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Die besondere Haftung nach Art. 487 ff. OR setzt den Abschluss eines Beherbergungs‑ bzw. Gastaufnahmevertrags zwischen Gast und Gastwirt voraus. Dieser Vertragstyp wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Innominatkontrakt qualifiziert, der Elemente des Mietvertrags, des Kaufvertrags, des Auftrags und der Hinterlegung enthält.
“Anspruchsgrundlage der vorliegend zu beurteilenden Schadenersatzforderung ist die in Art. 487 ff. des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220) geregelte Haftung der Gastwirte für eingebrachte Sachen der Gäste, die sie zur Beherbergung aufnehmen. Darin statuiert der Gesetzgeber eine Schutzpflicht für die eingebrachten Gegenstände der Gäste (Bettoja, Der Gastaufnahmevertrag, Diss. Zürich 2000, S. 118 f.). Die besondere Haftung nach Art. 487 ff. OR setzt den Abschluss eines Beherbergungs- beziehungsweise Gastaufnahmevertrags zwischen dem Gast und dem Gastwirt voraus (Koller Thomas, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 487 OR). Da das Gesetz mit Ausnahme der besonderen Aspekte der Haftung keine weitergehenden Bestimmungen zu diesen Vertragstypen enthält, wird der «contrat d'hébergement» nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Innominatkontrakt, der Elemente des Mietvertrags, des Kaufvertrags, des Auftrags und der Hinterlegung enthält, qualifiziert (BGE 120 II 252 E. 2a; Urteil des BGer 4A_341/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.2; vgl. zum Ganzen: Bettoja, a.a.O., S. 90 ff.).”
Die Haftung nach Art. 487 ff. OR setzt das Vorliegen eines Beherbergungs‑ bzw. Gastaufnahmevertrags zwischen Gast und Gastwirt voraus. Nach der Rechtsprechung wird dieser Vertragstyp als Innominatkontrakt qualifiziert, der Elemente verschiedener Vertragsformen (z. B. Miet-, Kaufvertrag, Auftrag, Hinterlegung) enthalten kann.
“Anspruchsgrundlage der vorliegend zu beurteilenden Schadenersatzforderung ist die in Art. 487 ff. des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220) geregelte Haftung der Gastwirte für eingebrachte Sachen der Gäste, die sie zur Beherbergung aufnehmen. Darin statuiert der Gesetzgeber eine Schutzpflicht für die eingebrachten Gegenstände der Gäste (Bettoja, Der Gastaufnahmevertrag, Diss. Zürich 2000, S. 118 f.). Die besondere Haftung nach Art. 487 ff. OR setzt den Abschluss eines Beherbergungs- beziehungsweise Gastaufnahmevertrags zwischen dem Gast und dem Gastwirt voraus (Koller Thomas, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 487 OR). Da das Gesetz mit Ausnahme der besonderen Aspekte der Haftung keine weitergehenden Bestimmungen zu diesen Vertragstypen enthält, wird der «contrat d'hébergement» nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Innominatkontrakt, der Elemente des Mietvertrags, des Kaufvertrags, des Auftrags und der Hinterlegung enthält, qualifiziert (BGE 120 II 252 E. 2a; Urteil des BGer 4A_341/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.2; vgl. zum Ganzen: Bettoja, a.a.O., S. 90 ff.).”
Nach herrschender Auffassung ist die Beweislast bei der Haftung des Gastwirts nach Art. 487 OR so zu verteilen, dass dessen Verschulden vermutet wird. Dem Gastwirt steht demgegenüber der Entlastungs- bzw. Exkulpationsbeweis offen. Der Gast muss im Prozess zumindest konkret darlegen, worin das schadenskausale Verschulden des Gastwirts oder seines Personals liegen soll.
“Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Beweislastverteilung vermag aus praktischer Sicht nicht zu befriedigen. Die 30-jährige aber nach wie vor geltende Rechtsprechung scheint nicht mehr zeitgemäss und die Folgen dieser Beweislastverteilung führen im Zusammenhang mit der Geldentwertung zu einer anderen Haftungskonzeption als ursprünglich vom Gesetzgeber vorgesehen. Es ist daher sachgerechter, die Beweislast bei der Gastwirtehaftung nach Art. 487 OR analog Art. 97 OR zu verteilen, namentlich das Verschulden des Gastwirts zu vermuten. Dieser hat jedoch die Möglichkeit, den Entlastungsbeweis zu führen. Richtigerweise muss der Gast im Verfahren jedoch zumindest behaupten, worin das schadenskausale Verschulden des Gastwirts oder seines Personals liegt (Gautschi, a.a.O., N. 9b zu Art. 487 OR; in diesem Sinne wohl auch Bühlmann, a.a.O., S. 97). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist die Beweislastverteilung für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit jedoch nur von untergeordneter Bedeutung, weil keine Beweislosigkeit vorliegt.”
“Diese in BGE 76 II 154 im Sinne eines obiter dictum vertretene und in BGE 120 II 252 bestätigte Auffassung zur Beweislastverteilung wird von der überwiegenden und wohl auch herrschenden Lehre stark kritisiert. Diese erachtet die gewöhnliche Verschuldenshaftung nach Art. 97 OR in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 OR, wo das Verschulden des Gastwirtes vermutet wird, diesem aber der Exkulpationsbeweis gewährt wird, für zutreffender (Koller Thomas, a.a.O., N. 12 zu Art. 487 OR; Gautschi, a.a.O., N. 9b zu Art. 487 OR; Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 3. Aufl. 1988, S. 282; Keller, a.a.O., S. 491; Bettoja, a.a.O., S. 252; Wiede, Reiserecht, 2014, Rz. 467; Werro/Müller, Tribunal fédéral, 1ère Cour civile, 14 septembre 1994, P. et E contre H. S.A. [4C.250/1993], AJP 1995 S. 103 ff., S. 106; im Ergebnis wohl auch: Bühlmann, Die Pflicht des Gastwirtes zum Schutz der Sachen des Gastes und die Haftung bei einer Pflichtverletzung, Diss. Zürich 1975, S. 72 f. und S. 97). Begründet wird diese Auffassung insbesondere damit, dass nicht ersichtlich ist, weshalb bei den Bestimmungen über die Gastwirtehaftung nicht die Regeln der allgemeinen Vertragshaftung beziehungsweise des Hinterlegungsvertrags zur Anwendung gelangen sollten, zumal eine explizite Bestimmung im Gesetz fehlt (Keller, a.a.O., S. 491; Bucher, a.a.O., S. 282; vgl. auch: Koller Thomas, a.a.O., N. 11 vor Art. 472 bis Art. 491 OR). Der Gastwirt hat demnach angesichts der besonderen Natur seines Gewerbes bis zu einem angemessenen Betrag kausal, im Übrigen aber normal zu haften.”
