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Ein Aktionär mit rund 49 % der Aktien kann Beschlüsse, die nach Art. 704 Abs. 1 OR ein qualifiziertes Mehr erfordern, wirksam blockieren und dadurch gegenüber der Mehrheitsaktionärin Druck ausüben. Dies kann im konkreten Fall Einfluss auf die Durchsetzbarkeit von GV-Beschlüssen haben, weshalb das Gericht in der zitierten Entscheidung ein entsprechendes Einflussrisiko bejaht hat.
“Zum einen bestehe die - wenn auch geringe - Möglichkeit, dass er mit einem der zwei Gesellschafter der D.________ GmbH eine Allianz schliesse, um die Mehrheit der Stimmen zu erlangen. Zum anderen verweist sie auf Art. 704 Abs. 1 OR und hier insbesondere auf Ziff. 1, 3, 7, 13 und 16, wonach ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, erforderlich ist für die Änderung am Gesellschaftszweck (Ziff. 1), die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlagen oder durch Verrechnung mit einer Forderung und die Gewährung von besonderen Vorteilen (Ziff. 3), die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien (Ziff. 7), die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft (Ziff. 13) sowie die Auflösung der Gesellschaft (Ziff. 16). Da der Beschwerdegegner im vorliegenden Fall mit 49 % fast über die Hälfte des Aktienkapitals verfüge, könne er auch alleine - ohne das Schliessen von Allianzen - massiven Einfluss auf die Beschlüsse gemäss Art. 704 Abs. 1 OR ausüben. Namentlich könne er Beschlüsse verunmöglichen, welche im Interesse der Mehrheitsaktionärin seien, und so Druck auf diese ausüben. Das Risiko, dass die Mehrheitsaktionärin dem Druck nachgeben und den Beschwerdegegner wieder anstellen könnte, sei deshalb nicht gänzlich ausgeschlossen. Aus den genannten Gründen könne der Beschwerdegegner im vorliegenden Fall nicht mit dem Minderheitsaktionär aus SVR 2020 ALV Nr. 15 S. 46, 8C_433/2019 verglichen werden.”
“Zum einen bestehe die - wenn auch geringe - Möglichkeit, dass er mit einem der zwei Gesellschafter der D.________ GmbH eine Allianz schliesse, um die Mehrheit der Stimmen zu erlangen. Zum anderen verweist sie auf Art. 704 Abs. 1 OR und hier insbesondere auf Ziff. 1, 3, 7, 13 und 16, wonach ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, erforderlich ist für die Änderung am Gesellschaftszweck (Ziff. 1), die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlagen oder durch Verrechnung mit einer Forderung und die Gewährung von besonderen Vorteilen (Ziff. 3), die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien (Ziff. 7), die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft (Ziff. 13) sowie die Auflösung der Gesellschaft (Ziff. 16). Da der Beschwerdegegner im vorliegenden Fall mit 49 % fast über die Hälfte des Aktienkapitals verfüge, könne er auch alleine - ohne das Schliessen von Allianzen - massiven Einfluss auf die Beschlüsse gemäss Art. 704 Abs. 1 OR ausüben. Namentlich könne er Beschlüsse verunmöglichen, welche im Interesse der Mehrheitsaktionärin seien, und so Druck auf diese ausüben. Das Risiko, dass die Mehrheitsaktionärin dem Druck nachgeben und den Beschwerdegegner wieder anstellen könnte, sei deshalb nicht gänzlich ausgeschlossen. Aus den genannten Gründen könne der Beschwerdegegner im vorliegenden Fall nicht mit dem Minderheitsaktionär aus SVR 2020 ALV Nr. 15 S. 46, 8C_433/2019 verglichen werden.”
Kann eine Aktionärsmehrheit durch Beherrschung einer Personalfürsorgestiftung faktisch über deren Aktien verfügen, kann dies zu einer indirekten Akkumulation von Stimmrechten führen, sodass qualifizierte Beschlussquoren nach Art. 704 OR erreicht werden, obwohl dies den tatsächlichen Machtverhältnissen in der Generalversammlung nicht entspricht. Das Bundesgericht erachtet vor diesem Hintergrund die analoge Anwendung von Art. 659a Abs. 1 OR (ruhendes Stimmrecht) als gerechtfertigt, um den vorgesehenen Minderheitenschutz und die Kompetenzverteilung innerhalb der Gesellschaft zu wahren.
