7 commentaries
Bei unverhältnismässig hohen Hinterlegungskosten ist zu prüfen, ob die Schuldnerin — etwa die Mieterin — primär oder zumindest subsidiär für diese Kosten haftet. Es kann unangemessen sein, der Gläubigerin das Inkassorisiko für erhebliche Hinterlegungskosten aufzubürden.
“Teilband, Artikel 68-96, 2. Aufl., Bern 2005, N 21 zu Art. 93 OR). Die Vorinstanz schätzte die Hinterlegungskosten auf CHF 2'888.00 pro Jahr, was der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht in Ab- rede stellt. Er macht in diesem Zusammenhang einzig geltend, der Wohnwagen habe nicht nur einen Wert von CHF 1'000.00, wie von der Vorinstanz angenom- men, sondern einen solchen von CHF 5'000.00. Ob diese Behauptung zutrifft, kann hier ebenfalls offen bleiben. Selbst wenn man nämlich von einem Wert von CHF 5'000.00 ausgeht, erweisen sich jährliche Hinterlegungskosten von mehr als der Hälfte dieses Betrags immer noch als unverhältnismässig, zumal weiterhin fraglich wäre, wann der Beschwerdeführer den Wohnwagen zurücknehmen wür- de. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin als Schuldnerin oft primär, zumindest aber subsidiär für die Hinterlegungskosten einzustehen hätte (Weber, a.a.O., N 21 zu Art. 93 OR). Der Beschwerdegegnerin das Inkassorisiko auch für die Hinterlegungskosten in der genannten Höhe aufzubürden, nachdem der Beschwerdeführer ihr gegenüber bereits mit Mietzinsen säumig ist, ist nicht angemessen.”
Art. 93 OR fingiert die für den Selbsthilfeverkauf erforderliche dingliche Verfügungsmacht der verkaufenden Partei auch dann, wenn die Sache im Eigentum Dritter steht. In einem solchen Fall kann die Drittperson unter den in der Rechtsprechung genannten Voraussetzungen Ersatzansprüche gegen den Gläubiger geltend machen, soweit dieser durch seinen Verzug den Selbsthilfeverkauf verursacht hat.
“Weiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der Wohnwa- gen sei im Eigentum einer Drittperson, nämlich seiner Mutter, was einen Frei- handverkauf ausschliesse. Auch dieses Argument überzeugt nicht. In der Regel verkauft die Schuldnerin Gegenstände, die bis zur Übergabe in ihrem Eigentum stehen und die sie auf den Gläubiger zu übertragen hätte. Die Schuldnerin ist aber auch berechtigt, dem Gläubiger gehörende Sachen zu verkaufen. Die Schuldnerin hat also eine diesbezügliche Verpflichtungs- und Verfügungsmacht, d.h. jeweilen das Recht, ein Verpflichtungsgeschäft in Form eines (Selbsthilfe-)Kaufvertrages abzuschliessen und die Sache zu Eigentum an den Käufer zu übertragen; Art. 93 OR fingiert insoweit die erforderliche (dingliche) Verfügungsmacht (Weber, a.a.O., N 25 zu Art. 93 OR). Dies muss auch dann gelten, wenn die Sache im Eigentum einer Drittperson steht. Dass eine Drittperson ihr Eigentum gegen ihren Willen ver- lieren kann, wenn sie die Sache jemand anderem anvertraut hat, nimmt das Ge- setz auch andernorts in Kauf (vgl. Art. 933 i.V.m. Art. 714 Abs. 2 ZGB). Gegebe- nenfalls wird der Gläubiger, der durch seinen Verzug den Selbsthilfeverkauf verur- sacht hat, der Drittperson ersatzpflichtig.”
Im entschiedenen Fall (Wohnwagen von sehr geringem Wert; erwartete Versteigerungskosten Fr. 2'000–2'500) bewilligte das Gericht den Selbsthilfeverkauf; persönliche Gegenstände wurden vom Verkaufsumfang ausgenommen.
“Im Ergebnis schloss die Vorinstanz, dass der Selbsthilfeverkauf bewilligt werden könne. Eine öffentliche Versteigerung sei nicht tunlich; es liege ein Fall von Art. 93 Abs. 2 OR vor. Der Wohnwagen habe einen sehr geringen Wert und die Kosten der öffentlichen Versteigerung würden zwischen CHF 2'000.00 und CHF 2'500.00 betragen. Eine vorgängige, nochmalige Androhung sei nicht not- wendig. Von der Verkaufsberechtigung nicht umfasst seien mangels eines ent- sprechenden Antrages persönliche Gegenstände des Beschwerdeführers und dessen Familie, die sich im Wohnwagen oder allenfalls an einem anderen Ort auf dem Campingplatz befänden.”
