8 commentaries
Art. 659 OR bildet eine vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte, zusätzliche Schranke zum Kapitalschutz. Sie kann auch in Fällen greifen, in denen nach rein bilanziellen Kriterien verwendbares Eigenkapital vorhanden wäre, und dient damit dem Schutz des Kapitals und der Gläubiger.
“Man mag ferner einwenden, dass bereits Art. 825a OR eine Gläubigerschädigung verhindere, indem nämlich die Fälligkeit der Abfindung an Kapitalschutzvorschriften gekoppelt wird (vgl. bereits Botschaft vom 21. Februar 1928 zu einem Gesetzesentwurf über die Revision der Titel XXIV bis XXXIII des schweizerischen Obligationenrechts, BBl 1928 I 283). So lässt etwa Abs. 1 Ziff. 1 die Fälligkeit nur eintreten, soweit die Gesellschaft über verwendbares Eigenkapital ("fonds propres disponibles"; "capitale proprio disponibile") verfügt, was nach Abs. 2 überdies von einem zugelassenen Revisionsexperten zu bestätigen ist. Gesperrt sind damit namentlich Stammkapital, die Reserve für eigene Stammanteile und die Aufwertungsreserve (vgl. Botschaft GmbH, BBl 2002 3223 zu Art. 825a OR). Allein, Art. 783 Abs. 2 OR steht nicht auf diesem Boden. Diese Bestimmung bildet - wie das aktienrechtliche Korrelat in Art. 659 OR - eine zusätzliche , vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Schranke zur Verhinderung der Aushöhlung der Gesellschaft. Sie greift namentlich in Fällen, in denen an sich hinreichendes verwendbares Eigenkapital im Sinne von Art. 825a Abs. 1 Ziff. 1 OR vorhanden wäre.”
“Gemäss Art. 659 OR darf die Gesellschaft eigene Aktien nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe der dafür nötigen Mittel vorhanden ist und der gesamte Nennwert dieser Aktien 10 Prozent des Aktienkapitals nicht übersteigt (Abs. 1). Werden im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung Namenaktien erworben, so beträgt die Höchstgrenze 20 Prozent (Abs. 2 Satz 1). BGE 147 III 561 S. 567 Art. 659a Abs. 1 OR hält fest, dass das Stimmrecht und die damit verbundenen Rechte eigener Aktien ruhen. Diese Bestimmungen haben nicht den gleichen Hintergrund: Während Art. 659 OR in erster Linie im Dienste des Kapitalschutzes steht, bezweckt Art. 659a Abs. 1 OR vordringlich die Wahrung des Bestimmungsrechts der Generalversammlung (siehe E. 5.2.1).”
Jeder Verstoss gegen die handelsrechtlichen Vorgaben von Art. 659 OR löst nach der zitierten Rechtsprechung steuerrechtlich die Fiktion einer unmittelbaren Teilliquidation aus. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Erwerb handelsrechtlich gerechtfertigt ist — etwa weil die Gesellschaft ein Gesuch um Zustimmung zur Übertragung vinkulierter Namenaktien abgelehnt und infolgedessen die eigenen Aktien auf eigene Rechnung erworben hat. In diesem Fall treten die steuerlichen Folgen nicht sofort, sondern erst nach Ablauf der in Art. 659 Abs. 2 OR genannten Frist von zwei Jahren ein, sofern bis dahin keine Veräusserung oder Vernichtung erfolgt ist.
