16 commentaries
Trans- bzw. postmortale Vollmachten können unter den in der Lehre und Rechtsprechung beschriebenen Voraussetzungen über den Tod hinaus wirken. Besteht Zweifel an der Legitimation oder Wirksamkeit einer nach dem Tod ausgesprochenen Rechtshandlung, ist es praxisgerecht und möglich, dass die Erben oder die Willensvollstreckerin bzw. der Willensvollstrecker eine erneute Erklärung (z. B. Kündigung) abgibt, um Rechtsklarheit herzustellen. Die Frage, ob die Vollmacht mit dem Tod erloschen ist oder die handelnde Person legitimiert war, ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen.
“35 OR; DE CAPITANI, Vorkehren im Hinblick auf den Tod des Bankkunden, in: Forstmoser [Hrsg.], Rechtsprobleme der Bankpraxis, 1976, S. 70; ERB, Die Bankvollmacht, 1974, S. 287; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 11. Aufl. 2020, Rz. 1370; GEISER, Über den Tod hinaus wirksame Vollmacht und wirksamer Auftrag, in: Commissione ticinese per la formazione permanente dei giuristi [Hrsg.], Temi scelti di diritto ereditario, 2002, S. 36 Rz. 29 und S. 41 Rz. 42; KLEIN, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 86 zu Art. 35 OR; KUT/BAUER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 16 zu Art. 35 OR; PIOTET, Un des héritiers ou autres communistes peut-il révoquer la procuration donnée par tous?, SJZ 1994 S. 4; SCHRÖDER, Informationspflichten im Erbrecht, 2000, S. 123; SCHMID, Vollmachten und Vorsorgeauftrag, in: Schmid [Hrsg.], Nachlassplanung und Nachlassteilung, 2014, S. 266; WATTER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 35 OR; WEIBEL, in: Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, N. 33 zu Art. 602 ZGB; WOLF, Die Vollmacht im Erbgang des Vollmachtgebers - zu einer Schnittstelle zwischen Obligationen- und Erbrecht, in: Emmenegger et al. [Hrsg.], Brücken bauen, Festschrift für Thomas Koller [nachfolgend zit.: Festschrift], 2018, S. 986 und S. 990 ff.; derselbe, in: Berner Kommentar [nachfolgend zit.: Berner Kommentar], 2014, N. 73 zu Art. 602 ZGB; WOLF/GENNA, Erbrecht, SPR Bd. IV/2, 2015, S. 172; ZÄCH/KÜNZLER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 33 zu Art. 34 OR und N. 73 zu Art. 35 OR; ZOBL, Probleme im Spannungsfeld von Bank-, Erb- und Schuldrecht, AJP 2001 S. 1008; a.M. ENGEL, Traité des obligations en droit suisse, 2. Aufl. 1997, S. 401; zur begrifflichen Unterscheidung von trans- und postmortaler Vollmacht vgl. VÖGELI, Transmortale und postmortale Vollmachten als Instrumente der Nachlassplanung?, successio 2018 S. 32; WOLF, in: Festschrift, S. 978 ff.). Mit dem Widerruf erlischt die Vollmacht nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung hin, sondern ex nunc (Urteil 1A.”
“d) sowie das Verzeichnis der Schlichtungsbehörden und ihre örtliche Zuständigkeit (lit. e). Der Vermieter kann sich bei der Kündigung zwar vertreten lassen. Diesfalls muss für die gekündigte Partei jedoch klar ersichtlich sein, dass der Kündigende als ermächtigter Vertreter des Vermieters handelt. Weiss der Mieter, dass die Liegenschaft von einer Verwaltung betreut wird, oder muss ihm dies aufgrund der Umstände bekannt sein, muss nicht auf das Vertre- tungsverhältnis hingewiesen werden (BGer 4A_256/2020 v. 3. November 2020, E. 3.1.2). Dass der Vermieter namentlich bezeichnet wird, ist nicht generell erfor- derlich. Die Kündigung ist etwa gültig, wenn der Mieter den Vermieter nicht kennt, etwa weil dieser nach Abschluss des Mietvertrags wechselte (vgl. BGer - 14 - 4A_12/2010, E. 3.4.2). Dagegen betont das Bundesgericht, dass die Person, welche die Kündigung ausspreche, zur Ausübung dieses Gestaltungsrechts legi- timiert sein müsse (vgl. zit. Urteil 4A_12/2010 E. 3.4.1). Gemäss Art. 35 OR er- lischt die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, u.a. mit dem Tod des Vollmachtgebers (BSK OR-WATTER, 7. Aufl., Art. 35 N 2). Die Beklagte beruft sich auf eine Nichtigkeit der Kündigung vom 3. Mai 2022, da diese im Namen des in jenem Zeitpunkt bereits verstorbenen Vermie- ters †C. und ohne eine zureichende Vollmacht ausgesprochen worden sei. Wie es sich damit genau verhält, kann offenbleiben: Nachdem die Willensvollstrecke- rin im Nachlass des ursprünglichen Vermieters bemerkt hatte, dass die Liegen- schaftsverwaltung eine möglicherweise nicht gültige Kündigung ausgesprochen hatte, veranlasste sie auf den gleichen Termin die zweite Kündigung vom 16. Juni 2022, die sie als Willensvollstreckerin der Erbengemeinschaft aussprach. Zumindest gegen diese Kündigung bestehen unbestrittenermassen keine Be- denken hinsichtlich Form und Legitimation.”
