120 II 352). L'intérêt digne de protection existe lorsque la créance semble être concrètement en péril, parce qu'elle ne peut pas être payée dans les délais ou que d'autres signes laissent supposer que la société connaît des difficultés financières. Il est également reconnu lorsque la société fait l'objet d'une action en paiement qui n'est pas d'emblée dénuée de chances de succès ou lorsque le créancier a annoncé son intention d'ouvrir une action au fond, étayée par la désignation apparemment officielle d'un avocat à cet effet.”
“Regeste Art. 5 Abs. 1 IPRG; Art. 958e Abs. 2 OR; anwendbares Recht bei der Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung; Beweismass für den Nachweis der Gläubigerstellung. Enthält der Hauptvertrag sowohl eine Gerichtsstands- als auch eine Rechtswahlvereinbarung und haben die Parteien für die Gerichtsstandsvereinbarung keine abweichende Rechtswahl vereinbart, so ist die Gerichtsstandsvereinbarung nach dem auf den Hauptvertrag anwendbaren Recht auszulegen (E. 5.1.2). Die Gläubigerstellung gemäss Art. 958e Abs. 2 OR ist mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen. Dies gilt auch für den Nachweis der Identität der als gesuchstellende Prozesspartei auftretenden juristischen Person mit der Gläubigerin (E. 6.3).”
“Einleitende Bemerkungen Der Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR setzt zunächst voraus, dass die gesuchstellende Partei Gläubigerin des Unternehmens ist, in Bezug auf welches sie um Einsicht ersucht (statt vieler FINK, a.a.O., S. 450). Dem Entscheid über den Einsichtsanspruch kommt, auch wenn er im summari- schen Verfahren ergeht, materielle Rechtskraft zu, weshalb die Anspruchsvoraus- setzungen zu beweisen ‒ und nicht bloss glaubhaft zu machen ‒ sind (BGE 144 III 100 E. 6 S. 108; BGE 137 III 255 E. 4.1.2 S. 257 zu Art. 697h Abs. 2 aOR, dem der heutige Art. 958e Abs. 2 OR entspricht [Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts, BBl 2007 1589 ff., S. 1703], weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung und Lehre auch zu Art. 958e Abs. 2 OR beigezo- gen werden kann). Dennoch gilt es zu beachten, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten, weshalb die gesuchstellende Partei ihre Gläubigerstel- lung nach der Rechtsprechung nicht strikte zu beweisen hat, sondern der Beweis als erbracht gilt, wenn diese mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist (BGE 137 III 255 E. 4.1.2 S. 257; Entscheid des BGer vom 1. Dezember 1994, SJ 1995 S. 301 ff., E. 4a; Entscheid des BGer 4C.129/2004 vom 6. Juli 2004 E. 4.2.1; Ent- scheid des Kantonsgerichts Freiburg 101 2017 385 vom 28. Februar 2018 E. 2.1; Entscheid des Kantonsgerichts Waadt vom 21. September 1993, SJZ 1994 S. 389; Entscheid des Kantonsgerichts Waadt vom 16. Februar 2011, JdT 2012 III S. 104 ff., E. 3a; Entscheid des Obergerichts Zug vom 21. August 2013, GVP 2013 S. 175 ff., E. 2; Urteil des Handelsgerichts Zürich HE190382-O vom 6.”
Gesuche um Einsicht nach Art. 958e Abs. 2 OR dienen dem Gläubigerschutz: Der Gläubiger kann damit die Finanzlage bzw. Bonität des Unternehmens beurteilen. Auf dieser Grundlage lassen sich die Erfolgsaussichten sowie die Planung und Kosten-Nutzen-Abwägung von (weiteren) Vollstreckungs‑ bzw. Eintreibungsmassnahmen einschätzen.
