Die Anteile am Gewinn und am Liquidationsergebnis sind, sofern die Statuten nicht etwas anderes vorsehen, im Verhältnis der auf das Aktienkapital einbezahlten Beträge zu berechnen.
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Fehlt eine statutarische Abweichung vom Verteilungsschlüssel nach Art. 661 OR, führt eine privatrechtliche Vereinbarung über abweichende Anteile am Gewinn oder Liquidationsergebnis nicht zwingend zur Nichtigkeit. Die Rechtsprechung nimmt an, dass derart getroffene Abmachungen den einzelnen Aktionären gegenüber wirksam werden und die Gesellschaft die entsprechenden Beträge gutschreiben muss. Formell mangelbehaftete asymmetrische Ausschüttungen können zudem kantonal steuerlich anerkannt werden.
“Im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Würdigung von dergestalt gewichteten Dividenden ist vorab das Vorgehen der Gesellschaft bei der eben dargestellten Gewinnverteilung zu prüfen. Aus den Akten geht hervor, dass die Aktionäre der Beschwerdeführerin – mangels einer statutarisch vorgesehenen Abweichung vom Verteilschlüssel gemäss Art. 660 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220; vgl. auch Art. 661 OR) – im Partnervertrag die Vereinbarung getroffen haben, die Gesellschaft solle den zu verteilenden 80 %-Anteil des Bilanzgewinns in der von ihnen festgehaltenen Weise ermitteln und den einzelnen Aktionären zuweisen. Dieses Vorgehen bzw. der jeweilige Beschluss der Gesellschafter anlässlich der GV über die konkrete Gewinnzuteilung ändert indessen trotz Art. 660 Abs. 1 OR nichts daran, dass die getroffene Abmachung den einzelnen Aktionären gegenüber wirksam wurde und die Gesellschaft die entsprechenden Beträge den Aktionären gutschreiben musste, steht es doch grundsätzlich allen frei, wie sie sich privatrechtlich organisieren wollen. Der Entscheid über die Gewinnverteilung war in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht somit zwar jeweils ohne die erforderliche Grundlage zustande gekommen, er war jedoch nicht nichtig (Amstutz/Chappuis, Basler Komm., Basel 2016, Art. 798 OR N 10). Insofern sind formell mangelbehaftete asymmetrische Dividenden nicht unbeachtlich und werden – wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt – im Kanton Luzern auch steuerrechtlich anerkannt (Dienststelle Steuern, Steuer + Praxis, 2013/3, S.”
“Im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Würdigung von gewichteten Dividenden ist vorab das Vorgehen der Gesellschaft bei der Dividendenbemessung zu prüfen. Aus den Akten geht hervor, dass die Generalversammlung bzw. die Aktionäre der Beschwerdeführerin in zwei Schritten vorgingen. Einerseits wurde der Gesellschaftsbeschluss gefasst, den Aktionären aus dem ausgewiesenen Bilanzgewinn des abgeschlossenen Geschäftsjahres bzw. aus zurückbehaltenen Überschüssen (Reserven oder Gewinnvortrag) eine Dividende in bestimmter Höhe auszuschütten (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR). Andererseits haben die Aktionäre – mangels einer statutarisch vorgesehenen Abweichung vom Verteilschlüssel gemäss Art. 660 Abs. 1 OR (vgl. auch Art. 661 OR) – die Vereinbarung getroffen, die Gesellschaft solle den Bilanzgewinn den einzelnen Aktionären in den von ihnen festgelegten (unterschiedlichen) Beträgen ausbezahlen. Der Beschluss der Gesellschafter über die konkrete Gewinnzuteilung ändert indessen nichts daran, dass die getroffene Abmachung über die Zuweisung an die einzelnen Aktionäre diesen gegenüber wirksam wurde und die Gesellschaft die entsprechenden Beträge an die Aktionäre überweisen musste, steht es doch allen Rechtssubjekten frei, wie sie sich privatrechtlich organisieren wollen. Der Entscheid über die Gewinnverteilung war in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht somit zwar jeweils ohne die erforderliche Grundlage zustande gekommen, er war jedoch nicht nichtig (Amstutz/Chappuis, Basler Komm., Basel 2016, Art. 798 OR N 10). Insofern sind formell mangelbehaftete asymmetrische Dividenden nicht unbeachtlich und – wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt – werden im Kanton Luzern auch steuerrechtlich anerkannt (Dienststelle Steuern, Steuer + Praxis, 2013/3, S.”
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