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Der Begriff „Bücher und Akten“ ist weit auszulegen. Mit „Bücher“ sind primär die eigentlichen Geschäftsbücher i.S.v. Art. 957 ff. OR gemeint; mit „Akten“ sind Verträge und Belege gemeint, die den verbuchten Geschäftsvorfällen zugrunde liegen. Das Einsichtsrecht zielt teleologisch auf das betriebswirtschaftliche bzw. finanzwirtschaftliche Prüfungsinteresse des Gesellschafters ab.
“Auch die Literatur befasst sich, soweit ersichtlich, nur verein- zelt mit dieser Abgrenzungsfrage. G ASSER/EGGENBERGER/STÄUBER führen an, dass das Einsichtsrecht in erster Linie Dokumente erfasse, die Gegenstand der Revision seien. Da das Informationsinteresse des Gesellschafters bei der Einsicht ein anderes sein könne als das funktionale Interesse der Revisionsstelle, sei der Begriff "Bücher und Akten" indes weit auszulegen (GASSER/EGGENBERGER/STÄU- BER, a.a.O., Art. 802 N. 8 f.). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vollzieht sich die Ausle- gung von Gesetzen unter Beizug des grammatischen, systematischen, teleologi- schen und historischen Elements. Das Bundesgericht lässt sich von einem Me- thodenpluralismus leiten und stellt nur dann allein auf das grammatische Element ab, sofern sich daraus zweifelsfrei die sachrichtige Lösung ergibt (statt vieler: BGE 144 III 100 E. 5.2 S. 103). Gemäss Wortlaut von Art. 802 Abs. 1 OR umfasst das Auskunftsrecht "alle Ange- legenheiten der Gesellschaft". Art. 802 Abs. 2 OR bezieht sich wörtlich auf die "Bücher und Akten" und macht den Umfang des Einsichtsrechts explizit vom Vor- handensein einer Revisionsstelle abhängig. Namentlich der Terminus "Bücher" zeigt, dass die Bestimmung primär auf eigentliche Geschäftsbücher i.S.v. Art. 957 ff. OR abzielt. Mit "Akten" dürften Verträge oder Belege, die ‒ in Nach- achtung des in der Rechnungslegung vorherrschenden Belegprinzips ‒ den ver- buchten Geschäftsvorfällen zugrunde liegen, gemeint sein. In systematischer Hin- sicht ist das Auskunftsrecht (Art. 802 Abs. 1 OR) dem Einsichtsrecht (Art. 802 Abs. 2 OR) sodann vorgelagert. Damit drängt sich auch aus dieser Sicht der Schluss auf, dass das Auskunftsrecht weiter gefasst ist als das Einsichtsrecht. Aufgrund der stärkeren persönlichen Bindung des Gesellschafters an das Unter- nehmen ‒ namentlich aufgrund der ihm auferlegten Treuepflicht (Art. 803 OR) ‒ gehen dessen Informationsrechte weiter als diejenigen der Aktionäre.”
“Das Bundesgericht lässt sich von einem Me- thodenpluralismus leiten und stellt nur dann allein auf das grammatische Element ab, sofern sich daraus zweifelsfrei die sachrichtige Lösung ergibt (statt vieler: BGE 144 III 100 E. 5.2 S. 103). Gemäss Wortlaut von Art. 802 Abs. 1 OR umfasst das Auskunftsrecht "alle Ange- legenheiten der Gesellschaft". Art. 802 Abs. 2 OR bezieht sich wörtlich auf die "Bücher und Akten" und macht den Umfang des Einsichtsrechts explizit vom Vor- handensein einer Revisionsstelle abhängig. Namentlich der Terminus "Bücher" zeigt, dass die Bestimmung primär auf eigentliche Geschäftsbücher i.S.v. Art. 957 ff. OR abzielt. Mit "Akten" dürften Verträge oder Belege, die ‒ in Nach- achtung des in der Rechnungslegung vorherrschenden Belegprinzips ‒ den ver- buchten Geschäftsvorfällen zugrunde liegen, gemeint sein. In systematischer Hin- sicht ist das Auskunftsrecht (Art. 802 Abs. 1 OR) dem Einsichtsrecht (Art. 802 Abs. 2 OR) sodann vorgelagert. Damit drängt sich auch aus dieser Sicht der Schluss auf, dass das Auskunftsrecht weiter gefasst ist als das Einsichtsrecht. Aufgrund der stärkeren persönlichen Bindung des Gesellschafters an das Unter- nehmen ‒ namentlich aufgrund der ihm auferlegten Treuepflicht (Art. 803 OR) ‒ gehen dessen Informationsrechte weiter als diejenigen der Aktionäre. Mittels des Rechtsbehelfs der Einsicht kann sich der Gesellschafter ein Bild über die finanzi- ellen Belange der Gesellschaft machen. In teleologischer Hinsicht zielt das Ein- sichtsrecht entsprechend auf das funktionale Interesse des Gesellschafters an der betriebswirtschaftlichen Prüfung der Gesellschaft ab. Folgerichtig besteht dieser - 11 - Anspruch auf Einsicht in die Bücher und Akten nur dann uneingeschränkt, wenn die Gesellschaft über keine Revisionsstelle verfügt. Das Auskunftsrecht bedient hingegen das Interesse des Gesellschafters an sämtlichen Angelegenheiten der Gesellschaft.”
Fehlende Angaben zur finanziellen Lage können nicht durch eine Klage auf Einberufung der Gesellschafterversammlung ersetzt werden. Die notwendigen Informationen können vielmehr im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechts nach Art. 802 OR verlangt werden.