“Mio. gegenüber der Gesuchsgegnerin gerichtlich ein (act. 1 Rz. 35; act. 12 Rz. 75). Dieses Verfahren ist zurzeit noch hängig und befindet sich in der Urteilsphase (act. 1 Rz. 44; act. 12 Rz. 76, 107). Am 27. Juni 2022 reichte die Gesuchstellerin das vorliegende Gesuch ein, mit dem sie unter Art. 958e Abs. 2 OR um Einsicht in den Geschäfts- und Revisions- bericht der Gesuchsgegnerin ersucht. Dies geschehe, um abschätzen zu können, ob sich die Fortsetzung des Verfahrens in Peru, die Vollstreckung eines peruani- schen Entscheids gegen die Gesuchsgegnerin in der Schweiz sowie die Gel- tendmachung weiterer Forderungen gegenüber der Gesuchsgegnerin lohne, zu- mal Hinweise auf finanzielle Schwierigkeiten der Gesuchsgegnerin vorlägen (act. 1 Rz. 15).”
“_____ unter dem Erstversiche- rungsvertrag rund USD 16 Mio. zu bezahlen (act. 1 Rz. 31; act. 12 Rz. 69). Unter Berücksichtigung der Anwaltskosten ist die Gesuchsgegnerin gemäss Ansicht der Gesuchstellerin verpflichtet, ihr unter dem Rückversicherungsvertrag einen Betrag von (mindestens) rund USD 4.6 Mio. zu ersetzen (act. 1 Rz. 32). Bereits 2015 entstand zwischen den Parteien Streit hinsichtlich der gesuchstelle- rischen Deckungsansprüche aus dem Rückversicherungsvertrag (act. 1 Rz. 14; act. 12 Rz. 63 ff. ). Daher klagte die Gesuchstellerin im Mai 2017 in Peru einen Teil ihrer behaupteten Forderung aus dem Rückversicherungsvertrag von knapp USD 0.6 Mio. gegenüber der Gesuchsgegnerin gerichtlich ein (act. 1 Rz. 35; act. 12 Rz. 75). Dieses Verfahren ist zurzeit noch hängig und befindet sich in der Urteilsphase (act. 1 Rz. 44; act. 12 Rz. 76, 107). Am 27. Juni 2022 reichte die Gesuchstellerin das vorliegende Gesuch ein, mit dem sie unter Art. 958e Abs. 2 OR um Einsicht in den Geschäfts- und Revisions- bericht der Gesuchsgegnerin ersucht. Dies geschehe, um abschätzen zu können, ob sich die Fortsetzung des Verfahrens in Peru, die Vollstreckung eines peruani- schen Entscheids gegen die Gesuchsgegnerin in der Schweiz sowie die Gel- tendmachung weiterer Forderungen gegenüber der Gesuchsgegnerin lohne, zu- mal Hinweise auf finanzielle Schwierigkeiten der Gesuchsgegnerin vorlägen (act. 1 Rz. 15). 1.3. Bevollmächtigung der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin Die gehörige Bevollmächtigung der Rechtsvertretung ist eine Prozessvorausset- zung (GEHRI, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweize- - 5 - rische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 59 ZPO). Als solche ist sie von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Gemäss Art. 37 des Handelsregisterauszugs betreffend Kapitalerhöhung und Sta- tutenänderung der Gesuchstellerin (act. 28/2 S. 3 f.; zur Firma der Gesuchstellerin hinten E.”
“S. 687). Nach dieser Rechtsprechung sind Schiedsklauseln ‒ was ihre Trag- weite betrifft ‒ im Grundsatz weit auszulegen. Wie nachstehend indes zu zeigen ist, erstreckt sich die streitgegenständliche Schiedsklausel nicht auf die hier zu beurteilende Streitigkeit. Streitgegenstand ist vorliegend das Einsichtsrecht des Gläubigers gemäss Art. 958e Abs. 2 OR. Diese Bestimmung bezweckt den Gläubigerschutz. Der Gläubiger kann mittels dieses Rechtsbehelfs die Finanzlage bzw. Bonität eines Unternehmens abschätzen. Auf dieser Basis kann er allfällige Schritte zur Eintrei- bung seiner Forderung besser planen (siehe F INK, Das Recht des Gläubiges zur - 9 - Einsicht in den Geschäfts- und Revisionsbericht, AJP 2018, S. 448 ff., S. 448). Das hier anhängig gemachte Begehren auf Einsicht ist zwar kausal auf den Pro- zessfinanzierungsvertrag zurückzuführen. Der von Art. 958e Abs. 2 OR vermittel- te Anspruch stellt indes keinen neuen, noch nicht beurteilten Aspekt des Prozess- finanzierungsvertrags dar, der ‒ u.a. zur Vermeidung eines fragmentarischen Rechtsschutzes ‒ dem Schiedsgericht in London zum Entscheid unterbreitet wer- den müsste. Vielmehr hat die Gesuchstellerin sowohl ein Schieds- als auch Exequaturverfahren durchlaufen, in welchen ihre Forderungen gegenüber der Gesuchsgegnerin bestätigt und für die Schweiz vollstreckbar erklärt wurden (act.”