“Ist die Personalfürsorgestiftung derart von der Gesellschaft beherrscht, dass ihr dieser gegenüber kein selbständiger Wille zukommt, so ist der Gesellschaft die Verfügungsgewalt über die im Eigentum der Personalfürsorgestiftung befindlichen Aktien gegeben (siehe BGE 72 II 275 E. 3 S. 285). Der damit verbundene Einfluss des Verwaltungsrats auf die Entscheide der Generalversammlung ist eine Konsequenz, die der Gesetzgeber mit Art. 659a Abs. 1 OR gerade zu verhindern suchte. Sie liefe auch der innergesellschaftlichen Kompetenzverteilung zuwider, weil der Verwaltungsrat qua seines Stiftungsamtes Befugnisse ausüben würde, welche das Gesetz in unübertragbarer Weise der Generalversammlung zuteilt (Art. 698 in Verbindung mit Art. 716 Abs. 1 OR). Zu bedenken ist schliesslich ein Letztes: Nimmt eine Aktionärsmehrheit indirekt über den von ihr bestellten Verwaltungsrat auf die Stimmrechte der von der Gesellschaft kontrollierten patronalen Personalfürsorgestiftung Einfluss, wachsen ihr im Ergebnis - bei gleichem Kapitaleinsatz - Stimmrechte an. Dies kann insbesondere zur Folge haben, dass Beschlussquoren (vgl. Art. 704 OR) erreicht werden, obwohl dies nach den tatsächlichen Machtverhältnissen in der Generalversammlung nicht der Fall wäre. Der gesetzlich (und allenfalls statutarisch) vorgesehene Minderheitenschutz würde damit unterlaufen. Aus diesen Gründen drängt sich in der vorliegenden Konstellation eine analoge Anwendung von Art. 659a Abs. 1 OR (ruhendes Stimmrecht) auf. Auch das Schrifttum spricht sich für einen Stimmrechtsausschluss in derartigen Verhältnissen aus (PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 12 Rz. 447; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 24 Rz. 88c; CHRISTOF HELBLING, Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen in der Schweiz, 2. Aufl. 2003, S. 281 f.; KARL HOFSTETTER, Erwerb und Wiederveräusserung eigener Aktien, in: Aktienrecht 1992-1997: Versuch einer Bilanz, Zum”
“Ist die Personalfürsorgestiftung derart von der Gesellschaft beherrscht, dass ihr dieser gegenüber kein selbständiger Wille zukommt, so ist der Gesellschaft die Verfügungsgewalt über die im Eigentum der Personalfürsorgestiftung befindlichen Aktien gegeben (siehe BGE 72 II 275 E. 3 S. 285). Der damit verbundene Einfluss des Verwaltungsrats auf die Entscheide der Generalversammlung ist eine Konsequenz, die der Gesetzgeber mit Art. 659a Abs. 1 OR gerade zu verhindern suchte. Sie liefe auch der innergesellschaftlichen Kompetenzverteilung zuwider, weil der Verwaltungsrat qua seines Stiftungsamtes Befugnisse ausüben würde, welche das Gesetz in unübertragbarer Weise der Generalversammlung zuteilt (Art. 698 in Verbindung mit Art. 716 Abs. 1 OR). Zu bedenken ist schliesslich ein Letztes: Nimmt eine Aktionärsmehrheit indirekt über den von ihr bestellten Verwaltungsrat auf die Stimmrechte der von der Gesellschaft kontrollierten patronalen Personalfürsorgestiftung Einfluss, wachsen ihr im Ergebnis - bei gleichem Kapitaleinsatz - Stimmrechte an. Dies kann insbesondere zur Folge haben, dass Beschlussquoren (vgl. Art. 704 OR) erreicht werden, obwohl dies nach den tatsächlichen