Bei Nebenleistungen des Hoteliers, namentlich der Verwahrung von Motorfahrzeugen, kommt die Haftungsbeschränkung von CHF 1'000.– nach Art. 487 OR zur Anwendung, sofern die Verwahrung nicht als selbständige Garagenbewirtschaftung zu qualifizieren ist. Im Entscheid wird ausgeführt, dass der Hotelier anders als ein Garagist nicht als Fachmann für Verwahrung auftritt und die Begrenzung aus seiner Sicht — insbesondere wegen des hohen Fahrzeugwertes und der Feuergefährlichkeit — als unumgänglich erscheint.
“Es erwog, dass sowohl die Haftung des Gast- wie des Stallwirtes gleich geordnet sei, nämlich in beiden Fällen kausal, aber unter Vorbehalt des Verschuldensnachweises durch den Gast auf CHF 1'000.00 beschränkt, wodurch die Unterscheidung mehr nur von theoretischem Interesse sei (BGE 76 II 154 E. 4 S. 161 f.). Eine Qualifikation als Hinterlegungsvertrag und infolgedessen eine Haftung für den vollen Schaden gestützt auf Art. 97 ff. OR lehnte das Bundesgericht bei dieser Konstellation demgegenüber bewusst ab. Anders als beim Garagenvertrag erscheine die Beschränkung der Haftung auf CHF 1'000.00 in diesem Falle keineswegs als stossend. Im Gegensatz zum selbständigen Garagisten sei der Hotelier nicht ein Fachmann, der die Verwahrung (von Motorfahrzeugen) als Gewerbe betreibe, sondern diese erfolge lediglich als Nebenleistung im Rahmen des Gastaufnahmevertrages zur grösseren Bequemlichkeit des Gastes. Dieser könne deshalb auch nicht voraussetzen, dass ihm der Hotelier in gleicher Weise hafte wie ein selbständiger Garagist. Vom Standpunkt des Hoteliers aus betrachtet erscheine aber die Haftungsbeschränkung gemäss Art. 487 OR gerade wegen des hohen Wertes des Motorfahrzeuges und der ihm wegen seiner Feuergefährlichkeit innewohnenden besonderen Gefahren als unumgänglich notwendig, wenn eine für ihn nicht tragbare Belastung verhütet werden solle (BGE 76 II 154 E. 4 S. 162 f.).”
“Es erwog, dass sowohl die Haftung des Gast- wie des Stallwirtes gleich geordnet sei, nämlich in beiden Fällen kausal, aber unter Vorbehalt des Verschuldensnachweises durch den Gast auf CHF 1'000.00 beschränkt, wodurch die Unterscheidung mehr nur von theoretischem Interesse sei (BGE 76 II 154 E. 4 S. 161 f.). Eine Qualifikation als Hinterlegungsvertrag und infolgedessen eine Haftung für den vollen Schaden gestützt auf Art. 97 ff. OR lehnte das Bundesgericht bei dieser Konstellation demgegenüber bewusst ab. Anders als beim Garagenvertrag erscheine die Beschränkung der Haftung auf CHF 1'000.00 in diesem Falle keineswegs als stossend. Im Gegensatz zum selbständigen Garagisten sei der Hotelier nicht ein Fachmann, der die Verwahrung (von Motorfahrzeugen) als Gewerbe betreibe, sondern diese erfolge lediglich als Nebenleistung im Rahmen des Gastaufnahmevertrages zur grösseren Bequemlichkeit des Gastes. Dieser könne deshalb auch nicht voraussetzen, dass ihm der Hotelier in gleicher Weise hafte wie ein selbständiger Garagist. Vom Standpunkt des Hoteliers aus betrachtet erscheine aber die Haftungsbeschränkung gemäss Art. 487 OR gerade wegen des hohen Wertes des Motorfahrzeuges und der ihm wegen seiner Feuergefährlichkeit innewohnenden besonderen Gefahren als unumgänglich notwendig, wenn eine für ihn nicht tragbare Belastung verhütet werden solle (BGE 76 II 154 E. 4 S. 162 f.).”
Für den über CHF 1'000 hinausgehenden Schaden haftet der Gastwirt nur bei Verschulden. Bei Streitigkeiten über mitgebrachte Wertgegenstände ist primär der Wert der mutmasslich abhandengekommenen Gegenstände massgeblich.
“Folglich war die Berufungsklägerin nicht zur Übergabe ihrer Schmuckstücke verpflichtet und durfte insbesondere die Kette bei sich behalten (Art. 488 Abs. 3 OR). Somit beurteilt sich die Haftung vorliegend nach Art. 487 OR und die Berufungsbeklagte haftet für den CHF 1'000.00 übersteigenden Schaden nur bei Verschulden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass für die Frage der Anwendbarkeit der Sonderbestimmung von Art. 488 OR an dieser Stelle unbeantwortet bleiben kann, ob diese Gegenstände wirklich ins Hotel eingebracht wurden (was von der Berufungsbeklagten bestritten wird, vgl. Rz. 18 ff. der Berufungsantwort, pag. 791 ff.), da zunächst einzig der Wert der mutmasslich abhandengekommenen Gegenstände einschlägig ist.”