In Lehre und Praxis ist umstritten, ob die Person, der eine transmortal erteilte Vollmacht zusteht, gegenüber den (Mit‑)Erben eine aktive Informationspflicht hat. Die Literatur nennt sowohl bejahende wie verneinende Positionen. Ferner findet sich eine differenzierende Auffassung, wonach eine Informationspflicht nur dann bestehen soll, wenn der Bevollmächtigte beabsichtigt, die Vollmacht auszuüben.
“Sodann behaupten die Beschwerdegegner nicht, der Beschwerdeführer sei über das Bestehen und die Tragweite der transmortalen Vollmacht vor Klageeinleitung nicht orientiert gewesen. Auch aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nichts Derartiges. Die Beschwerdegegner erheben in diesem Zusammenhang weder eine Sachverhaltsrüge, noch werfen sie der Vorinstanz vor, mangels Feststellung des massgeblichen Sachverhalts Bundesrecht verletzt zu haben. Mithin erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der in der Lehre umstrittenen Frage, ob der transmortal bevollmächtigten Person gegenüber den (Mit-) Erben eine Informationspflicht obliegt ( pro : CHAPPUIS, a.a.O., N. 12 zu Art. 35 OR; ERB, a.a.O., S. 278 f.; KUT/BAUER, a.a.O., N. 16 zu Art. 35 OR; SCHRÖDER, a.a.O., S. 124; WATTER, a.a.O., N. 11 zu Art. 35 OR; WOLF, in: Festschrift, S. 986 ff.; s.a. Urteil des Genfer Justizhofs vom 24. Juni 1994 E. 4, in: SJ 1995 S. 217; contra : BREITSCHMID/MATT, a.a.O., S. 89; ZÄCH/KÜNZLER, a.a.O., N. 62 zu Art. 35 OR; differenzierend GEISER, a.a.O., S. 38 Rz. 34, welcher eine Informationspflicht nur für den Fall bejaht, dass der Bevollmächtigte Gebrauch von der Vollmacht machen will) und welches die rechtlichen Konsequenzen einer allfälligen Pflichtverletzung wären.”
Mit dem Erlöschen der durch Rechtsgeschäft erteilten Vollmacht gemäss Art. 35 OR entfällt das Recht des Bevollmächtigten auf Auskunft und Einsicht gegenüber der Bank. Nach der zitierten Rechtsprechung kann dieses Entfallen auch für Zeiten vor dem Erlöschen der Vollmacht gelten.
“Pour ce dernier point, le de cujus doit avoir agi avec conscience et volonté en renonçant, par exemple, à sa part de bénéfice de la liquidation du régime matrimonial, lésant du même coup la réserve de ses enfants (art. 216 al. 2 CC). La preuve de cette intention manifeste doit être apportée par l'héritier; il faut pour cela qu'il parvienne à démontrer clairement le dol éventuel, celui-ci devant s’imposer comme une évidence aux yeux du juge (arrêt du Tribunal fédéral 5A_267/2016 consid. 2.2.2; Leupin, La prise en compte de la masse successorale étrangère en droit successoral suisse, Etude de droit suisse et de droit comparé, 2010, p. 67). 4.1.6 Par procuration bancaire, l'on désigne le pouvoir de représentation conféré par le client d'une banque à une personne qui le représente à l'égard de celle-ci et qui est appelée le fondé de procuration (Guggenheim, op. cit., n. 1563). Les pouvoirs de représentation découlant d’un acte juridique s’éteignent par la perte de l’exercice des droits civils, par la faillite, par la mort ou par la déclaration d’absence, soit du représenté, soit du représentant, à moins que le contraire n’ait été ordonné ou ne résulte de la nature de l’affaire (art. 35 CO). Après l'extinction de la procuration, le fondé de procuration perd son droit à être renseigné sur le compte concerné, même pour une période antérieure à ladite extinction (arrêt du Tribunal fédéral 4A_457/2008 du 8 mai 2009 consid. 2.1). 4.2 En l’espèce, les fondements d’un éventuel droit à être informé sur les comptes visés par la demande de mesures provisionnelles formée par les appelants étant différents selon qu’il s’agisse de relations dont le de cujus était le titulaire ou dont il était l’ayant droit économique, ou encore de relations dont il n’était que fondé de procuration, il sied de procéder en deux étapes, comme l’a fait à juste titre le premier juge. 4.2.1 Les appelants critiquent tout d’abord le raisonnement du premier juge qui a refusé d’ordonner les mesures provisionnelles sollicitées par les appelants concernant les relations bancaires dont le de cujus était titulaire, considérant que les appelants n'avaient pas allégué ni rendu vraisemblable que la banque aurait omis de leur fournir des documents ou des informations déterminés.”
Die Vollmacht erlischt grundsätzlich mit dem Tod des Vollmachtgebers. Sie kann jedoch ausdrücklich oder, sofern sich dies aus der Natur des Geschäfts ergibt, auch über den Tod hinaus erteilt sein (sog. transmortale Vollmacht).
“Gemäss Art. 127 Abs. 1 StPO können die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen. Eine Vollmacht erlischt grundsätzlich mit dem Tod des Vollmachtgebers (Art. 35 Abs. 1 OR). Sie kann gemäss Art. 35 Abs. 1 OR jedoch auch über den Tod hinaus erteilt werden (sog. transmortale Vollmacht). Die Gültigkeit der Vollmacht über den Tod hinaus kann sich gemäss Art. 35 Abs. 1 OR zudem aus der Natur des Geschäfts ergeben. Die für die Verfügungen von Todes wegen massgebenden besonderen Formvorschriften sind auf transmortale Vollmachten nach der herrschenden Lehre nicht anwendbar, weil es sich dabei nicht um ein Rechtsgeschäft von Todes wegen handelt (vgl. ZÄCH/KÜNZLER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 68 zu Art. 35 OR; DIETER ZOBL, Probleme im Spannungsfeld von Bank-, Erb- und Schuldrecht, AJP 2001 S. 1007 ff., 1009; ROLF WATTER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 7. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 35 OR). In Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Klienten und dem Anwalt greifen unter Vorbehalt von Sondervorschriften, wie sie sich BGE 147 IV 465 S. 468 namentlich aus dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) ergeben können, die Bestimmungen über den Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR (vgl. etwa BGE 135 III 259 E. 2.1; Urteil 2C_1000/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.3.4). Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart worden ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Tod des Auftraggebers (Art.”
