4 commentaries
Bei Nichterfüllung der Meldepflichten nach Art. 790a OR ruhen die Mitwirkungs- bzw. Mitgliedschaftsrechte des Gesellschafters; dies umfasst insbesondere das Recht, die Einberufung einer General- bzw. Gesellschafterversammlung zu verlangen. In der Praxis stellt sich daher die Frage, ob das Gericht im weitgehend formellen, aktenbasierten Verfahren zur Durchsetzung der Einberufung von Amtes wegen zu prüfen hat, ob der Gesellschafter zur Stellung des Einberufungsgesuchs legitimiert ist oder seine Mitwirkungsrechte ruhen, da die Gesellschaft Gegenbeweise häufig erst in der Versammlung vorbringen kann.
“von Art. 790a OR. Diese Bestimmungen liessen die Voraussetzungen für die Beurteilung der formellen Voraussetzungen für die Einberufung einer General- bzw. Gesellschafterversammlung in neuem Licht erscheinen, weil der Gesetzgeber bei Verletzung der Meldepflichten durch den Gesellschafter eine Beschränkung der Mitwirkungsrechte des Gesellschafters eingeführt habe. Nach den seit 1. Juli 2015 geltenden Bestimmungen seien die Aktionäre nach Art. 697j Abs. 1 OR insbesondere verpflichtet, der Gesellschaft innert Monatsfrist den Vor- und den Nachnamen und die Adresse der natürlichen Person zu melden, für die sie letztendlich handeln (wirtschaftlich berechtigte Person), wenn sie allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien einer Gesellschaft erwerben und der Grenzwert von 25 % des Aktienkapitals oder der Stimmen überschritten wird. Solange der Aktionär diesen Meldepflichten nicht nachgekommen sei, ruhten gemäss Art. 697m Abs. 1 OR seine Mitgliedschaftsrechte. Analoges gelte gestützt auf Art. 790a OR für die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Beschränkung der Mitwirkungsrechte wirke sich demnach unmittelbar auf das Recht des Gesellschafters aus, gestützt auf Art. 699 Abs. 3 OR die Einberufung einer Generalversammlung resp. gestützt auf Art. 805 Abs. 5 Ziff. 2 OR die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen. Entfalle die richterliche Pflicht zur Überprüfung der Mitwirkungsrechte im rein formellen und weitgehend aktenbasierten Verfahren betreffend Einberufung der Gesellschafterversammlung, werde die Gesellschaft regelmässig auch nicht in der Lage sein, die Legitimation eines Gesellschafters zur Stellung des Gesuchs mit Urkundenbeweis zu widerlegen; erst anlässlich der Versammlung habe die Gesellschaft die Möglichkeit, dem Gesuchsteller die Mitwirkung zu verweigern, indem sie ihm in der Versammlung das Stimmrecht aberkenne. Die Frage, ob das Gericht schon im weitgehend aktenbasierten Verfahren betreffend Einberufung der Gesellschafterversammlung von Amtes wegen zu prüfen habe, ob der Gesellschafter zur Stellung des Gesuchs um Einberufung legitimiert sei oder die Mitwirkungsrechte ruhten, sei von grundsätzlicher Bedeutung.”
“Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Bundesgericht habe in BGE 142 III 16 E. 3.1 festgestellt, dass das Gericht das Einberufungs- und Traktandierungsgesuch des Gesellschafters im Sinne von Art. 699 Abs. 3 und 4 OR lediglich einer formellen Prüfung zu unterziehen habe. Es habe abzuklären, ob der oder die Gesuchsteller Aktionäre sind, die formellen Voraussetzungen von Art. 699 Abs. 3 Satz 1 OR erfüllt sind und ob tatsächlich ein Einberufungsbegehren an den Verwaltungsrat gestellt wurde, dem innert angemessener Frist nicht entsprochen wurde. Dieser Entscheid sei gestützt auf "altes" Recht erfolgt, d.h. vor Inkrafttreten der Bestimmungen über die Meldepflicht des Aktionärs resp. eines Gesellschafters im Sinne von Art. 697j ff. resp. von Art. 790a OR. Diese Bestimmungen liessen die Voraussetzungen für die Beurteilung der formellen Voraussetzungen für die Einberufung einer General- bzw. Gesellschafterversammlung in neuem Licht erscheinen, weil der Gesetzgeber bei Verletzung der Meldepflichten durch den Gesellschafter eine Beschränkung der Mitwirkungsrechte des Gesellschafters eingeführt habe. Nach den seit 1. Juli 2015 geltenden Bestimmungen seien die Aktionäre nach Art. 697j Abs. 1 OR insbesondere verpflichtet, der Gesellschaft innert Monatsfrist den Vor- und den Nachnamen und die Adresse der natürlichen Person zu melden, für die sie letztendlich handeln (wirtschaftlich berechtigte Person), wenn sie allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien einer Gesellschaft erwerben und der Grenzwert von 25 % des Aktienkapitals oder der Stimmen überschritten wird. Solange der Aktionär diesen Meldepflichten nicht nachgekommen sei, ruhten gemäss Art. 697m Abs. 1 OR seine Mitgliedschaftsrechte. Analoges gelte gestützt auf Art. 790a OR für die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.”
