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Die Haftungsbeschränkung auf CHF 1'000 dient nach der Rechtsprechung dazu, den Gast- bzw. Stallwirt vor einer übermässigen Belastung sowie einer Umkehr der Beweislast zu schützen. Das Bundesgericht qualifiziert das Abstellen eines Fahrzeugs in einer Hotelgarage als Nebenleistung des Gastaufnahmevertrags, sodass die Beschränkung auf CHF 1'000 anwendbar ist; demgegenüber kann die Verwahrung in einer selbständigen Sammelgarage als Hinterlegung gelten und führt nicht ohne Weiteres zur Beschränkung der Haftung nach Art. 490 OR.
“Diese Beschränkung der Haftung ist sowohl in Bezug auf die Höhe als auch auf die Beweislast notwendig, um eine übermässige Belastung des Gastwirts zu verhindern (BGE 120 II 252 E. 2b). Das Bundesgericht stützt sich dabei auf eine eigene Erwägung in einem Leitentscheid von 1950 (BGE 76 II 154). Es erwog in diesem Entscheid, die anlässlich der Revision des Obligationenrechts von 1911 im zweiten Absatz von Art. 487 OR und Art. 490 OR eingefügte Beschränkung auf CHF 1'000.00 schaffe einen gewissen Ausgleich für die ausserordentlich strenge Kausalhaftung. Sinn und Zweck der Vorschrift würden daher den Schluss nahelegen, dem Gast den Nachweis des Verschuldens des Gast- beziehungsweise Stallwirtes im Falle einen CHF 1'000.00 übersteigenden Schaden zu überbinden (BGE 76 II 154 E. 2 S. 159 f.). Weiter hielt das Bundesgericht fest, für eine solche Haftungsbeschränkung und die damit verbundene Umkehr der Beweislast bestehe aber im Verhältnis des Garageninhabers zum Autoeinsteller nicht der geringste Anlass und es qualifizierte das Einstellen eines Motorfahrzeuges in eine Sammelgarage (sogenannter Garagenvertrag), der früher der Sondernorm der Stallwirtehaftung von Art. 490 OR unterstellt worden war, als Hinterlegungsvertrag (BGE 76 II 154 E. 2 S. 160). Gleichzeitig erklärte das Bundesgericht für die Einstellung eines Fahrzeugs in die Hotelgarage nicht mehr die Bestimmungen über die Haftung der Stallwirte (Art. 490 ff. OR), sondern diejenigen des Gastaufnahmevertrags als anwendbar. Es erwog, dass sowohl die Haftung des Gast- wie des Stallwirtes gleich geordnet sei, nämlich in beiden Fällen kausal, aber unter Vorbehalt des Verschuldensnachweises durch den Gast auf CHF 1'000.00 beschränkt, wodurch die Unterscheidung mehr nur von theoretischem Interesse sei (BGE 76 II 154 E. 4 S. 161 f.). Eine Qualifikation als Hinterlegungsvertrag und infolgedessen eine Haftung für den vollen Schaden gestützt auf Art. 97 ff. OR lehnte das Bundesgericht bei dieser Konstellation demgegenüber bewusst ab. Anders als beim Garagenvertrag erscheine die Beschränkung der Haftung auf CHF 1'000.00 in diesem Falle keineswegs als stossend. Im Gegensatz zum selbständigen Garagisten sei der Hotelier nicht ein Fachmann, der die Verwahrung (von Motorfahrzeugen) als Gewerbe betreibe, sondern diese erfolge lediglich als Nebenleistung im Rahmen des Gastaufnahmevertrages zur grösseren Bequemlichkeit des Gastes.”