“Le juge saisi ne doit pas non plus décider si les décisions pour lesquelles l'assemblée est convoquée seront valables; ces questions ne seront au contraire examinées que dans le cadre d'une éventuelle action en annulation ou en nullité (art. 706 ss CO) ouverte contre les décisions prises lors de l'assemblée (ATF 142 III 16 consid. 3.1; arrêts du Tribunal fédéral 4A_605/2014 du 5 février 2015 consid. 2.1.2 et 4A_529/2017 du 21 février 2018, consid. 3.2). 2.2 En l'espèce, l'appelante fait valoir à juste titre que la demande de convocation de l'assemblée générale déposée par l'intimée ne contient pas ses propositions concernant les objets portés à l'ordre du jour. Dans cette mesure, la requête de l'intimée ne respecte pas les exigences formelles prévues par l'art. 699 al. 4 CO. Le fait que l'intimée allègue ne pas pouvoir émettre des propositions, à défaut de disposer des éléments utiles, notamment concernant la situation financière de l'appelante n'est pas déterminant. Au besoin, elle a la possibilité d'obtenir les informations nécessaires par la voie du droit aux renseignements et à la consultation prévu par l'art. 802 CO. L'action en convocation de l'assemblée générale n'a quant à elle pas pour but de permettre aux associés d'obtenir des renseignements puisque les objets portés à l'ordre du jour doivent pouvoir être concrétisés par une décision. C'est par conséquent à tort que le Tribunal a fait droit à la requête de l’intimée. Le jugement querellé sera dès lors annulé et l'intimée déboutée de ses conclusions, sans qu'il soit nécessaire d'examiner le bien-fondé du second grief soulevé par l'appelante. 3. Les frais des deux instances seront mis à la charge de l'intimée qui succombe (art. 106 al. 1 CPC). Les frais judiciaires de première instance seront arrêtés à 600 fr. et ceux d'appel au même montant (art. 26 et 35 RTFMC). Ils seront compensés avec les avances versées par les parties, soit 600 fr. par l'intimée et 600 fr. par l'appelante. L'intimée sera condamnée à payer 600 fr. à ce titre à cette dernière (art. 111 CPC). Les dépens de première instance seront arrêtés à 1'000 fr. et ceux d'appel à 800 fr.”
Kann ein Gesellschafter zur Erfüllung seiner Überwachungspflichten Auskunft und Einsicht nach Art. 802 OR verlangen. In der zitierten Rechtssache stellte das Gericht fest, dass ein erstmals im Jahr 2022 angeforderter Betreibungsregisterauszug für frühere Überwachungsaufgaben ungenügend und zu spät war; versäumte oder verspätete Einsichtnahme kann daher die Pflichterfüllung nicht ersetzen und haftungsrechtlich relevant werden. Eine nachträglich geltend gemachte Behinderung (z. B. Umleitung von Post durch Dritte) entlastete die Betroffene im konkreten Fall nicht, weil keine rechtzeitigen Einsichtshandlungen dargelegt wurden.
“Nur wenn sie rechtzeitig vollumfänglich von ihrer Position demissioniert wäre und keinerlei Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte gehabt hätte, würde sie allenfalls nicht mehr zum Kreis der Haftpflichtigen gehören (vgl. E. 4.4. vorstehend). Zu den vorerwähnten Pflichten gehören - wie ebenfalls bereits erwähnt - unter anderem die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten, die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 1 - 4 OR). Es gehörte im relevanten Zeitraum somit unzweifelhaft zu den Aufgaben der Beschwerdeführerin, sich unter anderem zu vergewissern, dass die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden und keine diesbezüglichen Schulden bestehen. Zu diesem Zweck hätte sie Einblick in die Geschäftsunterlagen verlangen und nötigenfalls weitere rechtliche Schritte androhen bzw. unternehmen (Auskunfts- und Einsichtsrecht [Art. 802 OR]) und Einblick in das Betreibungsregister nehmen müssen. Dass sie dies (vor Februar 2022) jemals getan hätte, ergibt sich weder aus den Akten noch wird dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Nach eigenen Angaben will sie erstmals im Laufe des Jahres 2022 einen Betreibungsregisterauszug angefordert haben (act. G 9 S. 5), was jedoch für die Erfüllung der Überwachungspflichten als ungenügend und zu spät anzusehen ist. Dies gesteht letztlich auch die Beschwerdeführerin ein, wenn sie ausführt, erst anlässlich der Trennung von ihrem Partner (nach Februar 2022) die Post erhalten und von den bestehenden finanziellen Problemen erfahren zu haben, und dass es zu diesem Zeitpunkt schon zu spät gewesen und die Forderungen der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen bereits aufgelaufen seien (act. G 9 S. 5 unten). Zur Exkulpation bringt sie vor, sie sei von ihrem damaligen Lebenspartner an der korrekten Wahrnehmung ihrer Pflichten gehindert worden. So habe dieser an sie oder an die Gesellschaft adressierte Post umgeleitet bzw.”
Operative Unterlagen (z. B. Vereinbarungen mit Behörden, zugehöriger Schriftverkehr, operative Gutachten) gehören regelmässig nicht zu den "Büchern und Akten" im Sinne von Art. 802 Abs. 2 OR. Für solche Unterlagen steht grundsätzlich das Auskunftsrecht nach Art. 802 Abs. 1 OR zur Verfügung; ob ein konkreter Anspruch auf Auskunft besteht, ist im Einzelfall zu prüfen.
“Diese Dokumente sind eng mit den Geschäftsbüchern der Gesellschaft verknüpft. Sie sind ohne Weiteres vom Einsichtsrecht (Art. 802 Abs. 2 OR) umfasst. Dem Gesuchteller ist entsprechend Einsicht in die genannten Dokumente zu gewähren, und es ist ihm zu gestatten, sich davon auf eigene Kosten Kopien anzufertigen. Anders verhält es sich in Bezug auf die mit Rechtsbegehren Spiegelstrich 3 und 4 verlangte Einsicht: Der Gesuchsteller will Einsicht in sämtliche Unternehmensak- - 12 - ten, die vom Bundesamt für Sozialversicherung stammen (Vereinbarungen, Zu- lassungen, Auflagen etc.) sowie in den zugehörigen Schriftverkehr (inkl. Anferti- gung von Kopien). Diese Dokumente lassen sich angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht unter die "Bücher und Akten" im Sinne von Art. 802 Abs. 2 OR subsumieren. Vielmehr sind sie der operativen Tätigkeit der Gesell- schaft zuzuordnen. Für solche Informationen steht im Grundsatz der Rechtsbehelf der Auskunft (Art. 802 Abs. 1 OR) zur Verfügung. Ob hinsichtlich des Geschäfts- verkehrs mit dem Bundesamt für Sozialversicherung ‒ namentlich vor dem Hin- tergrund der vom Gesuchsteller behaupteten Sperrung des Auftragskontos (vgl. act. 1 N. 39) ‒ konkret ein Anspruch auf Auskunft besteht, muss hier mangels An- trags nicht entschieden werden. Der Gesuchsteller begrenzt seine Rechtsbegeh- ren explizit auf die Einsicht (Art. 802 Abs. 2 OR) (act. 1 S. 2). Schliesslich beabsichtigt der Gesuchsteller, die bisherige Kommunikation mit den Kooperationsärzten (E-Mail-Verkehr, erstellte medizinische Gutachten, Gutach- tensentwürfe) sowie die von den Kooperationsärzten erstellten medizinischen Gutachten einzusehen (inkl. Anfertigung von Kopien). Auch diese Dokumente ge- hören zur Kerntätigkeit der Gesellschaft, nämlich dem Betrieb einer medizinischen Gutachtensstelle (vgl. act. 3/1). Auch wenn der Gesuchsteller mit seinen Vorbrin- gen insinuiert, dass es bei der Endredaktion der medizinischen Gutachten zu Un- regelmässigkeiten gekommen ist (vgl.”
“Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vollzieht sich die Ausle- gung von Gesetzen unter Beizug des grammatischen, systematischen, teleologi- schen und historischen Elements. Das Bundesgericht lässt sich von einem Me- thodenpluralismus leiten und stellt nur dann allein auf das grammatische Element ab, sofern sich daraus zweifelsfrei die sachrichtige Lösung ergibt (statt vieler: BGE 144 III 100 E. 5.2 S. 103). Gemäss Wortlaut von Art. 802 Abs. 1 OR umfasst das Auskunftsrecht "alle Ange- legenheiten der Gesellschaft". Art. 802 Abs. 2 OR bezieht sich wörtlich auf die "Bücher und Akten" und macht den Umfang des Einsichtsrechts explizit vom Vor- handensein einer Revisionsstelle abhängig. Namentlich der Terminus "Bücher" zeigt, dass die Bestimmung primär auf eigentliche Geschäftsbücher i.S.v. Art. 957 ff. OR abzielt. Mit "Akten" dürften Verträge oder Belege, die ‒ in Nach- achtung des in der Rechnungslegung vorherrschenden Belegprinzips ‒ den ver- buchten Geschäftsvorfällen zugrunde liegen, gemeint sein. In systematischer Hin- sicht ist das Auskunftsrecht (Art. 802 Abs. 1 OR) dem Einsichtsrecht (Art. 802 Abs. 2 OR) sodann vorgelagert. Damit drängt sich auch aus dieser Sicht der Schluss auf, dass das Auskunftsrecht weiter gefasst ist als das Einsichtsrecht. Aufgrund der stärkeren persönlichen Bindung des Gesellschafters an das Unter- nehmen ‒ namentlich aufgrund der ihm auferlegten Treuepflicht (Art. 803 OR) ‒ gehen dessen Informationsrechte weiter als diejenigen der Aktionäre. Mittels des Rechtsbehelfs der Einsicht kann sich der Gesellschafter ein Bild über die finanzi- ellen Belange der Gesellschaft machen. In teleologischer Hinsicht zielt das Ein- sichtsrecht entsprechend auf das funktionale Interesse des Gesellschafters an der betriebswirtschaftlichen Prüfung der Gesellschaft ab. Folgerichtig besteht dieser - 11 - Anspruch auf Einsicht in die Bücher und Akten nur dann uneingeschränkt, wenn die Gesellschaft über keine Revisionsstelle verfügt. Das Auskunftsrecht bedient hingegen das Interesse des Gesellschafters an sämtlichen Angelegenheiten der Gesellschaft.”
Nach Rechtsprechung und Literatur gehört zum Einsichtsrecht des Gesellschafters auch das Recht auf Zutritt zum Geschäftslokal.
“m.w.H.). Das Ein- sichtsrecht beinhaltet schliesslich das Recht auf Zutritt zum Geschäftslokal (HANDSCHIN/TRUNIGER, Die GmbH, 3. Aufl., Zürich 2019, § 14 N. 131; WEBER, in: Basler Kommentar zum OR II, Watter/Vogt [Hrsg.], 5. Aufl., Basel 2016, Art. 802 N. 7; Urteil HE180280 des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2018, E. 4.6). Besteht die Gefahr, dass der Gesellschafter die verlangten Kenntnisse für ge- schäftsfremde Zwecke verwendet, so können die Geschäftsführer die Auskunft und die Einsichtnahme im erforderlichen Umfang verweigern; auf Antrag des Ge- sellschafters entscheidet die Gesellschafterversammlung (Art. 802 Abs. 3 OR). Verweigert die Gesellschaft die Auskunft oder die Einsicht ungerechtfertigter- - 6 - weise, so ordnet sie das Gericht auf Antrag des Gesellschafters an (Art. 802 Abs. 4 OR). Gemäss Rechtsprechung des hiesigen Gerichts muss hierfür kein abweisender Beschluss der Gesellschafterversammlung vorliegen. Ein hinrei- chendes Rechtsschutzinteresse ist bereits dann gegeben, wenn sich der Gesell- schafter vorgängig vergeblich um Auskunft und/oder Einsicht bemüht hat (siehe dazu ausführlich das Urteil HE180280 des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2018, E. 3.4).”
Bei Auskunfts‑ und Einsichtsbegehren nach Art. 802 OR wird der Streitwert in der Praxis häufig als Bruchteil des wirtschaftlichen Interesses angesetzt (typischerweise 10–40%). Entscheidend ist das geltend gemachte Begehren; lautet das Begehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, setzt das Gericht den Streitwert fest. Dies kann dazu führen, dass die für die Berufung massgebliche Mindestgrenze (Fr. 10'000) erreicht wird, wenn das Begehren entsprechend einzuschätzen ist.
“802 OR)" verpflichtete der Einzelrichter des Bezirksgerichts die Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagten unter der Voraussetzung, dass diese Dokumente auch existieren würden, Einsicht in die verlangten Dokumente zu gewähren. Dagegen erhob die Berufungsklägerin Berufung. Im Berufungsverfahren stellt sich die Frage, ob die Streitwertgrenze für die Berufung erreicht ist. Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind mit Beschwerde anfechtbar. Der Streitwert wird nach Art. 91 Abs. 1 ZPO durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind. Gegenstand des Verfahrens bildet das Gesuch der Berufungsbeklagten betreffend "Anspruch auf Auskunft und Einsicht (Art. 802 OR)", worin sie beantragte, die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, ihr Einsicht in verschiedene Geschäftsunterlagen zu gewähren. Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz zum Streitwert, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei bei Auskunftsansprüchen ein Bruchteil von 10-40% des wirtschaftlichen Interesses als Streitwert anzunehmen. Dies müsse auch für Einsichtsbegehren gelten. Dabei verwies die Vorinstanz einerseits auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_542/2017 vom 9. April 2018 E. 4.2.2 und andererseits auf das Urteil des Zürcher Handelsgerichts HE180481-0 vom 17. Januar 2019 E. 5.7. Die Berufungsbeklagte habe den Streitwert mit mindestens Fr. 5'000.00 beziffert. Im Weiteren hätten sich die Parteien nicht mehr zur Festsetzung des Streitwerts geäussert. Mit Verfügung vom April 2023 sei der Streitwert vom Gericht einstweilen auf Fr. 19'000.00 geschätzt worden, wobei eine Anpassung vorbehalten worden sei. Hierbei sei das Bezirksgericht von einem wirtschaftlichen Interesse in Höhe von Fr.”
