7 commentaries
Bei der Kollektivgesellschaft fehlt die Persönlichkeit der Gesellschaft; das Gesellschaftsvermögen gehört den Gesellschaftern als Gesamthand. Deshalb kann jeder einzelne Gesellschafter ein rechtlich geschütztes Interesse an den Kontoguthaben der Gesellschaft haben und in entsprechenden Verfahren aktiv werden (z. B. gegen die Verweigerung der Aufhebung eines Sequesters).
“La qualité pour recourir est en revanche déniée au détenteur économique (actionnaire d'une société ou fiduciant) d'un compte bloqué par un séquestre dont le titulaire est une société anonyme, dans la mesure où il n'est qu'indirectement touché; la qualité d'ayant droit économique ne fonde donc pas un intérêt juridiquement protégé (ATF 139 II 404 consid. 2.1.1; ATF 137 IV 134 consid. 5.2.1; TF 1B_490/2020 précité; TF 1B_498/2017 du 27 mars 2018 consid. 4.1; TF 1B_319/2017 du 26 juillet 2017 consid. 5; TF 1B_380/2016 du 6 décembre 2016 consid. 3; TF 1B_94/2012 du 2 avril 2012 consid. 2.1, in SJ 2012 I 353). 2.2 En l’espèce, il n’est pas contesté que le recourant n’est, à lui seul, titulaire que des avoirs bancaires du compte n° [...] ouvert auprès d’[...]. Dans cette mesure, il a un intérêt juridiquement protégé à recourir contre le refus de lever le séquestre portant sur ce compte. Partant, son recours est recevable sur ce point. Pour ce qui est du compte n° [...] dont la société en nom collectif [...] est titulaire auprès de la même banque, il faut également admettre que le recourant bénéficie d’un tel intérêt juridiquement protégé. En effet, la société en nom collectif – qui naît suite à la passation d’un contrat écrit de société au sens de l’art. 552 al. 1 CO – ne jouit pas de la personnalité morale (ATF 134 III 643 consid. 5.1); elle constitue sur le plan interne une communauté en main commune (Gesamthandgemeinschaft); il résulte du défaut de personnalité morale de la société en nom collectif qu'elle n'est pas propriétaire de ses biens, lesquels font l'objet de la propriété commune des associés, telle que l'entend l'art. 652 CC (cf. ATF 134 III 643 précité et les références citées). Or, selon les indications figurant au Registre du commerce accessibles sur Internet qui constituent des faits notoires au sens de l’art. 139 al. 2 CPP (ATF 143 IV 380 consid. 1.1.1; cf. aussi ATF 138 II 557 consid. 6.2), le recourant est associé, avec B.B.________, de la société en nom collectif précitée. Il s’ensuit que les avoirs figurant sur ce compte appartiennent en commun au recourant et à son associé, et non à une personne morale distincte. En tant que le recours porte sur le compte bancaire dont la société en nom collectif est titulaire, il est donc également recevable.”
Bei der nach kaufmännischer Art geführten Kollektivgesellschaft entsteht die Gesellschaft bereits mit der Vereinigung von zwei oder mehr natürlichen Personen zum Zwecke, unter einer gemeinsamen Firma ein entsprechendes Gewerbe zu betreiben. Der nachfolgende Eintrag ins Handelsregister ist in diesem Fall zwar vorgesehen, wirkt aber deklaratorisch.
