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Bei mehreren mitgebrachten Sachen ist für die Frage, ob es sich um Wertgegenstände im Sinne von Art. 488 OR handelt, auf die individuelle Eigenschaft und den einzelnen Wert jeder Sache abzustellen. Ein hoher Gesamtwert mehrerer einzelner Gegenstände begründet für sich genommen keine Kostbarkeit; die blosse Menge reicht nicht aus.
“Ob es sich bei den eingebrachten Sachen um Wertgegenstände im Sinne von Art. 488 OR handelt und ob deren Übergabe zumutbar ist, hängt von den Umständen ab, insbesondere von der Art des Beherbergungsbetriebs und der sozialen Stellung des Gastes (BGE 39 II 722 E. 3c; Urteil des BGer 4A_341/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.2; Gautschi, Berner Kommentar, 1962, N. 3a zu Art. 488 OR; Koller Thomas, a.a.O., N. 1 zu Art. 488 OR). So wird insbesondere dem Gast eines Luxushotels zugestanden, teuren Schmuck und grössere Geldbeträge bei sich zu haben (Urteil des BGer 4A_341/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.3; Koller Thomas, a.a.O., N. 2 zu Art. 488 OR). Der Begriff des Wertgegenstandes bemisst sich bei einer Mehrheit von Gegenständen nach dem Wert der einzelnen Sache und nicht nach der Menge, weshalb jeder Gegenstand einzeln zu beurteilen ist (BGE 46 II 116 E. 3, Urteil des BGer 4A_341/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.2; Koller Thomas, a.a.O., N. 1 zu Art. 488 OR). So stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Tasche voller kunstgewerblicher Gegenstände, die in der Summe einen hohen Wert aufweisen, keine Kostbarkeit im Sinne von Art. 488 Abs. 1 OR dar, da für die Qualifikation als Wertgegenstand einzig die individuelle Eigenschaft jeder einzelnen Sache massgebend ist (BGE 46 II 116 E. 3; Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Band I, 6. Aufl. 2002, S. 491 f.). Die Übergabe ist schliesslich regelmässig dann unzumutbar, wenn es sich bei den Wertgegenständen um die getragene Uhr, den Ehering, den am Vorabend getragenen Schmuck oder den im Hinblick auf einen Empfang bereitgelegten Schmuck handelt (Urteil des BGer 4A_341/2016 vom 1. Februar 2017 E.”
“Der Begriff des Wertgegenstandes bemisst sich bei einer Mehrheit von Gegenständen nach dem Wert der einzelnen Sache und nicht nach der Menge, weshalb jeder Gegenstand einzeln zu beurteilen ist (BGE 46 II 116 E. 3, Urteil des BGer 4A_341/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.2; Koller Thomas, a.a.O., N. 1 zu Art. 488 OR). So stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Tasche voller kunstgewerblicher Gegenstände, die in der Summe einen hohen Wert aufweisen, keine Kostbarkeit im Sinne von Art. 488 Abs. 1 OR dar, da für die Qualifikation als Wertgegenstand einzig die individuelle Eigenschaft jeder einzelnen Sache massgebend ist (BGE 46 II 116 E. 3; Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Band I, 6. Aufl. 2002, S. 491 f.). Die Übergabe ist schliesslich regelmässig dann unzumutbar, wenn es sich bei den Wertgegenständen um die getragene Uhr, den Ehering, den am Vorabend getragenen Schmuck oder den im Hinblick auf einen Empfang bereitgelegten Schmuck handelt (Urteil des BGer 4A_341/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.2; Gautschi, a.a.O., N. 2d zu Art. 488 OR).”
Kann dem Gast die Übergabe von Wertsachen nach Art. 488 Abs. 1 OR nicht zugemutet werden, entfällt die dort vorgesehene Pflicht zur Übergabe. In diesem Fall haftet der Gastwirt für diese Gegenstände wie für sonstige eingebrachte Effekten nach der Regelhaftung von Art. 487 OR (vgl. Art. 488 Abs. 3 OR).
