4 commentaries
Bei der Ermittlung des hälftigen Kapitalverlusts nach Art. 725 Abs. 1a OR sind freiwillige Gewinnreserven im Sinne von Art. 673 OR nicht einzubeziehen. Massgebend sind nach dem Wortlaut allein die gesetzlichen Reserven nach Art. 671 und 672 OR.
“Von den gesetzlich vorgeschriebenen Reserven (Art. 671 und 672 OR) zu unterscheiden sind die freiwilligen Gewinnreserven (Art. 673 OR). Für die Berechnung des hälftigen Kapitalverlusts nach Art. 725 Abs. 1 aOR sind nach dem Wortlaut der (bisherigen wie der revidierten) Bestimmung ausschliesslich die gesetzlichen Reserven massgebend (vgl. statt vieler: Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl., 2022, S. 1738 ff.).”
“Von den gesetzlich vorgeschriebenen Reserven (Art. 671 und 672 OR) zu unterscheiden sind die freiwilligen Gewinnreserven (Art. 673 OR). Für die Berechnung des hälftigen Kapitalverlusts nach Art. 725 Abs. 1 aOR sind nach dem Wortlaut der (bisherigen wie der revidierten) Bestimmung ausschliesslich die gesetzlichen Reserven massgebend (vgl. statt vieler: Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl., 2022, S. 1738 ff.).”
“Von den gesetzlich vorgeschriebenen Reserven (Art. 671 und 672 OR) zu unterscheiden sind die freiwilligen Gewinnreserven (Art. 673 OR). Für die Berechnung des hälftigen Kapitalverlusts nach Art. 725 Abs. 1 aOR sind nach dem Wortlaut der (bisherigen wie der revidierten) Bestimmung ausschliesslich die gesetzlichen Reserven massgebend (vgl. statt vieler: Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl., 2022, S. 1738 ff.).”
Freiwillige Gewinnreserven sind von den gesetzlich vorgeschriebenen Reserven zu unterscheiden. Bei der Berechnung des hälftigen Kapitalverlusts (Art. 725 Abs. 1 a OR) bleiben freiwillige Gewinnreserven ausser Betracht.
“Von den gesetzlich vorgeschriebenen Reserven (Art. 671 und 672 OR) zu unterscheiden sind die freiwilligen Gewinnreserven (Art. 673 OR). Für die Berechnung des hälftigen Kapitalverlusts nach Art. 725 Abs. 1 aOR sind nach dem Wortlaut der (bisherigen wie der revidierten) Bestimmung ausschliesslich die gesetzlichen Reserven massgebend (vgl. statt vieler: Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl., 2022, S. 1738 ff.).”
Die Änderung der Zusammensetzung des Eigenkapitals durch erfolgsneutrale Umbuchungen (z.B. Ausweis von Kapitaleinlagen im Konto «Reserve aus Kapitaleinlagen») bedarf eines Beschlusses der Generalversammlung. Ebenso liegt die Entscheidung über die Äufnung freiwilliger Reserven im Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung.
“Wenn die Lehre die Korrektur von Fehlern direkt über das Eigenkapital grundsätzlich ablehnt (vgl. etwa BÖCKLI, 5. Aufl., § 6 Rz. 175), folgt daraus nicht, dass erfolgsneutrale Buchungen, welche die Zusammensetzung des Eigenkapitals vom einen auf das nächste Jahr verändern, im Allgemeinen handelsrechtlich immer unzulässig wären. Beispielsweise kann die Generalversammlung einer Aktiengesellschaft in den Statuten oder mittels Beschluss die Äufnung weiterer Reserven aus dem Jahres- oder Bilanzgewinn vorsehen (vgl. zum alten Recht Art. 672 ff. aOR; vgl. zum aktuellen Recht Art. 673 OR). Wie bei jeder Verwendung des Bilanzgewinns liegt die Beschlussfassung darüber in der Kompetenz der Generalversammlung (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR). Aus diesem Grund ist anlässlich der Einführung des Kapitaleinlageprinzips vertreten worden, dass im Bilanzgewinn oder in den freien Reserven ausgewiesene Kapitaleinlagen zwar in das gesonderte Konto "Reserve aus Kapitaleinlagen" umgebucht werden könnten, dafür aber ein Beschluss der Generalversammlung erforderlich sei (vgl. HAUSMANN/TADDEI, a.a.O., StR 66/2011 S. 89).”
