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Die Anwendbarkeit von Art. 727a OR hängt von der durchschnittlichen Anzahl Vollzeitstellen (Grenze: 10 VZÄ) ab. Liegt die Gesellschaft nach glaubhaft gemachten Anhaltspunkten über dieser Schwelle oder ist die Zahl streitig, kommt die Pflicht zur eingeschränkten Revision in Betracht; dies kann — je nach Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung — Auswirkungen auf die Wirksamkeit von anlässlich der betreffenden Generalversammlungen genehmigten Jahresrechnungen haben.
“Cela concerne en particulier la question de savoir pourquoi C______ figurait comme porteur de 90 actions et D______ uniquement de 60 actions de A______ lors de l'assemblée générale du 28 juillet 2017, alors qu'à teneur de la convention du 15 juillet 2017, ce dernier avait vendu à B______ 75 actions. B______, qui représentait D______ lors de l'assemblée générale en question, avait d'ailleurs contesté la répartition des actions dès le début de celle-ci. Par ailleurs, les clauses statutaires de A______, telles qu'elles sont appliquées, ont pour effet que C______, titulaire de la moitié du capital-actions de A______, ne pourrait jamais être révoqué de sa fonction d'administrateur sans son consentement, vu la voix prépondérante dont il dispose en sa qualité de président de l'assemblée générale. Les arguments de B______ sur ce point ne paraissent a priori pas dépourvus de toute chance de succès, au regard de la jurisprudence rappelée ci-dessus. Pour le surplus, B______ a rendu suffisamment vraisemblable que l'effectif de A______ dépassait dix emplois à plein temps, de sorte qu'il ne paraît à première vue pas impossible que la société était tenue de se soumettre à un contrôle restreint au sens de l'art. 727a CO, ce qui pourrait avoir des conséquences sur les décisions d'approbation des comptes annuels prises lors des assemblées générales litigieuses, conformément aux règles rappelées ci-dessus. L'ensemble de ces questions ne pourront être tranchées qu'après une instruction et un examen approfondis par le juge compétent au fond, statuant en procédure ordinaire. Au vu des règles et de la jurisprudence rappelée ci-dessus, il ne peut être considéré, contrairement à ce que fait valoir la recourante, que les arguments invoqués par B______ seraient tous voués à l'échec. L'arrêt rendu par la Chambre pénale de recours de la Cour le 22 mai 2019 ne remet pas en cause ce qui précède, puisqu'il n'est d'aucune pertinence pour l'examen des chances de succès de la cause civile présentement litigieuse. C'est dès lors à bon droit que la Vice-Présidente du Tribunal de première instance a admis, dans le cadre de sa décision du 28 mai 2020 présentement critiquée, que la cause de B______ ne paraissait pas, prima facie, dénuée de toute chance de succès.”
Wird das Recht auf eingeschränkte Revision fristgerecht geltend gemacht (spätestens zehn Tage vor der ordentlichen Generalversammlung), belebt dies die Pflicht zur eingeschränkten Revision auch für das bereits abgeschlossene Geschäftsjahr. Kann die eingeschränkte Revision aus Zeitgründen bis zur Generalversammlung nicht mehr durchgeführt werden, hat sich die Generalversammlung darauf zu beschränken, eine Revisionsstelle zu wählen; die Beschlüsse über die Genehmigung der Jahresrechnung und die Verwendung des Bilanzgewinns sind mangels Prüfung zu verschieben.
“Anders verhält es sich bei den Normen über die Revisionsstelle: Haben die Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet, so gilt dieser Verzicht auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Aktionär hat jedoch das Recht, eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Generalversammlung muss diesfalls die Revisionsstelle wählen. Dieses (Minderheits-)Recht ist - so sagt es das Gesetz - spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung auszuüben (Art. 727a Abs. 4 OR). Wird das Recht fristgerecht geltend gemacht (mithin spätestens am zehnten Tag vor der ordentlichen Generalversammlung), so lebt die Pflicht zur eingeschränkten Revision nach dem diesbezüglich klaren gesetzgeberischen Willen auch in Bezug auf das abgeschlossene Geschäftsjahr wieder auf (AB 2005 N 1257; AB 2005 S 984). Verlangt ein Aktionär die eingeschränkte Revision relativ kurz vor Fristablauf (zum Beispiel elf Tage vor der ordentlichen Generalversammlung) und scheidet die Durchführung der Revision bis zur Generalversammlung damit aus zeitlichen Gründen aus, muss sich die Generalversammlung darauf beschränken, eine Revisionsstelle zu wählen. Die Beschlüsse über die Genehmigung der Jahresrechnung und die Verwendung des Bilanzgewinns sind mangels Prüfung zu verschieben (BÖCKLI, Aktienrecht, a.a.O., S. 2019 § 13 Rz. 400 f.; MAIZAR/WATTER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 5. Aufl. 2016, N. 42 zu Art. 727a OR; PETER/GENEQUAND/CAVADINI, in: Commentaire romand, Code des obligations, Bd.”
“Anders verhält es sich bei den Normen über die Revisionsstelle: Haben die Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet, so gilt dieser Verzicht auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Aktionär hat jedoch das Recht, eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Generalversammlung muss diesfalls die Revisionsstelle wählen. Dieses (Minderheits-)Recht ist - so sagt es das Gesetz - spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung auszuüben (Art. 727a Abs. 4 OR). Wird das Recht fristgerecht geltend gemacht (mithin spätestens am zehnten Tag vor der ordentlichen Generalversammlung), so lebt die Pflicht zur eingeschränkten Revision nach dem diesbezüglich klaren gesetzgeberischen Willen auch in Bezug auf das abgeschlossene Geschäftsjahr wieder auf (AB 2005 N 1257; AB 2005 S 984). Verlangt ein Aktionär die eingeschränkte Revision relativ kurz vor Fristablauf (zum Beispiel elf Tage vor der ordentlichen Generalversammlung) und scheidet die Durchführung der Revision bis zur Generalversammlung damit aus zeitlichen Gründen aus, muss sich die Generalversammlung darauf beschränken, eine Revisionsstelle zu wählen. Die Beschlüsse über die Genehmigung der Jahresrechnung und die Verwendung des Bilanzgewinns sind mangels Prüfung zu verschieben (BÖCKLI, Aktienrecht, a.a.O., S. 2019 § 13 Rz. 400 f.; MAIZAR/WATTER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 5. Aufl. 2016, N. 42 zu Art. 727a OR; PETER/GENEQUAND/CAVADINI, in: Commentaire romand, Code des obligations, Bd.”