“Differenziertes gilt für Gebilde, die keine juristischen Personen sind, aber dennoch unter ihrem Namen oder unter ihrer Firma Rechte erwerben, Pflichten haben und daher auch Partei im Prozess sein können, wie die Kollektivgesellschaft (Art. 562 ff. OR) oder die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer (Art. 712a ff. ZGB). Beim Stockwerkeigentum, das nur durch Eintrag im Grundbuch entstehen kann (Art. 712d ZGB), geht das rechtliche Gebilde im Normalfall unter durch Löschung im Grundbuch (Art. 712f ZGB). Die Kollektivgesellschaft bedarf zu ihrer Entstehung des Eintrages im Handelsregister nur dann, wenn sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 553 OR) - als Konsequenz geht sie mit der Löschung im Handelsregister unter. Die kaufmännische Kollektivgesellschaft ent- steht demgegenüber schon vor dem Handelsregistereintrag, der zwar vorge- schrieben, aber deklaratorisch ist: nämlich sobald sich zwei oder mehr natürliche Personen zum Zweck vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Gewerbe zu betreiben (Art. 552 OR). Umgekehrt ist auch die Löschung im Handelsregister für das Ende der Gesellschaft nicht notwendig, sondern es genügt, dass die Gesell- schafter ihr Gewerbe dauerhaft aufgeben und - wenigstens grundsätzlich - dass sie die Gesellschaft liquidieren. Nach Beendigung der Liquidation haben die Ge- sellschafter die Firma im Handelsregister löschen zu lassen (Art. 589 OR). Im vorliegenden Fall erklärten die beiden Gesellschafter der H. Kollektivge- sellschaft gegenüber dem Handelsregister, die Gesellschaft sei liquidiert, und sie ersuchten um Löschung der Firma (Korrespondenz-act. 19, dritte Seite des An- hanges). Damit stand und steht fest, dass sie auf Dauer unter dieser Firma keine Geschäfte mehr betreiben wollen. Das führt(e) zum Untergang der Gesellschaft. Als Konsequenz kann kein Prozess mehr für oder gegen diese geführt werden, und die beiden hängigen Berufungen sind als gegenstandslos geworden abzu- schreiben. Auf den ersten Blick scheint das ein für die Klägerin stossendes Ergebnis.”
“Differenziertes gilt für Gebilde, die keine juristischen Personen sind, aber dennoch unter ihrem Namen oder unter ihrer Firma Rechte erwerben, Pflichten haben und daher auch Partei im Prozess sein können, wie die Kollektivgesellschaft (Art. 562 ff. OR) oder die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer (Art. 712a ff. ZGB). Beim Stockwerkeigentum, das nur durch Eintrag im Grundbuch entstehen kann (Art. 712d ZGB), geht das rechtliche Gebilde im Normalfall unter durch Löschung im Grundbuch (Art. 712f ZGB). Die Kollektivgesellschaft bedarf zu ihrer Entstehung des Eintrages im Handelsregister nur dann, wenn sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 553 OR) - als Konsequenz geht sie mit der Löschung im Handelsregister unter. Die kaufmännische Kollektivgesellschaft ent- steht demgegenüber schon vor dem Handelsregistereintrag, der zwar vorge- schrieben, aber deklaratorisch ist: nämlich sobald sich zwei oder mehr natürliche Personen zum Zweck vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Gewerbe zu betreiben (Art. 552 OR). Umgekehrt ist auch die Löschung im Handelsregister für das Ende der Gesellschaft nicht notwendig, sondern es genügt, dass die Gesell- schafter ihr Gewerbe dauerhaft aufgeben und - wenigstens grundsätzlich - dass sie die Gesellschaft liquidieren. Nach Beendigung der Liquidation haben die Ge- sellschafter die Firma im Handelsregister löschen zu lassen (Art. 589 OR). Im vorliegenden Fall erklärten die beiden Gesellschafter der H. Kollektivge- sellschaft gegenüber dem Handelsregister, die Gesellschaft sei liquidiert, und sie ersuchten um Löschung der Firma (Korrespondenz-act. 19, dritte Seite des An- hanges). Damit stand und steht fest, dass sie auf Dauer unter dieser Firma keine Geschäfte mehr betreiben wollen. Das führt(e) zum Untergang der Gesellschaft. Als Konsequenz kann kein Prozess mehr für oder gegen diese geführt werden, und die beiden hängigen Berufungen sind als gegenstandslos geworden abzu- schreiben. Auf den ersten Blick scheint das ein für die Klägerin stossendes Ergebnis.”
