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Art. 59a

220ORFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original
  1. Der Inhaber eines kryptografischen Schlüssels, der zur Erzeugung elektronischer Signaturen oder Siegel eingesetzt wird, haftet Drittpersonen für Schäden, die diese erleiden, weil sie sich auf ein gültiges geregeltes Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. März 20161über die elektronische Signatur verlassen haben.
  2. Die Haftung entfällt, wenn der Inhaber glaubhaft darlegen kann, dass er die nach den Umständen notwendigen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, um den Missbrauch des kryptografischen Schlüssels zu verhindern.
  3. Der Bundesrat umschreibt die Sicherheitsvorkehrungen im Sinne von Absatz 2.

Footnotes

  1. SR 943.03

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