“Wenn die Lehre die Korrektur von Fehlern direkt über das Eigenkapital grundsätzlich ablehnt (vgl. etwa BÖCKLI, 5. Aufl., § 6 Rz. 175), folgt daraus nicht, dass erfolgsneutrale Buchungen, welche die Zusammensetzung des Eigenkapitals vom einen auf das nächste Jahr verändern, im Allgemeinen handelsrechtlich immer unzulässig wären. Beispielsweise kann die Generalversammlung einer Aktiengesellschaft in den Statuten oder mittels Beschluss die Äufnung weiterer Reserven aus dem Jahres- oder Bilanzgewinn vorsehen (vgl. zum alten Recht Art. 672 ff. aOR; vgl. zum aktuellen Recht Art. 673 OR). Wie bei jeder Verwendung des Bilanzgewinns liegt die Beschlussfassung darüber in der Kompetenz der Generalversammlung (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR). Aus diesem Grund ist anlässlich der Einführung des Kapitaleinlageprinzips vertreten worden, dass im Bilanzgewinn oder in den freien Reserven ausgewiesene Kapitaleinlagen zwar in das gesonderte Konto "Reserve aus Kapitaleinlagen" umgebucht werden könnten, dafür aber ein Beschluss der Generalversammlung erforderlich sei (vgl. HAUSMANN/TADDEI, a.a.O., StR 66/2011 S. 89).”
Freiwillige Gewinnreserven im Sinn von Art. 673 OR gehören zum Eigenkapital. Sie sind bei der Ermittlung des Substanzwerts hinzuzurechnen; die Bildung solcher Reserven kann damit zu einem höheren Substanzwert führen.
“"Korrekturen gemäss Einschätzungsprotokoll". Für 2020 sind das Fr. … und für 2021 Fr. ... In diesem Zusammenhang hatten die Pflichtigen vor Vorinstanz geltend gemacht, bei gutem Geschäftsgang habe die C AG jährlich gebundene Lohnreserven gebildet, damit die Firma die Löhne der Mitarbeiter (des Pflichtigen und dessen Geschäftspartner) bis zu deren ordentlichen Pensionierung 2029 bzw. 2033 bezahlen könne. Diese Lohnreserven stellten finanzielle Verpflichtungen der C AG gegenüber ihren Mitarbeitern und daher langfristiges Fremdkapital dar und hätten somit mit dem Ertrags- oder Substanzwert der C AG zu tun. In diesem Zusammenhang reichen sie Arbeitsverträge zwischen der C AG und dem Pflichtigen vom 1. Januar 2016 und dem 1. Januar 2024 ins Recht. Die Vorinstanz folgte dieser Ansicht nicht, sondern hielt dafür, dass es sich bei diesen freiwilligen Zuweisungen eines Teils des Jahresgewinns um Rücklagen im Sinn von Art. 673 des Obligationenrechts (OR) handle (freiwillige Gewinnreserven [gemäss Art. 673 OR; in Kraft seit 1. Januar 2023]). Diese würden zum Eigenkapital gehören und sie seien somit bei der Berechnung des Substanzwerts hinzuzuzählen, weshalb der vom Kanton J berechnete Substanzwert von Fr. … seine Richtigkeit habe. Hätten sich die beiden Geschäftspartner diese Beiträge ausbezahlt, anstatt Reserven zu bilden, würde der Substanzwert niedriger ausfallen. Der hohe Wert der Wertpapiere sei somit Folge der wirtschaftlichen und sogar steuerlichen Entscheidung des Pflichtigen im Zusammenhang mit der Besteuerung seines Einkommens. Der Pflichtige könne sich nicht über eine realitätsfremde Bewertung der Titel der Gesellschaft bei der Besteuerung seines Vermögens beschweren, da es offensichtlich sei, dass eine Gesellschaft, deren Wert im Wesentlichen von der Tätigkeit der beiden Aktionäre abhänge, ihren Ertragswert (und Substanzwert) erhöhe, wenn diese Aktionäre darauf verzichten, sich einen höheren Lohn auszubezahlen. Sofern die Pflichtigen für eine Anwendung eines tieferen Substanzwerts plädierten (Fr.”
Acesso programático
Acesso por API e MCP com filtros por tipo de fonte, região, tribunal, área jurídica, artigo, citação, idioma e data.