Durch den Heimarbeitsvertrag verpflichtet sich der Heimarbeitnehmer, in seiner Wohnung oder in einem andern, von ihm bestimmten Arbeitsraum allein oder mit Familienangehörigen Arbeiten im Lohn für den Arbeitgeber auszuführen.
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IT‑lastige Tätigkeiten von Informatikern fallen nicht unter den Heimarbeitsbegriff des Art. 351 OR. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber Arbeit ausgibt, der Arbeitnehmer diese üblicherweise mit Material und Geräten ausführt und das fertige Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber zur weiteren wirtschaftlichen Verwertung zurückgibt. Vor diesem Hintergrund ist Homeoffice in der Regel nicht als Heimarbeit nach Art. 351 OR zu qualifizieren; bei Homeoffice ist vielmehr typischerweise von einem Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 319 ff. OR oder einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis auszugehen.
“Zunächst ist zu Homeoffice- und Heimarbeit das Folgende festzuhalten: Heimarbeitnehmer sind Personen, die aufgrund eines Heimarbeitsvertrags nach Art. 351 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) Heimarbeit verrichten (Art. 3 Abs. 1 AVIV). Gemäss Art. 351 OR verpflichtet sich der Heimarbeitnehmer durch den Heimarbeitsvertrag, in seiner Wohnung oder in einem andern, von ihm bestimmten Arbeitsraum allein oder mit Familienangehörigen Arbeiten im Lohn für den Arbeitgeber auszuführen. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber Arbeit ausgibt, der Arbeitnehmer diese ausführt, wozu er in der Regel Material und Geräte benötigt, und dass das fertiggestellte Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber wieder zurückgegeben wird, der es weiter wirtschaftlich verwendet bzw. verwertet. IT-lastige-Tätigkeiten von Informatikern fallen nicht unter diesen Begriff (vgl. Portmann/Rudolph, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 351 N. 3; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 351 N. 2). Wenn von Homeoffice die Rede ist, muss hingegen notwendigerweise ein Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 319 ff. OR oder aber ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vorliegen.”
“Zunächst ist zu Homeoffice- und Heimarbeit das Folgende festzuhalten: Heimarbeitnehmer sind Personen, die aufgrund eines Heimarbeitsvertrags nach Art. 351 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) Heimarbeit verrichten (Art. 3 Abs. 1 AVIV). Gemäss Art. 351 OR verpflichtet sich der Heimarbeitnehmer durch den Heimarbeitsvertrag, in seiner Wohnung oder in einem andern, von ihm bestimmten Arbeitsraum allein oder mit Familienangehörigen Arbeiten im Lohn für den Arbeitgeber auszuführen. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber Arbeit ausgibt, der Arbeitnehmer diese ausführt, wozu er in der Regel Material und Geräte benötigt, und dass das fertiggestellte Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber wieder zurückgegeben wird, der es weiter wirtschaftlich verwendet bzw. verwertet. IT-lastige-Tätigkeiten von Informatikern fallen nicht unter diesen Begriff (vgl. Portmann/Rudolph, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 351 N. 3; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 351 N. 2). Wenn von Homeoffice die Rede ist, muss hingegen notwendigerweise ein Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 319 ff. OR oder aber ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vorliegen.”
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