“A. und seine Ehefrau waren bis im September 2021 als Gesellschafter der Berufungsklägerin im Handelsregister eingetragen; A. mit einem Stammanteil von Fr. 19'000.00 und seine Ehefrau mit 81 Stammanteilen von je Fr. 1'000.00 (insgesamt Fr. 81'000.00). Im September 2021 gingen die Stammanteile von A. mittels zwangsrechtlicher öffentlicher Versteigerung auf die Berufungsbeklagte über, und diese wurde in der Folge anstelle von A. im Handelsregister als Gesellschafterin eingetragen. Gestützt auf ein Gesuch der Berufungsbeklagten betreffend "Anspruch auf Auskunft und Einsicht (Art. 802 OR)" verpflichtete der Einzelrichter des Bezirksgerichts die Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagten unter der Voraussetzung, dass diese Dokumente auch existieren würden, Einsicht in die verlangten Dokumente zu gewähren. Dagegen erhob die Berufungsklägerin Berufung. Im Berufungsverfahren stellt sich die Frage, ob die Streitwertgrenze für die Berufung erreicht ist. Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind mit Beschwerde anfechtbar. Der Streitwert wird nach Art. 91 Abs. 1 ZPO durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.”
Die Rechtsprechung wendet Art. 802 Abs. 2 OR dahin gehend an, dass in Fällen mit einer Revisionsstelle Einsicht nur bei glaubhaft gemachtem berechtigtem Interesse gewährt wird. Gerichtliche Praxis erkennt der Gesellschaft ein begründetes Zurückbehaltungsrecht bei der uneingeschränkten Anfertigung von Kopien zu, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass Unterlagen für sachfremde Zwecke verwendet werden könnten. In prozessualer Hinsicht können Parteien über Modalitäten (Ort, Termine, Kopierrechte) streiten; Gerichte verweisen in geeigneten Fällen auf bereits angebotene Einsichtstermine oder erwägen eine Sistierung des Verfahrens.
“Den Gesuchsteller hätten überdies im Verlauf des Oktobers 2020 besorgnis- erregende Nachrichten erreicht, wonach C._____ bereits erstellte medizinische Gutachten ohne Einverständnis der Gutachter nachträglich abgeändert hätte. Nicht zuletzt aus diesem Grund sei er darauf angewiesen, diese internen Vor- kommnisse mittels Akteneinsicht zu überprüfen (act. 1 N. 39 f.; act. 3/33‒37). Die Gesuchsgegnerin vertritt dagegen den Standpunkt, dem Gesuchsteller wie- derholt die Akteneinsicht angeboten zu haben. Er habe indessen diese Termine nie wahrgenommen bzw. jeweils kurzfristig abgesagt (act. 8 N. 9 f., N. 23). Zwi- - 7 - schen den Parteien bestünden lediglich Divergenzen über die Modalitäten der Einsichtnahme, namentlich betreffend den Ort sowie das Recht auf die uneinge- schränkte Anfertigung von Kopien (act. 8 N. 8 f.). Unter diesen Umständen könne auf das Gesuch nicht eingetreten werden (act. 8 N. 8). Überdies stehe der Ge- suchsgegnerin ‒ im Einklang mit Art. 802 Abs. 2 OR ‒ ein begründetes Vetorecht betreffend das Anfertigen von Kopien zu. Angesichts des zerrütteten Verhältnis- ses zwischen den Gesellschaftern sei nämlich zu befürchten, dass der Gesuch- steller die kopierten Unterlagen für sachfremde Zwecke einsetze (act. 8 N. 19 f.). Anlässlich der Gesellschafterversammlung per Ende Januar 2021 bzw. Anfangs März 2021 würde dem Gesuchsteller ohnehin Akteneinsicht gewährt, weshalb (subeventualiter) aus prozessökonomischen Gründen eine Sistierung dieses Ver- fahrens geboten sei (act. 8 N. 26 f.; act. 15 N. 8).”
Fehlende Informationen können nicht durch eine Einberufungsklage beschafft werden. Bei Informationsbedarf ist vielmehr auf das Auskunfts‑ und Einsichtsrecht nach Art. 802 OR zu verweisen; die Klage auf Einberufung der Versammlung dient nicht dazu, erst die zur Entscheidfindung notwendigen Unterlagen zu verschaffen.
“Le juge saisi ne doit pas non plus décider si les décisions pour lesquelles l'assemblée est convoquée seront valables; ces questions ne seront au contraire examinées que dans le cadre d'une éventuelle action en annulation ou en nullité (art. 706 ss CO) ouverte contre les décisions prises lors de l'assemblée (ATF 142 III 16 consid. 3.1; arrêts du Tribunal fédéral 4A_605/2014 du 5 février 2015 consid. 2.1.2 et 4A_529/2017 du 21 février 2018, consid. 3.2). 2.2 En l'espèce, l'appelante fait valoir à juste titre que la demande de convocation de l'assemblée générale déposée par l'intimée ne contient pas ses propositions concernant les objets portés à l'ordre du jour. Dans cette mesure, la requête de l'intimée ne respecte pas les exigences formelles prévues par l'art. 699 al. 4 CO. Le fait que l'intimée allègue ne pas pouvoir émettre des propositions, à défaut de disposer des éléments utiles, notamment concernant la situation financière de l'appelante n'est pas déterminant. Au besoin, elle a la possibilité d'obtenir les informations nécessaires par la voie du droit aux renseignements et à la consultation prévu par l'art. 802 CO. L'action en convocation de l'assemblée générale n'a quant à elle pas pour but de permettre aux associés d'obtenir des renseignements puisque les objets portés à l'ordre du jour doivent pouvoir être concrétisés par une décision. C'est par conséquent à tort que le Tribunal a fait droit à la requête de l’intimée. Le jugement querellé sera dès lors annulé et l'intimée déboutée de ses conclusions, sans qu'il soit nécessaire d'examiner le bien-fondé du second grief soulevé par l'appelante. 3. Les frais des deux instances seront mis à la charge de l'intimée qui succombe (art. 106 al. 1 CPC). Les frais judiciaires de première instance seront arrêtés à 600 fr. et ceux d'appel au même montant (art. 26 et 35 RTFMC). Ils seront compensés avec les avances versées par les parties, soit 600 fr. par l'intimée et 600 fr. par l'appelante. L'intimée sera condamnée à payer 600 fr. à ce titre à cette dernière (art. 111 CPC). Les dépens de première instance seront arrêtés à 1'000 fr. et ceux d'appel à 800 fr.”
