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In der Regel werden die dem Agenten entstehenden Kosten durch die Provisionszahlung abgegolten; dies schliesst nach der zitierten Rechtsprechung auch Ansprüche auf Übernahme von Lohnkosten ein, sofern nicht eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien besteht.
“Die Beklagte stützt sich betreffend die Lohnkosten auf eine mündliche Vereinbarung zwischen den Parteien, gemäss welcher G._____ sich mit voller - 28 - Kraft der Zusammenarbeit widmen und weitere Mitarbeiter einstellen soll (act. 22 S. 9). Trotz der substantiierten Bestreitungen der Klägerin, insbesondere mit Be- zug auf die Aktivlegitimation, und dass eine Absprache betreffend die Übernahme der Lohnkosten bestanden habe, führt die Beklagte einzig aus, es sei vereinbart worden, dass sie zusätzliches Personal anstelle, um ihre Aufgabe optimal anpa- cken/betreiben zu können (act. 46 S. 6). Ob die Aktivlegitimation der Beklagten in Bezug auf die Lohnansprüche gegeben ist, kann offen bleiben. Sie hat es unter- lassen, eine Parteivereinbarung zu behaupten, gemäss welcher die Klägerin – zusätzlich zu den Provisionszahlungen – auch sämtliche Lohnkosten der Beklag- ten übernehmen würde. Die dem Agenten anfallenden Kosten werden in der Re- gel durch Entrichtung der Provisionszahlung abgegolten (Art. 418n Abs. 1 OR). Vor diesem Hintergrund ist die Widerklage auch mit Blick auf die Lohnkosten ab- zuweisen.”
Behauptet der Agent eine mündliche Vereinbarung über Kostenersatz, so trägt er die Beweislast für deren Bestehen und für den Umfang der einzelnen geltend gemachten Kostenpositionen. Der Gegenbeweis obliegt der übrigen Partei.
“Kosten- und Auslagenersatz Zwischen den Parteien besteht ein Agenturvertragsverhältnis (vgl. Erwägung 2). Gemäss Art. 418n Abs. 1 OR hat der Agent keinen Anspruch auf Ersatz der ihm für den Betrieb seines Geschäfts entstandenen Kosten und Auslagen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart oder üblich. Ausserdem sind ihm Kosten und Auslagen zu ersetzen, die er auf besondere Weisung des Auftraggebers oder als dessen Geschäftsführer ohne Auftrag auf sich genommen hat, wie Auslagen für Frachten und Zölle. Die Beklagte fordert von der Klägerin zusätzlich zu ihren Provisionsansprüchen die Kostenübernahme für Büromiete, Einrichtung, Werbung und Löhne. Daher trägt sie die Beweislast, einerseits für die behauptete mündliche Parteiabsprache, andererseits für den Umfang der einzelnen Kostenpositionen (Art. 8 ZGB). Der Klägerin obliegt der Gegenbeweis.”
“Kosten- und Auslagenersatz Zwischen den Parteien besteht ein Agenturvertragsverhältnis (vgl. Erwägung 2). Gemäss Art. 418n Abs. 1 OR hat der Agent keinen Anspruch auf Ersatz der ihm für den Betrieb seines Geschäfts entstandenen Kosten und Auslagen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart oder üblich. Ausserdem sind ihm Kosten und Auslagen zu ersetzen, die er auf besondere Weisung des Auftraggebers oder als dessen Geschäftsführer ohne Auftrag auf sich genommen hat, wie Auslagen für Frachten und Zölle. Die Beklagte fordert von der Klägerin zusätzlich zu ihren Provisionsansprüchen die Kostenübernahme für Büromiete, Einrichtung, Werbung und Löhne. Daher trägt sie die Beweislast, einerseits für die behauptete mündliche Parteiabsprache, andererseits für den Umfang der einzelnen Kostenpositionen (Art. 8 ZGB). Der Klägerin obliegt der Gegenbeweis.”
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