“A., Basel 2016, Art. 659 OR N. 2; Botschaft über die Revision des Aktienrechts vom 23. Februar 1983, BBl 1983, 805 f.), weshalb handelsrechtlich auch bei vinkulierten Namenaktien eine Überschreitung der 10%-Limite nur zulässig ist, wenn die Gesellschaft ein Gesuch um Zustimmung zur Übertragung von Namenaktien abgelehnt und als Folge davon die eigenen Aktien auf eigene Rechnung erworben hat. Ist dies nicht der Fall, ist schon die Überschreitung der 10%-Limite nicht handelsrechtskonform und es liegt steuerrechtlich bereits zum Erwerbszeitpunkt eine unmittelbare bzw. unbedingte Teilliquidation vor, da jeder Verstoss gegen die handelsrechtlichen Vorgaben von Art. 659 OR die (unwiderlegbare) steuerrechtliche Fiktion der (unmittelbaren) Teilliquidation auslöst (BGE 136 II 33 E. 3.2.2). Dementsprechend ist bei der Überschreitung der 10%-Limite von Art. 659 OR zwischen zwei Konstellationen zu unterscheiden: Grundsätzlich löst jede nicht mehr handelsrechtskonforme Überschreitung der 10%-Limite beim Erwerb eigener Aktien unmittelbar die Steuerfolgen einer Teilliquidation aus, selbst wenn es sich dabei um den Erwerb vinkulierter Namenaktien handelt. Lediglich wenn die Gesellschaft ein Gesuch um Zustimmung zur Übertragung von Namenaktien abgelehnt und als Folge davon die eigenen Aktien auf eigene Rechnung erworben hat, ist der Erwerb handelsrechtskonform und treten die Steuerfolgen der Teilliquidation nicht unmittelbar ein, sondern erst nach Ablauf der Zweijahresfrist von Art. 659 Abs. 2 OR, sofern bis dahin weder eine Weiterveräusserung oder Vernichtung mittels Kapitalherabsetzung stattgefunden hat. Mit anderen Worten kommt es bei jedem nicht handelsrechtskonformen Erwerb eigener Aktien steuerrechtlich unmittelbar zu einer Teilliquidation, während bei einem handelsrechtskonformen Erwerb es erst dann zu einer Teilliquidation kommt, wenn es innert der handelsrechtlich bzw.”
“A., Basel 2016, Art. 659 OR N. 2; Botschaft über die Revision des Aktienrechts vom 23. Februar 1983, BBl 1983, 805 f.), weshalb handelsrechtlich auch bei vinkulierten Namenaktien eine Überschreitung der 10%-Limite nur zulässig ist, wenn die Gesellschaft ein Gesuch um Zustimmung zur Übertragung von Namenaktien abgelehnt und als Folge davon die eigenen Aktien auf eigene Rechnung erworben hat. Ist dies nicht der Fall, ist schon die Überschreitung der 10%-Limite nicht handelsrechtskonform und es liegt steuerrechtlich bereits zum Erwerbszeitpunkt eine unmittelbare bzw. unbedingte Teilliquidation vor, da jeder Verstoss gegen die handelsrechtlichen Vorgaben von Art. 659 OR die (unwiderlegbare) steuerrechtliche Fiktion der (unmittelbaren) Teilliquidation auslöst (BGE 136 II 33 E. 3.2.2). Dementsprechend ist bei der Überschreitung der 10%-Limite von Art. 659 OR zwischen zwei Konstellationen zu unterscheiden: Grundsätzlich löst jede nicht mehr handelsrechtskonforme Überschreitung der 10%-Limite beim Erwerb eigener Aktien unmittelbar die Steuerfolgen einer Teilliquidation aus, selbst wenn es sich dabei um den Erwerb vinkulierter Namenaktien handelt.”
“A., Basel 2016, Art. 659 OR N. 2; Botschaft über die Revision des Aktienrechts vom 23. Februar 1983, BBl 1983, 805 f.), weshalb handelsrechtlich auch bei vinkulierten Namenaktien eine Überschreitung der 10%-Limite nur zulässig ist, wenn die Gesellschaft ein Gesuch um Zustimmung zur Übertragung von Namenaktien abgelehnt und als Folge davon die eigenen Aktien auf eigene Rechnung erworben hat. Ist dies nicht der Fall, ist schon die Überschreitung der 10%-Limite nicht handelsrechtskonform und es liegt steuerrechtlich bereits zum Erwerbszeitpunkt eine unmittelbare bzw. unbedingte Teilliquidation vor, da jeder Verstoss gegen die handelsrechtlichen Vorgaben von Art. 659 OR die (unwiderlegbare) steuerrechtliche Fiktion der (unmittelbaren) Teilliquidation auslöst (BGE 136 II 33 E. 3.2.2). Dementsprechend ist bei der Überschreitung der 10%-Limite von Art. 659 OR zwischen zwei Konstellationen zu unterscheiden: Grundsätzlich löst jede nicht mehr handelsrechtskonforme Überschreitung der 10%-Limite beim Erwerb eigener Aktien unmittelbar die Steuerfolgen einer Teilliquidation aus, selbst wenn es sich dabei um den Erwerb vinkulierter Namenaktien handelt. Lediglich wenn die Gesellschaft ein Gesuch um Zustimmung zur Übertragung von Namenaktien abgelehnt und als Folge davon die eigenen Aktien auf eigene Rechnung erworben hat, ist der Erwerb handelsrechtskonform und treten die Steuerfolgen der Teilliquidation nicht unmittelbar ein, sondern erst nach Ablauf der Zweijahresfrist von Art. 659 Abs. 2 OR, sofern bis dahin weder eine Weiterveräusserung oder Vernichtung mittels Kapitalherabsetzung stattgefunden hat. Mit anderen Worten kommt es bei jedem nicht handelsrechtskonformen Erwerb eigener Aktien steuerrechtlich unmittelbar zu einer Teilliquidation, während bei einem handelsrechtskonformen Erwerb es erst dann zu einer Teilliquidation kommt, wenn es innert der handelsrechtlich bzw.”