Die Rechtsprechung betont den weitgehenden Anspruch der Gesellschafter auf Auskünfte über alle Angelegenheiten der Gesellschaft.
“52 LAVS et permettant d'établir qu'une personne occupait au sein d'une société la position d'un organe au sens matériel (ATF 114 V 213 consid. 5 in fine ; arrêt du Tribunal fédéral H 20/01 du 21 juin 2001 consid. 5). 11. Les associés de la Sàrl exercent collectivement la gestion de la société. Les statuts peuvent régler la gestion de manière différente (art. 809 al. 1 CO). Les gérants sont compétents pour toutes les affaires qui ne sont pas attribuées à l’assemblée des associés par la loi ou les statuts (art. 810 al. 1 CO). L’assemblée des associés peut révoquer à tout moment un gérant qu’elle a nommé et chaque associé peut demander au tribunal de retirer ou de limiter les pouvoirs de gestion et de représentation d’un gérant pour de justes motifs, en particulier si le gérant a gravement manqué à ses devoirs ou s’il est devenu incapable de bien gérer la société (art. 815 al. 1 et 2 CO). En outre, l'associé dispose d'un droit aux renseignements sur toutes les affaires de la société (art. 802 al. 1 CO) et doit s'abstenir de tout ce qui porte préjudice aux intérêts de la société (art. 803 al. 1 CO). Les dispositions du droit de la société anonyme concernant les carences dans l’organisation de la société s’appliquent par analogie à la société à responsabilité limitée (art. 819 CO). Ainsi, si un des organes prescrits fait défaut, un associé ou un créancier peut requérir du tribunal qu'il prenne les mesures nécessaires et celui‑ci peut notamment nommer l'organe qui fait défaut ou un commissaire (art. 731b al. 1 ch. 1 et al. 1bis ch. 2 CO). 12. 12.1 En l'espèce, en dérogation à l'art. 809 al. 1 CO, les statuts de la société prévoient que l'assemblée des associés désigne le ou les gérant(s) ainsi que les personnes autorisées à représenter et obliger la société vis-à-vis des tiers et leur confère la signature sociale, individuelle ou collective (art. 20 des statuts). Les gérants ont les pouvoirs les plus étendus pour la gestion des affaires de la société et exercent tous les droits qui ne sont pas réservés à l'assemblée générale (art.”
Hat die Gesellschaft auf die Revisionsstelle verzichtet, steht jedem Gesellschafter ein uneingeschränktes Einsichtsrecht in die Bücher und Akten zu (vgl. Art. 802 Abs. 2 OR; bestätigt in der Rechtsprechung).
“Jeder Gesellschafter einer GmbH kann von den Geschäftsführern Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen (Art. 802 Abs. 1 OR). Wenn die Gesellschaft auf die Revision verzichtet hat, kann jeder Gesellschafter unein- geschränkt in die Bücher und Akten der Gesellschaft Einsicht nehmen (Art. 802 Abs. 2 Satz 1 OR). Im vorliegenden Fall sind die Gesuchsteller Gesellschafter der Gesuchsgeg- nerin. Die Gesuchsteller 1 und 2 halten zusammen 90 - bzw. einzeln je 45 - von 200 Stammanteilen der Gesuchsgegnerin. Ferner hat die Gesuchsgegnerin keine Revisionsstelle, weshalb jeder Gesellschafter Anspruch auf uneingeschränktes Einsichtsrecht in die Bücher und Akten hat.”
Bei Streitigkeiten über das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach Art. 802 OR findet das summarische Verfahren Anwendung (Art. 250 lit. c Ziff. 7 ZPO).
“Für Streitigkeiten betreffend das Auskunfts- und Einsichtsrecht von Gesell- schaftern nach Art. 802 OR gilt das summarische Verfahren (Art. 250 lit. c Ziff. 7 ZPO).”
Das Auskunftsrecht nach Art. 802 Abs. 1 OR erstreckt sich nach der zitierten Rechtsprechung auf «alle Angelegenheiten der Gesellschaft» und ist systematisch dem Einsichtsrecht vorgelagert; es ist demnach weiter zu verstehen als das auf die «Bücher und Akten» beschränkte Einsichtsrecht und dient dem umfassenden Informationsinteresse des Gesellschafters.
“Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vollzieht sich die Ausle- gung von Gesetzen unter Beizug des grammatischen, systematischen, teleologi- schen und historischen Elements. Das Bundesgericht lässt sich von einem Me- thodenpluralismus leiten und stellt nur dann allein auf das grammatische Element ab, sofern sich daraus zweifelsfrei die sachrichtige Lösung ergibt (statt vieler: BGE 144 III 100 E. 5.2 S. 103). Gemäss Wortlaut von Art. 802 Abs. 1 OR umfasst das Auskunftsrecht "alle Ange- legenheiten der Gesellschaft". Art. 802 Abs. 2 OR bezieht sich wörtlich auf die "Bücher und Akten" und macht den Umfang des Einsichtsrechts explizit vom Vor- handensein einer Revisionsstelle abhängig. Namentlich der Terminus "Bücher" zeigt, dass die Bestimmung primär auf eigentliche Geschäftsbücher i.S.v. Art. 957 ff. OR abzielt. Mit "Akten" dürften Verträge oder Belege, die ‒ in Nach- achtung des in der Rechnungslegung vorherrschenden Belegprinzips ‒ den ver- buchten Geschäftsvorfällen zugrunde liegen, gemeint sein. In systematischer Hin- sicht ist das Auskunftsrecht (Art. 802 Abs. 1 OR) dem Einsichtsrecht (Art. 802 Abs. 2 OR) sodann vorgelagert. Damit drängt sich auch aus dieser Sicht der Schluss auf, dass das Auskunftsrecht weiter gefasst ist als das Einsichtsrecht. Aufgrund der stärkeren persönlichen Bindung des Gesellschafters an das Unter- nehmen ‒ namentlich aufgrund der ihm auferlegten Treuepflicht (Art. 803 OR) ‒ gehen dessen Informationsrechte weiter als diejenigen der Aktionäre. Mittels des Rechtsbehelfs der Einsicht kann sich der Gesellschafter ein Bild über die finanzi- ellen Belange der Gesellschaft machen. In teleologischer Hinsicht zielt das Ein- sichtsrecht entsprechend auf das funktionale Interesse des Gesellschafters an der betriebswirtschaftlichen Prüfung der Gesellschaft ab. Folgerichtig besteht dieser - 11 - Anspruch auf Einsicht in die Bücher und Akten nur dann uneingeschränkt, wenn die Gesellschaft über keine Revisionsstelle verfügt. Das Auskunftsrecht bedient hingegen das Interesse des Gesellschafters an sämtlichen Angelegenheiten der Gesellschaft.”