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung obliegt bei den über CHF 1'000 hinausgehenden Schadensbeträgen grundsätzlich dem Gast der Nachweis, dass der Gastwirt eine Pflichtverletzung begangen bzw. verschuldet hat. Das Bundesgericht stützt diese Beweislastverteilung auf Zweck und Entstehung der Haftungsbeschränkung von Art. 487 Abs. 2 OR (vgl. BGE 76 II 154; BGE 120 II 252).
“Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der summarisch unbegrenzten Verschuldenshaftung die Pflichtverletzung des Gastwirts beziehungsweise dessen Verschulden hinsichtlich der eingebrachten Sachen des Gastes grundsätzlich durch den Gast zu beweisen (BGE 120 II 252 E. 2a; Koller Alfred, Die Haftung des Gastwirts, recht 2013 S. 240; im Ergebnis wohl auch: Braidi/Barbey, in: Commentaire romand, Code des obligations, 3. Auflage 2021, N. 10 zu Art. 487 OR). Diese Beschränkung der Haftung ist sowohl in Bezug auf die Höhe als auch auf die Beweislast notwendig, um eine übermässige Belastung des Gastwirts zu verhindern (BGE 120 II 252 E. 2b). Das Bundesgericht stützt sich dabei auf eine eigene Erwägung in einem Leitentscheid von 1950 (BGE 76 II 154). Es erwog in diesem Entscheid, die anlässlich der Revision des Obligationenrechts von 1911 im zweiten Absatz von Art. 487 OR und Art. 490 OR eingefügte Beschränkung auf CHF 1'000.00 schaffe einen gewissen Ausgleich für die ausserordentlich strenge Kausalhaftung. Sinn und Zweck der Vorschrift würden daher den Schluss nahelegen, dem Gast den Nachweis des Verschuldens des Gast- beziehungsweise Stallwirtes im Falle einen CHF 1'000.00 übersteigenden Schaden zu überbinden (BGE 76 II 154 E. 2 S. 159 f.). Weiter hielt das Bundesgericht fest, für eine solche Haftungsbeschränkung und die damit verbundene Umkehr der Beweislast bestehe aber im Verhältnis des Garageninhabers zum Autoeinsteller nicht der geringste Anlass und es qualifizierte das Einstellen eines Motorfahrzeuges in eine Sammelgarage (sogenannter Garagenvertrag), der früher der Sondernorm der Stallwirtehaftung von Art.”
“Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der summarisch unbegrenzten Verschuldenshaftung die Pflichtverletzung des Gastwirts beziehungsweise dessen Verschulden hinsichtlich der eingebrachten Sachen des Gastes grundsätzlich durch den Gast zu beweisen (BGE 120 II 252 E. 2a; Koller Alfred, Die Haftung des Gastwirts, recht 2013 S. 240; im Ergebnis wohl auch: Braidi/Barbey, in: Commentaire romand, Code des obligations, 3. Auflage 2021, N. 10 zu Art. 487 OR). Diese Beschränkung der Haftung ist sowohl in Bezug auf die Höhe als auch auf die Beweislast notwendig, um eine übermässige Belastung des Gastwirts zu verhindern (BGE 120 II 252 E. 2b). Das Bundesgericht stützt sich dabei auf eine eigene Erwägung in einem Leitentscheid von 1950 (BGE 76 II 154). Es erwog in diesem Entscheid, die anlässlich der Revision des Obligationenrechts von 1911 im zweiten Absatz von Art. 487 OR und Art. 490 OR eingefügte Beschränkung auf CHF 1'000.00 schaffe einen gewissen Ausgleich für die ausserordentlich strenge Kausalhaftung. Sinn und Zweck der Vorschrift würden daher den Schluss nahelegen, dem Gast den Nachweis des Verschuldens des Gast- beziehungsweise Stallwirtes im Falle einen CHF 1'000.00 übersteigenden Schaden zu überbinden (BGE 76 II 154 E. 2 S. 159 f.). Weiter hielt das Bundesgericht fest, für eine solche Haftungsbeschränkung und die damit verbundene Umkehr der Beweislast bestehe aber im Verhältnis des Garageninhabers zum Autoeinsteller nicht der geringste Anlass und es qualifizierte das Einstellen eines Motorfahrzeuges in eine Sammelgarage (sogenannter Garagenvertrag), der früher der Sondernorm der Stallwirtehaftung von Art. 490 OR unterstellt worden war, als Hinterlegungsvertrag (BGE 76 II 154 E. 2 S. 160). Gleichzeitig erklärte das Bundesgericht für die Einstellung eines Fahrzeugs in die Hotelgarage nicht mehr die Bestimmungen über die Haftung der Stallwirte (Art.”
Die seit 1911 unveränderte Haftungsgrenze von CHF 1'000.– wird in der Fachliteratur wegen der Geldentwertung als faktisch wirkungslos kritisiert. In der Literatur wird deshalb vertreten, dass Art. 487 OR in Auslegung und Anwendung stärker den Schutz des Gastes verfolgen sollte; zudem wird vorgeschlagen, die Regeln der allgemeinen Vertragshaftung bzw. des Hinterlegungsvertrags zumindest sinngemäss oder ergänzend heranzuziehen, um eine angemessenere Haftungs- und Beweislastverteilung zu erreichen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass deshalb vereinzelt Schadensersatzansprüche über CHF 1'000.– gestützt auf die allgemeinen vertraglichen oder deliktischen Bestimmungen geltend gemacht werden.