Wird die in Art. 659 OR festgelegte Grenze von 10% überschritten, lösen die übersteigenden Erwerbe nach der in der zitierten Steuerpraxis geltenden Auffassung sofort die steuerlichen Wirkungen einer teilweisen Liquidation aus; der den Grenzwert übersteigende Anteil ist im betreffenden Steuerjahr zu versteuern.
“Si poteva inoltre leggere, in merito all’operazione di acquisto: “Nel corso dell’esercizio in data 8 aprile 2014 si è proceduto alla sottoscrizione di un contratto di acquisto di n° 55.380 azioni proprie degli ex soci “Famiglia __________” al prezzo di € 1'450'000.-, pari al 46.15% del capitale sociale. La società ha acquisito azioni proprie al fine di disporre di un pacchetto azionario disponibile per operazioni straordinarie volte eventualmente a stabilire rapporti di partnership o collaborazione con altri operatori industriali ovvero finanziari, sempre nell’ambito del business tipico della Società”. Dalla disamina dei vari stati patrimoniali prodotti (allegati 13-18 al ricorso) risulta che, al 31.12.2019, nel passivo non è più presente la “riserva negativa per azioni proprie in portafoglio” e viene inoltre indicato (allegato 18) che al 31.12.2019 il capitale sociale risulta “interamente sottoscritto e versato”. 5.6. In questa situazione appare chiaro che il limite del 10%, previsto dall’art. 659 CO (applicabile per analogia in applicazione dell’art. 49 cpv. 3 LIFD e 59 cpv. 3 LT) è stato superato. Ora, in caso di acquisto dei propri diritti di partecipazione, in assenza di una riduzione di capitale, l’acquisto del primo 10 per cento è soggetto alla regolamentazione dell’articolo 4a capoverso 2 LIP. Se il limite legale non è superato, l’imposizione ha luogo solo dopo la scadenza del termine di sei anni. Per contro, tutti gli acquisti che eccedono il limite del 10 per cento provocano immediatamente le conseguenze fiscali di una liquidazione parziale (Circolare n. 5 del 19 agosto 1999 dell’Amministrazione federale delle contribuzioni, Riforma 1997 dell'imposizione delle imprese - Nuova regolamentazione dell’acquisto di propri diritti di partecipazione, cifra 2.1, p. 3; v. anche Frei/Richner/Kaufmann/ Rohner, Handkommentar zum DBG, 4a ed., Berna 2023, n. 161 ad art. 20 LIFD). Ne consegue che, nel periodo fiscale 2014, è imponibile la percentuale che sorpassa tale limite, corrispondente al 5.”
Die handelsrechtliche Zweijahresfrist des Art. 659 Abs. 2 OR greift nicht bei freiwilligem Erwerb eigener Aktien; sie findet nur auf Konstellationen Anwendung, in denen die Gesellschaft eine Übertragung von Namenaktien abgelehnt und dem Veräusserer gemäss Art. 685b Abs. 1 OR gleichzeitig angeboten hat, die Aktien zum wirklichen Wert auf eigene Rechnung zu übernehmen.
