Das Ausscheiden eines Gesellschafters sowie die Fortsetzung des Geschäftes durch einen Gesellschafter müssen in das Handelsregister eingetragen werden.
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Die Eintragungspflicht nach Art. 581 OR gilt auch, wenn die Gesellschaft bis anhin nicht im Handelsregister eingetragen war.
“Vertrauensschutz und Verkehrssicherheit sollen im kaufmännischen Ver- kehr durch das Handelsregister sichergestellt werden (vgl. Art. 1 HRegV). Kollek- tivgesellschaften sind ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ih- ren Sitz haben (Art. 554 OR). Bei einer Kollektivgesellschaft, die ein nach kauf- männischer Art geführtes Gewerbe führt, kommt dem Handelsregistereintrag le- diglich deklaratorische Wirkung zu. Auch das Ausscheiden eines Gesellschafters und die Fortführung durch den verbleibenden Gesellschafter sind im Handelsre- gister einzutragen (Art. 581 OR), und zwar selbst dann, wenn die Gesellschaft bis anhin nicht eingetragen war (BSK OR II-S TAEHELIN, a.a.O., Art. 579 N 3). Wurde eine Tatsache, deren Eintragung vorgeschrieben ist, nicht ins Handelsregister eingetragen, so kann sie einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn be- wiesen wird, dass sie diesem bekannt war (Art. 936b Abs. 2 OR). Die Bestim- mung von Art. 936b Abs. 2 OR, die seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist, entspricht der bisherigen, bis Ende 2020 geltenden Regelung von Art. 933 Abs. 2 aOR. Es erübrigt sich deshalb an dieser Stelle eine Auseinandersetzung mit übergangs- rechtlichen Fragen.”
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