“von Art. 790a OR. Diese Bestimmungen liessen die Voraussetzungen für die Beurteilung der formellen Voraussetzungen für die Einberufung einer General- bzw. Gesellschafterversammlung in neuem Licht erscheinen, weil der Gesetzgeber bei Verletzung der Meldepflichten durch den Gesellschafter eine Beschränkung der Mitwirkungsrechte des Gesellschafters eingeführt habe. Nach den seit 1. Juli 2015 geltenden Bestimmungen seien die Aktionäre nach Art. 697j Abs. 1 OR insbesondere verpflichtet, der Gesellschaft innert Monatsfrist den Vor- und den Nachnamen und die Adresse der natürlichen Person zu melden, für die sie letztendlich handeln (wirtschaftlich berechtigte Person), wenn sie allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien einer Gesellschaft erwerben und der Grenzwert von 25 % des Aktienkapitals oder der Stimmen überschritten wird. Solange der Aktionär diesen Meldepflichten nicht nachgekommen sei, ruhten gemäss Art. 697m Abs. 1 OR seine Mitgliedschaftsrechte. Analoges gelte gestützt auf Art. 790a OR für die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Beschränkung der Mitwirkungsrechte wirke sich demnach unmittelbar auf das Recht des Gesellschafters aus, gestützt auf Art. 699 Abs. 3 OR die Einberufung einer Generalversammlung resp. gestützt auf Art. 805 Abs. 5 Ziff. 2 OR die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen. Entfalle die richterliche Pflicht zur Überprüfung der Mitwirkungsrechte im rein formellen und weitgehend aktenbasierten Verfahren betreffend Einberufung der Gesellschafterversammlung, werde die Gesellschaft regelmässig auch nicht in der Lage sein, die Legitimation eines Gesellschafters zur Stellung des Gesuchs mit Urkundenbeweis zu widerlegen; erst anlässlich der Versammlung habe die Gesellschaft die Möglichkeit, dem Gesuchsteller die Mitwirkung zu verweigern, indem sie ihm in der Versammlung das Stimmrecht aberkenne. Die Frage, ob das Gericht schon im weitgehend aktenbasierten Verfahren betreffend Einberufung der Gesellschafterversammlung von Amtes wegen zu prüfen habe, ob der Gesellschafter zur Stellung des Gesuchs um Einberufung legitimiert sei oder die Mitwirkungsrechte ruhten, sei von grundsätzlicher Bedeutung.”
Die Einführung der Melde- und Sanktionsregeln von Art. 790a OR kann dazu führen, dass eine richterliche Überprüfung der Mitwirkungsrechte im Einberufungsverfahren ausfällt. Infolgedessen ist die Gesellschaft im weitgehend aktenbasierten Einberufungsverfahren häufig nicht in der Lage, die Legitimation des Gesuchstellers mit Urkunden zu widerlegen; eine wirksame Bestreitung der Mitwirkungsrechte bleibt ihr dann oft erst an der Versammlung, indem der Gesellschaft die Ausübung der Rechte verweigert wird.