“Die D AG hielt per 31. Dezember 2006 indirekt (über ihre Tochtergesellschaft) 12 % und direkt 10 % eigene (vinkulierte) Aktien, womit der Grenzwert von 20 % beim Erwerb vinkulierter eigener Aktien bereits zu diesem Zeitpunkt um 2 % überschritten wurde. Weitere 10 % hätten bei einem handelsrechtskonformen Erwerb im Sinn von Art. 659 Abs. 2 OR grundsätzlich innert zweier Jahre bzw. bis zum 31. Dezember 2008 durch Kapitalherabsetzung vernichtet oder weiterveräussert werden müssen. Die handelsrechtliche Zweijahresfrist von Art. 659 Abs. 2 OR ist vorliegend jedoch gar nicht anwendbar, da diese nach dargelegter Rechtslage lediglich Konstellationen erfasst, wo die Gesellschaft ein Gesuch um Zustimmung zur Übertragung von Namenaktien abgelehnt und dem Veräusserer im Sinn von Art. 685b Abs. 1 OR gleichzeitig angeboten hat, die Aktien auf eigene Rechnung zum wirklichen Wert zu übernehmen. Nach Darstellung der Beschwerdeführerin war dies vorliegend nicht der Fall und erfolgte die Veräusserung an die D AG bzw. der Erwerb eigener Aktien auf freiwilliger Basis. Dem schloss sich implizit auch das kantonale Steueramt an, soweit dieses mutmasste, dass die erst kurz vor dem Erwerb statuierten Übertragungseinschränkungen lediglich der Erhöhung der Prozentlimiten gedient hätten. Überdies bezeichnete das kantonale Steueramt die Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 7. Februar 2002 als korrekt. Zudem deuten auch die Beherrschungsverhältnisse und die übrige Aktenlage klar darauf hin, dass keine Übernahme im Sinn von Art.”
“Die D AG hielt per 31. Dezember 2006 indirekt (über ihre Tochtergesellschaft) 12 % und direkt 10 % eigene (vinkulierte) Aktien, womit der Grenzwert von 20 % beim Erwerb vinkulierter eigener Aktien bereits zu diesem Zeitpunkt um 2 % überschritten wurde. Weitere 10 % hätten bei einem handelsrechtskonformen Erwerb im Sinn von Art. 659 Abs. 2 OR grundsätzlich innert zweier Jahre bzw. bis zum 31. Dezember 2008 durch Kapitalherabsetzung vernichtet oder weiterveräussert werden müssen. Die handelsrechtliche Zweijahresfrist von Art. 659 Abs. 2 OR ist vorliegend jedoch gar nicht anwendbar, da diese nach dargelegter Rechtslage lediglich Konstellationen erfasst, wo die Gesellschaft ein Gesuch um Zustimmung zur Übertragung von Namenaktien abgelehnt und dem Veräusserer im Sinn von Art. 685b Abs. 1 OR gleichzeitig angeboten hat, die Aktien auf eigene Rechnung zum wirklichen Wert zu übernehmen. Nach Darstellung der Beschwerdeführerin war dies vorliegend nicht der Fall und erfolgte die Veräusserung an die D AG bzw. der Erwerb eigener Aktien auf freiwilliger Basis. Dem schloss sich implizit auch das kantonale Steueramt an, soweit dieses mutmasste, dass die erst kurz vor dem Erwerb statuierten Übertragungseinschränkungen lediglich der Erhöhung der Prozentlimiten gedient hätten. Überdies bezeichnete das kantonale Steueramt die Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 7.”
Die Sonderregelung für vinkulierte Namenaktien in Art. 659 Abs. 2 OR dient der Abwehr unerwünschter Aktienerwerber im Sinn von Art. 685b Abs. 1 OR.
