Die Statuten können die Gesellschafter zur Leistung von Nachschüssen verpflichten.
Sehen die Statuten eine Nachschusspflicht vor, so müssen sie den Betrag der mit einem Stammanteil verbundenen Nachschusspflicht festlegen. Dieser darf das Doppelte des Nennwertes des Stammanteils nicht übersteigen.
Die Gesellschafter haften nur für die mit den eigenen Stammanteilen verbundenen Nachschüsse.
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