“Differenziertes gilt für Gebilde, die keine juristischen Personen sind, aber dennoch unter ihrem Namen oder unter ihrer Firma Rechte erwerben, Pflichten haben und daher auch Partei im Prozess sein können, wie die Kollektivgesellschaft (Art. 562 ff. OR) oder die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer (Art. 712a ff. ZGB). Beim Stockwerkeigentum, das nur durch Eintrag im Grundbuch entstehen kann (Art. 712d ZGB), geht das rechtliche Gebilde im Normalfall unter durch Löschung im Grundbuch (Art. 712f ZGB). Die Kollektivgesellschaft bedarf zu ihrer Entstehung des Eintrages im Handelsregister nur dann, wenn sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 553 OR) - als Konsequenz geht sie mit der Löschung im Handelsregister unter. Die kaufmännische Kollektivgesellschaft ent- steht demgegenüber schon vor dem Handelsregistereintrag, der zwar vorge- schrieben, aber deklaratorisch ist: nämlich sobald sich zwei oder mehr natürliche Personen zum Zweck vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Gewerbe zu betreiben (Art. 552 OR). Umgekehrt ist auch die Löschung im Handelsregister für das Ende der Gesellschaft nicht notwendig, sondern es genügt, dass die Gesell- schafter ihr Gewerbe dauerhaft aufgeben und - wenigstens grundsätzlich - dass sie die Gesellschaft liquidieren. Nach Beendigung der Liquidation haben die Ge- sellschafter die Firma im Handelsregister löschen zu lassen (Art. 589 OR). Im vorliegenden Fall erklärten die beiden Gesellschafter der H. Kollektivge- sellschaft gegenüber dem Handelsregister, die Gesellschaft sei liquidiert, und sie ersuchten um Löschung der Firma (Korrespondenz-act. 19, dritte Seite des An- hanges). Damit stand und steht fest, dass sie auf Dauer unter dieser Firma keine Geschäfte mehr betreiben wollen. Das führt(e) zum Untergang der Gesellschaft. Als Konsequenz kann kein Prozess mehr für oder gegen diese geführt werden, und die beiden hängigen Berufungen sind als gegenstandslos geworden abzu- schreiben. Auf den ersten Blick scheint das ein für die Klägerin stossendes Ergebnis.”
Scheidet aus einer Kollektivgesellschaft nach Art. 552 OR sämtlichen Gesellschafter bis auf einen aus, wird die Gesellschaft aufgelöst; der Verbleibende kann nach Art. 579 OR die Aktiven und Passiven ohne Liquidation übernehmen, sodass das Gesellschaftsvermögen in sein Alleinvermögen übergeht.
“Die Kollektivgesellschaft wird ohne Liquidation beendet, wenn ein Gesell- schafter (oder auch ein Dritter) das Gesellschaftsvermögen mit Aktiven und Pas- siven übernimmt (vgl. Art. 69 ff. FusG). Dafür ist grundsätzlich die Zustimmung al- ler Beteiligten erforderlich. Eine Ausnahme davon sieht Art. 579 OR vor. Wenn al- le Gesellschafter bis auf einen ausscheiden und insbesondere wenn in einer Zwei-Personen-Kollektivgesellschaft ein Gesellschafter ausscheidet, "erwirbt der das Geschäft gemäss Art. 579 OR Fortsetzende das Gesellschaftsvermögen nicht neu, sondern es verbleibt ihm, d.h. es geht ohne Weiteres, durch Anwachsung, in sein Alleinvermögen über" (BGE 101 Ib 456 E. 2c, BGer, 4A_591/2009 vom 18. März 2010 E. 4). Der Anwendungsbereich des Art. 579 OR umfasst alle Fälle, in denen ein oder mehrere Gesellschafter aus einer Gesellschaft ausscheiden und bloss ein Gesellschafter verbleibt, der die Aktiven und Passiven übernehmen möchte. Da eine Kollektivgesellschaft gemäss Art. 552 OR aus mindestens zwei Personen bestehen muss, wird die Gesellschaft durch das Ausscheiden aller Ge- sellschafter bis auf einen bzw. durch das Verbleiben eines einzigen Gesellschaf- ters aufgelöst. Art. 579 OR erlaubt dem Verbleibenden, die Aktiven und Passiven der Gesellschaft ohne Liquidation zu übernehmen, wie wenn die Gesellschaft nach dem Ausscheiden der Übrigen fortbestehen würde. Der verbleibende Ge- sellschafter führt dann das Geschäft als Einzelunternehmen gemäss Art. 945 OR - 12 - fort (BSK OR II-S TAEHELIN, 5. Aufl. 2016, Art. 579 N 1, m.H.a. BGer, 4A_624/2011 vom 27. Januar 2012 E. 2.2 in fine).”
