1 commentary
Durch die Ausgabe von Stimmrechtsaktien mit geringerem Nennwert kann eine wirtschaftliche Minderheit gegenüber der kapitalmässigen Mehrheit ein überproportionales Stimmrecht und damit die Kontrolle erlangen.
“Aufgrund des Mehrheitsprinzips, dem sich ein Aktionär mit dem Eintritt in die Gesellschaft unterwirft, darf die Mehr- heit in der Generalversammlung auch ihre eigenen Interessen denjenigen der Minderheit vorgehen lassen. Das Gericht hat dann einzuschreiten, wenn die Mehrheitsaktionäre die Macht, die ihnen Art. 703 OR einräumt, im Hinblick auf entgegengesetzte Interessen der Minderheitsaktionäre offensichtlich missbrau- chen (Urteile des Bundesgerichts 4A_205/2008 vom 19. August 2008 E. 3.2, 4.1; 4C.242/2001 vom 5. März 2003 E. 5.1; BGE 102 II 265 E. 3). Grundsätzlich üben die Aktionäre ihr Stimmrecht in der Generalversammlung nach dem Verhältnis des gesamten Nennwerts der ihnen gehörenden Aktien aus (Art. 692 Abs. 1 OR). Im Falle von Stimmrechtsaktien bemisst sich hingegen das Stimmrecht nach Anzahl der gehaltenen Aktien. Werden dabei verschiedene Akti- enkategorien mit unterschiedlichem Nennwert ausgegeben, vermitteln die zwin- gend als Namenaktien auszugebenden Stimmrechtsaktien bezogen auf den Kapi- taleinsatz ein überproportionales Stimmrecht im Verhältnis der sogenannten Stammaktien (vgl. Art. 693 OR; VON DER CRONE, Aktienrecht, 2014, § 3 N. 126, 133) und bewirken damit eine durch die Rechtsordnung tolerierte Ungleichbe- handlung der Aktionäre (DUBS/TRUFFER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 15 zu Art. 706 OR). Genau diese gesetzlich ausdrücklich vor- gesehene Konstellation führt zu der von den Gesuchstellern monierten Situation, dass ein wirtschaftlich an einer Gesellschaft in geringerem Umfang beteiligter Ak- tionär die Geschicke einer Aktiengesellschaft entgegen der Meinung der kapital- mässigen Mehrheit bestimmen kann. Die Rechtmässigkeit des Erwerbs der 60 Namen- bzw. Stimmrechtsaktien vorausgesetzt, liegt somit in der Beherrschung - 16 - durch die wirtschaftliche Minderheit kein Verstoss gegen Art. 706 Abs. 2 Ziff. 3 OR oder das Missbrauchsverbot vor. Insofern ist in dieser Hinsicht ein Anfech- tungsgrund und damit ein Verfügungsanspruch der Gesuchsteller zu verneinen. In Bezug auf die monierte Mittelverwendung ist zunächst auf die Gesellschafts- struktur der Gesuchsgegnerin hinzuweisen.”
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