Voltar à lei

Art. 565

220ORFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original
  1. Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter aus wichtigen Gründen entzogen werden.
  2. Macht ein Gesellschafter solche Gründe glaubhaft, so kann auf seinen Antrag das Gericht, wenn Gefahr im Verzug liegt, die Vertretungsbefugnis vorläufig entziehen. Diese gerichtliche Verfügung ist im Handelsregister einzutragen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.