“Der Gläubiger kann mittels dieses Rechtsbehelfs die Finanzlage bzw. Bonität eines Unternehmens abschätzen. Auf dieser Basis kann er allfällige Schritte zur Eintrei- bung seiner Forderung besser planen (siehe F INK, Das Recht des Gläubiges zur - 9 - Einsicht in den Geschäfts- und Revisionsbericht, AJP 2018, S. 448 ff., S. 448). Das hier anhängig gemachte Begehren auf Einsicht ist zwar kausal auf den Pro- zessfinanzierungsvertrag zurückzuführen. Der von Art. 958e Abs. 2 OR vermittel- te Anspruch stellt indes keinen neuen, noch nicht beurteilten Aspekt des Prozess- finanzierungsvertrags dar, der ‒ u.a. zur Vermeidung eines fragmentarischen Rechtsschutzes ‒ dem Schiedsgericht in London zum Entscheid unterbreitet wer- den müsste. Vielmehr hat die Gesuchstellerin sowohl ein Schieds- als auch Exequaturverfahren durchlaufen, in welchen ihre Forderungen gegenüber der Gesuchsgegnerin bestätigt und für die Schweiz vollstreckbar erklärt wurden (act. 1 N. 20; act. 3/7‒9). Der angerufene Rechtsbehelf (Art. 958e Abs. 2 OR) ist the- matisch bei der gerichtlichen Durchsetzung der Forderung und der Zwangsvoll- streckung zu verorten. Es bestehen keine praktischen Gründe dafür, auch diese hier dem Erkenntnisverfahren nachgelagerte Streitigkeit der ausschliesslichen Zuständigkeit des Schiedsgerichts in London zu unterstellen. Die Gesuchsgegnerin wendet ferner ein, dass die Parteien mittels der in Ziff.”
Ein Begehren um Einsicht nach Art. 958e Abs. 2 OR kann vom staatlichen Gericht entschieden werden. Nach HE210051 bezweckt diese Norm den Gläubigerschutz und ist thematisch der gerichtlichen Durchsetzung bzw. Zwangsvollstreckung zuzuordnen. Zwar mag das Begehren kausal mit einem Prozessfinanzierungs- bzw. Vertragsverhältnis zusammenhängen, entfaltet aber keinen neuen, noch der Schiedsgerichtsbarkeit vorbehaltenen Aspekt des Vertrags, weshalb praktische Gründe gegen eine Unterstellung der ausschliesslichen Zuständigkeit eines ausländischen Schiedsgerichts sprechen.
“S. 687). Nach dieser Rechtsprechung sind Schiedsklauseln ‒ was ihre Trag- weite betrifft ‒ im Grundsatz weit auszulegen. Wie nachstehend indes zu zeigen ist, erstreckt sich die streitgegenständliche Schiedsklausel nicht auf die hier zu beurteilende Streitigkeit. Streitgegenstand ist vorliegend das Einsichtsrecht des Gläubigers gemäss Art. 958e Abs. 2 OR. Diese Bestimmung bezweckt den Gläubigerschutz. Der Gläubiger kann mittels dieses Rechtsbehelfs die Finanzlage bzw. Bonität eines Unternehmens abschätzen. Auf dieser Basis kann er allfällige Schritte zur Eintrei- bung seiner Forderung besser planen (siehe F INK, Das Recht des Gläubiges zur - 9 - Einsicht in den Geschäfts- und Revisionsbericht, AJP 2018, S. 448 ff., S. 448). Das hier anhängig gemachte Begehren auf Einsicht ist zwar kausal auf den Pro- zessfinanzierungsvertrag zurückzuführen. Der von Art. 958e Abs. 2 OR vermittel- te Anspruch stellt indes keinen neuen, noch nicht beurteilten Aspekt des Prozess- finanzierungsvertrags dar, der ‒ u.a. zur Vermeidung eines fragmentarischen Rechtsschutzes ‒ dem Schiedsgericht in London zum Entscheid unterbreitet wer- den müsste. Vielmehr hat die Gesuchstellerin sowohl ein Schieds- als auch Exequaturverfahren durchlaufen, in welchen ihre Forderungen gegenüber der Gesuchsgegnerin bestätigt und für die Schweiz vollstreckbar erklärt wurden (act.”
