Gründer, Mitglieder des Verwaltungsrates und alle Personen, die bei der Gründung mitwirken, werden sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, wenn sie: 1. in den Statuten, einem Gründungsbericht oder einem Kapitalerhöhungsbericht absichtlich oder fahrlässig Sacheinlagen oder die Gewährung besonderer Vorteile zugunsten von Aktionären und anderen Personen unrichtig oder irreführend angeben, verschweigen oder verschleiern oder bei der Genehmigung einer solchen Massnahme in anderer Weise dem Gesetz zuwiderhandeln; 2. absichtlich oder fahrlässig die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister aufgrund einer Bescheinigung oder Urkunde veranlassen, die unrichtige Angaben enthält; 3. wissentlich dazu beitragen, dass Zeichnungen zahlungsunfähiger Personen angenommen werden.
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Die Vorinstanz hat nach Auffassung der Beschwerdeführerin zu Unrecht die Gültigkeit der Abtretung der Ansprüche nach Art. 753 OR verneint; die Beschwerde verlangt daher die Aufhebung der angefochtenen Dispositivziffern und die Rückweisung zur neuen Beurteilung.
“Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Eventualbegehren durch, wonach die Dispositivziffern 2-4 des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Sie ist erfolgreich mit ihrer Rüge, wonach die Vorinstanz zu Unrecht eine gültige Abtretung der Ansprüche der F.________ AG gegen die Beschwerdegegnerin 3 nach Art. 753 OR verneinte (Rüge D.1.; E. 2 hiervor). Weiter dringt sie mit ihrem Einwand durch, es treffe nicht zu, dass sie die falsche Währung eingeklagt habe (Rüge E; E. 4.1.2 und”
Art. 753 OR ist weit auszulegen: Der Begriff «Gründer» ist nicht eng zu fassen; auch Massnahmen wie Kapitalerhöhungen fallen unter den Anwendungsbereich der Bestimmung. Entsprechend können neben Gründern und Organen auch Nicht‑Organe für eine Mitwirkung an der Kapitalerhöhung haftbar gemacht werden. Diese Auslegung findet sich in BGer 4A_294/2020, E. 2.5.
“In der Abtretungsverfügung des Konkursamts vom 18. April 2011 wird die Beschwerdeführerin ermächtigt, " Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Gründer und Organe der F.________ AG " an Stelle der Konkursmasse geltend zu machen. Obgleich in der Verfügung lediglich der Ausdruck " Gründer " verwendet wurde, ist dieser entsprechend dem vorstehend Ausgeführten in einem weiten Sinn zu verstehen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Beschränkung der Abtretung auf Ansprüche gegen Gründer - unter Ausschluss der übrigen vom Anwendungsbereich von Art. 753 OR erfassten Personen - im Interesse der F.________ AG gelegen hätte. Gleiches gilt für die Beschränkung auf den Gründungsakt als solchen - unter Ausschluss von Kapitalerhöhungen, welche ebenfalls unter diese Bestimmung subsumiert werden (vgl. etwa Art. 753 Ziff. 1 [" Kapitalerhöhungsbericht "]; ebenso ROLF WATTER, Basler Kommentar, 5. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 753 OR). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich das Konkursamt mit dieser Begriffsverwendung an die Marginalie von Art. 753 OR (" Gründungshaftung ") anlehnen und einerseits sämtliche nach Art. 753 OR passivlegitimierte natürliche und juristische Personen sowie andererseits auch Kapitalerhöhungen einbeziehen wollte. Demnach sind die von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin 3 geltend gemachten Verantwortlichkeitsansprüche im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung vom 12. Dezember 2006 zu prüfen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Die Vorinstanz wird die Frage der Haftung der Beschwerdegegnerin 3 als Nichtorgan wegen Mitwirkung an der Kapitalerhöhung zu beurteilen haben.”
“April 2011 wird die Beschwerdeführerin ermächtigt, " Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Gründer und Organe der F.________ AG " an Stelle der Konkursmasse geltend zu machen. Obgleich in der Verfügung lediglich der Ausdruck " Gründer " verwendet wurde, ist dieser entsprechend dem vorstehend Ausgeführten in einem weiten Sinn zu verstehen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Beschränkung der Abtretung auf Ansprüche gegen Gründer - unter Ausschluss der übrigen vom Anwendungsbereich von Art. 753 OR erfassten Personen - im Interesse der F.________ AG gelegen hätte. Gleiches gilt für die Beschränkung auf den Gründungsakt als solchen - unter Ausschluss von Kapitalerhöhungen, welche ebenfalls unter diese Bestimmung subsumiert werden (vgl. etwa Art. 753 Ziff. 1 [" Kapitalerhöhungsbericht "]; ebenso ROLF WATTER, Basler Kommentar, 5. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 753 OR). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich das Konkursamt mit dieser Begriffsverwendung an die Marginalie von Art. 753 OR (" Gründungshaftung ") anlehnen und einerseits sämtliche nach Art. 753 OR passivlegitimierte natürliche und juristische Personen sowie andererseits auch Kapitalerhöhungen einbeziehen wollte. Demnach sind die von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin 3 geltend gemachten Verantwortlichkeitsansprüche im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung vom 12. Dezember 2006 zu prüfen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Die Vorinstanz wird die Frage der Haftung der Beschwerdegegnerin 3 als Nichtorgan wegen Mitwirkung an der Kapitalerhöhung zu beurteilen haben.”