“Begründet wird diese Auffassung insbesondere damit, dass nicht ersichtlich ist, weshalb bei den Bestimmungen über die Gastwirtehaftung nicht die Regeln der allgemeinen Vertragshaftung beziehungsweise des Hinterlegungsvertrags zur Anwendung gelangen sollten, zumal eine explizite Bestimmung im Gesetz fehlt (Keller, a.a.O., S. 491; Bucher, a.a.O., S. 282; vgl. auch: Koller Thomas, a.a.O., N. 11 vor Art. 472 bis Art. 491 OR). Der Gastwirt hat demnach angesichts der besonderen Natur seines Gewerbes bis zu einem angemessenen Betrag kausal, im Übrigen aber normal zu haften. An der bundesgerichtlichen Beweislastverteilung wird als unbillig erkannt, dass dem Gast dadurch beispielsweise der Nachweis der Ursache eines Feuers im Hotelbetrieb oder aber – mit Verweis auf BGE 76 II 154 – der Nachweis der nicht verschlossenen Garagentür zugemutet wird (Keller, a.a.O., S. 491). Darüber hinaus sei Sinn und Zweck der Sondervorschriften über die Gastwirtehaftung die Rechtsstellung des Gastes zu stärken und nicht diese zu schmälern (Schmid/Stöckli/Krauskopf, OR BT, 3. Aufl. 2021, Rz. 2255; in diesem Sinne wohl auch Bucher, a.a.O., S. 282). So wird denn auch kritisiert, dass Art. 487 OR in der Auslegung des Bundesgerichts wirtschaftlich betrachtet als Schutzvorschrift zugunsten des Gastwirtes und nicht (wie vom Gesetzgeber beabsichtigt) als solche des Gastes zu verstehen ist (Wiede, a.a.O., Rz. 460). Schliesslich ist zu beachten, dass die auf CHF 1'000.00 beschränkte Kausalhaftung aufgrund der Geldentwertung seit der Gesetzesrevision 1911 praktisch wirkungslos geworden ist (Bucher, a.a.O., S. 282; Koller Thomas, a.a.O., N. 1 zu Art. 487 OR). So entsprachen die CHF 1'000.00 von 1911 im Jahr 2014 einem Wert von bis zu CHF 50'000.00, weshalb die Beweislastverteilung des Bundesgerichts aus finanziellen Überlegungen zwar damals nachvollziehbar gewesen ist, sich heute so jedoch nicht mehr begründen lässt (Wiede, a.a.O., Rz. 463). Die Auslegung von Art. 487 OR durch das Bundesgericht wird denn auch als Korrektur des gesetzgeberischen Willens bezeichnet, da durch die Beschränkung der Kausalhaftung auf CHF 1'000.00 die Haftung in der heutigen Zeit auf weit über das hinaus reduziert wird, was im Rahmen der Revision von 1911 verlangt worden ist (Werro/Müller, a.”
“Darüber hinaus sei Sinn und Zweck der Sondervorschriften über die Gastwirtehaftung die Rechtsstellung des Gastes zu stärken und nicht diese zu schmälern (Schmid/Stöckli/Krauskopf, OR BT, 3. Aufl. 2021, Rz. 2255; in diesem Sinne wohl auch Bucher, a.a.O., S. 282). So wird denn auch kritisiert, dass Art. 487 OR in der Auslegung des Bundesgerichts wirtschaftlich betrachtet als Schutzvorschrift zugunsten des Gastwirtes und nicht (wie vom Gesetzgeber beabsichtigt) als solche des Gastes zu verstehen ist (Wiede, a.a.O., Rz. 460). Schliesslich ist zu beachten, dass die auf CHF 1'000.00 beschränkte Kausalhaftung aufgrund der Geldentwertung seit der Gesetzesrevision 1911 praktisch wirkungslos geworden ist (Bucher, a.a.O., S. 282; Koller Thomas, a.a.O., N. 1 zu Art. 487 OR). So entsprachen die CHF 1'000.00 von 1911 im Jahr 2014 einem Wert von bis zu CHF 50'000.00, weshalb die Beweislastverteilung des Bundesgerichts aus finanziellen Überlegungen zwar damals nachvollziehbar gewesen ist, sich heute so jedoch nicht mehr begründen lässt (Wiede, a.a.O., Rz. 463). Die Auslegung von Art. 487 OR durch das Bundesgericht wird denn auch als Korrektur des gesetzgeberischen Willens bezeichnet, da durch die Beschränkung der Kausalhaftung auf CHF 1'000.00 die Haftung in der heutigen Zeit auf weit über das hinaus reduziert wird, was im Rahmen der Revision von 1911 verlangt worden ist (Werro/Müller, a.a.O., S. 106). Nach dem Gesagten überrascht nicht, dass für die Geltendmachung des CHF 1'000.00 übersteigenden Schadens zuweilen die Ansicht vertreten wird, diesen entweder gestützt auf die Bestimmungen von Art. 97 ff. OR oder aber Art. 41 ff. OR geltend zu machen, wobei aufgrund der Verschuldensvermutung und der kürzeren Verjährungsfrist der Delikthaftung die Vertragshaftung zu priorisieren ist (Urteil der Genfer Cour de Justice ACJC/549/2016 vom 22. April 2016 E.4.1.2; Gautschi, a.a.O., N. 9e zu Art. 487 OR; Bühlmann, a.a.O., S. 72).”
“00, weshalb die Beweislastverteilung des Bundesgerichts aus finanziellen Überlegungen zwar damals nachvollziehbar gewesen ist, sich heute so jedoch nicht mehr begründen lässt (Wiede, a.a.O., Rz. 463). Die Auslegung von Art. 487 OR durch das Bundesgericht wird denn auch als Korrektur des gesetzgeberischen Willens bezeichnet, da durch die Beschränkung der Kausalhaftung auf CHF 1'000.00 die Haftung in der heutigen Zeit auf weit über das hinaus reduziert wird, was im Rahmen der Revision von 1911 verlangt worden ist (Werro/Müller, a.a.O., S. 106). Nach dem Gesagten überrascht nicht, dass für die Geltendmachung des CHF 1'000.00 übersteigenden Schadens zuweilen die Ansicht vertreten wird, diesen entweder gestützt auf die Bestimmungen von Art. 97 ff. OR oder aber Art. 41 ff. OR geltend zu machen, wobei aufgrund der Verschuldensvermutung und der kürzeren Verjährungsfrist der Delikthaftung die Vertragshaftung zu priorisieren ist (Urteil der Genfer Cour de Justice ACJC/549/2016 vom 22. April 2016 E.4.1.2; Gautschi, a.a.O., N. 9e zu Art. 487 OR; Bühlmann, a.a.O., S. 72).”