“S. 687). Nach dieser Rechtsprechung sind Schiedsklauseln ‒ was ihre Trag- weite betrifft ‒ im Grundsatz weit auszulegen. Wie nachstehend indes zu zeigen ist, erstreckt sich die streitgegenständliche Schiedsklausel nicht auf die hier zu beurteilende Streitigkeit. Streitgegenstand ist vorliegend das Einsichtsrecht des Gläubigers gemäss Art. 958e Abs. 2 OR. Diese Bestimmung bezweckt den Gläubigerschutz. Der Gläubiger kann mittels dieses Rechtsbehelfs die Finanzlage bzw. Bonität eines Unternehmens abschätzen. Auf dieser Basis kann er allfällige Schritte zur Eintrei- bung seiner Forderung besser planen (siehe F INK, Das Recht des Gläubiges zur - 9 - Einsicht in den Geschäfts- und Revisionsbericht, AJP 2018, S. 448 ff., S. 448). Das hier anhängig gemachte Begehren auf Einsicht ist zwar kausal auf den Pro- zessfinanzierungsvertrag zurückzuführen. Der von Art. 958e Abs. 2 OR vermittel- te Anspruch stellt indes keinen neuen, noch nicht beurteilten Aspekt des Prozess- finanzierungsvertrags dar, der ‒ u.a. zur Vermeidung eines fragmentarischen Rechtsschutzes ‒ dem Schiedsgericht in London zum Entscheid unterbreitet wer- den müsste. Vielmehr hat die Gesuchstellerin sowohl ein Schieds- als auch Exequaturverfahren durchlaufen, in welchen ihre Forderungen gegenüber der Gesuchsgegnerin bestätigt und für die Schweiz vollstreckbar erklärt wurden (act. 1 N. 20; act. 3/7‒9). Der angerufene Rechtsbehelf (Art. 958e Abs. 2 OR) ist the- matisch bei der gerichtlichen Durchsetzung der Forderung und der Zwangsvoll- streckung zu verorten. Es bestehen keine praktischen Gründe dafür, auch diese hier dem Erkenntnisverfahren nachgelagerte Streitigkeit der ausschliesslichen Zuständigkeit des Schiedsgerichts in London zu unterstellen. Die Gesuchsgegnerin wendet ferner ein, dass die Parteien mittels der in Ziff.”
“Der Gläubiger kann mittels dieses Rechtsbehelfs die Finanzlage bzw. Bonität eines Unternehmens abschätzen. Auf dieser Basis kann er allfällige Schritte zur Eintrei- bung seiner Forderung besser planen (siehe F INK, Das Recht des Gläubiges zur - 9 - Einsicht in den Geschäfts- und Revisionsbericht, AJP 2018, S. 448 ff., S. 448). Das hier anhängig gemachte Begehren auf Einsicht ist zwar kausal auf den Pro- zessfinanzierungsvertrag zurückzuführen. Der von Art. 958e Abs. 2 OR vermittel- te Anspruch stellt indes keinen neuen, noch nicht beurteilten Aspekt des Prozess- finanzierungsvertrags dar, der ‒ u.a. zur Vermeidung eines fragmentarischen Rechtsschutzes ‒ dem Schiedsgericht in London zum Entscheid unterbreitet wer- den müsste. Vielmehr hat die Gesuchstellerin sowohl ein Schieds- als auch Exequaturverfahren durchlaufen, in welchen ihre Forderungen gegenüber der Gesuchsgegnerin bestätigt und für die Schweiz vollstreckbar erklärt wurden (act. 1 N. 20; act. 3/7‒9). Der angerufene Rechtsbehelf (Art. 958e Abs. 2 OR) ist the- matisch bei der gerichtlichen Durchsetzung der Forderung und der Zwangsvoll- streckung zu verorten. Es bestehen keine praktischen Gründe dafür, auch diese hier dem Erkenntnisverfahren nachgelagerte Streitigkeit der ausschliesslichen Zuständigkeit des Schiedsgerichts in London zu unterstellen. Die Gesuchsgegnerin wendet ferner ein, dass die Parteien mittels der in Ziff.”
