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Bei befristeten Agenturverträgen besteht daneben beidseits die Möglichkeit der sofortigen Auflösung aus wichtigen Gründen; diese Regelung ist für Art. 418p Abs. 1 OR relevant.
“Rechtliche Grundlagen Ist der Agenturvertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, endigt er ohne Kündigung mit dem Ablauf dieser Zeit (Art. 418p Abs. 1 OR). Überdies kann der Agenturvertrag beidseits aus wichtigen Gründen sofort aufgelöst werden. Die Bestimmungen über den Arbeitsvertrag sind entsprechend anwendbar (Art. 418r Abs. 2 OR). Gemäss Bundesgericht ist damit grundsätzlich die Regelung in Art. 337 f. OR gemeint. Daher ist das Agenturverhältnis in Anwendung von Art. 337c Abs. 1 und 2 OR auch dann als sofort beendet zu betrachten, wenn sich die fristlose Vertragsauflösung nachträglich als ungerechtfertigt erweist (BGE 125 III 14 E. 2a). Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Art. 337 Abs. 2 OR). Die betreffende Vertragspartei kann nach Eintritt des Auflösungsgrundes auf die Ausübung des Kündigungsrechts verzichten. Auch kann der fragliche Tatbestand - 23 - durch stillschweigende Duldung, durch Verzeihung oder durch Zeitablauf seine Eigenschaft als Kündigungsgrund, der die weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht, verlieren.”
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