“Eine mittelbare bzw. suspensiv bedingte Teilliquidation liegt vor, falls die zurückkaufende Gesellschaft oder Genossenschaft zwar die Prozentlimiten von Art. 659 OR respektiert, die Beteiligungsrechte jedoch nicht innerhalb der steuerlich oder handelsrechtlich zulässigen Haltefristen wieder veräussert oder durch eine entsprechende Kapitalherabsetzung vernichtet. Diese betragen gestützt auf die verrechnungssteuerrechtliche Regelung von Art. 4a Abs. 1 VStG für die ersten 10 % der zurückgekauften Beteiligungsrechte sechs Jahre und bei vinkulierten Aktien für den Anteil von 10 % bis 20 % gestützt auf die handelsrechtlichen Vorgaben von Art. 659 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) grundsätzlich zwei Jahre (vgl. BGE 136 II 33 E. 2.2.2 und E. 3; KS EStV Nr. 5 Ziff. 2.1). Die Sonderregelung für vinkulierte Namenaktien von Art. 659 Abs. 2 OR dient allerdings allein der Abwehr unerwünschter Aktienerwerber im Sinn von Art. 685b Abs. 1 OR (vgl. Christian Lenz/Andreas von Planta in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Rolf Watter, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, Art. 530–964 OR inkl. Schlussbestimmungen,”
Entsprechend der zitierten Rechtsprechung wäre der Erwerb von Aktien für Rechnung der Gesellschaft, soweit er die gesetzliche Grenze (Art. 659 Abs. 2 OR) überschreitet, nicht zulässig. In solchen Fällen hätte stattdessen ein Kaufangebot für Rechnung eines anderen Aktionärs oder für Rechnung eines vom Verwaltungsrat vorgeschlagenen Dritten unterbreitet werden müssen.
“Beim Erwerb von Aktien kraft Güter- oder Erbrechts oder Zwangsvoll- streckung kann das Gesuch um Eintragung nur abgelehnt werden, so- fern dem Erwerber die Aktien zum wirklichen Wert zum Zeitpunkt des Gesuches abgekauft werden. Die Statuten entsprechen grundsätzlich der gesetzlichen Regelung gemäss Art. 685a und 685b OR. Ein Erwerb der Aktien durch die Gesellschaft, anderer Aktionäre oder vom Verwaltungsrat vorgeschlagene Dritte kann gemäss Art. 4 Abs. 1 der Statuten zum wirklichen Wert zum Zeitpunkt des Gesuches erfolgen. Massgeblich ist der Gesamtwert der Gesellschaft auf der Grundlage von Sub- stanz- und Ertragswert (innerer Aktienwert) auf Fortführungsbasis (vgl. DU PASQUIER/WOLF/ OERTLE, in: Basler Kommentar OR, 5. Aufl. 2016, Art. 685b N 12; BGE 120 II 259 E. 2.b). Bei der von I._____ angewandten DCF-Methode handelt es sich um eine anerkannte Methode der Unternehmensbewertung (vgl. Urteil 4A_341/2011 vom 21. März 2012 E. 5.1.2; vgl. auch z.B. GesKR 2008 S. 264; TREX 2019 S. 84 ff.). Die Beklagten weisen selbst darauf hin, dass der Erwerb sämtlicher Aktien der Klägerin, entsprechend 24% des Aktienkapitals, für Rechnung der Gesellschaft aufgrund von Art. 659 Abs. 2 OR nicht zulässig wäre. Ein Kaufangebot hätte des- halb für Rechnung eines anderen Aktionärs oder eines von der Gesellschaft vor- geschlagenen Dritten unterbreitet werden müssen (act. 15 S. 61). Das trifft zu. Im Unterschied zur gesetzlichen Regelung bestimmen die Statuten sodann, dass die Bewilligung verweigert werden kann, wenn die Gesellschaft, "andere Aktionäre oder vom Verwaltungsrat vorgeschlagene Dritte dem übertragungswilligen Aktio- när die Aktien zum wirklichen Wert zum Zeitpunkt des Gesuches abkaufen", also die Aktionäre oder Dritte die Aktien kaufen und nicht bloss den Kauf anbieten. Ob ein Angebot der Gesellschaft für Rechnung eines Aktionärs oder eines Dritten als genügend anzusehen gewesen wäre, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Ohne Verpflichtung zum Kauf resp. zur Unterbreitung eines Kaufangebots kann sodann die Gesellschaft die Bewilligung zur Übertragung der Aktien gemäss Art. 4 - 15 - Abs. 2 und 3 der Statuten namentlich dann verweigern, wenn der Erwerber direkt oder indirekt eine die Gesellschaft konkurrierende Tätigkeit ausübt.”
