Wer gegen Vergütung die Versendung oder Weitersendung von Gütern für Rechnung des Versenders, aber in eigenem Namen, zu besorgen übernimmt (Spediteur), ist als Kommissionär zu betrachten, steht aber in Bezug auf den Transport der Güter unter den Bestimmungen über den Frachtvertrag.
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Wenn die Parteien im Parteivortrag einen klaren Auftrag zur Durchführung eines Warentransports (z. B. inklusive Ausfuhr und Verzollung) behaupten, kann die Vorinstanz darauf verzichten, den Vertrag weitergehend als Speditions- oder Frachtvertrag abzugrenzen. Die Frage, in wessen Namen und auf wessen Rechnung der Transport auszuführen sei, bedarf hingegen eines substantiierten Parteivortrags.
“Wie unter E. 2.4 erwähnt, qualifizierte die Vorinstanz den zu beurteilenden Vertrag zwar nicht ausdrücklich als Frachtvertrag im Sinne von Art. 440 OR, um diesen vom Speditionsvertrag nach Art. 439 OR abzugrenzen. Dazu hatte sie auch keinen Anlass. Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin gingen die Prozessparteien im erstinstanzlichen Verfahren selber noch von einer Beauftragung der Berufungsbeklagten mit der Durchführung des Warentransports durch die Berufungsklägerin aus. Frachtführer ist nach Art. 440 Abs. 1 OR, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt. Demgegenüber ist Spediteur, wer gegen Vergütung die Versendung oder Weitersendung von Gütern für Rechnung des Versenders, aber in eigenem Namen, zu besorgen übernimmt (Spediteur), und ist dabei als Kommissionär zu betrachten, steht aber in Bezug auf den Transport der Güter unter den Bestimmungen über den Frachtvertrag (Art. 439 OR). Die Berufungsklägerin stellte zur Frage des Beförderungsauftrags und zur Frage, in wessen Namen und auf wessen Rechnung dieser auszuführen war, im zivilkreisgerichtlichen Verfahren weder in der Klagebegründung noch in seinem mündlichen Vortrag an der Hauptverhandlung entsprechende substantiierte Behauptungen auf. Vielmehr ist etwa ausdrücklich die Rede davon, dass die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagte im Oktober/November 2020 mit dem Transport einer Sendung an Speiseöl/Speisefett mit einer Eigenmasse von 20'100 kg nach Quart de Poblet (Spanien) beauftragt habe. Dieser Auftrag habe insbesondere die Ausfuhr und die damit einhergehende Verzollung beinhaltet. Im Auftrag, welcher mit E-Mail vom 29. Oktober 2020 erfolgt sei, hat die Berufungsklägerin hervorgehoben, dass der Auftrag «inkl. Verzollung» zu erfolgen hatte (Klagebegründung Rz 14). Vor dem Hintergrund dieser Parteibehauptungen (Auftrag zur Durchführung eines Warentransports per LKW aus der Schweiz nach Spanien inklusive Verzollung) musste die Vorinstanz von vornherein keine Überlegungen zur allfälligen Abgrenzung zum Speditionsvertragsrecht anstellen.”
“Wie unter E. 2.4 erwähnt, qualifizierte die Vorinstanz den zu beurteilenden Vertrag zwar nicht ausdrücklich als Frachtvertrag im Sinne von Art. 440 OR, um diesen vom Speditionsvertrag nach Art. 439 OR abzugrenzen. Dazu hatte sie auch keinen Anlass. Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin gingen die Prozessparteien im erstinstanzlichen Verfahren selber noch von einer Beauftragung der Berufungsbeklagten mit der Durchführung des Warentransports durch die Berufungsklägerin aus. Frachtführer ist nach Art. 440 Abs. 1 OR, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt. Demgegenüber ist Spediteur, wer gegen Vergütung die Versendung oder Weitersendung von Gütern für Rechnung des Versenders, aber in eigenem Namen, zu besorgen übernimmt (Spediteur), und ist dabei als Kommissionär zu betrachten, steht aber in Bezug auf den Transport der Güter unter den Bestimmungen über den Frachtvertrag (Art. 439 OR). Die Berufungsklägerin stellte zur Frage des Beförderungsauftrags und zur Frage, in wessen Namen und auf wessen Rechnung dieser auszuführen war, im zivilkreisgerichtlichen Verfahren weder in der Klagebegründung noch in seinem mündlichen Vortrag an der Hauptverhandlung entsprechende substantiierte Behauptungen auf.”
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