Art. 552 Abs. 1 OR betrifft Gesellschaften, die eine Firma führen. Dazu gehören nach den zitierten Quellen Kollektivgesellschaften sowie – sofern sie ein kaufmännisches Unternehmen betreiben – auch Einzelunternehmen. Die einfache Gesellschaft führt hingegen keine Firma und ist daher nicht erfasst. Natürliche Personen, Vereine und Stiftungen haben demgegenüber einen Namen, aber keine Firma.
“Der Beschwerdeführer verlangte im vorinstanzlichen Verfahren "eine vollständige Liste aller registrierten Unternehmen in der Schweiz mit den entsprechenden NOGA-Codes" bzw. "eine Liste sämtlicher in der Schweiz registrierten Firmennamen, ihrer entsprechenden UID (falls verfügbar) und ihrem entsprechenden NOGA-Code". Im Beschwerdeverfahren begehrt er (anwaltlich vertreten) die Zustellung "einer Liste sämtlicher in der Schweiz registrierter Firmennamen, ihrer entsprechenden UID (falls verfügbar) und ihrem entsprechenden NOGA-Code". Ungeachtet des Streitgegenstands des vorinstanzlichen Verfahrens bezieht sich das Begehren im Beschwerdeverfahren einzig auf "Firmennamen". Somit ist der Streitgegenstand vorliegend aufgrund der Dispositionsmaxime auf diejenigen juristischen Personen beschränkt, die eine Firma haben. Dazu gehören alle im Obligationenrecht geregelten Gesellschaftsformen mit Ausnahme der einfachen Gesellschaft (Art. 552 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]: Kollektivgesellschaften [Art. 552 Abs. 1 OR], Kommanditgesellschaften [Art. 594 Abs. 1 OR]), Aktiengesellschaften [Art. 626 Abs. 1 Ziff. 1 OR], Kommanditaktiengesellschaften [Art. 764 Abs. 2 OR], Gesellschaften mit beschränkter Haftung [Art. 776 Ziff. 1 OR] und Genossenschaften [Art. 832 Ziff. 1 OR]) sowie für Gesellschaftsformen nach dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (Kollektivanlagengesetz, KAG; SR 951.31: Art. 38 Abs. 1 KAG, Art. 101 KAG und Art. 111 Abs. 1 KAG). Ebenso führen Einzelunternehmen, die ein kaufmännisches Unternehmen betreiben, eine Firma (vgl. Art. 945 Abs. 1 OR; vgl. zum Ganzen Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, Bern 2023, § 5, Rz. 14). Einen Namen und keine Firma haben natürliche Personen, Vereine, Stiftungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften (vgl. Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, a.a.O., § 5 Rz. 21). Diese sind somit nicht vom Streitgegenstand erfasst.”