“Art. 488 OR sieht eine Sonderregelung für Wertsachen vor. Demnach haftet der Gastwirt nur bei Verschulden, wenn der Gast die eingebrachten Wertsachen dem Gastwirt pflichtwidrig nicht zur Aufbewahrung übergeben hat (Art. 488 Abs. 1 und Abs. 3 OR). Die beschränkte Kausalhaftung gemäss Art. 487 Abs. 2 OR gelangt in diesem Fall nicht zur Anwendung, sondern es gilt eine allgemeine vertragliche Verschuldenshaftung aus dem Beherbergungsvertrag. Kann dem Gast die Übergabe der Wertsachen hingegen im konkreten Fall nicht zugemutet werden, entfällt die in Art. 488 Abs. 1 OR statuierte Pflicht zur Übergabe und der Gastwirt haftet wie für die anderen (nicht wertvollen) Gegenstände des Gastes (Art. 488 Abs. 3 OR). Diese sind in diesem Fall wie alle anderen eingebrachten Effekten von der Regelhaftung von Art. 487 OR erfasst (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 4A_341/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.2).”
“Art. 488 OR sieht eine Sonderregelung für Wertsachen vor. Demnach haftet der Gastwirt nur bei Verschulden, wenn der Gast die eingebrachten Wertsachen dem Gastwirt pflichtwidrig nicht zur Aufbewahrung übergeben hat (Art. 488 Abs. 1 und Abs. 3 OR). Die beschränkte Kausalhaftung gemäss Art. 487 Abs. 2 OR gelangt in diesem Fall nicht zur Anwendung, sondern es gilt eine allgemeine vertragliche Verschuldenshaftung aus dem Beherbergungsvertrag. Kann dem Gast die Übergabe der Wertsachen hingegen im konkreten Fall nicht zugemutet werden, entfällt die in Art. 488 Abs. 1 OR statuierte Pflicht zur Übergabe und der Gastwirt haftet wie für die anderen (nicht wertvollen) Gegenstände des Gastes (Art. 488 Abs. 3 OR). Diese sind in diesem Fall wie alle anderen eingebrachten Effekten von der Regelhaftung von Art. 487 OR erfasst (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 4A_341/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.2).”
Die genannten Schmuckstücke wurden vom Gericht — mit Ausnahme der Kette — jeweils einzeln betrachtet nicht als «Wertgegenstände» im Sinne von Art. 488 OR qualifiziert. Folglich entfällt für diese Stücke eine Pflicht des Gastwirts zur Hinterlegung/Aufbewahrung und die daraus folgende strenge Haftung.
“(Rz. 10 f. der Klage, pag. 12 ff.). Vereinzelt wird ein Wert von über EUR 1'000.00 geltend gemacht (Rz. 11 der Klage, pag. 23). Diese Schmuckstücke sind – mit Ausnahme der Kette (vgl. dazu sogleich unten) – allesamt und je individuell betrachtet nach dem hiervor Gesagten (vgl. E. 6.2.3 oben) nicht als Wertgegenstände im Sinne von Art. 488 OR zu qualifizieren, weshalb sich eine Aufbewahrungspflicht zum vornherein erübrigt.”
“Zur Frage der Qualifikation der entwendeten Schmuckstücke stellte das Regionalgericht einzig fest, dass es sich dabei nicht um Wertgegenstände im Sinne von Art. 488 OR gehandelt hat (vgl. dazu E. 9.3 des regionalgerichtlichen Entscheids, pag. 721). Folglich war die Berufungsklägerin nicht verpflichtet, ihre Schmuckstücke zu hinterlegen, was soweit ersichtlich nicht bestritten wird.”
“(Rz. 10 f. der Klage, pag. 12 ff.). Vereinzelt wird ein Wert von über EUR 1'000.00 geltend gemacht (Rz. 11 der Klage, pag. 23). Diese Schmuckstücke sind – mit Ausnahme der Kette (vgl. dazu sogleich unten) – allesamt und je individuell betrachtet nach dem hiervor Gesagten (vgl. E. 6.2.3 oben) nicht als Wertgegenstände im Sinne von Art. 488 OR zu qualifizieren, weshalb sich eine Aufbewahrungspflicht zum vornherein erübrigt.”