“Auch die Literatur befasst sich, soweit ersichtlich, nur verein- zelt mit dieser Abgrenzungsfrage. G ASSER/EGGENBERGER/STÄUBER führen an, dass das Einsichtsrecht in erster Linie Dokumente erfasse, die Gegenstand der Revision seien. Da das Informationsinteresse des Gesellschafters bei der Einsicht ein anderes sein könne als das funktionale Interesse der Revisionsstelle, sei der Begriff "Bücher und Akten" indes weit auszulegen (GASSER/EGGENBERGER/STÄU- BER, a.a.O., Art. 802 N. 8 f.). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vollzieht sich die Ausle- gung von Gesetzen unter Beizug des grammatischen, systematischen, teleologi- schen und historischen Elements. Das Bundesgericht lässt sich von einem Me- thodenpluralismus leiten und stellt nur dann allein auf das grammatische Element ab, sofern sich daraus zweifelsfrei die sachrichtige Lösung ergibt (statt vieler: BGE 144 III 100 E. 5.2 S. 103). Gemäss Wortlaut von Art. 802 Abs. 1 OR umfasst das Auskunftsrecht "alle Ange- legenheiten der Gesellschaft". Art. 802 Abs. 2 OR bezieht sich wörtlich auf die "Bücher und Akten" und macht den Umfang des Einsichtsrechts explizit vom Vor- handensein einer Revisionsstelle abhängig. Namentlich der Terminus "Bücher" zeigt, dass die Bestimmung primär auf eigentliche Geschäftsbücher i.S.v. Art. 957 ff. OR abzielt. Mit "Akten" dürften Verträge oder Belege, die ‒ in Nach- achtung des in der Rechnungslegung vorherrschenden Belegprinzips ‒ den ver- buchten Geschäftsvorfällen zugrunde liegen, gemeint sein. In systematischer Hin- sicht ist das Auskunftsrecht (Art. 802 Abs. 1 OR) dem Einsichtsrecht (Art. 802 Abs. 2 OR) sodann vorgelagert. Damit drängt sich auch aus dieser Sicht der Schluss auf, dass das Auskunftsrecht weiter gefasst ist als das Einsichtsrecht. Aufgrund der stärkeren persönlichen Bindung des Gesellschafters an das Unter- nehmen ‒ namentlich aufgrund der ihm auferlegten Treuepflicht (Art.”
Ist in der Gesellschaft eine Revisionsstelle vorhanden, ist das Einsichtsrecht eingeschränkt: der Gesellschafter muss ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Das unterscheidet sich vom weitergehenden Auskunftsrecht über "alle Angelegenheiten", das Art. 802 Abs. 1 OR gewährt.
“Rechtliche Grundlagen Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern Auskunft über alle Angele- genheiten der Gesellschaft verlangen (Art. 802 Abs. 1 OR). Der Umfang des Ein- sichtsrechts ist abhängig davon, ob die Gesellschaft eine Revisionsstelle führt oder nicht. Im ersteren Fall muss der Gesellschafter ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Ein Gesellschafter kann dagegen unbeschränkt Einsicht neh- men, wenn eine Revisionsstelle fehlt (Art. 802 Abs. 2 OR). Vom Einsichtsrecht umfasst sind die "Bücher und Akten", die Gegenstand der Revision bilden. Dies im Gegensatz zum Auskunftsrecht, das sich auf "alle Angelegenheiten" der Ge- sellschaft erstreckt (G ASSER/EGGENBERGER/STÄUBER, in: OFK-Kommentar zum Obligationenrecht, Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 802 N. 8). Die Modalitäten der Einsichtnahme sind vom Geschäftsführer im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens zu bestimmen (G ASSER/EGGENBERGER/STÄUBER, a.a.O., Art. 80 N. 10). Gemäss Schrifttum und Rechtsprechung des hiesigen Ge- richts ist die beantragende Partei indes berechtigt, anlässlich der Wahrnehmung des Einsichtsrechts Fotokopien von den Akten anzufertigen (G AS- SER /EGGENBERGER STÄUBER, a.”
Fehlt eine Revisionsstelle, kann der Gesellschafter uneingeschränkt in die "Bücher und Akten" Einsicht nehmen; hierzu zählen insoweit insbesondere die Unterlagen, die Gegenstand der Revision wären. Nach einschlägiger Lehre und Praxis ist es der einblicknehmenden Partei gestattet, während der Einsichtnahme Fotokopien anzufertigen.