Bei eingeschränkter Revision beschränkt sich die Prüfung auf Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen; eine Prüfung der Geschäftsführung des Verwaltungsrats gehört nicht zum Prüfungsumfang. Etwaiges Fehlverhalten von Hilfspersonen ist der Gesellschaft zuzurechnen.
“Entgegen der Annahme der Steuerpflichtigen begründet die Würdigung als antizipatives Aktivum keinen Verstoss gegen das Imparitätsprinzip. Nach dem Vorsichtsprinzip (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 bzw. Art. 960 Abs. 2 OR 2011), dem das Imparitätsprinzip innewohnt, dürfen Erträge erst ausgewiesen werden, sobald sie feststehen oder realisiert sind (Urteil 2C_404/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.4). Im vorliegenden Fall war diese Bedingung am Bilanzstichtag erfüllt. Die streitbetroffenen Erträge waren realisiert. Die Steuerpflichtige beansprucht für sich, ihre Buchhaltung stetig, vollständig, klar geführt zu haben. Zudem liege das Testat der Revisionsstelle vor. Ihr ist im letztgenannten Punkt entgegenzuhalten, dass die Revisionsstelle eine eingeschränkte Revision ("Review") vorzunehmen hatte (Art. 727a OR). Eine solche beschränkt sich auf Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen. Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle (Art. 729a Abs. 2 und 3 OR). Selbst wenn es sich so verhalten haben sollte, dass die Revisionsstelle den streitbetroffenen Punkt geprüft und für unbedenklich gehalten haben sollte, vermöchte dies die gesetzliche Ordnung nicht zurückzudrängen. Etwaiges Fehlverhalten ihrer Hilfspersonen hat die Steuerpflichtige zu vertreten (ausführlich dazu Urteil 2C_189/2022 vom 8. März 2022 E. 3.2.4). Eine Missbrauchsabsicht ist dabei nicht erforderlich.”
Das Handelsregisteramt weist bei Vorliegen eines Organisationsmangels (z. B. fehlende eingetragene Revisionsstelle oder fehlender eingetragener Verzicht nach Art. 727a Abs. 2 OR) die Gesellschaft zur Beseitigung des Mangels innert Frist an; nach unbenutztem Fristablauf überweist es die Angelegenheit an das zuständige Gericht (vgl. Art. 939 Abs. 2 OR).
“Mit Schreiben vom 5. Juni 2023 wies das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die Berufungsklägerin darauf hin, dass sie weder über eine eingetragene Revisionsstelle verfüge, noch der Verzicht auf eine Revision im Sinne von Art. 727a Abs. 2 OR im Handelsregister eingetragen sei, womit ein Organisati- onsmangel vorliege. Nach unbenutztem Ablauf der angesetzten Frist überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit am 12. September 2023 (Datum Post- stempel) im Sinne von Art. 939 Abs. 2 OR dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz; act. 1).”
“Es wies die Berufungsklägerin auf Art. 718 Abs. 3 und 4 OR hin, wonach die Gesellschaft durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten und mindestens ein Mitglied des Verwaltungs- rates zur Vertretung befugt sein müsse. Das Handelsregisteramt forderte die Be- rufungsklägerin auf, den bestehenden Organisationsmangel zu beheben und den gesetzmässigen Zustand innert 30 Tagen durch entsprechende Anmeldung wie- derherzustellen. Das Schreiben wurde von der Post retourniert mit dem Vermerk "nicht abgeholt" (act. 2/2). In der Folge meldete auch die Revisionsstelle D._____ AG ihre Löschung beim Handelsregisteramt an, welches die entsprechende Re- gistereintragung vornahm. Mit Schreiben vom 23. März 2021 wies das Handels- registeramt die Berufungsklägerin darauf hin, dass sie auch über eine im Han- delsregister eingetragene und durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbe- hörde zugelassenen Revisionsstelle verfügen müsse, oder aber der Verzicht auf die eingeschränkte Revision im Sinne von Art. 727a Abs. 2 OR im Handelsregis- ter eingetragen sein müsse. Das Handelsregisteramt forderte die Berufungskläge- rin auf, die bestehenden Organisationsmängel innert 30 Tagen zu beheben. Auch dieses Schreiben des Handelsregisteramtes wurde von der Post retourniert mit dem Vermerk "nicht abgeholt" (act. 2/3). Mit Zuschrift vom 23. März 2021 gelang- te Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, unter Verweis auf eine vom (zwischenzeitlich zurückgetretenen) Verwaltungsrat unterzeichnete Vollmacht, an das Handelsre- - 3 - gisteramt und ersuchte um eine Fristerstreckung bis zum 30. April 2021, damit ei- ne Generalversammlung zur Beseitigung des Organisationsmangels durchgeführt werden könne (act. 2/4). Das Handelsregisteramt gab dem Fristerstreckungsge- such bis zum 30. April 2021 statt (act. 2/5). Der Organisationsmangel wurde von der Berufungsklägerin nicht behoben. In der Folge überwies das Handelsregister- amt des Kantons Zürich die Angelegenheit mit Schreiben vom 30. Juni 2021 (Da- tum Poststempel: 1. Juli 2021) in Anwendung von Art.”
Eine kurzfristig vor der Generalversammlung begehrte Umstellung der Revisionsart kann die Verschiebung oder Neubewilligung der ordentlichen Generalversammlung zur Folge haben; Art. 727a Abs. 4 OR schafft dafür eine ausdrückliche Grundlage. Im Rechnungslegungsrecht fehlt eine entsprechende Regelung: Art. 962a Abs. 4 OR verlangt, den Abschluss nach anerkanntem Standard innerhalb von sechs Monaten vorzulegen. Weiter hat das Bundesgericht ausgeführt, dass eine späte Änderung der Revisionsart weniger ins Gewicht fällt, weil die Revision erst am Ende des Geschäftsjahrs stattfindet, während eine nachträgliche Umstellung des Rechnungslegungsstandards wegen der laufend geführten Buchhaltung unter Umständen erheblich mehr Aufwand erfordert.