“Der Beschwerdeführer verlangte im vorinstanzlichen Verfahren "eine vollständige Liste aller registrierten Unternehmen in der Schweiz mit den entsprechenden NOGA-Codes" bzw. "eine Liste sämtlicher in der Schweiz registrierten Firmennamen, ihrer entsprechenden UID (falls verfügbar) und ihrem entsprechenden NOGA-Code". Im Beschwerdeverfahren begehrt er (anwaltlich vertreten) die Zustellung "einer Liste sämtlicher in der Schweiz registrierter Firmennamen, ihrer entsprechenden UID (falls verfügbar) und ihrem entsprechenden NOGA-Code". Ungeachtet des Streitgegenstands des vorinstanzlichen Verfahrens bezieht sich das Begehren im Beschwerdeverfahren einzig auf "Firmennamen". Somit ist der Streitgegenstand vorliegend aufgrund der Dispositionsmaxime auf diejenigen juristischen Personen beschränkt, die eine Firma haben. Dazu gehören alle im Obligationenrecht geregelten Gesellschaftsformen mit Ausnahme der einfachen Gesellschaft (Art. 552 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]: Kollektivgesellschaften [Art. 552 Abs. 1 OR], Kommanditgesellschaften [Art. 594 Abs. 1 OR]), Aktiengesellschaften [Art. 626 Abs. 1 Ziff. 1 OR], Kommanditaktiengesellschaften [Art. 764 Abs. 2 OR], Gesellschaften mit beschränkter Haftung [Art. 776 Ziff. 1 OR] und Genossenschaften [Art. 832 Ziff. 1 OR]) sowie für Gesellschaftsformen nach dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (Kollektivanlagengesetz, KAG; SR 951.31: Art. 38 Abs. 1 KAG, Art. 101 KAG und Art. 111 Abs. 1 KAG). Ebenso führen Einzelunternehmen, die ein kaufmännisches Unternehmen betreiben, eine Firma (vgl. Art. 945 Abs. 1 OR; vgl. zum Ganzen Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, Bern 2023, § 5, Rz. 14). Einen Namen und keine Firma haben natürliche Personen, Vereine, Stiftungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften (vgl. Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, a.a.O., § 5 Rz. 21). Diese sind somit nicht vom Streitgegenstand erfasst.”
Bei einer nach kaufmännischer Art geführten Kollektivgesellschaft besteht nach Art. 552 Abs. 2 OR eine Eintragungspflicht, selbst wenn der kaufmännische Betrieb bereits vor der Eintragung aufgenommen wurde. In diesem Fall ist die Handelsregistereintragung deklaratorisch.
“Die Rekurrentin weist zwar zu Recht darauf hin, dass eine einfache Gesellschaft wegen der bloss vertraglichen Verbindung der Gesellschafterinnen über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Dies äussert sich darin, dass die einfache Gesellschaft gegen aussen zwar meistens als Einheit auftritt, jedoch die subjektiven Rechte und Pflichten im Rechtsverkehr mehreren Personen, den Gesellschafterinnen, gemeinsam zustehen. Auch die Kollektivgesellschaft, ein Sonderfall der einfachen Gesellschaft (Druey/Druey Just/Glanzmann, Gesellschafts- und Handelsrecht, 12. Auflage, Zürich 2021, § 5 N 9), besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist also keine juristische Person. Sie kann aber im Geschäftsverkehr unter ihrem eigenen Namen auftreten und Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen oder in Prozessen als Partei auftreten, Betreibungen einleiten und selbst betrieben werden. Die kaufmännische Kollektivgesellschaft besteht ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages. Die Gesellschafter sind anschliessend verpflichtet, das Unternehmen in das Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 552 Abs. 2 OR). Diese Eintragung hat in diesem Fall lediglich deklaratorische Bedeutung. Im Gegensatz dazu entsteht eine nichtkaufmännische Gesellschaft als Kollektivgesellschaft erst, sobald sie in das Handelsregister eingetragen wird (Art. 553 OR). Die Handelsregistereintragung ist in diesem Fall Voraussetzung für die Entstehung der Kollektivgesellschaft und hat damit konstitutive Wirkung. Ob die «Teilhaber» der Beigeladenen diese im Juni 2019 bereits mit der Absicht gegründet haben, ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben, lässt sich aufgrund der Vorakten nicht vollständig klären. Im Begleitschreiben zur Offerte vom 28. August 2020 haben die Teilhaber der Beigeladenen ausgeführt, dass sie sich dazu entschlossen hätten, sich als B____ selbstständig zu machen. Sie seien eine «zweiköpfige Einzelfirma» und würden seit dem 1. Juni 2019 existieren. Auch in der Bestätigung einer Treuhandfirma vom 28. August 2020 wird noch ausgeführt, dass die Aufträge bei der Beigeladenen durch die beiden Teilhaber der einfachen Gesellschaft ausgeführt würden.”