Die verschuldensunabhängige (kausale) Haftung des Gastwirts ist auf CHF 1'000 limitiert. Für Schäden, die diesen Betrag übersteigen, besteht eine Haftung nur, wenn den Gastwirt oder seine Dienstboten ein Verschulden trifft.
“Bei der in Art. 487 Abs. 1 und Abs. 2 OR statuierten Gastwirtehaftung handelt es sich um eine auf CHF 1'000.00 limitierte Kausalhaftung, wonach der Gastwirt verschuldensunabhängig für jede Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung der von seinen Gästen eingebrachten Sachen einzustehen hat. Der Gastwirt kann sich von dieser Haftung nur befreien, wenn ein in Art. 487 Abs. 1 OR aufgeführter Entlastungsgrund vorliegt, der Schaden namentlich durch den Gast selbst oder seine Besucher, Begleiter beziehungsweise Dienstleute, durch höhere Gewalt oder durch die Beschaffenheit der Sache verursacht worden ist. Für Schäden über CHF 1'000.00 haften Gastwirte nur, wenn sie oder ihr Personal ein Verschulden trifft (Art. 487 Abs. 2 OR).”
“Bei der in Art. 487 Abs. 1 und Abs. 2 OR statuierten Gastwirtehaftung handelt es sich um eine auf CHF 1'000.00 limitierte Kausalhaftung, wonach der Gastwirt verschuldensunabhängig für jede Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung der von seinen Gästen eingebrachten Sachen einzustehen hat. Der Gastwirt kann sich von dieser Haftung nur befreien, wenn ein in Art. 487 Abs. 1 OR aufgeführter Entlastungsgrund vorliegt, der Schaden namentlich durch den Gast selbst oder seine Besucher, Begleiter beziehungsweise Dienstleute, durch höhere Gewalt oder durch die Beschaffenheit der Sache verursacht worden ist. Für Schäden über CHF 1'000.00 haften Gastwirte nur, wenn sie oder ihr Personal ein Verschulden trifft (Art. 487 Abs. 2 OR).”
Wegen der Geldentwertung seit der Revision von 1911 wird die auf CHF 1'000 begrenzte Kausalhaftung nach Art. 487 OR in der Literatur als heute praktisch wirkungslos beurteilt. Vor diesem Hintergrund wird für den über CHF 1'000 hinausgehenden Schaden teils auf die Vertragshaftung (Art. 97 ff. OR), teils auf die Deliktshaftung (Art. 41 ff. OR) abgestellt; in der Praxis wird die Vertragshaftung wegen der dort angenommenen Verschuldensvermutung und der in der einschlägigen Literatur diskutierten Verjährungsaspekte oft bevorzugt.
“Darüber hinaus sei Sinn und Zweck der Sondervorschriften über die Gastwirtehaftung die Rechtsstellung des Gastes zu stärken und nicht diese zu schmälern (Schmid/Stöckli/Krauskopf, OR BT, 3. Aufl. 2021, Rz. 2255; in diesem Sinne wohl auch Bucher, a.a.O., S. 282). So wird denn auch kritisiert, dass Art. 487 OR in der Auslegung des Bundesgerichts wirtschaftlich betrachtet als Schutzvorschrift zugunsten des Gastwirtes und nicht (wie vom Gesetzgeber beabsichtigt) als solche des Gastes zu verstehen ist (Wiede, a.a.O., Rz. 460). Schliesslich ist zu beachten, dass die auf CHF 1'000.00 beschränkte Kausalhaftung aufgrund der Geldentwertung seit der Gesetzesrevision 1911 praktisch wirkungslos geworden ist (Bucher, a.a.O., S. 282; Koller Thomas, a.a.O., N. 1 zu Art. 487 OR). So entsprachen die CHF 1'000.00 von 1911 im Jahr 2014 einem Wert von bis zu CHF 50'000.00, weshalb die Beweislastverteilung des Bundesgerichts aus finanziellen Überlegungen zwar damals nachvollziehbar gewesen ist, sich heute so jedoch nicht mehr begründen lässt (Wiede, a.a.O., Rz. 463). Die Auslegung von Art. 487 OR durch das Bundesgericht wird denn auch als Korrektur des gesetzgeberischen Willens bezeichnet, da durch die Beschränkung der Kausalhaftung auf CHF 1'000.00 die Haftung in der heutigen Zeit auf weit über das hinaus reduziert wird, was im Rahmen der Revision von 1911 verlangt worden ist (Werro/Müller, a.a.O., S. 106). Nach dem Gesagten überrascht nicht, dass für die Geltendmachung des CHF 1'000.00 übersteigenden Schadens zuweilen die Ansicht vertreten wird, diesen entweder gestützt auf die Bestimmungen von Art. 97 ff. OR oder aber Art. 41 ff. OR geltend zu machen, wobei aufgrund der Verschuldensvermutung und der kürzeren Verjährungsfrist der Delikthaftung die Vertragshaftung zu priorisieren ist (Urteil der Genfer Cour de Justice ACJC/549/2016 vom 22. April 2016 E.4.1.2; Gautschi, a.a.O., N. 9e zu Art. 487 OR; Bühlmann, a.a.O., S. 72).”