“Dies habe gegebenenfalls zur Folge, dass eine neue Generalversammlung einzuberufen sei. Daher spreche nichts dagegen, (auch) das Begehren um Abschluss nach einem anerkannten Standard erst kurz vor der ordentlichen Generalversammlung zu stellen, selbst wenn dies eine Verschiebung der Generalversammlung zur Folge habe. Die Analogie zum Revisionsrecht überzeugt nicht. Wohl trifft zu, dass eine kurzfristig beantragte Umstellung der Revisionsart allenfalls zu einer Verschiebung der ordentlichen Generalversammlung (eventuell über die Frist von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs hinaus) führt (vorstehende E. 5.3.2). Für diese Abweichung von Art. 699 Abs. 2 OR gibt Art. 727a Abs. 4 OR indes eine ausdrückliche Grundlage. Das Parlament hat die Konsequenz, dass die Generalversammlung aufgrund dieser revisionsrechtlichen Besonderheit möglicherweise hinauszuschieben respektive neu BGE 150 III 174 S. 184 einzuberufen ist, explizit bedacht (vorstehende E. 5.3.2). Im Rechnungslegungsrecht fehlt dagegen eine Bestimmung, die Art. 727a Abs. 4 OR entsprechen würde. Art. 962a Abs. 4 OR schreibt im Gegenteil vor, dass der Abschluss nach einem anerkannten Standard der Generalversammlung anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung (somit innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs) vorgelegt werden muss. Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die Revision ohnehin erst am Ende des Geschäftsjahrs stattfindet. Es fällt daher weniger ins Gewicht, wenn erst spät im Geschäftsjahr beziehungsweise erst nach dessen Abschluss eine Änderung der Revisionsart veranlasst wird. Die Buchhaltung wird dagegen laufend geführt. Eine nachträgliche Umstellung des Rechnungslegungsstandards führt daher unter Umständen dazu, dass die Buchhaltung des gesamten Jahres neu aufgerollt werden muss. Dafür sind zwangsläufig mehr Zeit und Ressourcen notwendig.”
“Die Beschwerdeführerin wendet ein, im Revisionsrecht seien kurzfristig begehrte Änderungen der Testatarten möglich. Sie verweist darauf, dass eine eingeschränkte Revision bis zu zehn Tage vor der Generalversammlung verlangt werden könne (Art. 727a Abs. 4 Satz 2 OR), was analog auch für das Minderheitsrecht gelte, eine ordentliche Revision zu verlangen (Art. 727 Abs. 2 OR). Dies habe gegebenenfalls zur Folge, dass eine neue Generalversammlung einzuberufen sei. Daher spreche nichts dagegen, (auch) das Begehren um Abschluss nach einem anerkannten Standard erst kurz vor der ordentlichen Generalversammlung zu stellen, selbst wenn dies eine Verschiebung der Generalversammlung zur Folge habe. Die Analogie zum Revisionsrecht überzeugt nicht. Wohl trifft zu, dass eine kurzfristig beantragte Umstellung der Revisionsart allenfalls zu einer Verschiebung der ordentlichen Generalversammlung (eventuell über die Frist von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs hinaus) führt (vorstehende E. 5.3.2). Für diese Abweichung von Art. 699 Abs. 2 OR gibt Art. 727a Abs. 4 OR indes eine ausdrückliche Grundlage. Das Parlament hat die Konsequenz, dass die Generalversammlung aufgrund dieser revisionsrechtlichen Besonderheit möglicherweise hinauszuschieben respektive neu BGE 150 III 174 S. 184 einzuberufen ist, explizit bedacht (vorstehende E. 5.3.2). Im Rechnungslegungsrecht fehlt dagegen eine Bestimmung, die Art. 727a Abs. 4 OR entsprechen würde. Art. 962a Abs. 4 OR schreibt im Gegenteil vor, dass der Abschluss nach einem anerkannten Standard der Generalversammlung anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung (somit innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs) vorgelegt werden muss. Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die Revision ohnehin erst am Ende des Geschäftsjahrs stattfindet. Es fällt daher weniger ins Gewicht, wenn erst spät im Geschäftsjahr beziehungsweise erst nach dessen Abschluss eine Änderung der Revisionsart veranlasst wird. Die Buchhaltung wird dagegen laufend geführt. Eine nachträgliche Umstellung des Rechnungslegungsstandards führt daher unter Umständen dazu, dass die Buchhaltung des gesamten Jahres neu aufgerollt werden muss.”
“Dies habe gegebenenfalls zur Folge, dass eine neue Generalversammlung einzuberufen sei. Daher spreche nichts dagegen, (auch) das Begehren um Abschluss nach einem anerkannten Standard erst kurz vor der ordentlichen Generalversammlung zu stellen, selbst wenn dies eine Verschiebung der Generalversammlung zur Folge habe. Die Analogie zum Revisionsrecht überzeugt nicht. Wohl trifft zu, dass eine kurzfristig beantragte Umstellung der Revisionsart allenfalls zu einer Verschiebung der ordentlichen Generalversammlung (eventuell über die Frist von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs hinaus) führt (vorstehende E. 5.3.2). Für diese Abweichung von Art. 699 Abs. 2 OR gibt Art. 727a Abs. 4 OR indes eine ausdrückliche Grundlage. Das Parlament hat die Konsequenz, dass die Generalversammlung aufgrund dieser revisionsrechtlichen Besonderheit möglicherweise hinauszuschieben respektive neu BGE 150 III 174 S. 184 einzuberufen ist, explizit bedacht (vorstehende E. 5.3.2). Im Rechnungslegungsrecht fehlt dagegen eine Bestimmung, die Art. 727a Abs. 4 OR entsprechen würde. Art. 962a Abs. 4 OR schreibt im Gegenteil vor, dass der Abschluss nach einem anerkannten Standard der Generalversammlung anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung (somit innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs) vorgelegt werden muss. Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die Revision ohnehin erst am Ende des Geschäftsjahrs stattfindet. Es fällt daher weniger ins Gewicht, wenn erst spät im Geschäftsjahr beziehungsweise erst nach dessen Abschluss eine Änderung der Revisionsart veranlasst wird. Die Buchhaltung wird dagegen laufend geführt. Eine nachträgliche Umstellung des Rechnungslegungsstandards führt daher unter Umständen dazu, dass die Buchhaltung des gesamten Jahres neu aufgerollt werden muss. Dafür sind zwangsläufig mehr Zeit und Ressourcen notwendig.”
