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Das Gesellschaftsvermögen haftet vorrangig für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Beim Privatkonkurs eines Gesellschafters bleibt das Gesellschaftsvermögen unberücksichtigt, da Gesellschafts- und Gesellschafterkonkurs voneinander unabhängig sind.
“Der Schuldner macht kein eigenes Privatvermögen geltend. Vielmehr verweist er auf vier Bankkonten, die unter dem Namen der Kollektivgesellschaft geführt werden (act. 2 Rz. 8 i.V.m. act. 5/7a-d). Diese sind dem Gesellschafts- vermögen zuzuordnen, das – mangels eigener Rechtspersönlichkeit der Kollek- tivgesellschaft – zwar den Gesellschaftern zur gesamten Hand gehört (BGE 134 III 643 E. 5.1.); dennoch ist das Privatvermögen unabhängig vom gesellschaftli- chen Sondervermögen, da das Gesellschaftsvermögen vorrangig für die Verbind- lichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten haftet (Art. 570 Abs. 1 OR; vgl. auch BGE 134 III 643 E. 5.5.2.; vgl. auch Art. 571 OR, wonach auch der Gesellschafts- und Gesellschafterkonkurs voneinander unabhängig sind). Entsprechend kann das Vermögen der Kollektivgesellschaft nicht beim Privatkonkurs des Schuldners berücksichtigt werden.”
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