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Bei ausländischen Abschlüssen kann die Berechtigung, im Herkunftsstaat als Abschlussprüfer tätig zu sein, als zulässiger Aspekt der Gleichwertigkeitsprüfung der Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 Bst. d RAG herangezogen werden; dies stellt keine zusätzliche verfassungs- oder gesetzeswidrige Voraussetzung dar. Die Aufsichtsbehörde prüft im Verfahren nach dem Revisionsaufsichtsgesetz die Zulassung zur Ausübung dieser reglementierten Tätigkeit (Art. 727b OR) und führt damit keine Diplomanerkennung im engeren Sinn durch.
“Dass Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Ausbildungen in der Schweiz als Revisionsexperten grundsätzlich nur dann zugelassen werden können, wenn sie im Herkunftsstaat zur Ausübung des Berufs des Abschlussprüfers berechtigt sind, ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 3.4.3). Es handelt sich dabei entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht um eine zusätzliche Voraussetzung, sondern um einen Aspekt der Vergleichbarkeit der Ausbildungen nach Art. 4 Abs. 2 Bst. d RAG und ist demnach auch nicht verfassungs- oder gesetzeswidrig, wie die Beschwerdeführerin behauptet. Die Beschwerdeführerin ersucht um Zulassung zu einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit polizeilicher Natur (vgl. Urteil des BGer 2C_163/2014 vom 15. Januar 2015 E. 2.2; Urteil des BVGer B-3024/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 5.3.2) als leitende Prüferin für ordentliche Revisionen (vgl. Art. 727b OR), mithin einer reglementierten Tätigkeit. Insofern kann der Beschwerdeführerin nicht zugestimmt werden, dass der Umstand, dass UK für die Eintragung einer Revisionsexpertin ins Register zur relevanten Ausbildung Berufserfahrung verlange, nichts mit der Gleichwertigkeit der Ausbildung zu tun habe. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf, dass sie keine Diplomanerkennung vornehme (und dafür auch nicht zuständig wäre), sondern als Aufsichtsbehörde in Anwendung des Revisionsaufsichtsgesetzes Zulassungen zur Ausübung eines reglementierten Berufs prüfe.”
“Dass Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Ausbildungen in der Schweiz als Revisionsexperten grundsätzlich nur dann zugelassen werden können, wenn sie im Herkunftsstaat zur Ausübung des Berufs des Abschlussprüfers berechtigt sind, ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 3.4.3). Es handelt sich dabei entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht um eine zusätzliche Voraussetzung, sondern um einen Aspekt der Vergleichbarkeit der Ausbildungen nach Art. 4 Abs. 2 Bst. d RAG und ist demnach auch nicht verfassungs- oder gesetzeswidrig, wie die Beschwerdeführerin behauptet. Die Beschwerdeführerin ersucht um Zulassung zu einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit polizeilicher Natur (vgl. Urteil des BGer 2C_163/2014 vom 15. Januar 2015 E. 2.2; Urteil des BVGer B-3024/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 5.3.2) als leitende Prüferin für ordentliche Revisionen (vgl. Art. 727b OR), mithin einer reglementierten Tätigkeit. Insofern kann der Beschwerdeführerin nicht zugestimmt werden, dass der Umstand, dass UK für die Eintragung einer Revisionsexpertin ins Register zur relevanten Ausbildung Berufserfahrung verlange, nichts mit der Gleichwertigkeit der Ausbildung zu tun habe. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf, dass sie keine Diplomanerkennung vornehme (und dafür auch nicht zuständig wäre), sondern als Aufsichtsbehörde in Anwendung des Revisionsaufsichtsgesetzes Zulassungen zur Ausübung eines reglementierten Berufs prüfe.”
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