Der Registerführer ist von Amtes wegen verpflichtet, die Beteiligten zur Beobachtung der Bestimmungen über die Firmenbildung anzuhalten.
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Die Prüfpflicht des Registerführers erfasst auch bereits eingetragene Firmen. Die Behörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine Eintragung mit den Vorschriften über die Firmenbildung vereinbar ist und gegen eine irreführende oder gegen öffentliche Interessen verstossende Firmenbezeichnung vorzugehen bzw. die Eintragung zu berichtigen. Eine unzulässige Eintragung kann auch nach längerer Zeit noch korrigiert werden; das korrekt geführte Handelsregister darf nicht von der Beachtung einer Rechtsmittelfrist abhängig gemacht werden.
“Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, sie verkenne, dass die Prüfpflicht des EHRA auch bereits im Handelsregister eingetragene Firmen erfasse. Gemäss Art. 152 HRegV (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) müsse die Handelsregisterbehörde von Amtes wegen tätig werden, wenn eine Eintragung der Rechtslage nicht oder nicht mehr entspreche. Art. 951 OR verbiete identische Firmenbezeichnungen. Aufgrund von BGE 100 Ib 29 E. 5 müsse eine Behörde von Amtes wegen gegen eine bereits eingetragene Firma vorgehen, die irreführend sei. Auch BGE 65 I 269 E. 3 f. halte fest, dass eine Behörde eine Firmenbezeichnung anfechten könne, die gegen das öffentliche Interesse verstosse. Die Einhaltung dieser Bestimmung sei gemäss Art. 955 OR von Amtes wegen zu prüfen. Wenn es in der Folge dennoch zu einer Doppeleintragung komme, dann verstosse die zeitlich spätere Eintragung gegen öffentliche Interessen. Eine solche unzulässige Eintragung könne auch noch "nach Jahr und Tag" korrigiert werden. Art. 944 Abs. 1 OR stelle klar, dass ein korrekt geführtes Handelsregister nicht von der Beachtung einer Rechtsmittelfrist abhängig gemacht werden dürfe.”
“Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, sie verkenne, dass die Prüfpflicht des EHRA auch bereits im Handelsregister eingetragene Firmen erfasse. Gemäss Art. 152 HRegV (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) müsse die Handelsregisterbehörde von Amtes wegen tätig werden, wenn eine Eintragung der Rechtslage nicht oder nicht mehr entspreche. Art. 951 OR verbiete identische Firmenbezeichnungen. Aufgrund von BGE 100 Ib 29 E. 5 müsse eine Behörde von Amtes wegen gegen eine bereits eingetragene Firma vorgehen, die irreführend sei. Auch BGE 65 I 269 E. 3 f. halte fest, dass eine Behörde eine Firmenbezeichnung anfechten könne, die gegen das öffentliche Interesse verstosse. Die Einhaltung dieser Bestimmung sei gemäss Art. 955 OR von Amtes wegen zu prüfen. Wenn es in der Folge dennoch zu einer Doppeleintragung komme, dann verstosse die zeitlich spätere Eintragung gegen öffentliche Interessen. Eine solche unzulässige Eintragung könne auch noch "nach Jahr und Tag" korrigiert werden. Art. 944 Abs. 1 OR stelle klar, dass ein korrekt geführtes Handelsregister nicht von der Beachtung einer Rechtsmittelfrist abhängig gemacht werden dürfe.”
Bei der Anmeldung einer Firmenänderung hat das Handelsregisteramt zu prüfen, ob die neu gewählte Firma rechtmässig ist. Entsprechend haben die Handelsregisterbehörden sicherzustellen, dass keine identischen Firmen eingetragen werden.
“Die Grundsätze der Firmenbildung sind in den Art. 944 ff. OR geregelt: Danach muss sich die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft von allen anderen in der Schweiz eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften oder Genossenschaften deutlich unterscheiden (Art. 951 OR). Das Handelsregisteramt ist von Amtes wegen verpflichtet, die Beteiligten zur Beobachtung dieser Bestimmung über die Firmenbildung anzuhalten (Art. 955 OR). Bei der Anmeldung einer Firmenänderung muss es daher prüfen, ob die neu gewählte Firma rechtmässig ist (Urteil 4A_23/2013 vom 25. Juni 2013 E. 3.6.2; MARTINA ALTENPOHL, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 6. Aufl. 2024, N. 5 zu Art. 955 OR). Entsprechend müssen die Handelsregisterämter dafür sorgen, dass keine identischen Firmen eingetragen werden (VOGEL, a.a.O., N. 10 zu Art. 32 HRegV).”
