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Der Handelsregistereintrag wirkt hinsichtlich der Vertretungsbefugnis grundsätzlich deklaratorisch. Die tatsächliche Beendigung der Vertretungsbefugnis (z. B. durch Abwahl) hat für das Innenverhältnis und die Rechtslage vorrangig Bedeutung. Dies gilt unter dem Vorbehalt des Schutzes gutgläubiger Dritter.
“___ AG massgeblich beeinflussen können, sind aber rechtsprechungs- und praxisgemäss die tatsächlichen Gegebenheiten (vorstehend E. 1.4). In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG der Beschwerdeführerin und ihrem Mann per 31. Juli 2020 gekündigt wurde (Urk. 18/16/4, Urk. 8/21/1) und beide mit Generalversammlungsbeschluss vom 12. Mai 2020 per sofort als Verwaltungsräte abgewählt (Urk. 8/16/11) wurden. Dies hat bisher nur deshalb nicht zu einer Änderung des Handelsregistereintrags geführt, weil die Beschwerdeführerin und ihr Gatte eine gerichtlich bestätigte Handelsregistersperre erwirkt haben (Urk. 8/16/5-6). Der Handelsregistereintrag wirkt im Hinblick auf eine Vertretungsbefugnis nur deklaratorisch und hat auf die Rechtsgültigkeit keinen Einfluss (vgl. Watter, in: Honsell/Vogt/Watter, Basler Kommentar - Obligationenrecht II, 5. Auflage, Basel 2016, N 2 zu Art. 720 OR; Siffert, in: Aebi-Müller/Müller, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Das Handelsregister, Bern 2021, N 23 f. zu Art. 927 OR und N 16 f. zu Art. 936b OR). Dies bedeutet, dass – den Schutz des guten Glaubens Dritter vorbehalten – die Vertretungsbefugnis der Eheleute trotz anderslautendem Handelsregistereintrag spätestens mit der Abwahl aus dem Verwaltungsrat beendigt wurde (vgl. Watter, a.a.O., N 17, 22 ff. und N 27 f. zu Art. 718 OR; vgl. auch Eckert, in: Honsell/Vogt/Watter, a.a.O., N 2 zu Art. 938b OR). Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach der Kündigung ihrer Arbeitsverhältnisse und Abwahl aus dem Verwaltungsrat der Y.___ AG effektiv noch Einfluss auf die Entscheidungsfindung der Gesellschaft nehmen konnten, fehlen: Beide wurden zur Abgabe der Firmenschlüssel verpflichtet und vom Verwaltungsratspräsidenten mit einem Hausverbot auf den Firmenliegenschaften belegt. Der Umstand, dass sie trotz des anderslautenden Handelsregistereintrags Klage gegen ihre Kündigungen und ihre Abwahl aus dem Verwaltungsrat erhoben haben, kann schwerlich anders gedeutet werden, als dass sie nach ihrer Abwahl als Verwaltungsräte tatsächlich von sämtlichen betrieblichen Prozessen ausgeschlossen waren.”
Für die Einsicht in das Handelsregister ist die Publizitätsfunktion — und damit das öffentliche Interesse an Transparenz — auf diejenigen Unterlagen beschränkt, die für den Eintrag relevant sind. Entsprechen Belege nicht den registerrechtlichen Relevanzkriterien, kann ihre Schwärzung bei Einsichtsgewährung zulässig sein. Fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Verweigerung der Schwärzung, kann dies das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen.
“; statt vieler BGE 143 I 310 E. 3.2, 3.3.1, 3.4.1 mit Hinweisen). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). 5.2 Für die Verweigerung des direkt aus Art. 13 BV abgeleiteten Anspruchs auf (nachträgliche) Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung von personenbezogenen Daten in den Belegen findet sich keine gesetzliche Grundlage. Die Bestimmungen zur Unveränderbarkeit (Art. 8 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 4 HRegV) beziehen sich auf die Einträge, nicht auf die Belege (VGr, 16. Dezember 2021, VB.2020.00648, E. 5.2). Damit mangelt es vorliegend schon an einer gesetzlichen Grundlage für die Verweigerung der Schwärzung. 5.3 Zweck des Handelsregisters ist es, die kaufmännischen Betriebe und die sich auf diese beziehenden rechtserheblichen Tatsachen bekannt zu machen (sog. Publizitätsfunktion; BGE 135 III 304 E. 5.4; Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Handelsregister], BBl 2015, 3617 ff., 3632 [nachfolgend Botschaft]; Martin K. Eckert, Basler Kommentar, 5. A., 2016, Art. 927 OR N. 7). Es schafft Transparenz in Bezug auf wichtige Tatsachen wie die Firma, den Sitz, das Rechtsdomizil, den Zweck sowie die Haftungs- und Vertretungsverhältnisse der darin eingetragenen Unternehmen und dient damit der im Geschäftsverkehr notwendigen Rechtssicherheit und dem Gutglaubensschutz Dritter. Dieser Zweck und damit auch das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung von Informationen erstreckt sich jedoch nur auf diejenigen Belege, die für den Eintrag relevant sind. Ein öffentliches Interesse an der Einsicht in registerrechtlich nicht relevante Informationen - wie vorliegend in die Begründung des Beschlusses des Handelsgerichts vom 22. Mai 2020 - besteht nicht. 5.4 Da es dem Beschwerdegegner an einer gesetzlichen Grundlage und an einem öffentlichen Interesse für die Verweigerung der von der Beschwerdeführerin begehrten Schwärzung fehlte, verletzte er deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung. 5.5 Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdegegners nichts zu ändern, der sinngemäss geltend macht, es sei nicht seine Aufgabe, das Recht der Beschwerdeführerin und ihrer Organmitglieder auf informationelle Selbstbestimmung gegen das Interesse an der Öffentlichkeit des Handelsregisters abzuwägen.”
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