“00, weshalb die Beweislastverteilung des Bundesgerichts aus finanziellen Überlegungen zwar damals nachvollziehbar gewesen ist, sich heute so jedoch nicht mehr begründen lässt (Wiede, a.a.O., Rz. 463). Die Auslegung von Art. 487 OR durch das Bundesgericht wird denn auch als Korrektur des gesetzgeberischen Willens bezeichnet, da durch die Beschränkung der Kausalhaftung auf CHF 1'000.00 die Haftung in der heutigen Zeit auf weit über das hinaus reduziert wird, was im Rahmen der Revision von 1911 verlangt worden ist (Werro/Müller, a.a.O., S. 106). Nach dem Gesagten überrascht nicht, dass für die Geltendmachung des CHF 1'000.00 übersteigenden Schadens zuweilen die Ansicht vertreten wird, diesen entweder gestützt auf die Bestimmungen von Art. 97 ff. OR oder aber Art. 41 ff. OR geltend zu machen, wobei aufgrund der Verschuldensvermutung und der kürzeren Verjährungsfrist der Delikthaftung die Vertragshaftung zu priorisieren ist (Urteil der Genfer Cour de Justice ACJC/549/2016 vom 22. April 2016 E.4.1.2; Gautschi, a.a.O., N. 9e zu Art. 487 OR; Bühlmann, a.a.O., S. 72).”
Art. 487 Abs. 1 OR begründet eine verschuldensunabhängige (kausalhafte) Haftung des Gastwirts, die auf CHF 1'000.00 limitiert ist. Der Gastwirt kann sich nur durch die in Abs. 1 genannten Entlastungsgründe befreien (z.B. Schaden durch den Gast selbst, dessen Besucher, Begleiter oder Dienstleute, höhere Gewalt oder die Beschaffenheit der Sache).
“Bei der in Art. 487 Abs. 1 und Abs. 2 OR statuierten Gastwirtehaftung handelt es sich um eine auf CHF 1'000.00 limitierte Kausalhaftung, wonach der Gastwirt verschuldensunabhängig für jede Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung der von seinen Gästen eingebrachten Sachen einzustehen hat. Der Gastwirt kann sich von dieser Haftung nur befreien, wenn ein in Art. 487 Abs. 1 OR aufgeführter Entlastungsgrund vorliegt, der Schaden namentlich durch den Gast selbst oder seine Besucher, Begleiter beziehungsweise Dienstleute, durch höhere Gewalt oder durch die Beschaffenheit der Sache verursacht worden ist. Für Schäden über CHF 1'000.00 haften Gastwirte nur, wenn sie oder ihr Personal ein Verschulden trifft (Art. 487 Abs. 2 OR).”
“Bei der in Art. 487 Abs. 1 und Abs. 2 OR statuierten Gastwirtehaftung handelt es sich um eine auf CHF 1'000.00 limitierte Kausalhaftung, wonach der Gastwirt verschuldensunabhängig für jede Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung der von seinen Gästen eingebrachten Sachen einzustehen hat. Der Gastwirt kann sich von dieser Haftung nur befreien, wenn ein in Art. 487 Abs. 1 OR aufgeführter Entlastungsgrund vorliegt, der Schaden namentlich durch den Gast selbst oder seine Besucher, Begleiter beziehungsweise Dienstleute, durch höhere Gewalt oder durch die Beschaffenheit der Sache verursacht worden ist. Für Schäden über CHF 1'000.00 haften Gastwirte nur, wenn sie oder ihr Personal ein Verschulden trifft (Art. 487 Abs. 2 OR).”
Kritisch wird angemerkt, dass die bundesgerichtliche Beweislastverteilung die Rechtsstellung des Gastes abschwäche, weil dem Gast ein teilweise schwer zu erbringender Nachweis der Schadensursache zugemutet werde. Weiter wird beanstandet, dass Art. 487 OR durch die Auslegung des Bundesgerichts wirtschaftlich eher zugunsten des Gastwirtes wirke, statt den vom Gesetzgeber beabsichtigten Gastenschutz zu stärken. Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass die auf CHF 1'000 beschränkte Kausalhaftung infolge Geldentwertung seit der Revision von 1911 praktisch an Wirkung verloren habe.
“An der bundesgerichtlichen Beweislastverteilung wird als unbillig erkannt, dass dem Gast dadurch beispielsweise der Nachweis der Ursache eines Feuers im Hotelbetrieb oder aber – mit Verweis auf BGE 76 II 154 – der Nachweis der nicht verschlossenen Garagentür zugemutet wird (Keller, a.a.O., S. 491). Darüber hinaus sei Sinn und Zweck der Sondervorschriften über die Gastwirtehaftung die Rechtsstellung des Gastes zu stärken und nicht diese zu schmälern (Schmid/Stöckli/Krauskopf, OR BT, 3. Aufl. 2021, Rz. 2255; in diesem Sinne wohl auch Bucher, a.a.O., S. 282). So wird denn auch kritisiert, dass Art. 487 OR in der Auslegung des Bundesgerichts wirtschaftlich betrachtet als Schutzvorschrift zugunsten des Gastwirtes und nicht (wie vom Gesetzgeber beabsichtigt) als solche des Gastes zu verstehen ist (Wiede, a.a.O., Rz. 460). Schliesslich ist zu beachten, dass die auf CHF 1'000.00 beschränkte Kausalhaftung aufgrund der Geldentwertung seit der Gesetzesrevision 1911 praktisch wirkungslos geworden ist (Bucher, a.a.O., S. 282; Koller Thomas, a.a.O., N. 1 zu Art. 487 OR). So entsprachen die CHF 1'000.00 von 1911 im Jahr 2014 einem Wert von bis zu CHF 50'000.00, weshalb die Beweislastverteilung des Bundesgerichts aus finanziellen Überlegungen zwar damals nachvollziehbar gewesen ist, sich heute so jedoch nicht mehr begründen lässt (Wiede, a.a.O., Rz. 463). Die Auslegung von Art. 487 OR durch das Bundesgericht wird denn auch als Korrektur des gesetzgeberischen Willens bezeichnet, da durch die Beschränkung der Kausalhaftung auf CHF 1'000.00 die Haftung in der heutigen Zeit auf weit über das hinaus reduziert wird, was im Rahmen der Revision von 1911 verlangt worden ist (Werro/Müller, a.a.O., S. 106). Nach dem Gesagten überrascht nicht, dass für die Geltendmachung des CHF 1'000.00 übersteigenden Schadens zuweilen die Ansicht vertreten wird, diesen entweder gestützt auf die Bestimmungen von Art. 97 ff. OR oder aber Art. 41 ff. OR geltend zu machen, wobei aufgrund der Verschuldensvermutung und der kürzeren Verjährungsfrist der Delikthaftung die Vertragshaftung zu priorisieren ist (Urteil der Genfer Cour de Justice ACJC/549/2016 vom 22.”
