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Im Wesen der Genossenschaft liegt ein besonderes Treue‑ und Näheverhältnis der Mitglieder; die Genossenschafter sind verpflichtet, die Interessen der Genossenschaft in gutem Treu zu wahren (vgl. Art. 866 OR). Bei Wohnbaugenossenschaften prägt das persönliche Zusammenwirken der Genossenschafter die Vertragsbeziehungen und dient der Förderung bzw. Sicherung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen.
“Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als die Parteien keine gewöhnli- chen, sondern einen genossenschaftsrechtlichen Mietvertrag abgeschlossen ha- ben: Um die Wohnung an der D._____-strasse ... mieten zu können, mussten die Berufungskläger der Wohnbaugenossenschaft beitreten. Eine Genossenschaft ist eine körperschaftlich organisierte Verbindung von Personen oder Handelsgesell- schaften (Art. 828 Abs. 1 OR). Genossenschafter sind verpflichtet, die Interessen ihrer Genossenschaft in guten Treuen zu wahren (Art. 866 OR). Die Genossen- schafter dürfen mithin keine Handlungen vornehmen, die das Erreichen des Ge- nossenschaftszweckes erschweren. Dieses besondere Treue- und Näheverhält- nis liegt im Wesen der Genossenschaft begründet (BSK OR II-Nigg, 5. Aufl., Art. 866 N 1): Genossenschaften dienen der Förderung oder Sicherung bestimm- ter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe. Zur Er- reichung dieses Zwecks bedarf es des persönlichen Zusammenwirkens der Ge- nossenschafter. Diese "Selbsthilfe durch Kooperation" unterscheidet Genossen- schaften von synallagmatischen Verträgen, welche sich in einem blossen Aus- tausch von Leistung und Gegenleistung erschöpfen (vgl. Druey/Druey - 17 - Just/Glanzmann, Gesellschafts- und Handelsrecht, 12. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, § 19 Rz. 12; Schwenzer/Fountoulakis, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8.”
Die Genossenschaft ist gemäss Art. 828 Abs. 1 OR eine juristische Person; die Ausübung und Durchsetzung des Hausrechts kann durch befugte Angestellte erfolgen. Entscheidend sind dabei die konkrete Funktion, Zuständigkeit und Vertretungsmacht der handelnden Person; eine Unterschrift allein begründet nicht automatisch Zeichnungsberechtigung oder Vollmacht.
“Subsumtion Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, liegt ein gültiges Hausverbot gegen den Beschuldigten für das X.________ S.________(Einkaufszentrum), umfassend sämtliche Flächen innerhalb des S.________(Einkaufszentrum) sowie die restliche Umgebung, vor (pag. 342; pag. 1510, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies auch, da zur Ausübung des Hausrechts auch die Angestellten befugt sind (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 20 zu Art. 186 StGB). Bei der Geschädigten und damit Strafantragsberechtigen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB handelt es sich um die X.________, mithin um eine juristische Person im Sinne von Art. 828 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 52 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Der Strafantrag gegen den Beschuldigten wurde vom Leiter des Sicherheitsdienstes der X.________ unterzeichnet (pag. 343). Es ist unbestritten, dass weder der Unterzeichnende, entsprechend dem Handelsregisterauszug für die X.________, zeichnungsberechtigt war noch eine Vollmacht zur Ausübung des Strafantragsrechts vorlag. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung ist demnach näher auf die konkrete Funktion und Verantwortlichkeiten des Unterzeichnenden einzugehen. Vorliegend betrifft das Hausverbot resp. die Verletzung des Hausrechts das Rechtsgut der Genossenschaft, über ihre Räumlichkeiten zu verfügen. Sinn und Zweck eines Sicherheitsdienstes ist es – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – die Sicherheit und Ordnung in den Räumlichkeiten zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass die Hausherrin ihre Verfügungsgewalt ungestört ausüben kann. Um diese Aufgabe wahrnehmen zu können, muss erfahrungsgemäss auch die Durchsetzung des Hausrechts sowie die Ahndung von Verstössen gegen die Hausordnung bzw.”
Eine nach Art. 828 OR organisierte Genossenschaft kann als Anspruchsberechtigte kollektiver Entschädigungen auftreten. Die Quellen legen nahe, dass eine Wohngenossenschaft gesamthaft Entschädigungsbegehren für die von ihr gebildete Wohnsiedlung geltend gemacht hat (Fall zu Fluglärm).
“Sachverhalt: A. Die A.________ Wohngenossenschaft ist eine privatrechtliche Genossenschaft gemäss Art. 828 OR. Im Jahr 1950/1951 erstellte sie vier Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 48 Wohnungen auf den Parzellen Kat.-Nrn. 5226, 3129 und 5227 in Opfikon-Glattbrugg (Strasse U.________ xxx und yyy), die zusammen eine genossenschaftliche Wohnsiedlung bilden. Eine Teilfläche im östlichen Bereich von Kat.-Nr. 3129 liegt im 1.25° Anflugkorridor der Piste 34 (Südanflüge) des Flughafens Zürich-Kloten. B. Mit Einführung der sogenannten "4. Welle" im Herbst 1996 kam es zu einer erheblichen Zunahme der Südabflüge von der Piste 16 des besagten Flughafens. Am 27. November 1998 stellte die A.________ Wohngenossenschaft beim Kanton Zürich, dem damaligen Flughafenhalter, eine Entschädigungsforderung für den übermässigen Fluglärm und die Direktüberflüge. Der Kanton überwies alle Entschädigungsbegehren aus Opfikon als Sammelverfahren an die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: ESchK). Am 25. Mai 2001 wurde die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: FZAG) als neue Flughafenhalterin zum Verfahren beigeladen.”
“Sachverhalt: A. Die A.________ Wohngenossenschaft ist eine privatrechtliche Genossenschaft gemäss Art. 828 OR. Im Jahr 1950/1951 erstellte sie vier Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 48 Wohnungen auf den Parzellen Kat.-Nrn. 5226, 3129 und 5227 in Opfikon-Glattbrugg (Strasse U.________ xxx und yyy), die zusammen eine genossenschaftliche Wohnsiedlung bilden. Eine Teilfläche im östlichen Bereich von Kat.-Nr. 3129 liegt im 1.25° Anflugkorridor der Piste 34 (Südanflüge) des Flughafens Zürich-Kloten. B. Mit Einführung der sogenannten "4. Welle" im Herbst 1996 kam es zu einer erheblichen Zunahme der Südabflüge von der Piste 16 des besagten Flughafens. Am 27. November 1998 stellte die A.________ Wohngenossenschaft beim Kanton Zürich, dem damaligen Flughafenhalter, eine Entschädigungsforderung für den übermässigen Fluglärm und die Direktüberflüge. Der Kanton überwies alle Entschädigungsbegehren aus Opfikon als Sammelverfahren an die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: ESchK). Am 25. Mai 2001 wurde die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: FZAG) als neue Flughafenhalterin zum Verfahren beigeladen.”
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