“und 5. Oktober 2006) und Vollmacht vom 8. Mai 2007 betreffend «Strafrecht» (bei den Akten). Eine Vollmacht verjährt nicht (Zäch, in: Berner Kommentar OR, 2. Auflage 2014, Vorbemerkungen Art. 3435 N 13). Wird das Ende einer Vollmacht nicht festgelegt, gilt sie grundsätzlich bis zu ihrem Widerruf (Zäch, a.a.O., Art. 33 N 112) bzw. bis zum Eintritt anderer Erlöschensgründe (vgl. Art. 35 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Möglich ist lediglich, dass die Vollmacht bei langer Untätigkeit des Vertreters oder bei wesentlicher Veränderung der Umstände verwirkt (BGE 135 III 464 E. 3.3.3). Allerdings ist zu beachten, dass das Bundesgericht selbst bei einer 17 Jahre lang andauernden Untätigkeit des Vertreters kein Erlöschen angenommen hat (vgl. BGE 77 II 138 E. 2). Die vorliegende Vollmacht vom 2. Oktober 2006 ist nicht zeitlich befristet, sondern gilt in Abweichung von Art. 35 Abs. 1 OR auch über den Tod bzw. den Eintritt der Handlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin hinaus. Vorliegend sind keine Hinweise auf einen Widerruf durch die Beschwerdeführerin ersichtlich. Auch liegen die Voraussetzungen für die Verwirkung der Vollmachten nicht vor, da weder eine wesentliche Veränderung der Umstände eingetreten ist noch eine hinreichend lange Untätigkeit des Rechtsvertreters auszumachen ist (vgl. hierzu die Schilderung des bisherigen Verfahrensganges, unten E. 2). Aufgrund des Betreffs «Strafrecht» ist das vorliegende Beschwerdeverfahren zudem von der erteilten Vollmacht umfasst, zumal die Bevollmächtigung per 2. Oktober 2006 und damit mit Blick auf das Strafverfahren erfolgte, in welchem die betroffenen Gelder ursprünglich beschlagnahmt worden waren. Überdies hat die Beschwerdeführerin ihrem Rechtsvertreter am 8. Mai 2007 vor dem Hintergrund des neuen Strafverfahrens, in welchem nunmehr die angefochtene Einstellungsverfügung ergangen ist, erneut eine Vollmacht mit Betreff «Strafrecht» ausgestellt, welche sich bei den Akten befindet (vgl.”
Bei Gestaltungsakten (z. B. Kündigungen) kann nach dem Tod des Vollmachtgebers die erteilte Ermächtigung gemäss Art. 35 OR erlöschen. In der Praxis veranlassen oder treffen deshalb häufig die Erben bzw. der Willensvollstrecker eine erneute Erklärung, was für die Frage der Legitimation und der Form der Erklärung bedeutsam ist.
“d) sowie das Verzeichnis der Schlichtungsbehörden und ihre örtliche Zuständigkeit (lit. e). Der Vermieter kann sich bei der Kündigung zwar vertreten lassen. Diesfalls muss für die gekündigte Partei jedoch klar ersichtlich sein, dass der Kündigende als ermächtigter Vertreter des Vermieters handelt. Weiss der Mieter, dass die Liegenschaft von einer Verwaltung betreut wird, oder muss ihm dies aufgrund der Umstände bekannt sein, muss nicht auf das Vertre- tungsverhältnis hingewiesen werden (BGer 4A_256/2020 v. 3. November 2020, E. 3.1.2). Dass der Vermieter namentlich bezeichnet wird, ist nicht generell erfor- derlich. Die Kündigung ist etwa gültig, wenn der Mieter den Vermieter nicht kennt, etwa weil dieser nach Abschluss des Mietvertrags wechselte (vgl. BGer - 14 - 4A_12/2010, E. 3.4.2). Dagegen betont das Bundesgericht, dass die Person, welche die Kündigung ausspreche, zur Ausübung dieses Gestaltungsrechts legi- timiert sein müsse (vgl. zit. Urteil 4A_12/2010 E. 3.4.1). Gemäss Art. 35 OR er- lischt die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, u.a. mit dem Tod des Vollmachtgebers (BSK OR-WATTER, 7. Aufl., Art. 35 N 2). Die Beklagte beruft sich auf eine Nichtigkeit der Kündigung vom 3. Mai 2022, da diese im Namen des in jenem Zeitpunkt bereits verstorbenen Vermie- ters †C. und ohne eine zureichende Vollmacht ausgesprochen worden sei. Wie es sich damit genau verhält, kann offenbleiben: Nachdem die Willensvollstrecke- rin im Nachlass des ursprünglichen Vermieters bemerkt hatte, dass die Liegen- schaftsverwaltung eine möglicherweise nicht gültige Kündigung ausgesprochen hatte, veranlasste sie auf den gleichen Termin die zweite Kündigung vom 16. Juni 2022, die sie als Willensvollstreckerin der Erbengemeinschaft aussprach. Zumindest gegen diese Kündigung bestehen unbestrittenermassen keine Be- denken hinsichtlich Form und Legitimation.”