Fehlt der eingetragene Verzicht auf die eingeschränkte Revision gemäss Art. 727a Abs. 2 OR, kann dies als Organisationsmangel betrachtet werden.
Bei schweren Mängeln in der Buchführung kann die Steuerbehörde eine Veranlagung nach Ermessen vornehmen; dies kann anstelle einer blossen Aufrechnung einzelner nicht belegter Aufwände erfolgen. In diesem Kontext werden einschlägige Vorschriften, namentlich Art. 727a OR, berücksichtigt.
“Gewinn- und Kapitalsteuer / Massgeblichkeitsprinzip / Ordnungsgemässe Buchführung / Bei schweren Mängeln in der Buchhaltung ist eine Veranlagung nach Ermessen vorzunehmen anstatt einzelne nicht belegte Aufwände aufzurechnen Normen Bund Art. 58 DBG Art. 115 DBG Art. 130 DBG Rechtsprechung Bund 2C_102/2018 2C_554/2013 2C_274/2013 Normen Kanton Art. 3 BStV Art. 9 BStV Art. 70 GSOG Rechtsprechung Kanton VGE 100 Normen Bund/Kanton Art. 698 OR Art. 727a OR Art. 951 OR”
Wird das Recht auf eingeschränkte Revision fristgerecht geltend (spätestens am zehnten Tag vor der ordentlichen Generalversammlung), lebt die Pflicht zur eingeschränkten Revision auch für das bereits abgelaufene Geschäftsjahr wieder auf. Kann die eingeschränkte Revision aus zeitlichen Gründen nicht mehr vor der Generalversammlung durchgeführt werden, hat die Generalversammlung eine Revisionsstelle zu wählen; die Genehmigung der Jahresrechnung und die Beschlüsse über die Gewinnverwendung sind mangels Prüfung zu verschieben.
“Wird das Recht fristgerecht geltend gemacht (mithin spätestens am zehnten Tag vor der ordentlichen Generalversammlung), so lebt die Pflicht zur eingeschränkten Revision nach dem diesbezüglich klaren gesetzgeberischen Willen auch in Bezug auf das abgeschlossene Geschäftsjahr wieder auf (AB 2005 N 1257; AB 2005 S 984). Verlangt ein Aktionär die eingeschränkte Revision relativ kurz vor Fristablauf (zum Beispiel elf Tage vor der ordentlichen Generalversammlung) und scheidet die Durchführung der Revision bis zur Generalversammlung damit aus zeitlichen Gründen aus, muss sich die Generalversammlung darauf beschränken, eine Revisionsstelle zu wählen. Die Beschlüsse über die Genehmigung der Jahresrechnung und die Verwendung des Bilanzgewinns sind mangels Prüfung zu verschieben (BÖCKLI, Aktienrecht, a.a.O., S. 2019 § 13 Rz. 400 f.; MAIZAR/WATTER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 5. Aufl. 2016, N. 42 zu Art. 727a OR; PETER/GENEQUAND/CAVADINI, in: Commentaire romand, Code des obligations, Bd. II, 2. Aufl. 2017, N. 20 zu Art. 727a OR). Dies hat auch das Parlament erkannt und ausdrücklich hingenommen (AB 2005 N 1257). Darauf ist zurückzukommen.”
Ein opting-out nach Art. 727a Abs. 2 OR kann die Gesellschaft von der Pflicht zur eingeschränkten Revision befreien. In der Praxis kann dies die spätere Wiederbestellung einer Revisionsstelle erschweren: Das kantonale Entscheid begründet, dass das Gericht zwar die Einberufung und Durchführung einer Generalversammlung anordnen könnte, gegen eine solche Anordnung aber praktische Hindernisse sprechen können, namentlich das Fehlen eines Verwaltungsrats, Zweifel an der Eignung bzw. am Vertrauen früherer Organe zur Durchführung der Versammlung sowie Schwierigkeiten bei der korrekten Einberufung (z. B. unklare Adressen von Aktionären).
“1 bis OR ermächtigt, der Gesellschaft unter Androhung der Auflösung Frist zur Mängelbehebung anzusetzen (Ziff. 1), das fehlende Organ oder einen Sachwalter einzusetzen (Ziff. 2) oder die Gesellschaft aufzulösen und ihre Liquidation nach den Regeln des Konkurses anzuordnen (Ziff. 3). Es kann auch eine nicht gesetz- lich genannte Massnahme anordnen wie die Einberufung und Durchführung einer Generalversammlung. Bei der Auswahl der angemessenen und verhältnismässi- gen Massnahme ist das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden, da die Offizialmaxime gilt (BGE 142 III 629 E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). b. Im vorliegenden Fall fehlt der Gesuchsgegnerin ein Verwaltungsrat, weil das Verwaltungsratsmandat der zuletzt noch eingetragenen Verwaltungsräte G._____ - 16 - und C._____ am 30. Juni 2020 endete. Ferner hat die Gesuchsgegnerin keine Revisionsstelle, was darauf zurückzuführen ist, dass die Gesuchstellerin bei ihrer Gründung im Jahr 2017 im Rahmen eines zulässigen opting out (Art. 727a Abs. 2 OR) auf eine eingeschränkte Revision verzichtete. Im Übrigen wurde seit dem 16. April 2019 wie erwähnt keine Generalversammlung mehr durchgeführt, an wel- cher eine Revisionsstelle hätte ernannt werden können. In dieser Situation wäre es theoretisch denkbar, dass das Gericht die Einberufung und Durchführung einer Generalversammlung anordnet. Gegen eine solche Anordnung sprechen jedoch mehrere Gründe: Erstens verfügt die Gesuchsgegnerin wie mehrfach erwähnt über keinen Verwaltungsrat, der eine Generalversammlung durchführen könnte. Zweitens wäre es zwar theoretisch möglich, aber sachlich nicht angezeigt, den früheren Verwaltungsratspräsident G._____ mit der Durchführung einer General- versammlung zu betrauen, da unklar ist , ob dieser dazu befähigt und willens ist sowie das nötige Vertrauen der Gesuchstellerin geniesst, die als Eigentümerin von 51'000 von 100'000 Namenaktien Mehrheitsaktionärin ist. Drittens ist zu be- rücksichtigen, dass die korrekte Einberufung der Generalversammlung an- spruchsvoll sein dürfte, da die Adresse des Gründungsaktionärs D.”