“von Art. 790a OR. Diese Bestimmungen liessen die Voraussetzungen für die Beurteilung der formellen Voraussetzungen für die Einberufung einer General- bzw. Gesellschafterversammlung in neuem Licht erscheinen, weil der Gesetzgeber bei Verletzung der Meldepflichten durch den Gesellschafter eine Beschränkung der Mitwirkungsrechte des Gesellschafters eingeführt habe. Nach den seit 1. Juli 2015 geltenden Bestimmungen seien die Aktionäre nach Art. 697j Abs. 1 OR insbesondere verpflichtet, der Gesellschaft innert Monatsfrist den Vor- und den Nachnamen und die Adresse der natürlichen Person zu melden, für die sie letztendlich handeln (wirtschaftlich berechtigte Person), wenn sie allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien einer Gesellschaft erwerben und der Grenzwert von 25 % des Aktienkapitals oder der Stimmen überschritten wird. Solange der Aktionär diesen Meldepflichten nicht nachgekommen sei, ruhten gemäss Art. 697m Abs. 1 OR seine Mitgliedschaftsrechte. Analoges gelte gestützt auf Art. 790a OR für die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Beschränkung der Mitwirkungsrechte wirke sich demnach unmittelbar auf das Recht des Gesellschafters aus, gestützt auf Art. 699 Abs. 3 OR die Einberufung einer Generalversammlung resp. gestützt auf Art. 805 Abs. 5 Ziff. 2 OR die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen. Entfalle die richterliche Pflicht zur Überprüfung der Mitwirkungsrechte im rein formellen und weitgehend aktenbasierten Verfahren betreffend Einberufung der Gesellschafterversammlung, werde die Gesellschaft regelmässig auch nicht in der Lage sein, die Legitimation eines Gesellschafters zur Stellung des Gesuchs mit Urkundenbeweis zu widerlegen; erst anlässlich der Versammlung habe die Gesellschaft die Möglichkeit, dem Gesuchsteller die Mitwirkung zu verweigern, indem sie ihm in der Versammlung das Stimmrecht aberkenne. Die Frage, ob das Gericht schon im weitgehend aktenbasierten Verfahren betreffend Einberufung der Gesellschafterversammlung von Amtes wegen zu prüfen habe, ob der Gesellschafter zur Stellung des Gesuchs um Einberufung legitimiert sei oder die Mitwirkungsrechte ruhten, sei von grundsätzlicher Bedeutung.”
Für eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 790a Abs. 1 OR ist substantiiert darzulegen, mit welchem konkreten Erwerbsgeschäft die 25%-Schwelle des Stammkapitals oder der Stimmrechte erreicht oder überschritten worden sein soll. Allgemeine oder pauschale Behauptungen ohne Bezug zum konkreten Erwerb sind unbeachtlich.
“Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass sich die Vorinstanz infolge Versehens mit den Akten in Widerspruch gesetzt hätte. Vielmehr kritisiert sie in unzulässiger Weise verschiedene Feststellungen im angefochtenen Entscheid. Insbesondere mit der vorinstanzlichen Hauptbegründung, nach der nicht erkennbar sei, dass die Beschwerdeführerin bereits erstinstanzlich konkrete Verstösse gegen die gesetzliche Meldepflicht (Art. 790a OR) substanziiert behauptet hätte, setzt sie sich nicht hinreichend auseinander. Sie beruft sich zwar auch vor Bundesgericht auf eine Verletzung der Meldepflicht nach Art. 790a Abs. 1 OR; selbst wenn sie mit ihren Vorbringen zu hören wäre, ginge daraus jedoch nicht hervor, mit welchem konkreten Erwerbsgeschäft betreffend Stammanteile der Grenzwert von 25 % des Stammkapitals oder der Stimmrechte erreicht oder überschritten worden wäre. Ihre Ausführungen zielen daher von vornherein ins Leere.”
Nach Art. 790a OR ist die Verletzung der Meldepflicht nicht mit blossen Pauschalbehauptungen zu begründen. Es sind substanziierte Angaben zu den konkreten Erwerbsgeschäften erforderlich, aus denen ersichtlich wird, wann und wie der Schwellenwert von 25 % des Stammkapitals oder der Stimmrechte erreicht oder überschritten worden sein soll.
“Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass sich die Vorinstanz infolge Versehens mit den Akten in Widerspruch gesetzt hätte. Vielmehr kritisiert sie in unzulässiger Weise verschiedene Feststellungen im angefochtenen Entscheid. Insbesondere mit der vorinstanzlichen Hauptbegründung, nach der nicht erkennbar sei, dass die Beschwerdeführerin bereits erstinstanzlich konkrete Verstösse gegen die gesetzliche Meldepflicht (Art. 790a OR) substanziiert behauptet hätte, setzt sie sich nicht hinreichend auseinander. Sie beruft sich zwar auch vor Bundesgericht auf eine Verletzung der Meldepflicht nach Art. 790a Abs. 1 OR; selbst wenn sie mit ihren Vorbringen zu hören wäre, ginge daraus jedoch nicht hervor, mit welchem konkreten Erwerbsgeschäft betreffend Stammanteile der Grenzwert von 25 % des Stammkapitals oder der Stimmrechte erreicht oder überschritten worden wäre. Ihre Ausführungen zielen daher von vornherein ins Leere.”
Acesso programático
Acesso por API e MCP com filtros por tipo de fonte, região, tribunal, área jurídica, artigo, citação, idioma e data.