“Der Gesuchsteller sel. wurde im Straf- und auch im Ausstandsverfahren privat von Rechtsanwalt B.________ vertreten. Gemäss Art. 405 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) erlischt der Auftrag, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten. Entsprechend erlischt auch die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht (Art. 35 OR).”
Nach Art. 35 OR kann eine aufgrund eines Rechtsgeschäfts erteilte Vollmacht trotz Todes des Vollmachtgebers weiterwirken; in BK 20 444 wird ausgeführt, dass der Beauftragte infolge der Auftragsregelung (Art. 405 OR) auch befugt bzw. gegebenenfalls verpflichtet sein kann, das Geschäft nach dem Tod weiterzuführen. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, ob die Weiterführung im Interesse des Nachlasses liegt und ob sie noch Einfluss auf den Ausgang des betreffenden Verfahrens hat.
“Entsprechend erlischt auch die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht (Art. 35 OR). 4.3 Rechtsanwalt B.________ ist gemäss Vollmacht vom 21. März 2018 (pag. 0160; Akten PEN 20 125) befugt, den Gesuchsteller sel. in Sachen Strafverteidigung zu vertreten. Es wurde vereinbart (abweichende prozessrechtliche Bestimmungen vorbehalten), dass die Vollmacht nicht mit dem Ableben, der Verschollenerklärung, dem Verlust der Handlungsfähigkeit oder dem Konkurs der Klientschaft erlischt. Rechtsanwalt B.________ ist damit auch mit Blick auf die Bestimmungen zum Auftragsrecht in Art. 405 OR trotz Versterbens des Gesuchstellers sel. zur Vertretung bzw. Weiterführung des Ausstandsverfahrens befugt bzw. sogar verpflichtet, sofern die Interessen des Beschuldigten sel. (bzw. seines Nachlasses) nach wie vor zu wahren sind (vgl. Watter, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 35 OR). Ob dies der Fall ist, hängt massgeblich davon ab, ob die Weiterführung des Ausstandsverfahrens noch Einfluss auf den Ausgang des gegen den Gesuchsteller sel. geführten Strafverfahrens hat. Nur in diesem Fall besteht auch ein Interesse an einem materiellen Entscheid im Ausstandsverfahren. Die Frage, ob nach wie vor Interessen des Gesuchstellers sel. bzw. seines Nachlasses zu wahren sind, ist damit doppelt relevant. Grundsätzlich ist Rechtsanwalt B.________ als Vertreter des Gesuchstellers sel. bzw. seines Nachlasses jedenfalls befugt, das Ausstandsverfahren auch nach dem Tod des Auftraggebers weiterzuführen. Das ist auch prozessrechtlich möglich, da die persönliche Anwesenheit des Gesuchstellers sel. nicht erforderlich ist und es im Rahmen dieses Verfahrens auch nicht um dessen Verurteilung geht. Mit Blick auf die von den Erben am 27. November 2020 unterzeichnete Vollmacht mit dem Betreff «Abklärungen betreffend Todesfall A.________ sel.; Begleitung des Strafverfahrens bis zum formellen Abschluss» ist zudem davon auszugehen, dass die Vertretung und Weiterführung des Ausstandsverfahrens auch im Interesse des Nachlasses ist.”
“Rechtsanwalt B.________ ist gemäss Vollmacht vom 21. März 2018 (pag. 0160; Akten PEN 20 125) befugt, den Gesuchsteller sel. in Sachen Strafverteidigung zu vertreten. Es wurde vereinbart (abweichende prozessrechtliche Bestimmungen vorbehalten), dass die Vollmacht nicht mit dem Ableben, der Verschollenerklärung, dem Verlust der Handlungsfähigkeit oder dem Konkurs der Klientschaft erlischt. Rechtsanwalt B.________ ist damit auch mit Blick auf die Bestimmungen zum Auftragsrecht in Art. 405 OR trotz Versterbens des Gesuchstellers sel. zur Vertretung bzw. Weiterführung des Ausstandsverfahrens befugt bzw. sogar verpflichtet, sofern die Interessen des Beschuldigten sel. (bzw. seines Nachlasses) nach wie vor zu wahren sind (vgl. Watter, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 35 OR). Ob dies der Fall ist, hängt massgeblich davon ab, ob die Weiterführung des Ausstandsverfahrens noch Einfluss auf den Ausgang des gegen den Gesuchsteller sel. geführten Strafverfahrens hat. Nur in diesem Fall besteht auch ein Interesse an einem materiellen Entscheid im Ausstandsverfahren. Die Frage, ob nach wie vor Interessen des Gesuchstellers sel. bzw. seines Nachlasses zu wahren sind, ist damit doppelt relevant. Grundsätzlich ist Rechtsanwalt B.________ als Vertreter des Gesuchstellers sel. bzw. seines Nachlasses jedenfalls befugt, das Ausstandsverfahren auch nach dem Tod des Auftraggebers weiterzuführen. Das ist auch prozessrechtlich möglich, da die persönliche Anwesenheit des Gesuchstellers sel. nicht erforderlich ist und es im Rahmen dieses Verfahrens auch nicht um dessen Verurteilung geht. Mit Blick auf die von den Erben am 27. November 2020 unterzeichnete Vollmacht mit dem Betreff «Abklärungen betreffend Todesfall A.________ sel.; Begleitung des Strafverfahrens bis zum formellen Abschluss» ist zudem davon auszugehen, dass die Vertretung und Weiterführung des Ausstandsverfahrens auch im Interesse des Nachlasses ist.”