“1 bis OR ermächtigt, der Gesellschaft unter Androhung der Auflösung Frist zur Mängelbehebung anzusetzen (Ziff. 1), das fehlende Organ oder einen Sachwalter einzusetzen (Ziff. 2) oder die Gesellschaft aufzulösen und ihre Liquidation nach den Regeln des Konkurses anzuordnen (Ziff. 3). Es kann auch eine nicht gesetz- lich genannte Massnahme anordnen wie die Einberufung und Durchführung einer Generalversammlung. Bei der Auswahl der angemessenen und verhältnismässi- gen Massnahme ist das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden, da die Offizialmaxime gilt (BGE 142 III 629 E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). b. Im vorliegenden Fall fehlt der Gesuchsgegnerin ein Verwaltungsrat, weil das Verwaltungsratsmandat der zuletzt noch eingetragenen Verwaltungsräte G._____ - 16 - und C._____ am 30. Juni 2020 endete. Ferner hat die Gesuchsgegnerin keine Revisionsstelle, was darauf zurückzuführen ist, dass die Gesuchstellerin bei ihrer Gründung im Jahr 2017 im Rahmen eines zulässigen opting out (Art. 727a Abs. 2 OR) auf eine eingeschränkte Revision verzichtete. Im Übrigen wurde seit dem 16. April 2019 wie erwähnt keine Generalversammlung mehr durchgeführt, an wel- cher eine Revisionsstelle hätte ernannt werden können. In dieser Situation wäre es theoretisch denkbar, dass das Gericht die Einberufung und Durchführung einer Generalversammlung anordnet. Gegen eine solche Anordnung sprechen jedoch mehrere Gründe: Erstens verfügt die Gesuchsgegnerin wie mehrfach erwähnt über keinen Verwaltungsrat, der eine Generalversammlung durchführen könnte. Zweitens wäre es zwar theoretisch möglich, aber sachlich nicht angezeigt, den früheren Verwaltungsratspräsident G._____ mit der Durchführung einer General- versammlung zu betrauen, da unklar ist , ob dieser dazu befähigt und willens ist sowie das nötige Vertrauen der Gesuchstellerin geniesst, die als Eigentümerin von 51'000 von 100'000 Namenaktien Mehrheitsaktionärin ist. Drittens ist zu be- rücksichtigen, dass die korrekte Einberufung der Generalversammlung an- spruchsvoll sein dürfte, da die Adresse des Gründungsaktionärs D.”
Die eingeschränkte Revision beschränkt sich auf Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen. Die Geschäftsführungstätigkeit des Verwaltungsrats gehört nicht zum Prüfungsgegenstand der eingeschränkten Revision.
“Entgegen der Annahme der Steuerpflichtigen begründet die Würdigung als antizipatives Aktivum keinen Verstoss gegen das Imparitätsprinzip. Nach dem Vorsichtsprinzip (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 bzw. Art. 960 Abs. 2 OR 2011), dem das Imparitätsprinzip innewohnt, dürfen Erträge erst ausgewiesen werden, sobald sie feststehen oder realisiert sind (Urteil 2C_404/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.4). Im vorliegenden Fall war diese Bedingung am Bilanzstichtag erfüllt. Die streitbetroffenen Erträge waren realisiert. Die Steuerpflichtige beansprucht für sich, ihre Buchhaltung stetig, vollständig, klar geführt zu haben. Zudem liege das Testat der Revisionsstelle vor. Ihr ist im letztgenannten Punkt entgegenzuhalten, dass die Revisionsstelle eine eingeschränkte Revision ("Review") vorzunehmen hatte (Art. 727a OR). Eine solche beschränkt sich auf Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen. Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle (Art. 729a Abs. 2 und 3 OR). Selbst wenn es sich so verhalten haben sollte, dass die Revisionsstelle den streitbetroffenen Punkt geprüft und für unbedenklich gehalten haben sollte, vermöchte dies die gesetzliche Ordnung nicht zurückzudrängen. Etwaiges Fehlverhalten ihrer Hilfspersonen hat die Steuerpflichtige zu vertreten (ausführlich dazu Urteil 2C_189/2022 vom 8. März 2022 E. 3.2.4). Eine Missbrauchsabsicht ist dabei nicht erforderlich.”
“Entgegen der Annahme der Steuerpflichtigen begründet die Würdigung als antizipatives Aktivum keinen Verstoss gegen das Imparitätsprinzip. Nach dem Vorsichtsprinzip (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 bzw. Art. 960 Abs. 2 OR 2011), dem das Imparitätsprinzip innewohnt, dürfen Erträge erst ausgewiesen werden, sobald sie feststehen oder realisiert sind (Urteil 2C_404/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.4). Im vorliegenden Fall war diese Bedingung am Bilanzstichtag erfüllt. Die streitbetroffenen Erträge waren realisiert. Die Steuerpflichtige beansprucht für sich, ihre Buchhaltung stetig, vollständig, klar geführt zu haben. Zudem liege das Testat der Revisionsstelle vor. Ihr ist im letztgenannten Punkt entgegenzuhalten, dass die Revisionsstelle eine eingeschränkte Revision ("Review") vorzunehmen hatte (Art. 727a OR). Eine solche beschränkt sich auf Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen. Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle (Art. 729a Abs. 2 und 3 OR). Selbst wenn es sich so verhalten haben sollte, dass die Revisionsstelle den streitbetroffenen Punkt geprüft und für unbedenklich gehalten haben sollte, vermöchte dies die gesetzliche Ordnung nicht zurückzudrängen. Etwaiges Fehlverhalten ihrer Hilfspersonen hat die Steuerpflichtige zu vertreten (ausführlich dazu Urteil 2C_189/2022 vom 8. März 2022 E. 3.2.4). Eine Missbrauchsabsicht ist dabei nicht erforderlich.”
Wenn die Gesellschaft gemäss Art. 727a OR auf die eingeschränkte Revision verzichtet hat, liegt die Verantwortung für die Jahresrechnung allein beim Verwaltungsrat. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass Verwaltungsratsmitglieder in diesem Fall grundsätzlich über die finanziellen Verhältnisse und die in der Bilanz ausgewiesenen Aktiven der Gesellschaft Bescheid wissen müssen.