“Was die An- fertigung von Kopien betrifft, beruft sie sich indes auf das "Vetorecht" des Ge- schäftsführers C._____. Im Einzelnen würde er entscheiden, von welchen Unter- lagen Kopien erstellt würden. Dies mit dem Hinweis, dass der Gesuchsteller ver- sucht sein könnte, mittels der erlangten Urkunden unter den Kooperationsärzten Unruhe zu stiften. Dies würde sich nicht mit den Interessen der Gesellschaft ver- tragen (act. 8 N. 19). Vorstehend wurde eingehend dargelegt, dass das bisherige Verhalten von C._____ einer faktischen Verweigerung der Einsicht gleichzusetzen ist. Auch die Vorbringen der Gesuchsgegnerin in diesem Verfahren lassen darauf schliessen, dass sie sich bei künftigen Anfragen einer rechtskonformen Einsicht widersetzen wird. Damit ist in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen (Art. 802 OR) darüber zu befinden, welche der einverlangten Unterlagen dem Gesuch- steller zur Einsicht freizugeben sind. Die Gesuchsgegnerin verfügt über keine Revisionsstelle (act. 3/1; Verzicht auf die eingeschränkte Revision). Nach Art. 802 Abs. 2 OR steht dem Gesuchsteller ent- sprechend ein uneingeschränktes Einsichtsrecht zu. Vom Einsichtsrecht umfasst sind gemäss Wortlaut des Gesetzes die "Bücher und Akten" der Gesellschaft (Art. 802 Abs. 2 OR). Welche Dokumente konkret darunter fallen, ist höchstrich- - 10 - terlich nicht geklärt. Auch die Literatur befasst sich, soweit ersichtlich, nur verein- zelt mit dieser Abgrenzungsfrage. G ASSER/EGGENBERGER/STÄUBER führen an, dass das Einsichtsrecht in erster Linie Dokumente erfasse, die Gegenstand der Revision seien. Da das Informationsinteresse des Gesellschafters bei der Einsicht ein anderes sein könne als das funktionale Interesse der Revisionsstelle, sei der Begriff "Bücher und Akten" indes weit auszulegen (GASSER/EGGENBERGER/STÄU- BER, a.a.O., Art. 802 N. 8 f.). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vollzieht sich die Ausle- gung von Gesetzen unter Beizug des grammatischen, systematischen, teleologi- schen und historischen Elements.”
“Rechtliche Grundlagen Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern Auskunft über alle Angele- genheiten der Gesellschaft verlangen (Art. 802 Abs. 1 OR). Der Umfang des Ein- sichtsrechts ist abhängig davon, ob die Gesellschaft eine Revisionsstelle führt oder nicht. Im ersteren Fall muss der Gesellschafter ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Ein Gesellschafter kann dagegen unbeschränkt Einsicht neh- men, wenn eine Revisionsstelle fehlt (Art. 802 Abs. 2 OR). Vom Einsichtsrecht umfasst sind die "Bücher und Akten", die Gegenstand der Revision bilden. Dies im Gegensatz zum Auskunftsrecht, das sich auf "alle Angelegenheiten" der Ge- sellschaft erstreckt (G ASSER/EGGENBERGER/STÄUBER, in: OFK-Kommentar zum Obligationenrecht, Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 802 N. 8). Die Modalitäten der Einsichtnahme sind vom Geschäftsführer im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens zu bestimmen (G ASSER/EGGENBERGER/STÄUBER, a.a.O., Art. 80 N. 10). Gemäss Schrifttum und Rechtsprechung des hiesigen Ge- richts ist die beantragende Partei indes berechtigt, anlässlich der Wahrnehmung des Einsichtsrechts Fotokopien von den Akten anzufertigen (G AS- SER /EGGENBERGER STÄUBER, a.a.O., Art. 802 N. 10; Urteil HE180280 des Han- delsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2018, E.”
Operative Unterlagen der Gesellschaft (z. B. betriebsinterne Korrespondenz, E‑Mail‑Verkehr, medizinische Gutachten und ähnliche Akten der Kerntätigkeit) fallen nach der zitierten Rechtsprechung regelmässig nicht in den Einsichtsbereich von Art. 802 Abs. 2 OR. Für derartige Informationen ist grundsätzlich das Auskunftsrecht nach Art. 802 Abs. 1 OR oder ein anderer Rechtsbehelf zu prüfen. Zudem können schutzwürdige Belange Dritter und Datenschutzvorschriften (insbesondere strafbewehrte Berufsgeheimnisse wie das Arztgeheimnis) der unbeschränkten Einsicht entgegenstehen.
“Das Rechtsbegehren Spiegelstrich 2 bezieht sich auf die Einsicht in sämtliche Verträge (Mietverträge, Kaufverträge, Darlehensverträge etc.) (inkl. Anfertigung von Kopien) (act. 1 S. 2). Diese Dokumente sind eng mit den Geschäftsbüchern der Gesellschaft verknüpft. Sie sind ohne Weiteres vom Einsichtsrecht (Art. 802 Abs. 2 OR) umfasst. Dem Gesuchteller ist entsprechend Einsicht in die genannten Dokumente zu gewähren, und es ist ihm zu gestatten, sich davon auf eigene Kosten Kopien anzufertigen. Anders verhält es sich in Bezug auf die mit Rechtsbegehren Spiegelstrich 3 und 4 verlangte Einsicht: Der Gesuchsteller will Einsicht in sämtliche Unternehmensak- - 12 - ten, die vom Bundesamt für Sozialversicherung stammen (Vereinbarungen, Zu- lassungen, Auflagen etc.) sowie in den zugehörigen Schriftverkehr (inkl. Anferti- gung von Kopien). Diese Dokumente lassen sich angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht unter die "Bücher und Akten" im Sinne von Art. 802 Abs. 2 OR subsumieren. Vielmehr sind sie der operativen Tätigkeit der Gesell- schaft zuzuordnen. Für solche Informationen steht im Grundsatz der Rechtsbehelf der Auskunft (Art. 802 Abs. 1 OR) zur Verfügung. Ob hinsichtlich des Geschäfts- verkehrs mit dem Bundesamt für Sozialversicherung ‒ namentlich vor dem Hin- tergrund der vom Gesuchsteller behaupteten Sperrung des Auftragskontos (vgl. act. 1 N. 39) ‒ konkret ein Anspruch auf Auskunft besteht, muss hier mangels An- trags nicht entschieden werden. Der Gesuchsteller begrenzt seine Rechtsbegeh- ren explizit auf die Einsicht (Art. 802 Abs. 2 OR) (act. 1 S. 2). Schliesslich beabsichtigt der Gesuchsteller, die bisherige Kommunikation mit den Kooperationsärzten (E-Mail-Verkehr, erstellte medizinische Gutachten, Gutach- tensentwürfe) sowie die von den Kooperationsärzten erstellten medizinischen Gutachten einzusehen (inkl. Anfertigung von Kopien). Auch diese Dokumente ge- hören zur Kerntätigkeit der Gesellschaft, nämlich dem Betrieb einer medizinischen Gutachtensstelle (vgl.”