“Entsprechend erlischt auch die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht (Art. 35 OR). 4.3 Rechtsanwalt B.________ ist gemäss Vollmacht vom 21. März 2018 (pag. 0160; Akten PEN 20 125) befugt, den Gesuchsteller sel. in Sachen Strafverteidigung zu vertreten. Es wurde vereinbart (abweichende prozessrechtliche Bestimmungen vorbehalten), dass die Vollmacht nicht mit dem Ableben, der Verschollenerklärung, dem Verlust der Handlungsfähigkeit oder dem Konkurs der Klientschaft erlischt. Rechtsanwalt B.________ ist damit auch mit Blick auf die Bestimmungen zum Auftragsrecht in Art. 405 OR trotz Versterbens des Gesuchstellers sel. zur Vertretung bzw. Weiterführung des Ausstandsverfahrens befugt bzw. sogar verpflichtet, sofern die Interessen des Beschuldigten sel. (bzw. seines Nachlasses) nach wie vor zu wahren sind (vgl. Watter, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 35 OR). Ob dies der Fall ist, hängt massgeblich davon ab, ob die Weiterführung des Ausstandsverfahrens noch Einfluss auf den Ausgang des gegen den Gesuchsteller sel. geführten Strafverfahrens hat. Nur in diesem Fall besteht auch ein Interesse an einem materiellen Entscheid im Ausstandsverfahren. Die Frage, ob nach wie vor Interessen des Gesuchstellers sel. bzw. seines Nachlasses zu wahren sind, ist damit doppelt relevant. Grundsätzlich ist Rechtsanwalt B.________ als Vertreter des Gesuchstellers sel. bzw. seines Nachlasses jedenfalls befugt, das Ausstandsverfahren auch nach dem Tod des Auftraggebers weiterzuführen. Das ist auch prozessrechtlich möglich, da die persönliche Anwesenheit des Gesuchstellers sel. nicht erforderlich ist und es im Rahmen dieses Verfahrens auch nicht um dessen Verurteilung geht. Mit Blick auf die von den Erben am 27. November 2020 unterzeichnete Vollmacht mit dem Betreff «Abklärungen betreffend Todesfall A.________ sel.; Begleitung des Strafverfahrens bis zum formellen Abschluss» ist zudem davon auszugehen, dass die Vertretung und Weiterführung des Ausstandsverfahrens auch im Interesse des Nachlasses ist.”
Der Widerruf oder die Aufhebung der durch Rechtsgeschäft erteilten Vollmacht wirkt nicht rückwirkend, sondern ex nunc. Rechtsgeschäftliche Handlungen, die der Bevollmächtigte vor dem Widerruf vorgenommen oder erteilt hat, bleiben wirksam.
“602 ZGB; WOLF/GENNA, Erbrecht, SPR Bd. IV/2, 2015, S. 172; ZÄCH/KÜNZLER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 33 zu Art. 34 OR und N. 73 zu Art. 35 OR; ZOBL, Probleme im Spannungsfeld von Bank-, Erb- und Schuldrecht, AJP 2001 S. 1008; a.M. ENGEL, Traité des obligations en droit suisse, 2. Aufl. 1997, S. 401; zur begrifflichen Unterscheidung von trans- und postmortaler Vollmacht vgl. VÖGELI, Transmortale und postmortale Vollmachten als Instrumente der Nachlassplanung?, successio 2018 S. 32; WOLF, in: Festschrift, S. 978 ff.). Mit dem Widerruf erlischt die Vollmacht nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung hin, sondern ex nunc (Urteil 1A.140/2005 vom 4. April 2006 E. 1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 II 209; CHAPPUIS, a.a.O., N. 3 zu Art. 34 OR; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., Rz. 1364; KLEIN, a.a.O., N. 16 zu Art. 34 OR; KUT/BAUER, a.a.O., N. 6 zu Art. 34 OR; VÖGELI, a.a.O., S. 37; WATTER, a.a.O., N. 14 zu Art. 35 OR; ZÄCH/KÜNZLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 34 OR sowie N. 56 und N. 73 zu Art. 35 OR).”
“35 OR; KUT/BAUER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 16 zu Art. 35 OR; PIOTET, Un des héritiers ou autres communistes peut-il révoquer la procuration donnée par tous?, SJZ 1994 S. 4; SCHRÖDER, Informationspflichten im Erbrecht, 2000, S. 123; SCHMID, Vollmachten und Vorsorgeauftrag, in: Schmid [Hrsg.], Nachlassplanung und Nachlassteilung, 2014, S. 266; WATTER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 35 OR; WEIBEL, in: Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, N. 33 zu Art. 602 ZGB; WOLF, Die Vollmacht im Erbgang des Vollmachtgebers - zu einer Schnittstelle zwischen Obligationen- und Erbrecht, in: Emmenegger et al. [Hrsg.], Brücken bauen, Festschrift für Thomas Koller [nachfolgend zit.: Festschrift], 2018, S. 986 und S. 990 ff.; derselbe, in: Berner Kommentar [nachfolgend zit.: Berner Kommentar], 2014, N. 73 zu Art. 602 ZGB; WOLF/GENNA, Erbrecht, SPR Bd. IV/2, 2015, S. 172; ZÄCH/KÜNZLER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 33 zu Art. 34 OR und N. 73 zu Art. 35 OR; ZOBL, Probleme im Spannungsfeld von Bank-, Erb- und Schuldrecht, AJP 2001 S. 1008; a.M. ENGEL, Traité des obligations en droit suisse, 2. Aufl. 1997, S. 401; zur begrifflichen Unterscheidung von trans- und postmortaler Vollmacht vgl. VÖGELI, Transmortale und postmortale Vollmachten als Instrumente der Nachlassplanung?, successio 2018 S. 32; WOLF, in: Festschrift, S. 978 ff.). Mit dem Widerruf erlischt die Vollmacht nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung hin, sondern ex nunc (Urteil 1A.140/2005 vom 4. April 2006 E. 1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 II 209; CHAPPUIS, a.a.O., N. 3 zu Art. 34 OR; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., Rz. 1364; KLEIN, a.a.O., N. 16 zu Art. 34 OR; KUT/BAUER, a.a.O., N. 6 zu Art. 34 OR; VÖGELI, a.a.O., S. 37; WATTER, a.a.O., N. 14 zu Art. 35 OR; ZÄCH/KÜNZLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 34 OR sowie N. 56 und N. 73 zu Art. 35 OR).”