Im vorliegenden Entscheid wurde Art. 93 OR so angewendet, dass nach vorgängiger Androhung und Einräumung einer Frist verderbliche Lebensmittel freihändig verkauft und übriges Mobiliar öffentlich versteigert werden durften.
“Nachdem die A.________ AG die Frist zur Räumung der Liegenschaft ungenutzt hatte verstreichen lassen, gelangte die B.________ AG mit Eingabe vom 17. September 2020 an das Bezirksgericht Lenzburg. Sie ersuchte um Selbsthilfeverkauf der von der A.________ AG im vormaligen Mietobjekt hinterlassenen Lebensmittel und Mobilien. Mit Verfügung der Präsidentin der Justizleitung der Gerichte Kanton Aargau vom 16. November 2020 wurde das Verfahren an das Bezirksgericht Rheinfelden, als ausserordentliche Vertretung des Bezirksgerichts Lenzburg, überwiesen. Mit Entscheid vom 8. Juli 2021 hiess das Bezirksgericht Rheinfelden (Präsidium) das Gesuch der B.________ AG teilweise gut. Es erteilte ihr gestützt auf Art. 93 OR die Bewilligung, nach vorgängiger Androhung und Einräumung einer Frist von 4 Wochen die sich am 24. April 2020 in der Liegenschaft befindlichen Lebensmittel gemäss separatem Inventar freihändig zu verkaufen und das Mobiliar gemäss separatem Inventar mittels öffentlicher Versteigerung zu verkaufen. Die von der A.________ AG dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 9. Dezember 2021 ab.”
Sind die Kosten der Hinterlegung im Verhältnis zum Wert der Sache überhöht, kann die Hinterlegung aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar sein. Ob die Kosten noch verhältnismässig sind, beurteilt der Richter im Rahmen seines Ermessens.
“Art. 93 Abs. 1 OR setzt für den Selbsthilfeverkauf unter anderem voraus, dass die Sache nicht hinterlegungsfähig ist. Aus wirtschaftlichen Gründen ist eine Sache nicht hinterlegungsfähig, wenn die Hinterlegungskosten im Vergleich zum Wert der Ware überhöht sind. Letztlich ist es eine Frage des Ermessens, ob die Hinterlegungskosten noch als verhältnismässig angesehen werden können oder nicht (Rolf H. Weber, Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, Band VI,”
“Art. 93 Abs. 1 OR setzt für den Selbsthilfeverkauf unter anderem voraus, dass die Sache nicht hinterlegungsfähig ist. Aus wirtschaftlichen Gründen ist eine Sache nicht hinterlegungsfähig, wenn die Hinterlegungskosten im Vergleich zum Wert der Ware überhöht sind. Letztlich ist es eine Frage des Ermessens, ob die Hinterlegungskosten noch als verhältnismässig angesehen werden können oder nicht (Rolf H. Weber, Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, Band VI,”
“Art. 93 Abs. 1 OR setzt für den Selbsthilfeverkauf unter anderem voraus, dass die Sache nicht hinterlegungsfähig ist. Aus wirtschaftlichen Gründen ist eine Sache nicht hinterlegungsfähig, wenn die Hinterlegungskosten im Vergleich zum Wert der Ware überhöht sind. Letztlich ist es eine Frage des Ermessens, ob die Hinterlegungskosten noch als verhältnismässig angesehen werden können oder nicht (Rolf H. Weber, Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, Band VI,”
Vor einem Notverkauf ist zu prüfen, ob mildere Massnahmen das Ziel der Schadensminderung erreichen können (z. B. Zuwarten oder ein sachliches Schreiben).
“Das ehrverletzende Schreiben habe deshalb darauf abgezielt, ihre Vertragsbeziehungen mit den Lieferanten zu zerrütten. Die ehrverletzenden Äusserungen in den Gerichtsverfahren würden zudem belegen, dass er keine begründete Veranlassung zum Verfassen des Schreibens gehabt habe, sondern dass es ihm einzig um ihre Desavouierung und Beleidigung gegangen sei. Die Vorinstanz hätte diese Äusserungen nicht als Information zum Zweck der Schadensminderung qualifizieren dürfen. Dies folge auch daraus, dass weder ein tatsächlicher noch ein potenzieller Schaden der Lieferanten erwiesen sei. Insbesondere habe der Beschwerdegegner 2 im bisherigen Verfahren nicht dargelegt, geschweige denn bewiesen, dass sie die Rechnungen der Lieferanten nicht beglichen habe bzw. nicht begleichen würde. Schliesslich hätte der Beschwerdegegner 2 das angebliche Ziel der Schadensminderung auch mit milderen Massnahmen (Zuwarten, bis die erforderlichen Abklärungen erfolgt sind, Verfassen eines sachlichen Schreibens, Notverkauf i.S.v. Art. 93 OR) e rreichen können.”