“B._____ war im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages mit der H._____ AG sowohl bei der F2._____ AG (seit 2010) wie auch bei der F1._____ AG (seit 2012) im Verwaltungsrat. Bei letzterer waren B._____ und C._____ zudem die einzigen Verwaltungsratsmitglieder bzw. soweit ersichtlich überhaupt die einzi- - 44 - gen für diese Firma tätigen Personen in bestimmender Funktion. Es ist schon von daher und angesichts seiner langjährigen Tätigkeit für die F1._____ AG davon aus- zugehen, dass B._____ die finanziellen Verhältnisse der F1._____ AG bekannt waren. Die Vorinstanz verweist sodann zutreffend darauf hin, dass die F1._____ AG im Sinne von Art. 727a OR auf die eingeschränkte Re- vision verzichtet hat, woraus noch deutlicher geschlossen werden kann, dass die Verantwortung für die Jahresrechnung in alleiniger Verantwortung des Verwal- tungsrats lag und B._____ demnach über die Finanzen der Gesellschaft selbstver- antwortlich Bescheid wissen musste (Urk. 66 S. 50 in Verbindung mit Urk. 50201011). Es ist mithin davon auszugehen, dass B._____ über den Verlauf des Konkurses und die darin geltend gemachten Forderungen und die festgestell- ten Aktiven Bescheid wusste. Dies ergibt sich auch daraus, dass er den Kollokati- onsplan und das Konkursinventar beim Konkursamt als richtig anerkannte. Er wusste also von dem Bilderbestand und dem damaligen Kaufwert gemäss Verein- barung vom Mai/Juni 2016 und dass die F1._____ AG diese Bilder in ihrer Bilanz mit einem Wert von CHF”
Das Handelsregisteramt kann die Gesellschaft auffordern, einen Organisationsmangel (fehlende eingetragene Revisionsstelle oder eingetragener Verzicht gemäss Art. 727a Abs. 2 OR) innert gesetzter Frist zu beheben; erfolglose Fristabläufe wurden in den entschiedenen Fällen an die zuständige Gerichtsbarkeit weitergeleitet.
“Erwägungen: 1. Die A._____ AG (fortan Berufungsklägerin) ist seit dem tt.mm.2018 im Handelsregister eingetragen (act. 16). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 wies das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die Berufungsklägerin darauf hin, dass die B._____ AG auf ihren Antrag hin als Revisionsstelle im Register gelöscht worden sei. Es forderte die Berufungsklägerin auf, innert 30 Tagen unter Vorlage der genannten Unterlagen den Mangel einer fehlenden Revisionsstelle zu behe- ben oder aber den Verzicht auf die eingeschränkte Revision im Sinne von Art. 727a Abs. 2 OR eintragen zu lassen (act. 2/2). Da der Mangel innert der an- gesetzten Frist nicht behoben wurde, überwies das Handelsregisteramt die Ange- legenheit am 22. November 2022 in Anwendung von Art. 939 Abs. 2 und Art. 731b Abs. 1 OR sowie Art. 153 Abs. 3 HRegV dem Einzelgericht des Bezirksge- richtes Horgen (fortan Vorinstanz; act. 1). Die Vorinstanz setzte der Berufungs- klägerin mit Verfügung vom 29. November 2022 Frist an, um den rechtmässigen Zustand herzustellen. Die Verfügung wurde der Berufungsklägerin postalisch ge- gen Empfangsschein sowie mittels amtlicher Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt mitgeteilt (act. 3-6). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 teil- te das Handelsregisteramt der Vorinstanz mit, dass die Berufungsklägerin am 16. Dezember 2022 die Unterlagen zur Eintragung eines neuen Verwaltungsrates eingereicht habe. Der Organisationsmangel der fehlenden Revisionsstelle bzw. des Verzichts auf Revision sei jedoch nicht behoben worden (act. 9). Gegenüber der Vorinstanz liess sich die Berufungsklägerin nicht vernehmen.”
“Erwägungen: 1. 1.1 Die A._____ AG (Gesellschaft und Berufungsklägerin, fortan Berufungsklä- gerin) ist seit dem tt. mm.2015 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetra- gen und bezweckt den Handel mit Motorfahrzeugen, Automobilbestandteilen, Zu- behör sowie die Ausführung von Reparatur- und Servicearbeiten an Fahrzeugen (act. 25). 1.2 Nachdem die B._____ AG ihre Löschung als Revisionsstelle der Berufungs- klägerin beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich angemeldet und dieses die entsprechende Eintragung im Register vorgenommen hatte, gelangte das Han- delsregisteramt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 23. Februar 2021 an die Berufungsklägerin. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich wies die Beru- fungsklägerin darauf hin, dass sie über eine im Handelsregister eingetragene und durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde zugelassenen Revisions- stelle verfügen müsse, oder aber der Verzicht auf die eingeschränkte Revision im Sinne von Art. 727a Abs. 2 OR im Handelsregister eingetragen sein müsse. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich forderte die Berufungsklägerin auf, den bestehenden Organisationsmangel zu beheben und den gesetzmässigen Zustand innert 30 Tagen durch entsprechende Anmeldung wiederherzustellen. Das Schreiben des Handelsregisteramts des Kantons Zürich ging der Berufungskläge- rin am 24. Februar 2021 zu (act. 2/2). Nachdem die Berufungsklägerin die ihr an- gesetzte Frist unbenutzt verstreichen liess, überwies das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die Angelegenheit mit Schreiben vom 19. April 2021 in Anwen- dung von Art. 939 Abs. 2 OR, Art. 731b Abs. 1 OR und Art. 153 Abs. 3 HRegV dem Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht in summarischen Verfahren (fortan Vo- rinstanz; act. 1). 1.3 Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 stellte die Vorinstanz der Berufungsklägerin die Eingabe des Handelsregisteramtes zu und setzte ihr eine einmalige Frist bis zum 15. Juni 2021 an, um den Organisationsmangel (fehlende Eintragung einer - 3 - gesetzmässigen Revisionsstelle oder des Verzichts auf die [eingeschränkte] Re- vision) zu beheben, unter Angabe wie der rechtmässige Zustand hergestellt wer- den könne (act.”
