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Nach Art. 928 Abs. 1 OR obliegt die eigentliche Führung des Handelsregisters den Kantonen. Das Eidgenössische Handelsregisteramt (EHRA) verfügt demgegenüber nur über eine beschränkte Genehmigungskompetenz; es darf nur jene Eintragungen prüfen und genehmigen, die ihm die kantonalen Register gemäss den Verfahrensvorschriften zur Vorlage unterbreiten. Folglich kann das EHRA nicht von sich aus die Bereinigung kantonaler Handelsregister anordnen. Eine Pflicht der Registerführung, «von Amtes wegen» tätig zu werden, ändert an dieser Kompetenzabgrenzung nichts.
“Die von der Beschwerdeführerin angerufenen beiden Entscheide beziehen sich auf kantonale Handelsregisterbehörden und befassen sich nicht mit den spezifischen Aufgaben des EHRA. Demzufolge muss darauf nicht näher eingegangen werden. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, das EHRA könne die kantonalen Handelsregisterämter jederzeit dazu anhalten, bestimmte Einträge zu korrigieren, trifft das nicht zu: Der Handelsregisterverordnung liegt eine zwingende Kompetenzordnung und -abgrenzung zugrunde: Für die eigentliche Registerführung sind die kantonalen Handelsregisterämter zuständig (Art. 928 Abs. 1 OR). Demgegenüber trifft das EHRA - abgesehen von hier nicht relevanten weiteren Aufgaben - nur eine Genehmigungskompetenz (Art. 5 Abs. 2 lit. b HRegV [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen wie auch in der geltenden Fassung]). Diese Genehmigung muss sich dabei auf solche Eintragungen beschränken, die ihm das kantonale Handelsregister zuvor zur Prüfung unterbreitet hat. Dabei regeln die Art. 31-35 HRegV den Ablauf dieses Verfahrens (vgl. oben E. 3.3.1). Aufgrund der geschilderten Vorlagepflicht darf das EHRA nicht von sich aus die Bereinigung der kantonalen Handelsregister anordnen. Daran ändert auch Art. 955 OR nichts: Diese Bestimmung fordert den Registerführer auf, von Amtes wegen die Beteiligten zur Beobachtung der Bestimmungen über die Firmenbildung anzuhalten. Verpflichtet eine Rechtsnorm eine Behörde zu einem Handeln "von Amtes wegen", begründet dies nicht die Kompetenz, um losgelöst von allen Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften aktiv zu werden. Vielmehr hat die Überprüfung der firmenrechtlichen Vorschriften im Rahmen der vorgegebenen Zuständigkeitsordnung von Art.”
“Die von der Beschwerdeführerin angerufenen beiden Entscheide beziehen sich auf kantonale Handelsregisterbehörden und befassen sich nicht mit den spezifischen Aufgaben des EHRA. Demzufolge muss darauf nicht näher eingegangen werden. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, das EHRA könne die kantonalen Handelsregisterämter jederzeit dazu anhalten, bestimmte Einträge zu korrigieren, trifft das nicht zu: Der Handelsregisterverordnung liegt eine zwingende Kompetenzordnung und -abgrenzung zugrunde: Für die eigentliche Registerführung sind die kantonalen Handelsregisterämter zuständig (Art. 928 Abs. 1 OR). Demgegenüber trifft das EHRA - abgesehen von hier nicht relevanten weiteren Aufgaben - nur eine Genehmigungskompetenz (Art. 5 Abs. 2 lit. b HRegV [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen wie auch in der geltenden Fassung]). Diese Genehmigung muss sich dabei auf solche Eintragungen beschränken, die ihm das kantonale Handelsregister zuvor zur Prüfung unterbreitet hat. Dabei regeln die Art. 31-35 HRegV den Ablauf dieses Verfahrens (vgl. oben E. 3.3.1). Aufgrund der geschilderten Vorlagepflicht darf das EHRA nicht von sich aus die Bereinigung der kantonalen Handelsregister anordnen. Daran ändert auch Art. 955 OR nichts: Diese Bestimmung fordert den Registerführer auf, von Amtes wegen die Beteiligten zur Beobachtung der Bestimmungen über die Firmenbildung anzuhalten. Verpflichtet eine Rechtsnorm eine Behörde zu einem Handeln "von Amtes wegen", begründet dies nicht die Kompetenz, um losgelöst von allen Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften aktiv zu werden. Vielmehr hat die Überprüfung der firmenrechtlichen Vorschriften im Rahmen der vorgegebenen Zuständigkeitsordnung von Art.”
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