Nach herrschender Meinung soll das Einsichtsrecht aus Art. 958e Abs. 2 OR analog zu Abs. 1 grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit Genehmigung des Geschäftsberichts ausgeübt werden. Offengeblieben ist in der Lehre, ob diese Jahresfrist als Verjährungs- oder Verwirkungsfrist zu qualifizieren ist. Ergibt die Gesuchsantwort der Antragsgegnerin keine entsprechenden Einreden oder tatsächlichen Vorbringen, bleibt zudem zu prüfen, ob der Gläubiger an älteren Geschäftsberichten ein schutzwürdiges Interesse hat.
“Die Gesuchstellerin hät- te eine solche Entwicklung antizipieren und ihr mittels der Stellung von Eventual- begehren prozessual vorgreifen müssen. Die Gesuchstellerin verlangt in ihrem Gesuch explizit Einsicht in den letzten erstellten Geschäftsbericht, sofern die Ge- suchsgegnerin geltend machen sollte, den Geschäftsbericht für das Jahr 2020 noch nicht erstellt zu haben (act. 1 N. 23). Die Gesuchsgegnerin bringt vor, den letzten Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2018 erstellt zu haben (act. 11 N. 48). Die Gesuchstellerin verfügt auf jeden Fall über ein schützenswertes Interesse an der Einsicht in den im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils letzten genehmigten Geschäftsbericht der Gesuchsgegnerin (Geschäftsbericht 2018/allenfalls Ge- schäftsbericht 2019 oder 2020). - 17 - Jahresfrist: Das Einsichtsrecht gemäss Art. 958e Abs. 1 OR ist innerhalb eines Jahres nach Genehmigung des Geschäftsberichts auszuüben. Der Wortlaut von Art. 958e Abs. 2 OR bezieht sich nicht auf diese Jahresfrist. Gemäss Lehre soll indes das Einsichtsrecht gemäss Art. 958e Abs. 2 OR in Analogie zu Abs. 1 eben- falls auf ein Jahr seit Genehmigung des Geschäftsberichts beschränkt sein (NEU- HAUS /SUTER, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, Watter/Vogt [Hrsg.], 5. Aufl., Basel 2016, N. 9 mit Verweis auf BÖCKLI, Aktienrecht, § 12 N. 221). Es ist unklar, ob es sich dabei um eine Verjährungs- oder Verwirkungsfrist handelt. Die Gesuchsgegnerin äussert sich in ihrer Gesuchsantwort nicht zu dieser Frist. We- der erhebt sie die Einrede der Verjährung noch legt sie rechtshindernde Tatsa- chen ‒ etwa in Form der Behauptung, dass der Geschäftsbericht für das Jahr 2018 bereits vor mehr als einem Jahr genehmigt worden sei ‒ dar, die für eine Verwirkung des Anspruchs sprächen. Hinzu kommt, dass es eine Frage des all- gemeinen Rechtsschutzinteresses ist, ob ein Gläubiger über ein schützenswertes Interesse an der Einsicht in einen älteren Geschäftsbericht verfügt.”
Das Einsichtsrecht nach Art. 958e Abs. 2 OR verfolgt einen Gläubigerschutz und ermöglicht dem Gläubiger, die Finanzlage bzw. Bonität des Unternehmens einzuschätzen. Auf dieser Grundlage kann der Gläubiger Schritte zur Eintreibung seiner Forderung und zur Planung von Vollstreckungsmassnahmen vorbereiten. Damit ist das Begehren thematisch der gerichtlichen Durchsetzung / der Zwangsvollstreckung zuzuordnen.