Der Vermieter darf Gegenstände des Mieters nicht ohne weiteres selber verkaufen oder endgültig entsorgen; er muss den formellen Weg über die Verzugsregeln (vgl. Art. 91 ff. OR, namentlich Art. 93 OR) beschreiten. Unterlässt er dies, setzt er sich einer Schadenersatzpflicht aus und macht sich allenfalls strafbar. Demgegenüber ist dem Vermieter zuzumuten, Sachen, die nicht verwertbar sind oder keinen objektiven Wert haben, nach angemessener Frist zu entsorgen.
“Andererseits kann vom Vermieter auch nicht verlangt werden, dass er die zurück- gelassene Habe des Mieters über eine unbegrenzte Zeit aufbewahrt oder hinter- legt. Er darf allerdings nicht einfach zur Selbsthilfe schreiten. Vielmehr hat er den Weg über die Verzugsregeln zu gehen. Die Pflicht des Vermieters, dem Ausge- wiesenen dessen Habe herauszugeben, ergibt sich aus dem Eigentumsrecht des Ausgewiesenen. Es handelt sich also nicht um eine vertragliche Verpflichtung. Gestützt auf Art. 7 ZGB gelangen die Bestimmungen des Gläubigerverzugs aber auch auf andere zivilrechtliche Verhältnisse zur Anwendung, namentlich auf den sachenrechtlichen Herausgabeanspruch. Zudem hat der ausgewiesene Mieter die vertragliche Pflicht, seine Habe aus dem Mietobjekt zu entfernen. Er befindet sich damit gleichzeitig im Gläubiger- und im Schuldnerverzug (Art. 91 ff. OR und Art. 102 ff. OR). Der Vermieter kann sich über die Regeln des Gläubigerverzugs zum Selbsthilfeverkauf ermächtigen lassen (Bachofner, a.a.O., Rz. 844 ff.). Verkauft oder entsorgt der Vermieter Gegenstände des Mieters ohne den formellen Weg über Art. 93 OR einzuhalten, setzt er sich dem Risiko einer Schadenersatzpflicht aus (Bachofner, a.a.O., Rz. 858) und macht sich unter Umständen strafbar. Im- merhin muss es dem Vermieter erlaubt sein, Gegenstände, die nicht verwertbar sind oder keinen objektiven Wert haben, zu entsorgen, sofern sie vom Mieter nicht innert Frist abgeholt werden (Bachofner, a.a.O., Rz. 859).”
“Andererseits kann vom Vermieter auch nicht verlangt werden, dass er die zurück- gelassene Habe des Mieters über eine unbegrenzte Zeit aufbewahrt oder hinter- legt. Er darf allerdings nicht einfach zur Selbsthilfe schreiten. Vielmehr hat er den Weg über die Verzugsregeln zu gehen. Die Pflicht des Vermieters, dem Ausge- wiesenen dessen Habe herauszugeben, ergibt sich aus dem Eigentumsrecht des Ausgewiesenen. Es handelt sich also nicht um eine vertragliche Verpflichtung. Gestützt auf Art. 7 ZGB gelangen die Bestimmungen des Gläubigerverzugs aber auch auf andere zivilrechtliche Verhältnisse zur Anwendung, namentlich auf den sachenrechtlichen Herausgabeanspruch. Zudem hat der ausgewiesene Mieter die vertragliche Pflicht, seine Habe aus dem Mietobjekt zu entfernen. Er befindet sich damit gleichzeitig im Gläubiger- und im Schuldnerverzug (Art. 91 ff. OR und Art. 102 ff. OR). Der Vermieter kann sich über die Regeln des Gläubigerverzugs zum Selbsthilfeverkauf ermächtigen lassen (Bachofner, a.a.O., Rz. 844 ff.). Verkauft oder entsorgt der Vermieter Gegenstände des Mieters ohne den formellen Weg über Art. 93 OR einzuhalten, setzt er sich dem Risiko einer Schadenersatzpflicht aus (Bachofner, a.a.O., Rz. 858) und macht sich unter Umständen strafbar. Im- merhin muss es dem Vermieter erlaubt sein, Gegenstände, die nicht verwertbar sind oder keinen objektiven Wert haben, zu entsorgen, sofern sie vom Mieter nicht innert Frist abgeholt werden (Bachofner, a.a.O., Rz. 859).”
Acesso programático
Acesso por API e MCP com filtros por tipo de fonte, região, tribunal, área jurídica, artigo, citação, idioma e data.