“35 OR; DE CAPITANI, Vorkehren im Hinblick auf den Tod des Bankkunden, in: Forstmoser [Hrsg.], Rechtsprobleme der Bankpraxis, 1976, S. 70; ERB, Die Bankvollmacht, 1974, S. 287; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 11. Aufl. 2020, Rz. 1370; GEISER, Über den Tod hinaus wirksame Vollmacht und wirksamer Auftrag, in: Commissione ticinese per la formazione permanente dei giuristi [Hrsg.], Temi scelti di diritto ereditario, 2002, S. 36 Rz. 29 und S. 41 Rz. 42; KLEIN, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 86 zu Art. 35 OR; KUT/BAUER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 16 zu Art. 35 OR; PIOTET, Un des héritiers ou autres communistes peut-il révoquer la procuration donnée par tous?, SJZ 1994 S. 4; SCHRÖDER, Informationspflichten im Erbrecht, 2000, S. 123; SCHMID, Vollmachten und Vorsorgeauftrag, in: Schmid [Hrsg.], Nachlassplanung und Nachlassteilung, 2014, S. 266; WATTER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 35 OR; WEIBEL, in: Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, N. 33 zu Art. 602 ZGB; WOLF, Die Vollmacht im Erbgang des Vollmachtgebers - zu einer Schnittstelle zwischen Obligationen- und Erbrecht, in: Emmenegger et al. [Hrsg.], Brücken bauen, Festschrift für Thomas Koller [nachfolgend zit.: Festschrift], 2018, S. 986 und S. 990 ff.; derselbe, in: Berner Kommentar [nachfolgend zit.: Berner Kommentar], 2014, N. 73 zu Art. 602 ZGB; WOLF/GENNA, Erbrecht, SPR Bd. IV/2, 2015, S. 172; ZÄCH/KÜNZLER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 33 zu Art. 34 OR und N. 73 zu Art. 35 OR; ZOBL, Probleme im Spannungsfeld von Bank-, Erb- und Schuldrecht, AJP 2001 S. 1008; a.M. ENGEL, Traité des obligations en droit suisse, 2. Aufl. 1997, S. 401; zur begrifflichen Unterscheidung von trans- und postmortaler Vollmacht vgl. VÖGELI, Transmortale und postmortale Vollmachten als Instrumente der Nachlassplanung?, successio 2018 S. 32; WOLF, in: Festschrift, S. 978 ff.). Mit dem Widerruf erlischt die Vollmacht nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung hin, sondern ex nunc (Urteil 1A.”
Transmortale Vollmachten können nach Art. 35 Abs. 1 OR erteilt werden. Nach herrschender Lehre und der zitierten Rechtsprechung unterliegen solche über den Tod hinaus erteilten Vollmachten nicht den für Verfügungen von Todes wegen geltenden besonderen Formvorschriften und gelten nicht als Rechtsgeschäfte von Todes wegen.
“Gemäss Art. 127 Abs. 1 StPO können die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen. Eine Vollmacht erlischt grundsätzlich mit dem Tod des Vollmachtgebers (Art. 35 Abs. 1 OR). Sie kann gemäss Art. 35 Abs. 1 OR jedoch auch über den Tod hinaus erteilt werden (sog. transmortale Vollmacht). Die Gültigkeit der Vollmacht über den Tod hinaus kann sich gemäss Art. 35 Abs. 1 OR zudem aus der Natur des Geschäfts ergeben. Die für die Verfügungen von Todes wegen massgebenden besonderen Formvorschriften sind auf transmortale Vollmachten nach der herrschenden Lehre nicht anwendbar, weil es sich dabei nicht um ein Rechtsgeschäft von Todes wegen handelt (vgl. ZÄCH/KÜNZLER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 68 zu Art. 35 OR; DIETER ZOBL, Probleme im Spannungsfeld von Bank-, Erb- und Schuldrecht, AJP 2001 S. 1007 ff., 1009; ROLF WATTER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 7. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 35 OR). In Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Klienten und dem Anwalt greifen unter Vorbehalt von Sondervorschriften, wie sie sich BGE 147 IV 465 S. 468 namentlich aus dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) ergeben können, die Bestimmungen über den Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR (vgl. etwa BGE 135 III 259 E. 2.1; Urteil 2C_1000/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.3.4). Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart worden ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Tod des Auftraggebers (Art.”
Die transmortale Vollmacht erlischt nicht schon mit der Ausstellung der Erbscheine. Den Erben bzw. dem Erbenvertreter bleibt grundsätzlich das Widerrufsrecht vorbehalten, sodass das Erlöschen der Vollmacht nicht allein an die Ausstellung der Erbenbescheinigung gebunden ist.
