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Für die Berechnung der in Art. 672 Abs. 2 OR genannten Grenze ist auf das im Handelsregister eingetragene ausgegebene Aktienkapital abzustellen; der Liberierungsgrad der Aktien ist dafür ohne Belang.
“Der Schuldner erzielt als angestellter Haustechniker der D._____ AG ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 11'000.– (act. 5/16). Zieht man davon seinen monatlichen Bedarf von rund Fr. 6'000.– ab, verbleibt ein Überschuss von Fr. 5'000.–, den der Schuldner zur Schuldentilgung verwenden kann. Er ist zudem Alleinaktionär der D._____ AG. Im Jahr 2022 erzielte diese Gesellschaft einen Gewinn von rund Fr. 160'404.95 nach Steuern (act. 5/15). Aktiengesellschaften müssen seit dem 1. Januar 2023 5 % ihres Jahresgewinnes der gesetzlichen Ge- winnreserve zuweisen (Art. 672 Abs. 1 OR). Dabei ist diese Gewinnreserve so- lange zu äufnen, bis sie zusammen mit der gesetzlichen Kapitalreserve (Art. 671 Abs. 1 OR) die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals er- reicht (Art. 672 Abs. 2 OR). Somit ist für die Berechnung des Maximalbetrags der gesetzlichen Reserve nur noch das ausgegebene Aktienkapital massgebend. Demgegenüber stellt das geltende Recht nicht mehr auf den Grad der Liberierung (Kleibold, Reserven, Art. 671–674 OR, in: Nobel/Müller, Das Aktienrecht: Kom- mentar der ersten Stunde, Berner Kommentar, Bern 2023, § 7 N 39). Es spielt mithin keine Rolle, dass die Aktien der D._____ AG bloss zu 50 % liberiert sind (act. 5/12). Umgerechnet auf einen Monat verbleibt damit ein grundsätzlich reali- sierbarer Gewinnanteil von ungefähr Fr. 12'700.– ([Fr. 160'404.95 x 0.95] : 12). Der Schuldner kann als Alleinaktionär diesen Unternehmensgewinn in Form von Dividenden beziehen und ebenfalls zur Schuldentilgung verwenden. Das sich damit ergebende Gesamteinkommen von Fr. 17'700.– (Fr. 5'000.– + Fr. 12'700.–) ermöglicht eine Amortisation der Schulden in Höhe von Fr. 161'872.05 innerhalb von rund neun Monaten (Fr. 161'872.05 : Fr. 17'700.–). Der Schuldner arbeitet sodann in einer Branche, in welcher der Fachkräftemangel bekanntermassen be- sonders ausgeprägt ist (Art.”
Die Pflicht zur Ausbuchung des Verlustvortrags ist formell-zivilrechtlich zu verstehen und bildet ein buchungstechnisches Fundament, das bei der Auslegung stempelabgaberechtlicher Ausnahsregelungen zu berücksichtigen ist.
“Die Pflicht zur Verlustausbuchung entspricht im Ergebnis dem Modell, wie es Art. 672 Abs. 1 OR 2020 innewohnt, wenn diese Norm auch erst geschaffen wurde, als der streitbetroffene Sachverhalt bereits eingetreten war. Die neuere Norm konnte mithin nicht als Vorbild für Art. 6 Abs. 1 lit. k StG dienen, bringt aber ein gemeinsames (buchungstechnisches) Fundament zum Ausdruck. Diese Auslegung von Art. 6 Abs. 1 lit. k StG, der die Ausnahme von einer Rechtsverkehrssteuer anordnet (vorne E. 2.2.1), wird der gebotenen formell-zivilrechtlichen Betrachtungsweise gerecht (vorne E. 2.2.3) und trägt dem Umstand Rechnung, dass stempelabgaberechtliche Normen weder ausdehnend noch einschränkend auszulegen sind (vorne E. 2.2.4). Dass es betriebswirtschaftlich unerheblich bleibt, ob das Agio "stehengelassen" oder zur Ausbuchung des Verlustvortrags herangezogen wird, ändert nichts. Entscheidend ist einzig, dass der Gesetzgeber eine Bedingung geschaffen hat, die nur als Pflicht zur Ausbuchung des Verlustvortrags verstanden werden kann, ansonsten sie inhaltslos bliebe.”
Wird Art. 672 Abs. 1 OR als Auslegungshilfe herangezogen, würde dies eine zwingende Ausbuchung des vorbestehenden Verlustvortrags nahelegen. Ergibt sich jedoch Auslegungsvorrang anderer OR-Bestimmungen, bleibt die Pflicht zur Ausbuchung offen: Art. 725a Abs. 1 OR lässt eine Bruttoverbuchung zu und Art. 725c Abs. 1 Satz 1 OR kann eine solche sogar gebieten.
“Das grammatikalische Element erlaubt mithin, für sich allein genommen, auch unter Einbezug "verwandter Begriffe" keine abschliessende Beurteilung. Wollte man Art. 672 Abs. 1 OR 2020 als Auslegungshilfe heranziehen, hätte dies zur zwingenden Ausbuchung des vorbestehenden Verlustvortrages zu führen. Würde Art. 725a Abs. 1 OR 2020 als Anknüpfung genommen, bliebe auch eine Bruttoverbuchung zulässig. Im Fall von Art. 725c Abs. 1 Satz 1 OR 2020 wäre diese sogar Pflicht. BGE 149 II 462 S. 473”
Nach der geltenden Regelung ist der Liberierungsgrad der Aktien für die Bestimmung des zulässigen Höchstbetrags der gesetzlichen Gewinnreserve nicht mehr massgeblich.
“Der Schuldner erzielt als angestellter Haustechniker der D._____ AG ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 11'000.– (act. 5/16). Zieht man davon seinen monatlichen Bedarf von rund Fr. 6'000.– ab, verbleibt ein Überschuss von Fr. 5'000.–, den der Schuldner zur Schuldentilgung verwenden kann. Er ist zudem Alleinaktionär der D._____ AG. Im Jahr 2022 erzielte diese Gesellschaft einen Gewinn von rund Fr. 160'404.95 nach Steuern (act. 5/15). Aktiengesellschaften müssen seit dem 1. Januar 2023 5 % ihres Jahresgewinnes der gesetzlichen Ge- winnreserve zuweisen (Art. 672 Abs. 1 OR). Dabei ist diese Gewinnreserve so- lange zu äufnen, bis sie zusammen mit der gesetzlichen Kapitalreserve (Art. 671 Abs. 1 OR) die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals er- reicht (Art. 672 Abs. 2 OR). Somit ist für die Berechnung des Maximalbetrags der gesetzlichen Reserve nur noch das ausgegebene Aktienkapital massgebend. Demgegenüber stellt das geltende Recht nicht mehr auf den Grad der Liberierung (Kleibold, Reserven, Art. 671–674 OR, in: Nobel/Müller, Das Aktienrecht: Kom- mentar der ersten Stunde, Berner Kommentar, Bern 2023, § 7 N 39). Es spielt mithin keine Rolle, dass die Aktien der D._____ AG bloss zu 50 % liberiert sind (act. 5/12). Umgerechnet auf einen Monat verbleibt damit ein grundsätzlich reali- sierbarer Gewinnanteil von ungefähr Fr. 12'700.– ([Fr. 160'404.95 x 0.95] : 12). Der Schuldner kann als Alleinaktionär diesen Unternehmensgewinn in Form von Dividenden beziehen und ebenfalls zur Schuldentilgung verwenden. Das sich damit ergebende Gesamteinkommen von Fr.”
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