Machtverhältnissen in der Generalversammlung nicht der Fall wäre. Der gesetzlich (und allenfalls statutarisch) vorgesehene Minderheitenschutz würde damit unterlaufen. Aus diesen Gründen drängt sich in der vorliegenden Konstellation eine analoge Anwendung von Art. 659a Abs. 1 OR (ruhendes Stimmrecht) auf. Auch das Schrifttum spricht sich für einen Stimmrechtsausschluss in derartigen Verhältnissen aus (PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 12 Rz. 447; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 24 Rz. 88c; CHRISTOF HELBLING, Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen in der Schweiz, 2. Aufl. 2003, S. 281 f.; KARL HOFSTETTER, Erwerb und Wiederveräusserung eigener Aktien, in: Aktienrecht 1992-1997: Versuch einer Bilanz, Zum”
Als Minderheitsaktionär besteht Einfluss nur in denjenigen Beschlussgegenständen, die in Art. 704 Abs. 1 OR aufgeführt sind und für die eine Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen erforderlich ist. Nach den Feststellungen des Bundesgerichts reicht diese Einflussnahme nicht dazu, etwa durch Kapitalmassnahmen oder eine Veränderung des statutarischen Bezugsrechts eine Mehrheitsbeteiligung zu erzwingen oder dadurch eine Wiederanstellung durchzusetzen.
“Juni 2022 ausdrücklich formulierte Hauptzweck darin bestanden, der Käuferin die Kontrolle über die C.________ AG zu verschaffen. Entsprechend sei vereinbart gewesen, dass die Käuferin bis Ende 2022 sämtliche Aktien der Gesellschaft übernehme. Die Ereignisse hätten alsdann gezeigt, dass die Käuferin beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin G.________ GmbH diese Kontrolle bereits nach der Übernahme des ersten, 51 % der Anteile umfassenden Aktienpakets aktiv ausgeübt habe und der Beschwerdegegner im Gang der Geschäfte der C.________ AG fortan keine Rolle mehr spielen sollte. Dies sei ihm unter den gegebenen Umständen auch nicht mehr möglich gewesen. Aufgrund des statutarisch vorgesehenen Stimmrechts der Aktionäre nach dem Verhältnis des Nennwerts ihrer Aktie und dem für die Beschlussfassung grundsätzlich erforderlichen absoluten Mehr der anwesenden und vertretenen Stimmen, habe der Beschwerdegegner in seiner Eigenschaft als Minderheitsaktionär nur noch Einfluss nehmen können auf diejenigen Punkte, die in Art. 704 Abs. 1 OR aufgelistet seien und eine Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen erforderten. Die Einflussnahme in diesen Bereichen sei jedoch nicht dazu geeignet, dem Beschwerdegegner einen Einfluss in Belangen zu verschaffen, die von der Regelung in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG anvisiert würden und mit denen er eine Wiederanstellung bei der C.________ AG hätte erwirken können. Des Weiteren sei angesichts der Zahlungsaufforderung vom 20. Juli 2023 auch nicht ersichtlich gewesen, dass der Beschwerdegegner, der das Geld für den Verkauf des ersten Aktienpakets bereits erhalten hatte, wegen des Verzugs der Käuferin im Zusammenhang mit dem Erwerb des zweiten Aktienpakets einen Rücktritt vom Vertrag in Betracht gezogen und damit die Kontrolle über die C.________ AG zurückzugewinnen beabsichtigt hätte.”