“An dieser Einschätzung ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner nichts, dass am 9. Dezember 2019 (und damit vor Klageeinleitung) die Erbscheine ausgestellt wurden. Es mag sein, dass eine transmortale Vollmacht unter anderem bezweckt, die vermögensrechtliche Interessenwahrung nach dem Tod des Erblassers bis zur Ausstellung der Erbenbescheinigung sicherzustellen, um so die Zeit bis zur Legitimation der Erben zu überbrücken (BGE 147 IV 465 E. 4.2 in fine mit Hinweisen). Daraus lässt sich jedoch nicht folgern, die transmortale Vollmacht würde auf diesen Zeitpunkt hin erlöschen. Andernfalls dürfte etwa die Berechtigung des Erbenvertreters, die transmortale Vollmacht zu widerrufen (vgl. KUT/BAUER, a.a.O., N. 16 zu Art. 35 OR; VÖGELI, a.a.O., S. 37; ZÄCH/KÜNZLER, a.a.O., N. 72 zu Art. 35 OR), ihres Sinnes entleert sein. Die Beschwerdegegner tragen ferner nicht vor, die Beschwerdeführerin habe ihre Bevollmächtigung vor Klageeinleitung niedergelegt (vgl. KUT/BAUER, a.a.O., N. 2 zu Art. 34 OR; VÖGELI, a.a.O., S. 37; ZÄCH/KÜNZLER, a.a.O., N. 4 f. der Vorbemerkungen zu Art. 34-35 OR), und dies ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Entscheid. Ebenso wenig kann davon die Rede sein, es sei das Geschäft erledigt worden, für welches die Vollmacht erteilt wurde (vgl. KUT/BAUER, a.a.O., N. 3 zu Art. 34 OR; VÖGELI, a.a.O., S. 36; ZÄCH/KÜNZLER, a.a.O., N. 7 der Vorbemerkungen zu Art. 34-35 OR), zumal hier nicht eine Spezial-, sondern eine Generalvollmacht im Streit steht.”
“An dieser Einschätzung ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner nichts, dass am 9. Dezember 2019 (und damit vor Klageeinleitung) die Erbscheine ausgestellt wurden. Es mag sein, dass eine transmortale Vollmacht unter anderem bezweckt, die vermögensrechtliche Interessenwahrung nach dem Tod des Erblassers bis zur Ausstellung der Erbenbescheinigung sicherzustellen, um so die Zeit bis zur Legitimation der Erben zu überbrücken (BGE 147 IV 465 E. 4.2 in fine mit Hinweisen). Daraus lässt sich jedoch nicht folgern, die transmortale Vollmacht würde auf diesen Zeitpunkt hin erlöschen. Andernfalls dürfte etwa die Berechtigung des Erbenvertreters, die transmortale Vollmacht zu widerrufen (vgl. KUT/BAUER, a.a.O., N. 16 zu Art. 35 OR; VÖGELI, a.a.O., S. 37; ZÄCH/KÜNZLER, a.a.O., N. 72 zu Art. 35 OR), ihres Sinnes entleert sein. Die Beschwerdegegner tragen ferner nicht vor, die Beschwerdeführerin habe ihre Bevollmächtigung vor Klageeinleitung niedergelegt (vgl. KUT/BAUER, a.a.O., N. 2 zu Art. 34 OR; VÖGELI, a.a.O., S. 37; ZÄCH/KÜNZLER, a.a.O., N. 4 f. der Vorbemerkungen zu Art. 34-35 OR), und dies ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Entscheid. Ebenso wenig kann davon die Rede sein, es sei das Geschäft erledigt worden, für welches die Vollmacht erteilt wurde (vgl. KUT/BAUER, a.a.O., N. 3 zu Art. 34 OR; VÖGELI, a.a.O., S. 36; ZÄCH/KÜNZLER, a.a.O., N. 7 der Vorbemerkungen zu Art. 34-35 OR), zumal hier nicht eine Spezial-, sondern eine Generalvollmacht im Streit steht.”
Wird die Vollmacht zum Zeitpunkt ihrer Erteilung von einem handlungsfähigen Vollmachtgeber erteilt, kann nach Art. 35 Abs. 1 OR wirksam vereinbart werden, dass sie trotz späterer Handlungsunfähigkeit fortbesteht. Damit kann dem Interesse des Auftraggebers am Fortbestand des Auftragsverhältnisses Rechnung getragen werden; ein Widerruf bleibt der gesetzlichen Vertretung vorbehalten.