“Diese Beschränkung der Haftung ist sowohl in Bezug auf die Höhe als auch auf die Beweislast notwendig, um eine übermässige Belastung des Gastwirts zu verhindern (BGE 120 II 252 E. 2b). Das Bundesgericht stützt sich dabei auf eine eigene Erwägung in einem Leitentscheid von 1950 (BGE 76 II 154). Es erwog in diesem Entscheid, die anlässlich der Revision des Obligationenrechts von 1911 im zweiten Absatz von Art. 487 OR und Art. 490 OR eingefügte Beschränkung auf CHF 1'000.00 schaffe einen gewissen Ausgleich für die ausserordentlich strenge Kausalhaftung. Sinn und Zweck der Vorschrift würden daher den Schluss nahelegen, dem Gast den Nachweis des Verschuldens des Gast- beziehungsweise Stallwirtes im Falle einen CHF 1'000.00 übersteigenden Schaden zu überbinden (BGE 76 II 154 E. 2 S. 159 f.). Weiter hielt das Bundesgericht fest, für eine solche Haftungsbeschränkung und die damit verbundene Umkehr der Beweislast bestehe aber im Verhältnis des Garageninhabers zum Autoeinsteller nicht der geringste Anlass und es qualifizierte das Einstellen eines Motorfahrzeuges in eine Sammelgarage (sogenannter Garagenvertrag), der früher der Sondernorm der Stallwirtehaftung von Art. 490 OR unterstellt worden war, als Hinterlegungsvertrag (BGE 76 II 154 E. 2 S. 160). Gleichzeitig erklärte das Bundesgericht für die Einstellung eines Fahrzeugs in die Hotelgarage nicht mehr die Bestimmungen über die Haftung der Stallwirte (Art. 490 ff. OR), sondern diejenigen des Gastaufnahmevertrags als anwendbar. Es erwog, dass sowohl die Haftung des Gast- wie des Stallwirtes gleich geordnet sei, nämlich in beiden Fällen kausal, aber unter Vorbehalt des Verschuldensnachweises durch den Gast auf CHF 1'000.00 beschränkt, wodurch die Unterscheidung mehr nur von theoretischem Interesse sei (BGE 76 II 154 E. 4 S. 161 f.). Eine Qualifikation als Hinterlegungsvertrag und infolgedessen eine Haftung für den vollen Schaden gestützt auf Art. 97 ff. OR lehnte das Bundesgericht bei dieser Konstellation demgegenüber bewusst ab. Anders als beim Garagenvertrag erscheine die Beschränkung der Haftung auf CHF 1'000.00 in diesem Falle keineswegs als stossend. Im Gegensatz zum selbständigen Garagisten sei der Hotelier nicht ein Fachmann, der die Verwahrung (von Motorfahrzeugen) als Gewerbe betreibe, sondern diese erfolge lediglich als Nebenleistung im Rahmen des Gastaufnahmevertrages zur grösseren Bequemlichkeit des Gastes.”
Die frühere Anwendung der Stallwirtehaftung (Art. 490 OR) auf das Einstellen von Motorfahrzeugen in Sammelgaragen ist vom Bundesgericht aufgegeben worden: Die Einstellung in eine Sammelgarage ist als Hinterlegungsvertrag zu qualifizieren. Für die Einstellung in eine Hotelgarage gelten nicht die Bestimmungen über die Haftung der Stallwirte, sondern die des Gastaufnahmevertrags. (Diese Präzisierungen ergeben sich aus der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung.)
“Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der summarisch unbegrenzten Verschuldenshaftung die Pflichtverletzung des Gastwirts beziehungsweise dessen Verschulden hinsichtlich der eingebrachten Sachen des Gastes grundsätzlich durch den Gast zu beweisen (BGE 120 II 252 E. 2a; Koller Alfred, Die Haftung des Gastwirts, recht 2013 S. 240; im Ergebnis wohl auch: Braidi/Barbey, in: Commentaire romand, Code des obligations, 3. Auflage 2021, N. 10 zu Art. 487 OR). Diese Beschränkung der Haftung ist sowohl in Bezug auf die Höhe als auch auf die Beweislast notwendig, um eine übermässige Belastung des Gastwirts zu verhindern (BGE 120 II 252 E. 2b). Das Bundesgericht stützt sich dabei auf eine eigene Erwägung in einem Leitentscheid von 1950 (BGE 76 II 154). Es erwog in diesem Entscheid, die anlässlich der Revision des Obligationenrechts von 1911 im zweiten Absatz von Art. 487 OR und Art. 490 OR eingefügte Beschränkung auf CHF 1'000.00 schaffe einen gewissen Ausgleich für die ausserordentlich strenge Kausalhaftung. Sinn und Zweck der Vorschrift würden daher den Schluss nahelegen, dem Gast den Nachweis des Verschuldens des Gast- beziehungsweise Stallwirtes im Falle einen CHF 1'000.00 übersteigenden Schaden zu überbinden (BGE 76 II 154 E. 2 S. 159 f.). Weiter hielt das Bundesgericht fest, für eine solche Haftungsbeschränkung und die damit verbundene Umkehr der Beweislast bestehe aber im Verhältnis des Garageninhabers zum Autoeinsteller nicht der geringste Anlass und es qualifizierte das Einstellen eines Motorfahrzeuges in eine Sammelgarage (sogenannter Garagenvertrag), der früher der Sondernorm der Stallwirtehaftung von Art. 490 OR unterstellt worden war, als Hinterlegungsvertrag (BGE 76 II 154 E. 2 S. 160). Gleichzeitig erklärte das Bundesgericht für die Einstellung eines Fahrzeugs in die Hotelgarage nicht mehr die Bestimmungen über die Haftung der Stallwirte (Art. 490 ff. OR), sondern diejenigen des Gastaufnahmevertrags als anwendbar.”
“Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der summarisch unbegrenzten Verschuldenshaftung die Pflichtverletzung des Gastwirts beziehungsweise dessen Verschulden hinsichtlich der eingebrachten Sachen des Gastes grundsätzlich durch den Gast zu beweisen (BGE 120 II 252 E. 2a; Koller Alfred, Die Haftung des Gastwirts, recht 2013 S. 240; im Ergebnis wohl auch: Braidi/Barbey, in: Commentaire romand, Code des obligations, 3. Auflage 2021, N. 10 zu Art. 487 OR). Diese Beschränkung der Haftung ist sowohl in Bezug auf die Höhe als auch auf die Beweislast notwendig, um eine übermässige Belastung des Gastwirts zu verhindern (BGE 120 II 252 E. 2b). Das Bundesgericht stützt sich dabei auf eine eigene Erwägung in einem Leitentscheid von 1950 (BGE 76 II 154). Es erwog in diesem Entscheid, die anlässlich der Revision des Obligationenrechts von 1911 im zweiten Absatz von Art. 487 OR und Art. 490 OR eingefügte Beschränkung auf CHF 1'000.00 schaffe einen gewissen Ausgleich für die ausserordentlich strenge Kausalhaftung. Sinn und Zweck der Vorschrift würden daher den Schluss nahelegen, dem Gast den Nachweis des Verschuldens des Gast- beziehungsweise Stallwirtes im Falle einen CHF 1'000.00 übersteigenden Schaden zu überbinden (BGE 76 II 154 E. 2 S. 159 f.). Weiter hielt das Bundesgericht fest, für eine solche Haftungsbeschränkung und die damit verbundene Umkehr der Beweislast bestehe aber im Verhältnis des Garageninhabers zum Autoeinsteller nicht der geringste Anlass und es qualifizierte das Einstellen eines Motorfahrzeuges in eine Sammelgarage (sogenannter Garagenvertrag), der früher der Sondernorm der Stallwirtehaftung von Art. 490 OR unterstellt worden war, als Hinterlegungsvertrag (BGE 76 II 154 E. 2 S. 160). Gleichzeitig erklärte das Bundesgericht für die Einstellung eines Fahrzeugs in die Hotelgarage nicht mehr die Bestimmungen über die Haftung der Stallwirte (Art. 490 ff. OR), sondern diejenigen des Gastaufnahmevertrags als anwendbar.”
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