Bei einer nach kaufmännischer Art geführten Kollektivgesellschaft besteht die Gesellschaft bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages; die danach vorzunehmende Eintragung ins Handelsregister nach Art. 552 Abs. 2 OR hat nach den zitierten Entscheidungen lediglich deklaratorische Wirkung. Die Quellen unterscheiden dies ausdrücklich von der nichtkaufmännischen Gesellschaft, die erst mit Handelsregistereintrag entsteht.
“Die Rekurrentin weist zwar zu Recht darauf hin, dass eine einfache Gesellschaft wegen der bloss vertraglichen Verbindung der Gesellschafterinnen über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Dies äussert sich darin, dass die einfache Gesellschaft gegen aussen zwar meistens als Einheit auftritt, jedoch die subjektiven Rechte und Pflichten im Rechtsverkehr mehreren Personen, den Gesellschafterinnen, gemeinsam zustehen. Auch die Kollektivgesellschaft, ein Sonderfall der einfachen Gesellschaft (Druey/Druey Just/Glanzmann, Gesellschafts- und Handelsrecht, 12. Auflage, Zürich 2021, § 5 N 9), besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist also keine juristische Person. Sie kann aber im Geschäftsverkehr unter ihrem eigenen Namen auftreten und Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen oder in Prozessen als Partei auftreten, Betreibungen einleiten und selbst betrieben werden. Die kaufmännische Kollektivgesellschaft besteht ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages. Die Gesellschafter sind anschliessend verpflichtet, das Unternehmen in das Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 552 Abs. 2 OR). Diese Eintragung hat in diesem Fall lediglich deklaratorische Bedeutung. Im Gegensatz dazu entsteht eine nichtkaufmännische Gesellschaft als Kollektivgesellschaft erst, sobald sie in das Handelsregister eingetragen wird (Art. 553 OR). Die Handelsregistereintragung ist in diesem Fall Voraussetzung für die Entstehung der Kollektivgesellschaft und hat damit konstitutive Wirkung. Ob die «Teilhaber» der Beigeladenen diese im Juni 2019 bereits mit der Absicht gegründet haben, ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben, lässt sich aufgrund der Vorakten nicht vollständig klären. Im Begleitschreiben zur Offerte vom 28. August 2020 haben die Teilhaber der Beigeladenen ausgeführt, dass sie sich dazu entschlossen hätten, sich als B____ selbstständig zu machen. Sie seien eine «zweiköpfige Einzelfirma» und würden seit dem 1. Juni 2019 existieren. Auch in der Bestätigung einer Treuhandfirma vom 28. August 2020 wird noch ausgeführt, dass die Aufträge bei der Beigeladenen durch die beiden Teilhaber der einfachen Gesellschaft ausgeführt würden.”
“Die Rekurrentin weist zwar zu Recht darauf hin, dass eine einfache Gesellschaft wegen der bloss vertraglichen Verbindung der Gesellschafterinnen über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Dies äussert sich darin, dass die einfache Gesellschaft gegen aussen zwar als Einheit auftreten kann, jedoch die subjektiven Rechte und Pflichten im Rechtsverkehr mehreren Personen, den Gesellschafterinnen, gemeinsam zustehen. Auch die Kollektivgesellschaft, ein Sonderfall der einfachen Gesellschaft (Druey/Druey Just/Glanzmann, Gesellschafts- und Handelsrecht, 12. Auflage, Zürich 2021, § 5 N 9), besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist also keine juristische Person. Sie kann aber im Geschäftsverkehr unter ihrem eigenen Namen auftreten und Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen oder in Prozessen als Partei auftreten, Betreibungen einleiten und selbst betrieben werden. Die kaufmännische Kollektivgesellschaft besteht ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages. Die Gesellschafter sind anschliessend verpflichtet, das Unternehmen in das Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 552 Abs. 2 OR). Diese Eintragung hat in diesem Fall lediglich deklaratorische Bedeutung. Im Gegensatz dazu entsteht eine nichtkaufmännische Gesellschaft als Kollektivgesellschaft erst, sobald sie in das Handelsregister eingetragen wird (Art. 553 OR). Die Handelsregistereintragung ist in diesem Fall Voraussetzung für die Entstehung der Kollektivgesellschaft und hat damit konstitutive Wirkung. Ob die «Teilhaber» der Beigeladenen diese im Juni 2019 bereits mit der Absicht gegründet haben, ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben, lässt sich aufgrund der Vorakten nicht vollständig klären. Im Begleitschreiben zur Offerte vom 28. August 2020 haben die Teilhaber der Beigeladenen ausgeführt, dass sie sich dazu entschlossen hätten, sich als B____ selbstständig zu machen. Sie seien eine «zweiköpfige Einzelfirma» und würden seit dem 1. Juni 2019 existieren. Auch in der Bestätigung einer Treuhandfirma vom 28. August 2020 wird noch ausgeführt, dass die Aufträge bei der Beigeladenen durch die beiden Teilhaber der einfachen Gesellschaft ausgeführt würden.”