Art. 955 OR verpflichtet den Registerführer, von Amtes wegen die Beteiligten auf die Einhaltung der Vorschriften zur Firmenbildung hinzuweisen. Diese Verpflichtung begründet jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine eigenständige Befugnis des Eidg. Handelsregisteramts, kantonale Handelsregistereinträge ausserhalb der in der Handelsregisterverordnung geregelten Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zu bereinigen. Das EHRA verfügt demnach über eine beschränkte Genehmigungskompetenz für vorgesehene Vorlagefälle; eine Anordnung zur Selbstbereinigung der kantonalen Register ist daraus nicht ableitbar.
“Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, das EHRA könne die kantonalen Handelsregisterämter jederzeit dazu anhalten, bestimmte Einträge zu korrigieren, trifft das nicht zu: Der Handelsregisterverordnung liegt eine zwingende Kompetenzordnung und -abgrenzung zugrunde: Für die eigentliche Registerführung sind die kantonalen Handelsregisterämter zuständig (Art. 928 Abs. 1 OR). Demgegenüber trifft das EHRA - abgesehen von hier nicht relevanten weiteren Aufgaben - nur eine Genehmigungskompetenz (Art. 5 Abs. 2 lit. b HRegV [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen wie auch in der geltenden Fassung]). Diese Genehmigung muss sich dabei auf solche Eintragungen beschränken, die ihm das kantonale Handelsregister zuvor zur Prüfung unterbreitet hat. Dabei regeln die Art. 31-35 HRegV den Ablauf dieses Verfahrens (vgl. oben E. 3.3.1). Aufgrund der geschilderten Vorlagepflicht darf das EHRA nicht von sich aus die Bereinigung der kantonalen Handelsregister anordnen. Daran ändert auch Art. 955 OR nichts: Diese Bestimmung fordert den Registerführer auf, von Amtes wegen die Beteiligten zur Beobachtung der Bestimmungen über die Firmenbildung anzuhalten. Verpflichtet eine Rechtsnorm eine Behörde zu einem Handeln "von Amtes wegen", begründet dies nicht die Kompetenz, um losgelöst von allen Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften aktiv zu werden. Vielmehr hat die Überprüfung der firmenrechtlichen Vorschriften im Rahmen der vorgegebenen Zuständigkeitsordnung von Art. 31-35 HRegV zu erfolgen. Art. 955 OR räumt dem EHRA keine über die Handelsregisterverordnung hinausgehenden Befugnisse ein. Diese Bestimmung bildet daher keine Grundlage, um vom EHRA eine jederzeitige Korrektur ihrer früheren Genehmigungsverfügungen erwirken zu können. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht liegt somit auch keine formelle Rechtsverweigerung vor.”
Hat das Registerorgan bei der Genehmigung (z. B. einer Umfirmierung) durch Unterlassen die Eintragung identischer Firmen zugelassen und damit gegen Art. 951 OR verstossen, ist zu prüfen, ob dieser inhaltliche Mangel die Nichtigkeit der Genehmigung begründet.
“Das EHRA hat als sachlich und funktionell zuständige Behörde die Umfirmierung der Nebenpartei genehmigt. Das Verfahren als solches ist unbestrittenermassen rechtskonform abgelaufen. Indessen verstiess das EHRA im Rahmen seiner Prüfpflicht (Art. 955 OR) gegen Art. 951 OR, als es die Eintragung zweier gleichlautender Firmen genehmigte. Zu prüfen bleibt somit, ob dieser inhaltliche Mangel die Nichtigkeit der Genehmigung bewirkt.”
“Das EHRA hat als sachlich und funktionell zuständige Behörde die Umfirmierung der Nebenpartei genehmigt. Das Verfahren als solches ist unbestrittenermassen rechtskonform abgelaufen. Indessen verstiess das EHRA im Rahmen seiner Prüfpflicht (Art. 955 OR) gegen Art. 951 OR, als es die Eintragung zweier gleichlautender Firmen genehmigte. Zu prüfen bleibt somit, ob dieser inhaltliche Mangel die Nichtigkeit der Genehmigung bewirkt.”
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