Ob die Übergabe von Wertgegenständen nach Art. 488 OR zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen, namentlich nach der Art des Beherbergungsbetriebs und der sozialen Stellung des Gastes. Bei Luxushotels wird es dem Gast insbesondere zugestanden, teuren Schmuck und grössere Geldbeträge bei sich zu behalten. Bei einer Vielzahl von Gegenständen bemisst sich die Qualifikation als Wertgegenstand nach dem Wert der einzelnen Sache und nicht nach der Gesamtsumme (z.B. stellt eine Tasche voller kunstgewerblicher Gegenstände mit hohem Gesamtwert keine einzelne Kostbarkeit dar).
“Ob es sich bei den eingebrachten Sachen um Wertgegenstände im Sinne von Art. 488 OR handelt und ob deren Übergabe zumutbar ist, hängt von den Umständen ab, insbesondere von der Art des Beherbergungsbetriebs und der sozialen Stellung des Gastes (BGE 39 II 722 E. 3c; Urteil des BGer 4A_341/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.2; Gautschi, Berner Kommentar, 1962, N. 3a zu Art. 488 OR; Koller Thomas, a.a.O., N. 1 zu Art. 488 OR). So wird insbesondere dem Gast eines Luxushotels zugestanden, teuren Schmuck und grössere Geldbeträge bei sich zu haben (Urteil des BGer 4A_341/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.3; Koller Thomas, a.a.O., N. 2 zu Art. 488 OR). Der Begriff des Wertgegenstandes bemisst sich bei einer Mehrheit von Gegenständen nach dem Wert der einzelnen Sache und nicht nach der Menge, weshalb jeder Gegenstand einzeln zu beurteilen ist (BGE 46 II 116 E. 3, Urteil des BGer 4A_341/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.2; Koller Thomas, a.a.O., N. 1 zu Art. 488 OR). So stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Tasche voller kunstgewerblicher Gegenstände, die in der Summe einen hohen Wert aufweisen, keine Kostbarkeit im Sinne von Art.”
“Ob es sich bei den eingebrachten Sachen um Wertgegenstände im Sinne von Art. 488 OR handelt und ob deren Übergabe zumutbar ist, hängt von den Umständen ab, insbesondere von der Art des Beherbergungsbetriebs und der sozialen Stellung des Gastes (BGE 39 II 722 E. 3c; Urteil des BGer 4A_341/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.2; Gautschi, Berner Kommentar, 1962, N. 3a zu Art. 488 OR; Koller Thomas, a.a.O., N. 1 zu Art. 488 OR). So wird insbesondere dem Gast eines Luxushotels zugestanden, teuren Schmuck und grössere Geldbeträge bei sich zu haben (Urteil des BGer 4A_341/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.3; Koller Thomas, a.a.O., N. 2 zu Art. 488 OR). Der Begriff des Wertgegenstandes bemisst sich bei einer Mehrheit von Gegenständen nach dem Wert der einzelnen Sache und nicht nach der Menge, weshalb jeder Gegenstand einzeln zu beurteilen ist (BGE 46 II 116 E. 3, Urteil des BGer 4A_341/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.2; Koller Thomas, a.a.O., N. 1 zu Art. 488 OR). So stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Tasche voller kunstgewerblicher Gegenstände, die in der Summe einen hohen Wert aufweisen, keine Kostbarkeit im Sinne von Art. 488 Abs. 1 OR dar, da für die Qualifikation als Wertgegenstand einzig die individuelle Eigenschaft jeder einzelnen Sache massgebend ist (BGE 46 II 116 E. 3; Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Band I, 6. Aufl. 2002, S. 491 f.). Die Übergabe ist schliesslich regelmässig dann unzumutbar, wenn es sich bei den Wertgegenständen um die getragene Uhr, den Ehering, den am Vorabend getragenen Schmuck oder den im Hinblick auf einen Empfang bereitgelegten Schmuck handelt (Urteil des BGer 4A_341/2016 vom 1. Februar 2017 E.”