“An der bundesgerichtlichen Beweislastverteilung wird als unbillig erkannt, dass dem Gast dadurch beispielsweise der Nachweis der Ursache eines Feuers im Hotelbetrieb oder aber – mit Verweis auf BGE 76 II 154 – der Nachweis der nicht verschlossenen Garagentür zugemutet wird (Keller, a.a.O., S. 491). Darüber hinaus sei Sinn und Zweck der Sondervorschriften über die Gastwirtehaftung die Rechtsstellung des Gastes zu stärken und nicht diese zu schmälern (Schmid/Stöckli/Krauskopf, OR BT, 3. Aufl. 2021, Rz. 2255; in diesem Sinne wohl auch Bucher, a.a.O., S. 282). So wird denn auch kritisiert, dass Art. 487 OR in der Auslegung des Bundesgerichts wirtschaftlich betrachtet als Schutzvorschrift zugunsten des Gastwirtes und nicht (wie vom Gesetzgeber beabsichtigt) als solche des Gastes zu verstehen ist (Wiede, a.a.O., Rz. 460). Schliesslich ist zu beachten, dass die auf CHF 1'000.00 beschränkte Kausalhaftung aufgrund der Geldentwertung seit der Gesetzesrevision 1911 praktisch wirkungslos geworden ist (Bucher, a.a.O., S. 282; Koller Thomas, a.a.O., N. 1 zu Art. 487 OR). So entsprachen die CHF 1'000.00 von 1911 im Jahr 2014 einem Wert von bis zu CHF 50'000.00, weshalb die Beweislastverteilung des Bundesgerichts aus finanziellen Überlegungen zwar damals nachvollziehbar gewesen ist, sich heute so jedoch nicht mehr begründen lässt (Wiede, a.a.O., Rz. 463). Die Auslegung von Art. 487 OR durch das Bundesgericht wird denn auch als Korrektur des gesetzgeberischen Willens bezeichnet, da durch die Beschränkung der Kausalhaftung auf CHF 1'000.00 die Haftung in der heutigen Zeit auf weit über das hinaus reduziert wird, was im Rahmen der Revision von 1911 verlangt worden ist (Werro/Müller, a.a.O., S. 106). Nach dem Gesagten überrascht nicht, dass für die Geltendmachung des CHF 1'000.00 übersteigenden Schadens zuweilen die Ansicht vertreten wird, diesen entweder gestützt auf die Bestimmungen von Art. 97 ff. OR oder aber Art. 41 ff. OR geltend zu machen, wobei aufgrund der Verschuldensvermutung und der kürzeren Verjährungsfrist der Delikthaftung die Vertragshaftung zu priorisieren ist (Urteil der Genfer Cour de Justice ACJC/549/2016 vom 22.”
Bei Wertgegenständen (z. B. Schmuck) ist—anders als etwa bei der Einstellung eines Fahrzeugs in die Hotelgarage—eine differenziertere Beurteilung angezeigt; deren Mitnahme kann in der Natur der Sache liegen und rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Risikoübertragung auf den Gast. Dem Risiko des Gastes und einem möglichen Mitverschulden ist im Rahmen der im Gesetz vorgesehenen Entlastungsgründe Rechnung zu tragen. Zudem mindert die Pflicht, Wertsachen dem Gastwirt zur Aufbewahrung zu übergeben, das Risiko des Gastwirts.
“BGE 76 II 154, 120 II 252) beziehungsweise auf dem offenen Hotelparkplatz (vgl. BGE 120 II 252) zu beurteilen. Die Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung von Effekten aus dem Hotelzimmer und die Erbringung des Verschuldensnachweises durch den Gast war hingegen soweit ersichtlich bislang nicht Gegenstand der Beurteilung (weder im Urteil des Bundesgerichts 4A_341/2016 vom 10. Februar 2017 als auch in einem älteren Leitentscheid [BGE 46 II 116] war die Beweislastverteilung jeweils nicht Gegenstand der Beurteilung, die Entscheide BGE 37 II 192 und BGE 39 II 722 waren noch nach altem Recht zu beurteilen). So ist eine gewisse Differenzierung in Betracht zu ziehen. Es mag zutreffend sein, dass die Einstellung eines Fahrzeuges in die Hotelgarage zur Bequemlichkeit des Gastes mit einer gewissen Übertragung des Risikos vereinbar ist. Hingegen liegt die Mitnahme von Reisegepäck, und je nach Art des Beherbergungsbetriebs und sozialer Stellung des Gastes, die Mitnahme von Schmuckstücken (im Sinne von Art. 487 OR beziehungsweise Art. 488 Abs. 3 OR), in der Natur der Sache und verdient keine wie vom Bundesgericht vorgesehene Risikoübertragung an den Gast. Dem Risiko des Gastes und seinem etwaigen Mitverschulden müsste ihm Rahmen der Entlastungsgründe Rechnung getragen werden. Sodann wird das Risiko des Gastwirts insofern minimiert, als dass Wertgegenstände dem Gastwirt grundsätzlich zur Aufbewahrung übergeben werden müssen.”