“Beim Erwerb von Aktien kraft Güter- oder Erbrechts oder Zwangsvoll- streckung kann das Gesuch um Eintragung nur abgelehnt werden, so- fern dem Erwerber die Aktien zum wirklichen Wert zum Zeitpunkt des Gesuches abgekauft werden. Die Statuten entsprechen grundsätzlich der gesetzlichen Regelung gemäss Art. 685a und 685b OR. Ein Erwerb der Aktien durch die Gesellschaft, anderer Aktionäre oder vom Verwaltungsrat vorgeschlagene Dritte kann gemäss Art. 4 Abs. 1 der Statuten zum wirklichen Wert zum Zeitpunkt des Gesuches erfolgen. Massgeblich ist der Gesamtwert der Gesellschaft auf der Grundlage von Sub- stanz- und Ertragswert (innerer Aktienwert) auf Fortführungsbasis (vgl. DU PASQUIER/WOLF/ OERTLE, in: Basler Kommentar OR, 5. Aufl. 2016, Art. 685b N 12; BGE 120 II 259 E. 2.b). Bei der von I._____ angewandten DCF-Methode handelt es sich um eine anerkannte Methode der Unternehmensbewertung (vgl. Urteil 4A_341/2011 vom 21. März 2012 E. 5.1.2; vgl. auch z.B. GesKR 2008 S. 264; TREX 2019 S. 84 ff.). Die Beklagten weisen selbst darauf hin, dass der Erwerb sämtlicher Aktien der Klägerin, entsprechend 24% des Aktienkapitals, für Rechnung der Gesellschaft aufgrund von Art. 659 Abs. 2 OR nicht zulässig wäre. Ein Kaufangebot hätte des- halb für Rechnung eines anderen Aktionärs oder eines von der Gesellschaft vor- geschlagenen Dritten unterbreitet werden müssen (act. 15 S. 61). Das trifft zu. Im Unterschied zur gesetzlichen Regelung bestimmen die Statuten sodann, dass die Bewilligung verweigert werden kann, wenn die Gesellschaft, "andere Aktionäre oder vom Verwaltungsrat vorgeschlagene Dritte dem übertragungswilligen Aktio- när die Aktien zum wirklichen Wert zum Zeitpunkt des Gesuches abkaufen", also die Aktionäre oder Dritte die Aktien kaufen und nicht bloss den Kauf anbieten. Ob ein Angebot der Gesellschaft für Rechnung eines Aktionärs oder eines Dritten als genügend anzusehen gewesen wäre, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Ohne Verpflichtung zum Kauf resp. zur Unterbreitung eines Kaufangebots kann sodann die Gesellschaft die Bewilligung zur Übertragung der Aktien gemäss Art. 4 - 15 - Abs. 2 und 3 der Statuten namentlich dann verweigern, wenn der Erwerber direkt oder indirekt eine die Gesellschaft konkurrierende Tätigkeit ausübt.”
Die durch Art. 659 Abs. 2 OR vorgesehene Begrenzung des Erwerbs eigener Aktien kann in der Praxis dazu führen, dass Gesellschaften — insbesondere Anwalts‑AGs — in Fällen von Erb‑ oder Zwangserwerb selten ein Rückkaufangebot für solche Aktien machen können, insbesondere wenn die Gesellschaft zuvor von einem einzigen Aktionär gehalten und geführt wurde (vgl. BGE 147 II 61).