“Anders verhält es sich in Bezug auf die mit Rechtsbegehren Spiegelstrich 3 und 4 verlangte Einsicht: Der Gesuchsteller will Einsicht in sämtliche Unternehmensak- - 12 - ten, die vom Bundesamt für Sozialversicherung stammen (Vereinbarungen, Zu- lassungen, Auflagen etc.) sowie in den zugehörigen Schriftverkehr (inkl. Anferti- gung von Kopien). Diese Dokumente lassen sich angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht unter die "Bücher und Akten" im Sinne von Art. 802 Abs. 2 OR subsumieren. Vielmehr sind sie der operativen Tätigkeit der Gesell- schaft zuzuordnen. Für solche Informationen steht im Grundsatz der Rechtsbehelf der Auskunft (Art. 802 Abs. 1 OR) zur Verfügung. Ob hinsichtlich des Geschäfts- verkehrs mit dem Bundesamt für Sozialversicherung ‒ namentlich vor dem Hin- tergrund der vom Gesuchsteller behaupteten Sperrung des Auftragskontos (vgl. act. 1 N. 39) ‒ konkret ein Anspruch auf Auskunft besteht, muss hier mangels An- trags nicht entschieden werden. Der Gesuchsteller begrenzt seine Rechtsbegeh- ren explizit auf die Einsicht (Art. 802 Abs. 2 OR) (act. 1 S. 2). Schliesslich beabsichtigt der Gesuchsteller, die bisherige Kommunikation mit den Kooperationsärzten (E-Mail-Verkehr, erstellte medizinische Gutachten, Gutach- tensentwürfe) sowie die von den Kooperationsärzten erstellten medizinischen Gutachten einzusehen (inkl. Anfertigung von Kopien). Auch diese Dokumente ge- hören zur Kerntätigkeit der Gesellschaft, nämlich dem Betrieb einer medizinischen Gutachtensstelle (vgl. act. 3/1). Auch wenn der Gesuchsteller mit seinen Vorbrin- gen insinuiert, dass es bei der Endredaktion der medizinischen Gutachten zu Un- regelmässigkeiten gekommen ist (vgl. act. 1 N. 39; act. 3/33‒37), sind sie und die damit zusammenhängende Korrespondenz nicht von der Einsicht umfasst (Art. 802 Abs. 2 OR). Im Übrigen ist ohnehin fraglich, inwiefern der uneinge- schränkten Einsicht in diese sensiblen, personenbezogenen Daten das strafbe- wehrte Arztgeheimnis (Art. 321 StGB) sowie gewichtige Drittinteressen entgegen- stehen.”
“Die Einsicht bezieht sich auch dort gemäss Lehre im Wesentli- chen auf die Geschäftsbücher sowie die Korrespondenz (WERNLI/RIZZI, in: Basler Kommentar zum OR II, Watter/Vogt [Hrsg.], 5. Aufl., Basel 2016, Art. 715a N. 11 m.w.H). Zusammenfassend lassen sich die vorstehenden Erkenntnisse auch durch das historische Auslegungselement stützen. In Anwendung der vorstehend erarbeiteten Prinzipien ergibt sich hinsichtlich der vom Gesuchsteller anbegehrten Einsicht was folgt: In Rechtsbegehren Spiegelstrich 1 ersucht der Gesuchsteller um Einsicht in die Finanzbuchhaltung und beantragt, sämtliche Bankbelege auf eigene Kosten zu kopieren (act. 1 S. 2). Das Rechtsbegehren Spiegelstrich 2 bezieht sich auf die Einsicht in sämtliche Verträge (Mietverträge, Kaufverträge, Darlehensverträge etc.) (inkl. Anfertigung von Kopien) (act. 1 S. 2). Diese Dokumente sind eng mit den Geschäftsbüchern der Gesellschaft verknüpft. Sie sind ohne Weiteres vom Einsichtsrecht (Art. 802 Abs. 2 OR) umfasst. Dem Gesuchteller ist entsprechend Einsicht in die genannten Dokumente zu gewähren, und es ist ihm zu gestatten, sich davon auf eigene Kosten Kopien anzufertigen. Anders verhält es sich in Bezug auf die mit Rechtsbegehren Spiegelstrich 3 und 4 verlangte Einsicht: Der Gesuchsteller will Einsicht in sämtliche Unternehmensak- - 12 - ten, die vom Bundesamt für Sozialversicherung stammen (Vereinbarungen, Zu- lassungen, Auflagen etc.) sowie in den zugehörigen Schriftverkehr (inkl. Anferti- gung von Kopien). Diese Dokumente lassen sich angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht unter die "Bücher und Akten" im Sinne von Art. 802 Abs. 2 OR subsumieren. Vielmehr sind sie der operativen Tätigkeit der Gesell- schaft zuzuordnen. Für solche Informationen steht im Grundsatz der Rechtsbehelf der Auskunft (Art. 802 Abs. 1 OR) zur Verfügung. Ob hinsichtlich des Geschäfts- verkehrs mit dem Bundesamt für Sozialversicherung ‒ namentlich vor dem Hin- tergrund der vom Gesuchsteller behaupteten Sperrung des Auftragskontos (vgl.”
Die Auskunfts- und Einsichtsansprüche nach Art. 802 OR können gerichtlich durchgesetzt werden, wenn sie ungerechtfertigt verweigert werden. Nach Rechtsprechung ist dafür kein vorheriger abweisender Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich; erforderlich ist jedoch ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse, das in der Regel dann als gegeben gilt, wenn ein entsprechendes vorprozessuales Begehren erfolglos geblieben ist.
“Nach der Rechtsprechung des Einzelgerichtes setzt die klageweise Durch- setzung des Auskunfts- und Einsichtsrechts aus Art. 802 OR - im Unterschied zum Auskunfts- und Einsichtsrecht des Aktionärs nach Art. 697 OR - keinen ab- weisenden Beschluss der Gesellschafterversammlung voraus. Der klagende Ge- sellschafter muss jedoch über ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse verfügen. - 6 - Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn ein entsprechendes vorprozessuales Begehren erfolglos geblieben ist (ZR 117/2018 Nr. 65). Im vorliegenden Fall haben die Gesuchsteller mit Schreiben vom 24. Juni 2021 ihr Auskunfts- und Einsichtsrecht geltend gemacht (act. 3/5). Dieses vorpro- zessuale Begehren ist erfolglos geblieben. Das Auskunfts- und Einsichtsrecht wurde nicht gewährt. Damit kann das Auskunfts- und Einsichtsrecht gerichtlich geltend gemacht werden. Der Hinweis der Gesuchsgegnerin, frühere Schreiben vom 25. November 2020 (act. 3/2) und 11. Dezember 2020 (act. 3/4) seien na- mens der C1._____ AG und nicht im Namen der Gesuchsteller verfasst worden (act.”
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