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Bei einer nur geringen Abweichung zwischen Veräusserungserlös und Verkehrswert (z. B. rund 9 %) liegt nach dem zitierten Entscheid kein offensichtlich erhebliches Missverhältnis und damit kein Anhaltspunkt für eine verdeckte Kapitaleinlage vor. Infolgedessen ist in einem solchen Fall keine Aufwertung nach Art. 725c OR vorzunehmen; das Grundstück ist ohne Aufwertung zu den Anschaffungskosten zu aktivieren. Eine Ausnahme bildet die Sanierung nach Art. 725c OR.
“Juli 2013 entsprach, zum für den Verkaufszeitpunkt neu ermittelten Verkehrswert von CHF 419'000 (gemäss Antrag des Beschwerdeführers) weniger als 10 Prozent. Ohne konkret zu definieren, wo die Grenze für ein Abweichen vom beurkundeten Kaufpreis anzusetzen ist, liegt bei einer Differenz zwischen Veräusserungserlös und Verkehrswert von lediglich 9 Prozent offensichtlich kein erhebliches, in die Augen springendes Missverhältnis und damit kein Indiz für die fehlende rechtsgeschäftliche Bedeutung der Preisvereinbarung vor. Ohne eine offensichtlich erhebliche Differenz liegt auch keine verdeckte Kapitaleinlage vor, welche die Erwerberin berechtigen würde, das Grundstück in ihrer Bilanz zu einem höheren Wert zu aktivieren und die verdeckte Kapitaleinlage den Reserven gutzuschreiben (vgl. BGE 143 II 33 E. 3.2.4). Das Grundstück ist bei der Erwerberin ohne Aufwertung zu den Anschaffungskosten zu aktivieren (vgl. Art. 960a Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Obligationenrechts, SR 220, OR; Ausnahme im Fall einer Sanierung nach Art. 725c OR), weshalb keine Besteuerungslücke zu befürchten ist. Ein künftiger Veräusserungsgewinn unterliegt der Gewinnsteuer. Zusammenfassend ist somit bei der Einbringung des Grundstücks Nr. 0000_ (Grundbuch Z.__) in die C.__ AG nicht von einem erheblich höheren Verkehrswert und damit nicht von einer verdeckten Kapitaleinlage auszugehen, womit der beurkundete Kaufpreis von CHF 380'000 als Veräusserungserlös massgebend ist, wie von der Vorinstanz zu Recht entschieden wurde. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unter Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids vom 23. Oktober 2023 abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Mit Blick auf den Streitwert von rund CHF 13'000 (entsprechend der Steuerdifferenz bei einem steuerbaren Gewinn von CHF 84'880 gegenüber einem solchen von CHF 39'000) erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung der Kosten ist nicht zu verzichten (Art.”
“Juli 2013 entsprach, zum für den Verkaufszeitpunkt neu ermittelten Verkehrswert von CHF 419'000 (gemäss Antrag des Beschwerdeführers) weniger als 10 Prozent. Ohne konkret zu definieren, wo die Grenze für ein Abweichen vom beurkundeten Kaufpreis anzusetzen ist, liegt bei einer Differenz zwischen Veräusserungserlös und Verkehrswert von lediglich 9 Prozent offensichtlich kein erhebliches, in die Augen springendes Missverhältnis und damit kein Indiz für die fehlende rechtsgeschäftliche Bedeutung der Preisvereinbarung vor. Ohne eine offensichtlich erhebliche Differenz liegt auch keine verdeckte Kapitaleinlage vor, welche die Erwerberin berechtigen würde, das Grundstück in ihrer Bilanz zu einem höheren Wert zu aktivieren und die verdeckte Kapitaleinlage den Reserven gutzuschreiben (vgl. BGE 143 II 33 E. 3.2.4). Das Grundstück ist bei der Erwerberin ohne Aufwertung zu den Anschaffungskosten zu aktivieren (vgl. Art. 960a Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Obligationenrechts, SR 220, OR; Ausnahme im Fall einer Sanierung nach Art. 725c OR), weshalb keine Besteuerungslücke zu befürchten ist. Ein künftiger Veräusserungsgewinn unterliegt der Gewinnsteuer. Zusammenfassend ist somit bei der Einbringung des Grundstücks Nr. 0000_ (Grundbuch Z.__) in die C.__ AG nicht von einem erheblich höheren Verkehrswert und damit nicht von einer verdeckten Kapitaleinlage auszugehen, womit der beurkundete Kaufpreis von CHF 380'000 als Veräusserungserlös massgebend ist, wie von der Vorinstanz zu Recht entschieden wurde. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unter Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids vom 23. Oktober 2023 abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Mit Blick auf den Streitwert von rund CHF 13'000 (entsprechend der Steuerdifferenz bei einem steuerbaren Gewinn von CHF 84'880 gegenüber einem solchen von CHF 39'000) erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung der Kosten ist nicht zu verzichten (Art.”
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