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Die Amtsdauer der Revisionsstelle endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung; eine analoge Anwendung der Regelung über das Auslaufen der Amtszeit von Verwaltungsratsmitgliedern (Art. 699 Abs. 2 OR) auf die Revisionsstelle ist nicht angezeigt. Die Lehre und die Rechtsprechung betonen, dass die Revisionsstelle primär für die einmalige Prüfung der Jahresrechnung gewählt ist und daher anders zu behandeln ist als der Verwaltungsrat, dessen Mitglieder für eine bestimmte Periode gewählt werden.
“Es entspricht weiter auch der herrschenden Lehre, dass die Amtszeit der Revisionsstelle im Gegensatz zu jener der Verwaltungsratsmitglieder nach Ablauf der Sechsmonatsfrist von Art. 699 Abs. 2 OR nicht ausläuft (HÄUSERMANN/MÜLLER, a.a.O., S. 283; THOMAS U. REUTTER in: B asler Kommentar, Obligationenrecht, Band II, 6. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 730a OR; EBERLE/LENGAUER, Zürcher Kommentar, 2016, N. 10 f. zu Art. 730a OR; HÄNNI/LJUBICI, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 730a OR; KILCHMANN, a.a.O, S. 506). Entgegen dem Gesuchsteller kann auch aus BGE 148 III 69 E. 3 nicht abgeleitet werden, das Bundesgericht habe die Frage einer stillschweigenden Verlängerung des Mandats für die Mitglieder des Verwaltungsrats einerseits und die Revisionsstelle andererseits nicht unterschiedlich behandeln wollen. In BGE 148 III 69 wurde die Frage der Amtsdauer der Revisionsstelle bei fehlender Abnahme der Jahresrechnung nicht thematisiert. Eine analoge Anwendung von BGE 148 III 69 auf die Revisionsstelle ist abzulehnen. Der Wortlaut von Art. 730a OR lässt keinen Zweifel daran, wann das Amt der Revisionsstelle endet. Zudem ist die Revisionsstelle im Gegensatz zum Verwaltungsrat, der zum Handeln für eine bestimmte Periode gewählt ist, grundsätzlich in erster Linie für eine bestimmte Handlung gewählt, nämlich die Prüfung der Jahresrechnung (HÄNNI/LJUBICI, a.a.O., N. 4 zu Art. 730a OR).”
“Es entspricht weiter auch der herrschenden Lehre, dass die Amtszeit der Revisionsstelle im Gegensatz zu jener der Verwaltungsratsmitglieder nach Ablauf der Sechsmonatsfrist von Art. 699 Abs. 2 OR nicht ausläuft (HÄUSERMANN/MÜLLER, a.a.O., S. 283; THOMAS U. REUTTER in: B asler Kommentar, Obligationenrecht, Band II, 6. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 730a OR; EBERLE/LENGAUER, Zürcher Kommentar, 2016, N. 10 f. zu Art. 730a OR; HÄNNI/LJUBICI, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 730a OR; KILCHMANN, a.a.O, S. 506). Entgegen dem Gesuchsteller kann auch aus BGE 148 III 69 E. 3 nicht abgeleitet werden, das Bundesgericht habe die Frage einer stillschweigenden Verlängerung des Mandats für die Mitglieder des Verwaltungsrats einerseits und die Revisionsstelle andererseits nicht unterschiedlich behandeln wollen. In BGE 148 III 69 wurde die Frage der Amtsdauer der Revisionsstelle bei fehlender Abnahme der Jahresrechnung nicht thematisiert. Eine analoge Anwendung von BGE 148 III 69 auf die Revisionsstelle ist abzulehnen. Der Wortlaut von Art. 730a OR lässt keinen Zweifel daran, wann das Amt der Revisionsstelle endet. Zudem ist die Revisionsstelle im Gegensatz zum Verwaltungsrat, der zum Handeln für eine bestimmte Periode gewählt ist, grundsätzlich in erster Linie für eine bestimmte Handlung gewählt, nämlich die Prüfung der Jahresrechnung (HÄNNI/LJUBICI, a.a.O., N. 4 zu Art. 730a OR).”