“Ob es sich bei den eingebrachten Sachen um Wertgegenstände im Sinne von Art. 488 OR handelt und ob deren Übergabe zumutbar ist, hängt von den Umständen ab, insbesondere von der Art des Beherbergungsbetriebs und der sozialen Stellung des Gastes (BGE 39 II 722 E. 3c; Urteil des BGer 4A_341/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.2; Gautschi, Berner Kommentar, 1962, N. 3a zu Art. 488 OR; Koller Thomas, a.a.O., N. 1 zu Art. 488 OR). So wird insbesondere dem Gast eines Luxushotels zugestanden, teuren Schmuck und grössere Geldbeträge bei sich zu haben (Urteil des BGer 4A_341/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.3; Koller Thomas, a.a.O., N. 2 zu Art. 488 OR). Der Begriff des Wertgegenstandes bemisst sich bei einer Mehrheit von Gegenständen nach dem Wert der einzelnen Sache und nicht nach der Menge, weshalb jeder Gegenstand einzeln zu beurteilen ist (BGE 46 II 116 E. 3, Urteil des BGer 4A_341/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.2; Koller Thomas, a.a.O., N. 1 zu Art. 488 OR). So stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Tasche voller kunstgewerblicher Gegenstände, die in der Summe einen hohen Wert aufweisen, keine Kostbarkeit im Sinne von Art.”
Kann dem Gast die Übergabe der Wertsachen nicht zugemutet werden, entfällt die Übergabepflicht nach Art. 488 Abs. 1 OR. In diesem Fall greift Art. 488 Abs. 3 OR: Der Gastwirt haftet für diese Gegenstände wie für die übrigen eingebrachten Effekten des Gastes. Diese Gegenstände unterfallen damit der Regelhaftung von Art. 487 OR.
“Art. 488 OR sieht eine Sonderregelung für Wertsachen vor. Demnach haftet der Gastwirt nur bei Verschulden, wenn der Gast die eingebrachten Wertsachen dem Gastwirt pflichtwidrig nicht zur Aufbewahrung übergeben hat (Art. 488 Abs. 1 und Abs. 3 OR). Die beschränkte Kausalhaftung gemäss Art. 487 Abs. 2 OR gelangt in diesem Fall nicht zur Anwendung, sondern es gilt eine allgemeine vertragliche Verschuldenshaftung aus dem Beherbergungsvertrag. Kann dem Gast die Übergabe der Wertsachen hingegen im konkreten Fall nicht zugemutet werden, entfällt die in Art. 488 Abs. 1 OR statuierte Pflicht zur Übergabe und der Gastwirt haftet wie für die anderen (nicht wertvollen) Gegenstände des Gastes (Art. 488 Abs. 3 OR). Diese sind in diesem Fall wie alle anderen eingebrachten Effekten von der Regelhaftung von Art. 487 OR erfasst (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 4A_341/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.2).”
“Art. 488 OR sieht eine Sonderregelung für Wertsachen vor. Demnach haftet der Gastwirt nur bei Verschulden, wenn der Gast die eingebrachten Wertsachen dem Gastwirt pflichtwidrig nicht zur Aufbewahrung übergeben hat (Art. 488 Abs. 1 und Abs. 3 OR). Die beschränkte Kausalhaftung gemäss Art. 487 Abs. 2 OR gelangt in diesem Fall nicht zur Anwendung, sondern es gilt eine allgemeine vertragliche Verschuldenshaftung aus dem Beherbergungsvertrag. Kann dem Gast die Übergabe der Wertsachen hingegen im konkreten Fall nicht zugemutet werden, entfällt die in Art. 488 Abs. 1 OR statuierte Pflicht zur Übergabe und der Gastwirt haftet wie für die anderen (nicht wertvollen) Gegenstände des Gastes (Art. 488 Abs. 3 OR). Diese sind in diesem Fall wie alle anderen eingebrachten Effekten von der Regelhaftung von Art. 487 OR erfasst (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 4A_341/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.2).”
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