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Bis zur Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten ruhen die mit den betroffenen Aktien verbundenen Mitgliedschaftsrechte; hierzu gehört insbesondere das Stimmrecht nach Art. 692 OR.
“Sie hatte den Besitz der Inhaberaktie nachzuweisen und sich durch einen amtlichen Ausweis mit Fotografie zu identifizieren (Abs. 2 lit. a). aArt. 697j Abs. 1 OR statuierte ferner eine Pflicht, der Gesellschaft die an den Aktien wirtschaftlich berechtigte Person zu melden, wenn durch den Erwerb von nicht börsenkotierten Aktien der Grenzwert von 25 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen erreicht oder überschritten wurde. Die entsprechenden Übergangsbestimmungen sahen vor, dass den Meldepflichten gemäss aArt. 697i und aArt. 697j OR auch nachkommen musste, wer beim Inkrafttreten der Meldepflichten (1. Juli 2015) bereits Inhaberaktien hielt (Art. 3 der Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière [AS 2015 1394]). Solange der Aktionär seinen Meldepflichten nicht nachgekommen war, ruhten die Mitgliedschaftsrechte, die mit den Aktien verbunden waren, deren Erwerb gemeldet werden musste (Art. 697m Abs. 1 OR). Zu den Mitgliedschaftsrechten gehört namentlich das Stimmrecht (Art. 692 OR).”
Bei Ausgabe verschiedener Aktienkategorien mit unterschiedlichen Nennwerten bewirken die nach Anzahl bemessenen Stimmrechtsaktien bezogen auf den Kapitaleinsatz ein überproportionales Stimmrecht gegenüber den nach Nennwert bemessenen Stammaktien.
“Für die Rechtfertigung eines Beschlusses durch vernünftige wirtschaftliche Erwägungen ist auf die Interessen der Gesellschaft und der Gesamtheit der Aktionäre abzustellen, wobei indessen keine Prüfung seiner Angemessenheit erfolgt. Aufgrund des Mehrheitsprinzips, dem sich ein Aktionär mit dem Eintritt in die Gesellschaft unterwirft, darf die Mehr- heit in der Generalversammlung auch ihre eigenen Interessen denjenigen der Minderheit vorgehen lassen. Das Gericht hat dann einzuschreiten, wenn die Mehrheitsaktionäre die Macht, die ihnen Art. 703 OR einräumt, im Hinblick auf entgegengesetzte Interessen der Minderheitsaktionäre offensichtlich missbrau- chen (Urteile des Bundesgerichts 4A_205/2008 vom 19. August 2008 E. 3.2, 4.1; 4C.242/2001 vom 5. März 2003 E. 5.1; BGE 102 II 265 E. 3). Grundsätzlich üben die Aktionäre ihr Stimmrecht in der Generalversammlung nach dem Verhältnis des gesamten Nennwerts der ihnen gehörenden Aktien aus (Art. 692 Abs. 1 OR). Im Falle von Stimmrechtsaktien bemisst sich hingegen das Stimmrecht nach Anzahl der gehaltenen Aktien. Werden dabei verschiedene Akti- enkategorien mit unterschiedlichem Nennwert ausgegeben, vermitteln die zwin- gend als Namenaktien auszugebenden Stimmrechtsaktien bezogen auf den Kapi- taleinsatz ein überproportionales Stimmrecht im Verhältnis der sogenannten Stammaktien (vgl. Art. 693 OR; VON DER CRONE, Aktienrecht, 2014, § 3 N. 126, 133) und bewirken damit eine durch die Rechtsordnung tolerierte Ungleichbe- handlung der Aktionäre (DUBS/TRUFFER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 15 zu Art. 706 OR). Genau diese gesetzlich ausdrücklich vor- gesehene Konstellation führt zu der von den Gesuchstellern monierten Situation, dass ein wirtschaftlich an einer Gesellschaft in geringerem Umfang beteiligter Ak- tionär die Geschicke einer Aktiengesellschaft entgegen der Meinung der kapital- mässigen Mehrheit bestimmen kann.”
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