“Die Rekurrentin weist zwar zu Recht darauf hin, dass eine einfache Gesellschaft wegen der bloss vertraglichen Verbindung der Gesellschafterinnen über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Dies äussert sich darin, dass die einfache Gesellschaft gegen aussen zwar als Einheit auftreten kann, jedoch die subjektiven Rechte und Pflichten im Rechtsverkehr mehreren Personen, den Gesellschafterinnen, gemeinsam zustehen. Auch die Kollektivgesellschaft, ein Sonderfall der einfachen Gesellschaft (Druey/Druey Just/Glanzmann, Gesellschafts- und Handelsrecht, 12. Auflage, Zürich 2021, § 5 N 9), besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist also keine juristische Person. Sie kann aber im Geschäftsverkehr unter ihrem eigenen Namen auftreten und Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen oder in Prozessen als Partei auftreten, Betreibungen einleiten und selbst betrieben werden. Die kaufmännische Kollektivgesellschaft besteht ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages. Die Gesellschafter sind anschliessend verpflichtet, das Unternehmen in das Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 552 Abs. 2 OR). Diese Eintragung hat in diesem Fall lediglich deklaratorische Bedeutung. Im Gegensatz dazu entsteht eine nichtkaufmännische Gesellschaft als Kollektivgesellschaft erst, sobald sie in das Handelsregister eingetragen wird (Art. 553 OR). Die Handelsregistereintragung ist in diesem Fall Voraussetzung für die Entstehung der Kollektivgesellschaft und hat damit konstitutive Wirkung. Ob die «Teilhaber» der Beigeladenen diese im Juni 2019 bereits mit der Absicht gegründet haben, ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben, lässt sich aufgrund der Vorakten nicht vollständig klären. Im Begleitschreiben zur Offerte vom 28. August 2020 haben die Teilhaber der Beigeladenen ausgeführt, dass sie sich dazu entschlossen hätten, sich als B____ selbstständig zu machen. Sie seien eine «zweiköpfige Einzelfirma» und würden seit dem 1. Juni 2019 existieren. Auch in der Bestätigung einer Treuhandfirma vom 28. August 2020 wird noch ausgeführt, dass die Aufträge bei der Beigeladenen durch die beiden Teilhaber der einfachen Gesellschaft ausgeführt würden.”
Ist an einer Personenverbindung eine juristische Person beteiligt, kann trotz Vorliegens eines nach kaufmännischer Art geführten Betriebs keine Kollektivgesellschaft i.S.v. Art. 552 Abs. 1 OR, sondern eine einfache Gesellschaft vorliegen. Bei ähnlicher Interessenlage kann das Recht der Kollektivgesellschaft in solchen Fällen analog angewandt werden (z. B. für die Liquidation).