“S. 687). Nach dieser Rechtsprechung sind Schiedsklauseln ‒ was ihre Trag- weite betrifft ‒ im Grundsatz weit auszulegen. Wie nachstehend indes zu zeigen ist, erstreckt sich die streitgegenständliche Schiedsklausel nicht auf die hier zu beurteilende Streitigkeit. Streitgegenstand ist vorliegend das Einsichtsrecht des Gläubigers gemäss Art. 958e Abs. 2 OR. Diese Bestimmung bezweckt den Gläubigerschutz. Der Gläubiger kann mittels dieses Rechtsbehelfs die Finanzlage bzw. Bonität eines Unternehmens abschätzen. Auf dieser Basis kann er allfällige Schritte zur Eintrei- bung seiner Forderung besser planen (siehe F INK, Das Recht des Gläubiges zur - 9 - Einsicht in den Geschäfts- und Revisionsbericht, AJP 2018, S. 448 ff., S. 448). Das hier anhängig gemachte Begehren auf Einsicht ist zwar kausal auf den Pro- zessfinanzierungsvertrag zurückzuführen. Der von Art. 958e Abs. 2 OR vermittel- te Anspruch stellt indes keinen neuen, noch nicht beurteilten Aspekt des Prozess- finanzierungsvertrags dar, der ‒ u.a. zur Vermeidung eines fragmentarischen Rechtsschutzes ‒ dem Schiedsgericht in London zum Entscheid unterbreitet wer- den müsste. Vielmehr hat die Gesuchstellerin sowohl ein Schieds- als auch Exequaturverfahren durchlaufen, in welchen ihre Forderungen gegenüber der Gesuchsgegnerin bestätigt und für die Schweiz vollstreckbar erklärt wurden (act. 1 N. 20; act. 3/7‒9). Der angerufene Rechtsbehelf (Art. 958e Abs. 2 OR) ist the- matisch bei der gerichtlichen Durchsetzung der Forderung und der Zwangsvoll- streckung zu verorten. Es bestehen keine praktischen Gründe dafür, auch diese hier dem Erkenntnisverfahren nachgelagerte Streitigkeit der ausschliesslichen Zuständigkeit des Schiedsgerichts in London zu unterstellen. Die Gesuchsgegnerin wendet ferner ein, dass die Parteien mittels der in Ziff.”
“Der Gläubiger kann mittels dieses Rechtsbehelfs die Finanzlage bzw. Bonität eines Unternehmens abschätzen. Auf dieser Basis kann er allfällige Schritte zur Eintrei- bung seiner Forderung besser planen (siehe F INK, Das Recht des Gläubiges zur - 9 - Einsicht in den Geschäfts- und Revisionsbericht, AJP 2018, S. 448 ff., S. 448). Das hier anhängig gemachte Begehren auf Einsicht ist zwar kausal auf den Pro- zessfinanzierungsvertrag zurückzuführen. Der von Art. 958e Abs. 2 OR vermittel- te Anspruch stellt indes keinen neuen, noch nicht beurteilten Aspekt des Prozess- finanzierungsvertrags dar, der ‒ u.a. zur Vermeidung eines fragmentarischen Rechtsschutzes ‒ dem Schiedsgericht in London zum Entscheid unterbreitet wer- den müsste. Vielmehr hat die Gesuchstellerin sowohl ein Schieds- als auch Exequaturverfahren durchlaufen, in welchen ihre Forderungen gegenüber der Gesuchsgegnerin bestätigt und für die Schweiz vollstreckbar erklärt wurden (act. 1 N. 20; act. 3/7‒9). Der angerufene Rechtsbehelf (Art. 958e Abs. 2 OR) ist the- matisch bei der gerichtlichen Durchsetzung der Forderung und der Zwangsvoll- streckung zu verorten. Es bestehen keine praktischen Gründe dafür, auch diese hier dem Erkenntnisverfahren nachgelagerte Streitigkeit der ausschliesslichen Zuständigkeit des Schiedsgerichts in London zu unterstellen. Die Gesuchsgegnerin wendet ferner ein, dass die Parteien mittels der in Ziff.”
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