Durch den Verlagsvertrag verpflichten sich der Urheber eines literarischen oder künstlerischen Werkes oder seine Rechtsnachfolger (Verlaggeber), das Werk einem Verleger zum Zwecke der Herausgabe zu überlassen, der Verleger dagegen, das Werk zu vervielfältigen und in Vertrieb zu setzen.
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Fehlt die Verpflichtung oder das Recht des Verlegers zur Vervielfältigung und zum Vertrieb des Werks, liegt kein Verlagsvertrag vor. Besteht lediglich ein Recht des Bestellers zur Nutzung des Werks, kann allenfalls ein Bestellvertrag vorliegen, der je nach den konkreten Umständen dem Werkvertrags- oder dem Auftragsrecht untersteht.
“Gemäss der Legaldefinition des Verlagsvertrags beinhaltet jener somit die Pflicht des Verlaggebers, dem Verleger das Werk zur Herausgabe zu überlassen und jene des Verlegers zur Vervielfältigung und zum Vertrieb des Werks; fehlt eines dieser Elemente, liegt kein Verlagsvertrag vor. Besteht lediglich ein Recht des Bestellers zur Werknutzung, liegt allenfalls ein Bestellvertrag vor, der je nach Verhältnissen Werkvertrags- oder allenfalls Auftragsrecht untersteht (Reto M. Hilty, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 2020, Art. 380 OR N 10 und Vorbemerkungen zu Art. 380 bis 393 OR N 7; Ivan Cherpillod, in: Commentaire romand Code des obligations I, 2021, Introduction art. 380-393 CO, N 1; vgl. zur Vervielfältigungspflicht überdies Art. 384 Abs. 1 OR).”
“Gemäss der Legaldefinition des Verlagsvertrags beinhaltet jener somit die Pflicht des Verlaggebers, dem Verleger das Werk zur Herausgabe zu überlassen und jene des Verlegers zur Vervielfältigung und zum Vertrieb des Werks; fehlt eines dieser Elemente, liegt kein Verlagsvertrag vor. Besteht lediglich ein Recht des Bestellers zur Werknutzung, liegt allenfalls ein Bestellvertrag vor, der je nach Verhältnissen Werkvertrags- oder allenfalls Auftragsrecht untersteht (Reto M. Hilty, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 2020, Art. 380 OR N 10 und Vorbemerkungen zu Art. 380 bis 393 OR N 7; Ivan Cherpillod, in: Commentaire romand Code des obligations I, 2021, Introduction art. 380-393 CO, N 1; vgl. zur Vervielfältigungspflicht überdies Art. 384 Abs. 1 OR).”
Nach Art. 380 OR umfasst der Verlagsvertrag eine Pflicht des Verlegers, das Werk zu vervielfältigen und in Vertrieb zu setzen. Fehlen solche Vervielfältigungs‑ und Vertriebsverpflichtungen, spricht dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gegen die Einordnung der betreffenden Leistungen als Verlegerleistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 MWSTG. Dies gilt nach den zitierten Entscheidungsgründen des BVGer insbesondere für «Producer», soweit aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass sie vertraglich mit Verlagsverpflichtungen vergleichbare Pflichten übernommen haben.
“Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind die Dienstleistungen der «Producer» auch nicht als Dienstleistungen von Verlegern i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 MWSTG anzusehen. Die vertragliche Leistung eines Verlegers (gegenüber dem Verlaggeber) besteht darin, das Werk zu vervielfältigen und in Vertrieb zu setzen (vgl. Art. 380 OR; E. 3.1; vgl. auch Urteil des BGer 2A.43/2002 vom 8. Januar 2003 E. 2.2.2 [mit Bezug auf Art. 14 Ziff. 13 aMWSTV]). Damit übereinstimmend sind gemäss dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 MWSTG Dienstleistungen von den Verlegern und Verlegerinnen, die zur Verbreitung dieser Werke erbracht werden, von der Steuer ausgenommen (übereinstimmend die frz. und ital. Fassungen: « (...) les prestations de services fournies par les éditeurs (...) en vue de la diffusion de ces oeuvres » bzw. « prestazioni di servizi degli editori (...) per la diffusione di queste opere »). Zwar haben sich die «Producer» - ähnlich wie Verleger - die Nutzungsrechte von den Urhebern einräumen zu lassen (vgl. E. 4.3.1). Gemäss der Legaldefinition des Verlagsvertrags beinhaltet dieser jedoch eine Pflicht des Verlegers zur Vervielfältigung und zum Vertrieb des Werks (vgl. E. 3.2). Die Beschwerdeführerin macht keinerlei Angaben zu den Vertragsverhältnissen zwischen den «Producern» und den Urhebern der Inhalte. Es ist jedenfalls aufgrund der Akten nicht ersichtlich, dass die «Producer» mit den Urhebern mit Verlagsverträgen vergleichbare Vereinbarungen abgeschlossen bzw.”
“Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind die Dienstleistungen der «Producer» auch nicht als Dienstleistungen von Verlegern i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 MWSTG anzusehen. Die vertragliche Leistung eines Verlegers (gegenüber dem Verlaggeber) besteht darin, das Werk zu vervielfältigen und in Vertrieb zu setzen (vgl. Art. 380 OR; E. 3.1; vgl. auch Urteil des BGer 2A.43/2002 vom 8. Januar 2003 E. 2.2.2 [mit Bezug auf Art. 14 Ziff. 13 aMWSTV]). Damit übereinstimmend sind gemäss dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 MWSTG Dienstleistungen von den Verlegern und Verlegerinnen, die zur Verbreitung dieser Werke erbracht werden, von der Steuer ausgenommen (übereinstimmend die frz. und ital. Fassungen: « (...) les prestations de services fournies par les éditeurs (...) en vue de la diffusion de ces oeuvres » bzw. « prestazioni di servizi degli editori (...) per la diffusione di queste opere »). Zwar haben sich die «Producer» - ähnlich wie Verleger - die Nutzungsrechte von den Urhebern einräumen zu lassen (vgl. E. 4.3.1). Gemäss der Legaldefinition des Verlagsvertrags beinhaltet dieser jedoch eine Pflicht des Verlegers zur Vervielfältigung und zum Vertrieb des Werks (vgl. E. 3.2). Die Beschwerdeführerin macht keinerlei Angaben zu den Vertragsverhältnissen zwischen den «Producern» und den Urhebern der Inhalte. Es ist jedenfalls aufgrund der Akten nicht ersichtlich, dass die «Producer» mit den Urhebern mit Verlagsverträgen vergleichbare Vereinbarungen abgeschlossen bzw.”
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