Wird ein erforderlicher Eintrag — etwa der Verzicht auf die eingeschränkte Revision nach Art. 727a Abs. 2 OR — auf Aufforderung des Handelsregisteramtes nicht innert gesetzter Frist behoben, können behördliche Massnahmen folgen. Die in den Fällen dokumentierten Folgen reichten bis zur Löschung von Registereinträgen, zu gerichtlichen Massnahmen sowie zur Auflösung und Zwangsliquidation der Gesellschaft.
“Es wies die Berufungsklägerin auf Art. 718 Abs. 3 und 4 OR hin, wonach die Gesellschaft durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten und mindestens ein Mitglied des Verwaltungs- rates zur Vertretung befugt sein müsse. Das Handelsregisteramt forderte die Be- rufungsklägerin auf, den bestehenden Organisationsmangel zu beheben und den gesetzmässigen Zustand innert 30 Tagen durch entsprechende Anmeldung wie- derherzustellen. Das Schreiben wurde von der Post retourniert mit dem Vermerk "nicht abgeholt" (act. 2/2). In der Folge meldete auch die Revisionsstelle D._____ AG ihre Löschung beim Handelsregisteramt an, welches die entsprechende Re- gistereintragung vornahm. Mit Schreiben vom 23. März 2021 wies das Handels- registeramt die Berufungsklägerin darauf hin, dass sie auch über eine im Han- delsregister eingetragene und durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbe- hörde zugelassenen Revisionsstelle verfügen müsse, oder aber der Verzicht auf die eingeschränkte Revision im Sinne von Art. 727a Abs. 2 OR im Handelsregis- ter eingetragen sein müsse. Das Handelsregisteramt forderte die Berufungskläge- rin auf, die bestehenden Organisationsmängel innert 30 Tagen zu beheben. Auch dieses Schreiben des Handelsregisteramtes wurde von der Post retourniert mit dem Vermerk "nicht abgeholt" (act. 2/3). Mit Zuschrift vom 23. März 2021 gelang- te Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, unter Verweis auf eine vom (zwischenzeitlich zurückgetretenen) Verwaltungsrat unterzeichnete Vollmacht, an das Handelsre- - 3 - gisteramt und ersuchte um eine Fristerstreckung bis zum 30. April 2021, damit ei- ne Generalversammlung zur Beseitigung des Organisationsmangels durchgeführt werden könne (act. 2/4). Das Handelsregisteramt gab dem Fristerstreckungsge- such bis zum 30. April 2021 statt (act. 2/5). Der Organisationsmangel wurde von der Berufungsklägerin nicht behoben. In der Folge überwies das Handelsregister- amt des Kantons Zürich die Angelegenheit mit Schreiben vom 30. Juni 2021 (Da- tum Poststempel: 1. Juli 2021) in Anwendung von Art.”
“Sachverhalt: A. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (Beschwerdegegner) stellte beim Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich am 11. Mai 2020 das Gesuch, es seien infolge von Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der A.________ AG (Beschwerdeführerin) die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Der Einzelrichter stellte fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein schwerwiegender Organisationsmangel vorliege. Sie verfüge über - keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 727 ff. OR), - keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR), - keinen Verwaltungsrat (Art. 707 und 718 OR) und - keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR). Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 setzte der Einzelrichter der Beschwerdeführerin eine einmalige Frist zur Behebung des Mangels an. Die Beschwerdeführerin reichte am 26. Juni 2020 durch ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme zum Gesuch des Beschwerdegegners ein und stellte folgende Anträge: "1. Das Gesuch des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich vom 11. Mai 2020 sei abzuweisen. 2. Herr B.________ sei durch das Gericht als Verwaltungsrat für die Dauer eines Jahres einzusetzen. 3. Eventualiter sei durch das Gericht eine Generalversammlung zwecks Wahl eines Verwaltungsrates anzusetzen. 4. Eventualiter sei der Gesellschaft eine Frist von 3 Monaten einzuräumen, um den Verzicht auf die Revision einzuholen. 5. (...) " Der Einzelrichter löste die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 30. Juni 2020 auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an.”
Unterlässt eine Gesellschaft trotz Mahnung und letzter Fristsetzung die Erfüllung der Revisionspflicht (z.B. keine benannte zugelassene Revisionsstelle bzw. kein Verzicht nach Art. 727a OR), kann das Gericht die Auflösung der Gesellschaft und ihre zwangsweise Liquidation anordnen.
“664 della Pretura del Distretto di Lugano, sezione 3 - promossa con istanza 4 febbraio 2021 da CO 1 contro AP 1 patrocinata dall’ PA 1 chiedente l’adozione delle misure necessarie nei confronti della convenuta, che era priva di un ufficio di revisione abilitato e non aveva rinunciato alla revisione limitata; nell’ambito della quale il Pretore, con decisione 8 marzo 2021, ha accolto l'istanza, pronunciando lo scioglimento della convenuta e ordinandone la messa in liquidazione secondo le prescrizioni applicabili al fallimento; appellante la convenuta con appello 22 marzo 2021, con cui ha chiesto di annullare il querelato giudizio, protestando spese e ripetibili; preso atto dello scritto 1° aprile 2021 dell’istante; letti ed esaminati gli atti e i documenti prodotti; ritenuto in fatto e in diritto: che con istanza 4 febbraio 2021 l’Ufficio del registro di commercio ha convenuto in giudizio innanzi alla Pretura della Giurisdizione di Lugano, sezione 3, la societàAP 1, chiedendo che nei confronti della stessa, che era priva di un ufficio di revisione abilitato e non aveva rinunciato alla revisione limitata (art. 727 segg. CO), e invano diffidata, con raccomandata del 13 novembre 2020 (doc. B), a ripristinare entro 30 giorni la situazione legale (art. 154 cpv. 1 vORC), fossero adottate le misure necessarie (art. 154 cpv. 3 vORC, art. 731b cpv. 1 e 941a cpv. 1 CO); che l’8 febbraio 2021 il Pretore, in applicazione dell’art. 731b cpv. 1 n. 1 CO, ha assegnato alla convenuta un ultimo termine di 20 giorni per ripristinare la situazione legale (in particolare per nominare un ufficio di revisione abilitato o per procedere come all’art. 727a CO), pena lo scioglimento della società e la sua messa in liquidazione secondo le prescrizioni applicabili al fallimento; che, preso atto che la convenuta aveva lasciato trascorrere infruttuosamente il termine, con decisione 8 marzo 2021 il Pretore, in applicazione dell’art. 731b cpv. 1bis n. 3 CO, ha pronunciato lo scioglimento della società e ne ha ordinato la messa in liquidazione secondo le prescrizioni applicabili al fallimento (dispositivo n. 1), ponendo a suo carico le spese processuali di fr. 300.- (dispositivo n. 2); che con l’appello 22 marzo 2021, che qui ci occupa, la convenuta ha chiesto di annullare il querelato giudizio con protesta di spese e ripetibili di secondo grado, rilevando di avere ripristinato la situazione legale con la nomina dell’organo di revisione, e producendo i relativi documenti; che con scritto 1° aprile 2021 l’istante ha confermato che la convenuta aveva effettivamente provveduto a ripristinare la situazione legale, avendo nominato un nuovo ufficio di revisione, debitamente iscritto a RC il 23 marzo 2021; che nel caso di specie la decisione del Pretore di pronunciare lo scioglimento della stessa e di ordinarne la liquidazione in via di fallimento era ineccepibile: l’istruttoria ha in effetti permesso di accertare che la società non aveva dato seguito né alla richiesta dell’istante di ripristinare la situazione legale formulata con la raccomandata del 13 novembre 2020 (doc.”