Die Amtszeit der Revisionsstelle endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung ihrer Amtsperiode. Findet die ordentliche Generalversammlung nicht statt, läuft die Amtszeit nicht aus, sondern verlängert sie sich bis zur Durchführung der nächsten Generalversammlung. Eine stillschweigende Fortsetzung der Amtszeit bei Nichtwiederwahl ist nicht vorgesehen.
“Was der Gesuchsteller dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Art. 730a Abs. 1 OR hält fest, dass die Amtszeit der Revisionsstelle mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung ihrer Amtsperiode endet. Das Bundesgericht entschied bereits unter dem Aktienrecht von 1936, dass die Amtszeit der Revisionsstelle, falls die (ordentliche) Generalversammlung nicht stattfindet, nicht ablaufen kann, sondern sich automatisch verlängert und solange weiterdauert, bis wieder eine Generalversammlung abgehalten wird (BGE 86 II 171 E. 1). Es entspricht weiter auch der herrschenden Lehre, dass die Amtszeit der Revisionsstelle im Gegensatz zu jener der Verwaltungsratsmitglieder nach Ablauf der Sechsmonatsfrist von Art. 699 Abs. 2 OR nicht ausläuft (HÄUSERMANN/MÜLLER, a.a.O., S. 283; THOMAS U. REUTTER in: B asler Kommentar, Obligationenrecht, Band II, 6. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 730a OR; EBERLE/LENGAUER, Zürcher Kommentar, 2016, N. 10 f. zu Art. 730a OR; HÄNNI/LJUBICI, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 730a OR; KILCHMANN, a.a.O, S. 506). Entgegen dem Gesuchsteller kann auch aus BGE 148 III 69 E.”
“Vielmehr muss gelten, dass die Amtsdauer der Verwaltungsräte nach Ablauf der Frist für die ordentliche Generalversammlung, also sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres (Art. 699 Abs. 2 OR) endet. Einerseits ist zu be- rücksichtigen, dass die Wahl des Verwaltungsrates eine der zentralen und unent- ziehbaren Befugnissen der Generalversammlung ist (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR). Es braucht eine Wahl durch die Generalversammlung, um eine gültige Fortset- zung des Verwaltungsratsmandats zu begründen. Eine positive Willensäusserung in der Generalversammlung ist in diesem Sinn unentbehrlich (Böckli. a.a.O. Rz. 58; Trautmann/von der Crone, a.a.O., S. 465), zumal auch das Bundesgericht die Bedeutung der Willensbildung in der Gneralversammlung speziell hervorhebt (BGE 140 III 349 E. 2.6). Andrerseits ist zu berücksichtigen, dass das Amt einer Revisionsstelle bei einer Nichtwiederwahl durch die Generalversammlung auto- matisch mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung und damit unmittelbar nach der Generalversammlung endet (Art. 730a Abs. 1 OR). Eine stillschweigende Ver- längerung ist nicht vorgesehen. Dass bei einer Nichtwiederwahl eines Verwal- - 15 - tungsrates etwas anderes gelten sollte als bei der Nichtwiederwahl der Revisions- stelle, ist nicht einzusehen, zumal beide Wahlgeschäfte eine der zentralen und unentziehbaren Aufgaben der Generalversammlung sind (Trautmann/von der Crone, a.a.O., S. 465). f. Zusammenfassung: Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Ge- suchsgegnerin ihre letzte Generalversammlung am 16. April 2019 abgehalten hat. Die statutarische Amtszeit der damals bestätigten und zwischenzeitlich nicht zu- rückgetretenen Verwaltungsräte G._____ und C._____ lief am 31. Dezember 2019 ab und das Verwaltungsratsmandat endete unter Berücksichtigung von Art. 699 Abs. 2 OR am 30. Juni”
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