“Vielmehr wäre es bei einem die Beschlüsse torpedierenden Verhalten des Beschwerdegegners zielführender gewesen, seinen Aktienanteil (oder mindestens so viel wie notwendig, um zwei Drittel der Stimmen zu kontrollieren) zu erwerben und ihm so den Einfluss definitiv zu entziehen. Insofern erweist sich das Szenario der forcierten Wiederanstellung als weder vom Beschwerdegegner beabsichtigt noch für die Mehrheitsaktionärin als lohnenswerte Vorgehensweise im Vergleich zum Erwerb des verbliebenen Aktienpakets und von daher als unwahrscheinlich. 5.2.3.3. Vor dem Hintergrund der erheblichen Differenzen zwischen dem Beschwerdegegner und den übrigen Verwaltungsratsmitgliedern (vgl. E. 5.2.3.1 hiervor) durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschwerdegegner auch durch informellen Einfluss auf die Mehrheitsaktionärin und deren Vertreter im Verwaltungsrat nicht wieder angestellt worden wäre. Bei den vorherrschenden Verhältnissen hatte der Beschwerdegegner überdies auch keine Möglichkeit, die Entscheidungen in der Gesellschaft durch Allianzen mit einem der zwei Gesellschafter der D.________ GmbH zu beeinflussen. 5.2.3.4. Mit der Vorinstanz ist schliesslich davon auszugehen, dass die Einflussnahme in den in Art. 704 Abs. 1 OR genannten Bereichen nicht dazu geeignet ist, dem Beschwerdegegner erneut einen Einfluss in Belangen zu verschaffen, die von der Regelung in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG anvisiert werden und mit denen er alleine - ohne das Schliessen von Allianzen - eine Wiederanstellung bei der C.________ AG hätte erwirken können. Namentlich könnte der Beschwerdegegner aufgrund der erforderlichen Zweidrittelmehrheit zwar eine Kapitalerhöhung genehmigen oder verhindern (Art. 704 Abs. 1 Ziff. 3 OR), er hätte aber als Minderheitsaktionär nicht die Möglichkeit, das statutarisch vorgesehene Bezugsrecht - also hier das Bezugsrecht nach Massgabe des bisherigen Aktienbesitzes - zu seinen Gunsten zu verändern (vgl. Art. 704 Abs. 1 Ziff. 4 OR) und auf diese Weise eine Mehrheitsbeteiligung zu erlangen. 5.2.3.5. Dass die Mehrheitsaktionärin bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids den Aktienanteil des Beschwerdegegners nicht erworben hat (vgl. E. 5.2.3.1 hiervor), bekräftigt schliesslich die Vermutung, dass sie dessen Einflussnahme nicht zu befürchten hatte.”
“Juni 2022 ausdrücklich formulierte Hauptzweck darin bestanden, der Käuferin die Kontrolle über die C.________ AG zu verschaffen. Entsprechend sei vereinbart gewesen, dass die Käuferin bis Ende 2022 sämtliche Aktien der Gesellschaft übernehme. Die Ereignisse hätten alsdann gezeigt, dass die Käuferin beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin G.________ GmbH diese Kontrolle bereits nach der Übernahme des ersten, 51 % der Anteile umfassenden Aktienpakets aktiv ausgeübt habe und der Beschwerdegegner im Gang der Geschäfte der C.________ AG fortan keine Rolle mehr spielen sollte. Dies sei ihm unter den gegebenen Umständen auch nicht mehr möglich gewesen. Aufgrund des statutarisch vorgesehenen Stimmrechts der Aktionäre nach dem Verhältnis des Nennwerts ihrer Aktie und dem für die Beschlussfassung grundsätzlich erforderlichen absoluten Mehr der anwesenden und vertretenen Stimmen, habe der Beschwerdegegner in seiner Eigenschaft als Minderheitsaktionär nur noch Einfluss nehmen können auf diejenigen Punkte, die in Art. 704 Abs. 1 OR aufgelistet seien und eine Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen erforderten. Die Einflussnahme in diesen Bereichen sei jedoch nicht dazu geeignet, dem Beschwerdegegner einen Einfluss in Belangen zu verschaffen, die von der Regelung in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG anvisiert würden und mit denen er eine Wiederanstellung bei der C.________ AG hätte erwirken können. Des Weiteren sei angesichts der Zahlungsaufforderung vom 20. Juli 2023 auch nicht ersichtlich gewesen, dass der Beschwerdegegner, der das Geld für den Verkauf des ersten Aktienpakets bereits erhalten hatte, wegen des Verzugs der Käuferin im Zusammenhang mit dem Erwerb des zweiten Aktienpakets einen Rücktritt vom Vertrag in Betracht gezogen und damit die Kontrolle über die C.________ AG zurückzugewinnen beabsichtigt hätte.”