“664 della Pretura del Distretto di Lugano, sezione 3 - promossa con istanza 4 febbraio 2021 da CO 1 contro AP 1 patrocinata dall’ PA 1 chiedente l’adozione delle misure necessarie nei confronti della convenuta, che era priva di un ufficio di revisione abilitato e non aveva rinunciato alla revisione limitata; nell’ambito della quale il Pretore, con decisione 8 marzo 2021, ha accolto l'istanza, pronunciando lo scioglimento della convenuta e ordinandone la messa in liquidazione secondo le prescrizioni applicabili al fallimento; appellante la convenuta con appello 22 marzo 2021, con cui ha chiesto di annullare il querelato giudizio, protestando spese e ripetibili; preso atto dello scritto 1° aprile 2021 dell’istante; letti ed esaminati gli atti e i documenti prodotti; ritenuto in fatto e in diritto: che con istanza 4 febbraio 2021 l’Ufficio del registro di commercio ha convenuto in giudizio innanzi alla Pretura della Giurisdizione di Lugano, sezione 3, la societàAP 1, chiedendo che nei confronti della stessa, che era priva di un ufficio di revisione abilitato e non aveva rinunciato alla revisione limitata (art. 727 segg. CO), e invano diffidata, con raccomandata del 13 novembre 2020 (doc. B), a ripristinare entro 30 giorni la situazione legale (art. 154 cpv. 1 vORC), fossero adottate le misure necessarie (art. 154 cpv. 3 vORC, art. 731b cpv. 1 e 941a cpv. 1 CO); che l’8 febbraio 2021 il Pretore, in applicazione dell’art. 731b cpv. 1 n. 1 CO, ha assegnato alla convenuta un ultimo termine di 20 giorni per ripristinare la situazione legale (in particolare per nominare un ufficio di revisione abilitato o per procedere come all’art. 727a CO), pena lo scioglimento della società e la sua messa in liquidazione secondo le prescrizioni applicabili al fallimento; che, preso atto che la convenuta aveva lasciato trascorrere infruttuosamente il termine, con decisione 8 marzo 2021 il Pretore, in applicazione dell’art. 731b cpv. 1bis n. 3 CO, ha pronunciato lo scioglimento della società e ne ha ordinato la messa in liquidazione secondo le prescrizioni applicabili al fallimento (dispositivo n. 1), ponendo a suo carico le spese processuali di fr. 300.- (dispositivo n. 2); che con l’appello 22 marzo 2021, che qui ci occupa, la convenuta ha chiesto di annullare il querelato giudizio con protesta di spese e ripetibili di secondo grado, rilevando di avere ripristinato la situazione legale con la nomina dell’organo di revisione, e producendo i relativi documenti; che con scritto 1° aprile 2021 l’istante ha confermato che la convenuta aveva effettivamente provveduto a ripristinare la situazione legale, avendo nominato un nuovo ufficio di revisione, debitamente iscritto a RC il 23 marzo 2021; che nel caso di specie la decisione del Pretore di pronunciare lo scioglimento della stessa e di ordinarne la liquidazione in via di fallimento era ineccepibile: l’istruttoria ha in effetti permesso di accertare che la società non aveva dato seguito né alla richiesta dell’istante di ripristinare la situazione legale formulata con la raccomandata del 13 novembre 2020 (doc.”
Fehlt der nach Art. 727a Abs. 2 OR eingetragene Verzicht und liegt dies — allenfalls zusammen mit anderen Mängeln der gesetzlich vorgeschriebenen Organisation — dem Handelsregisteramt oder Gericht vor, können Registeraufsichts- bzw. Gerichtsverfahren eingeleitet werden, die in Extremfällen zur Auflösung und Liquidation der Gesellschaft führen können.
“Sachverhalt: A. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (Beschwerdegegner) stellte beim Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich am 11. Mai 2020 das Gesuch, es seien infolge von Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der A.________ AG (Beschwerdeführerin) die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Der Einzelrichter stellte fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein schwerwiegender Organisationsmangel vorliege. Sie verfüge über - keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 727 ff. OR), - keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR), - keinen Verwaltungsrat (Art. 707 und 718 OR) und - keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR). Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 setzte der Einzelrichter der Beschwerdeführerin eine einmalige Frist zur Behebung des Mangels an. Die Beschwerdeführerin reichte am 26. Juni 2020 durch ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme zum Gesuch des Beschwerdegegners ein und stellte folgende Anträge: "1. Das Gesuch des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich vom 11. Mai 2020 sei abzuweisen. 2. Herr B.________ sei durch das Gericht als Verwaltungsrat für die Dauer eines Jahres einzusetzen. 3. Eventualiter sei durch das Gericht eine Generalversammlung zwecks Wahl eines Verwaltungsrates anzusetzen. 4. Eventualiter sei der Gesellschaft eine Frist von 3 Monaten einzuräumen, um den Verzicht auf die Revision einzuholen. 5. (...) " Der Einzelrichter löste die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 30. Juni 2020 auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an.”
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