“530 OR) und verschiedenste Formen von Personenverbindungen umfasst, von Gelegenheitsgesellschaften bis hin zu auf Dauer angelegten Ge- meinschaften. Das Gesetz stellt vor diesem Hintergrund Grundregeln auf, aller- dings ohne den Anspruch, für jede Erscheinungsform der einfachen Gesellschaft sowie jede Frage eine passende Regelung vorzusehen. Ein qualifiziertes Schwei- gen ist hier nicht leichthin anzunehmen. Es kann sich vielmehr aufdrängen, bei gleicher oder ähnlicher Interessenlage im konkreten Fall die Regelung einer ande- ren Gesellschaftsform, insbesondere jene der Kollektivgesellschaft heranzuzie- hen. Dies gilt namentlich bei (an sich atypischen) kaufmännischen einfachen Ge- sellschaften. Bei solchen Personenverbindungen besteht eine ausgeprägte Nähe zur Kollektivgesellschaft. Dies zeigt sich exemplarisch, wenn an der einfachen Gesellschaft eine juristische Person beteiligt ist: Besteht der gemeinsame Zweck in einer kaufmännischen Tätigkeit bzw. im Betrieb einer kaufmännischen Unter- nehmung, liegt bei einem Zusammenschluss natürlicher Personen eine Kollektiv- gesellschaft vor (Art. 552 Abs. 1 OR). Sind auch juristische Personen Gesell- schafter, besteht – trotz Betriebs eines kaufmännischen Unternehmens – eine einfache Gesellschaft (ZK OR-HANDSCHIN/VONZUN, Art. 530 N 2, 64, 86 ff.; BSK OR I-APPENZELLER/BAUDENBACHER, Art. 552 N 5 f.). Die Interessenlage ist in bei- den Fällen ähnlich und eine (analoge) Anwendung des Kollektivgesellschafts- rechts angebracht. In diesem Sinn hat das Bundesgericht in einem Fall, in dem es um die Liquidation einer einfachen Gesellschaft mit dem Zweck, erworbene Grundstücke parzellenweise zu überbauen und zu verkaufen, festgehalten, der Zweck stimme mit dem in Art. 552 OR vorgesehen Zweck (Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes) weitgehend überein. Demnach stehe nichts entgegen, die ausführlichere Liquidationsordnung der Kollektivgesellschaft analog anzuwenden (BGE 93 II 387 E. 3).”
“530 OR) und verschiedenste Formen von Personenverbindungen umfasst, von Gelegenheitsgesellschaften bis hin zu auf Dauer angelegten Ge- meinschaften. Das Gesetz stellt vor diesem Hintergrund Grundregeln auf, aller- dings ohne den Anspruch, für jede Erscheinungsform der einfachen Gesellschaft sowie jede Frage eine passende Regelung vorzusehen. Ein qualifiziertes Schwei- gen ist hier nicht leichthin anzunehmen. Es kann sich vielmehr aufdrängen, bei gleicher oder ähnlicher Interessenlage im konkreten Fall die Regelung einer ande- ren Gesellschaftsform, insbesondere jene der Kollektivgesellschaft heranzuzie- hen. Dies gilt namentlich bei (an sich atypischen) kaufmännischen einfachen Ge- sellschaften. Bei solchen Personenverbindungen besteht eine ausgeprägte Nähe zur Kollektivgesellschaft. Dies zeigt sich exemplarisch, wenn an der einfachen Gesellschaft eine juristische Person beteiligt ist: Besteht der gemeinsame Zweck in einer kaufmännischen Tätigkeit bzw. im Betrieb einer kaufmännischen Unter- nehmung, liegt bei einem Zusammenschluss natürlicher Personen eine Kollektiv- gesellschaft vor (Art. 552 Abs. 1 OR). Sind auch juristische Personen Gesell- schafter, besteht – trotz Betriebs eines kaufmännischen Unternehmens – eine einfache Gesellschaft (ZK OR-HANDSCHIN/VONZUN, Art. 530 N 2, 64, 86 ff.; BSK OR I-APPENZELLER/BAUDENBACHER, Art. 552 N 5 f.). Die Interessenlage ist in bei- den Fällen ähnlich und eine (analoge) Anwendung des Kollektivgesellschafts- rechts angebracht. In diesem Sinn hat das Bundesgericht in einem Fall, in dem es um die Liquidation einer einfachen Gesellschaft mit dem Zweck, erworbene Grundstücke parzellenweise zu überbauen und zu verkaufen, festgehalten, der Zweck stimme mit dem in Art. 552 OR vorgesehen Zweck (Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes) weitgehend überein. Demnach stehe nichts entgegen, die ausführlichere Liquidationsordnung der Kollektivgesellschaft analog anzuwenden (BGE 93 II 387 E. 3).”
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