“67 de la société du recourant 1 et mettre ainsi en péril l'indépendance des avocats que cette société emploierait. De l'autre, il préconise l'adjonction d'une disposition statutaire qui n'est appelée à en régler qu'une seule. En effet, le complément imposé par le Tribunal cantonal, qui instaure une obligation de vente pour tout actionnaire non avocat ayant acquis des titres par succession, liquidation du régime matrimonial ou exécution forcée, ne s'applique, à suivre son texte, qu'à l'hypothèse où la société ne proposerait aucun rachat d'actions. Elle ne couvre pas le cas de la personne qui acquerrait des actions de la même manière, mais qui refuserait purement et simplement une proposition de rachat de la part de la société, bien que les juges cantonaux estiment que ce nouvel actionnaire pourrait également exercer une influence indue sur les avocats employés par celle-ci. Cela étant, cette légère imprécision n'empêche pas le Tribunal fédéral de statuer en la cause, dans la mesure où elle n'a pas d'influence sur l'issue du litige. On peut du reste rappeler que l'art. 659 al. 2 CO prévoit qu'une société anonyme ne peut acquérir ses propres actions, afin de restreindre leur transmissibilité, que si la valeur nominale totale de ces titres ne dépasse pas vingt pour cent de son capitalactions. En pratique, il sera donc plutôt rare qu'une société d'avocats puisse proposer un rachat de ses propres actions à des personnes qui les auraient obtenues sur la base d'un régime légal particulier, à tout le moins si elle était auparavant détenue et dirigée par un actionnaire unique, tel que le recourant 1 (cf. sur cette problématique, entre autres, WALTER FELLMANN, Rechtsformen der Zusammenarbeit von Rechtsanwälten, Revue de l'avocat 2003 p. 339 ss, spéc. 350).”
Zahlungen, die buchhalterisch als "Aktienrückkäufe" bezeichnet werden, können — wenn die Erwerbslimits des Art. 659 OR deutlich überschritten sind — nicht als rechtmässige Rückkäufe gelten. Das Vorliegen einer solchen Überschreitung kann ein Indiz für eine bewusste Verschleierung der tatsächlichen Natur der Leistungen sein und steuer- sowie handelsrechtliche Folgen haben; in der zitierten Rechtssache wurden auch Liquidationseffekte als Umstand mitberücksichtigt.
“Die Vorinstanz hat die einschlägigen Indizien, wel- che dafür sprechen, dass es sich hierbei – entgegen der Darstellung der Beschul- digten – um steuerbare Leistungen handelte (insbesondere die fehlende buchhal- terische Erfassung der diversen angeblichen mehrjährigen Darlehen und die an- geführten Zahlungsgründe für die Geldüberweisungen), sachlich nachvollziehbar gewürdigt und den diesbezüglichen Vorbringen der Beschuldigten, der angebli- chen Darlehensgeber sowie von E._____ gegenübergestellt. In Bezug auf die weiteren Geldabflüsse kam die Vorinstanz weiter sachlich haltbar zum Schluss, dass den Vorbringen der Beschuldigten, wonach die liquiden Mittel namentlich zur Begleichung von Steuerforderungen verwendet worden seien, offene Steuer- schulden von rund Fr. 400'000.– (welche schlussendlich abgeschrieben werden mussten) entgegen zu halten seien (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 15 S. 29 ff. E. III.4.3.1 ff.). Ergänzend ist anzuführen, dass es sich bei den Geldüberweisun- gen an B._____, der K._____ AG und D._____ aufgrund der obligationenrechtli- chen Schranken beim Erwerb eigener Aktien (Art. 659 OR) auch nicht um Aktien- rückkäufe handeln konnte, wie dies in den Zahlungsanweisungen jeweils als Zah- lungsgrund angeführt wurde (vgl. Urk. 120.010.033; Urk. 120.010.037; Urk. 120.010.044; Urk. 120.010.058; Urk. 120.010.066). Die Anzahl der angeblich zurückgekauften Aktien hätte die obligationenrechtliche Schranke für den Erwerb - 21 - eigener Aktien um ein Vielfaches überstiegen. Der Umstand, dass all diese Zah- lungen (bewusst) fälschlicherweise als Aktienrückkäufe betitelt wurden, ist ein weiteres gewichtiges Indiz für eine bewusste Verschleierung der tatsächlichen Natur der Leistungen. Auch in Anbetracht dessen, dass die ursprünglich gesunde Aktiengesellschaft in knapp zwei Jahren quasi vollständig faktisch liquidiert wurde, sodass anschliessend der Konkurs über sie eröffnet und dieser schliesslich man- gels Aktiven eingestellt werden musste und die wesentlichen Geldabflüsse alle- samt an Personen im Umfeld der Aktiengesellschaft erfolgten, kam die Vorinstanz in willkürfreier Beweiswürdigung zum Schluss, dass es sich um keine geschäfts- mässig begründeten Leistungen handeln konnte.”
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