Art. 753 OR begründet zivilrechtliche Haftung der Gründer, der Mitglieder des Verwaltungsrats und sonstiger Gründungsbeteiligter gegenüber der Gesellschaft, den einzelnen Aktionären und den Gesellschaftsgläubigern bei unrichtigen oder irreführenden Angaben (oder deren Verschweigen/Verschleiern) zu Sacheinlagen, Sachübernahmen oder der Gewährung besonderer Vorteile in Statuten, Gründungs- oder Kapitalerhöhungsberichten sowie bei vergleichbaren Gesetzeswidrigkeiten.
“Nach Art. 753 OR sind Gründer, Mitglieder des Verwaltungsrats und alle Personen, die bei der Gründung mitwirken, sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, wenn sie: absichtlich oder fahrlässig Sacheinlagen, Sachübernahmen oder die Gewährung besonderer Vorteile zugunsten von Aktionären oder anderen Personen in den Statuten, einem Gründungsbericht oder einem Kapitalerhöhungsbericht unrichtig oder irreführend angeben, verschweigen oder verschleiern, oder bei der Genehmigung einer solchen Massnahme in anderer Weise dem Gesetz zuwiderhandeln (Ziff. 1); absichtlich oder fahrlässig die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister aufgrund einer Bescheinigung oder Urkunde veranlassen, die unrichtige Angaben enthält (Ziff. 2); wissentlich dazu beitragen, dass Zeichnungen zahlungsunfähiger Personen angenommen werden (Ziff. 3).”
Bei Abtretung durch das Konkursamt ist der in der Verfügung verwendete Begriff «Gründer» weit zu verstehen. Die Abtretung umfasst nicht nur Haftungsansprüche gegen Gründer im engen Sinn und nicht nur den reinen Gründungsakt, sondern erstreckt sich nach der zitierten Rechtsprechung auch auf Ansprüche im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen sowie auf alle natürlichen und juristischen Personen, die nach Art. 753 OR passivlegitimiert sind.
“In der Abtretungsverfügung des Konkursamts vom 18. April 2011 wird die Beschwerdeführerin ermächtigt, " Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Gründer und Organe der F.________ AG " an Stelle der Konkursmasse geltend zu machen. Obgleich in der Verfügung lediglich der Ausdruck " Gründer " verwendet wurde, ist dieser entsprechend dem vorstehend Ausgeführten in einem weiten Sinn zu verstehen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Beschränkung der Abtretung auf Ansprüche gegen Gründer - unter Ausschluss der übrigen vom Anwendungsbereich von Art. 753 OR erfassten Personen - im Interesse der F.________ AG gelegen hätte. Gleiches gilt für die Beschränkung auf den Gründungsakt als solchen - unter Ausschluss von Kapitalerhöhungen, welche ebenfalls unter diese Bestimmung subsumiert werden (vgl. etwa Art. 753 Ziff. 1 [" Kapitalerhöhungsbericht "]; ebenso ROLF WATTER, Basler Kommentar, 5. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 753 OR). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich das Konkursamt mit dieser Begriffsverwendung an die Marginalie von Art. 753 OR (" Gründungshaftung ") anlehnen und einerseits sämtliche nach Art. 753 OR passivlegitimierte natürliche und juristische Personen sowie andererseits auch Kapitalerhöhungen einbeziehen wollte. Demnach sind die von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin 3 geltend gemachten Verantwortlichkeitsansprüche im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung vom 12. Dezember 2006 zu prüfen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Die Vorinstanz wird die Frage der Haftung der Beschwerdegegnerin 3 als Nichtorgan wegen Mitwirkung an der Kapitalerhöhung zu beurteilen haben.”
“In der Abtretungsverfügung des Konkursamts vom 18. April 2011 wird die Beschwerdeführerin ermächtigt, " Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Gründer und Organe der F.________ AG " an Stelle der Konkursmasse geltend zu machen. Obgleich in der Verfügung lediglich der Ausdruck " Gründer " verwendet wurde, ist dieser entsprechend dem vorstehend Ausgeführten in einem weiten Sinn zu verstehen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Beschränkung der Abtretung auf Ansprüche gegen Gründer - unter Ausschluss der übrigen vom Anwendungsbereich von Art. 753 OR erfassten Personen - im Interesse der F.________ AG gelegen hätte. Gleiches gilt für die Beschränkung auf den Gründungsakt als solchen - unter Ausschluss von Kapitalerhöhungen, welche ebenfalls unter diese Bestimmung subsumiert werden (vgl. etwa Art. 753 Ziff. 1 [" Kapitalerhöhungsbericht "]; ebenso ROLF WATTER, Basler Kommentar, 5. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 753 OR). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich das Konkursamt mit dieser Begriffsverwendung an die Marginalie von Art. 753 OR (" Gründungshaftung ") anlehnen und einerseits sämtliche nach Art. 753 OR passivlegitimierte natürliche und juristische Personen sowie andererseits auch Kapitalerhöhungen einbeziehen wollte. Demnach sind die von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin 3 geltend gemachten Verantwortlichkeitsansprüche im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung vom 12. Dezember 2006 zu prüfen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Die Vorinstanz wird die Frage der Haftung der Beschwerdegegnerin 3 als Nichtorgan wegen Mitwirkung an der Kapitalerhöhung zu beurteilen haben.”
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