“BGE 76 II 154, 120 II 252) beziehungsweise auf dem offenen Hotelparkplatz (vgl. BGE 120 II 252) zu beurteilen. Die Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung von Effekten aus dem Hotelzimmer und die Erbringung des Verschuldensnachweises durch den Gast war hingegen soweit ersichtlich bislang nicht Gegenstand der Beurteilung (weder im Urteil des Bundesgerichts 4A_341/2016 vom 10. Februar 2017 als auch in einem älteren Leitentscheid [BGE 46 II 116] war die Beweislastverteilung jeweils nicht Gegenstand der Beurteilung, die Entscheide BGE 37 II 192 und BGE 39 II 722 waren noch nach altem Recht zu beurteilen). So ist eine gewisse Differenzierung in Betracht zu ziehen. Es mag zutreffend sein, dass die Einstellung eines Fahrzeuges in die Hotelgarage zur Bequemlichkeit des Gastes mit einer gewissen Übertragung des Risikos vereinbar ist. Hingegen liegt die Mitnahme von Reisegepäck, und je nach Art des Beherbergungsbetriebs und sozialer Stellung des Gastes, die Mitnahme von Schmuckstücken (im Sinne von Art. 487 OR beziehungsweise Art. 488 Abs. 3 OR), in der Natur der Sache und verdient keine wie vom Bundesgericht vorgesehene Risikoübertragung an den Gast. Dem Risiko des Gastes und seinem etwaigen Mitverschulden müsste ihm Rahmen der Entlastungsgründe Rechnung getragen werden. Sodann wird das Risiko des Gastwirts insofern minimiert, als dass Wertgegenstände dem Gastwirt grundsätzlich zur Aufbewahrung übergeben werden müssen.”
Für Wertsachen tritt die beschränkte Kausalhaftung des Art. 487 Abs. 2 OR nicht ein; für solche Gegenstände gilt nach Art. 488 OR grundsätzlich die verschuldensabhängige Haftung des Gastwirts. Kann dem Gast die Übergabe der Wertsachen im konkreten Fall nicht zugemutet werden, entfällt die Übergabepflicht nach Art. 488 Abs. 1 und die betreffenden Gegenstände werden — wie andere eingebrachte Effekten — nach Art. 487 behandelt.
“Art. 488 OR sieht eine Sonderregelung für Wertsachen vor. Demnach haftet der Gastwirt nur bei Verschulden, wenn der Gast die eingebrachten Wertsachen dem Gastwirt pflichtwidrig nicht zur Aufbewahrung übergeben hat (Art. 488 Abs. 1 und Abs. 3 OR). Die beschränkte Kausalhaftung gemäss Art. 487 Abs. 2 OR gelangt in diesem Fall nicht zur Anwendung, sondern es gilt eine allgemeine vertragliche Verschuldenshaftung aus dem Beherbergungsvertrag. Kann dem Gast die Übergabe der Wertsachen hingegen im konkreten Fall nicht zugemutet werden, entfällt die in Art. 488 Abs. 1 OR statuierte Pflicht zur Übergabe und der Gastwirt haftet wie für die anderen (nicht wertvollen) Gegenstände des Gastes (Art. 488 Abs. 3 OR). Diese sind in diesem Fall wie alle anderen eingebrachten Effekten von der Regelhaftung von Art. 487 OR erfasst (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 4A_341/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.2).”
“Art. 488 OR sieht eine Sonderregelung für Wertsachen vor. Demnach haftet der Gastwirt nur bei Verschulden, wenn der Gast die eingebrachten Wertsachen dem Gastwirt pflichtwidrig nicht zur Aufbewahrung übergeben hat (Art. 488 Abs. 1 und Abs. 3 OR). Die beschränkte Kausalhaftung gemäss Art. 487 Abs. 2 OR gelangt in diesem Fall nicht zur Anwendung, sondern es gilt eine allgemeine vertragliche Verschuldenshaftung aus dem Beherbergungsvertrag. Kann dem Gast die Übergabe der Wertsachen hingegen im konkreten Fall nicht zugemutet werden, entfällt die in Art. 488 Abs. 1 OR statuierte Pflicht zur Übergabe und der Gastwirt haftet wie für die anderen (nicht wertvollen) Gegenstände des Gastes (Art. 488 Abs. 3 OR). Diese sind in diesem Fall wie alle anderen eingebrachten Effekten von der Regelhaftung von Art. 487 OR erfasst (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 4A_341/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.2).”
Die Beweislast ist für Art. 487 Abs. 2 OR analog Art. 97 OR zu verteilen: Das Verschulden des Gastwirts wird vermutet, sodass diesem der Exkulpationsbeweis obliegt.
“Regeste: Art. 487 Abs. 2 OR; Beweislastverteilung der Gastwirtehaftung Die Beweislast der summarisch unbegrenzten Verschuldenshaftung nach Art. 487 Abs. 2 OR ist analog Art. 97 OR zu verteilen und das Verschulden des Gastwirts zu vermuten, wobei diesem der Exkulpationsbeweis offensteht. Die (alte) bundesgerichtliche Rechtsprechung ist nicht mehr zeitgemäss und führt im Zusammenhang mit der Geldentwertung zu einer anderen Haftungskonzeption als ursprünglich vom Gesetzgeber vorgesehen (E. 9). Erwägungen: I. 1. 1.1 A.________ (nachfolgend: Berufungsklägerin) logierte vom 19. bis 21. August 2016 als Gast im Hotelbetrieb der C.________ SA (nachfolgend: Berufungsbeklagte). Am 20. August 2016 wurden der Berufungsklägerin aus dem Hotelzimmer durch unbekannte Täterschaft Schmuckstücke gestohlen. Der Tatverdächtige wurde am 5. August 2017 gefasst und mit Strafbefehl vom 24. November 2017 wegen mehrfachen Diebstahls rechtskräftig verurteilt. Dabei wurde die Zivilforderung der Berufungsklägerin auf den Zivilweg verwiesen (Strafbefehl vom 24. November 2017, Akten Staatsanwaltschaft O 17 13287). 1.2 Die Berufungsklägerin betrieb die Berufungsbeklagte daraufhin für CHF 19'800.”
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