Voltar à lei

Art. 491

220ORFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original
  1. Gastwirte und Stallwirte haben an den eingebrachten Sachen ein Retentionsrecht für die Forderungen, die ihnen aus der Beherbergung und Unterkunft zustehen.
  2. Die Bestimmungen über das Retentionsrecht des Vermieters finden entsprechende Anwendung.

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