“Die Prozessführungsbefugnis bedeutet das Recht, einen Prozess selbst oder durch eine bestellte (gewillkürte) Vertretung zu führen. Teil der Prozessfähigkeit bildet die Postulationsfähigkeit, mithin die Fähigkeit, vor Gericht die im Prozessrecht vorgezeichneten Rechte wahrzunehmen, prozessuale Anträge zu stellen, Parteivorträge zu halten und so weiter. Ist eine Partei zwar fähig, ihren Willen zu bilden hinsichtlich dessen, was sie im Prozess will, aber nicht in der Lage, dass Gewollte gegenüber dem Gericht zu formulieren oder in die vorgeschriebene Form zu bringen, ist sie – trotz vorhandener Prozessfähigkeit – nicht postulationsfähig. In diesem Fall kommt Art. 69 Abs. 1 ZPO zum Tragen, wonach das Gericht einer Partei eine Vertretung bestellen kann, wenn diese offensichtlich nicht imstande ist, den Prozess selbst zu führen und trotz Aufforderung selbst keine Vertretung beauftragt. Wird eine gewillkürte Vertretung beauftragt, so geht die Postulationsfähigkeit auf die Vertretung über, sofern die Vollmachtserteilung gehörig erfolgt. Gemäss Art. 35 Abs. 1 OR kann gültig vereinbart werden, dass die Vollmacht über den Eintritt einer allfälligen Handlungsunfähigkeit der vollmachtgebenden Person hinaus bestehen bleibt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Vollmacht in einem Zeitpunkt erteilt wurde, in dem die vollmachtgebende Person (noch) handlungsfähig war. Der Vollmacht liegt meist ein Auftragsverhältnis zugrunde. Mit der Vereinbarung des Weiterbestandes der Vollmacht kann dem allenfalls gewichtigen Interesse der auftraggebenden Person am Weiterbestand des Auftragsverhältnisses gerade auch für den Fall der Urteilsunfähigkeit Rechnung getragen werden, während ein Widerruf durch die gesetzliche Vertretung ohnehin vorbehalten bleibt. Die Berufungsklägerin bevollmächtigte am 27. September 2020 einen Rechtsanwalt in Sachen "Güterrecht" zu allen Rechtshandlungen eines Generalbevollmächtigen, wobei insbesondere vereinbart wurde, dass die Vollmacht mit dem Verlust der Handlungsfähigkeit der Klientschaft nicht erlösche. B., einer der drei Söhne der Berufungsklägerin, wandte sich mit Gefährdungsmeldung vom 9.”
Eine weit gefasste Formulierung in der Vollmacht (z. B. «falls ich in Schwierigkeiten gerate») kann dahin zu verstehen sein, dass sie auch einen Verlust der Urteilsfähigkeit umfasst. Entsprechend kann damit die Ausnahme von Art. 35 OR bezweckt sein, so dass das Mandat nicht automatisch mit Eintritt der Urteilsunfähigkeit erlischt. Diese Auslegung dient der Wahrung der vermuteten Verfügung des Vollmachtgebers.
“Per quanto attiene alla disputata formulazione “se dovessi trovarmi in difficoltà”, quest’ultima, benché generica ed imprecisa, non può che essere intesa a contemplare anche lo stato di incapacità di discernimento, quale più evidente situazione di difficoltà in cui si potrebbe trovare l’interessato. Ritenuto che alla luce del diritto all’autodeterminazione, si tratta di appurare e tutelare la presumibile volontà del disponente, appare più che mai opportuno interpretare le disposizioni in modo esteso e non restrittivo. Lo scrivente giudice non può dunque che condividere la conclusione dell’Autorità di protezione, secondo cui l’espressione “se dovessi trovarmi in difficoltà” sia da intendere anche per il caso in cui l’interessato divenga incapace di discernimento. Neppure regge la tesi delle reclamanti secondo cui le procure 1°settembre 2017 sarebbero divenute “inefficaci con la perdita della capacità civile da parte del mandante (art. 405 CO) e non valide direttive del paziente ai sensi dell’art. 370 CC”, siccome si tratterebbe di “semplici mandati ordinari ex art. 394 segg. CO”. Invero, l’art. 405 CO (così come l’art. 35 CO) prevede che, salvo che il contrario sia stato disposto o risulti dalla natura del negozio, il mandato conferito per negozio giuridico si estingue con la perdita della relativa capacità civile, il fallimento, la morte o la dichiarazione della scomparsa del mandante o del mandatario. Avendo l’interpretazione delle procure permesso di appurare che il disponente abbia previsto una validità delle procure anche oltre un intervenuto stato di incapacità di discernimento, si applica quindi l’eccezione della predetta normativa e per questo motivo non subentra l’estinzione diretta del mandato per l’intervenuta incapacità di discernimento del mandante.”
Ein Erlöschen der Vollmacht i.S.v. Art. 35 Abs. 1 OR durfte nicht allein aus Einwendungen Dritter, aus späteren Sozialhilfe‑Vollmachten, aus einem Vermerk «UNGÜLTIG» im Aktenverzeichnis oder daraus, dass Mitteilungen weiterhin an die ehemals Bevollmächtigte gingen, geschlossen werden; konkrete Anhaltspunkte für Widerruf oder frühere Ungültigkeit fehlten.
“Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag daran auch nichts zu ändern, dass gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2020 nicht nur die Leiterin des Sozialamts B.________, sondern auch er selber Einwand erhoben hatte. Was er daraus ableiten möchte, wird in der Beschwerde nicht näher dargelegt. Auf einen Widerruf - oder ein sonstiges Erlöschen (vgl. Art. 35 Abs. 1 OR) - der Vollmacht musste die IV-Stelle hieraus jedenfalls nicht schliessen. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer ab Dezember 2020 in der Gemeinde G.________ wohnhaft war, von dieser mit Sozialhilfe unterstützt wurde und ihrem Sozialamt am 18. Januar 2021 eine Vollmacht zur Akteneinsicht erteilt hatte. Sodann trifft zwar zu, dass im Aktenverzeichnis der Beschwerdegegnerin bei der Vollmacht vom 21. Oktober 2019 der Vermerk "UNGÜLTIG" angebracht ist. Auch diesbezüglich erläutert der Beschwerdeführer aber nicht weiter, was er daraus folgern möchte. Hinweise dafür, dass der Vermerk bereits vor der Verfügung vom 4. März 2021 erfolgt wäre, bestehen ohnehin keine, zumal die Beschwerdegegnerin ihre Mitteilungen noch bis zum Vorbescheid vom 3. Januar 2022 jeweils dem Sozialamt B.________ übermittelte, was vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt beanstandet worden war.”
Die Wendung «se dovessi trovarmi in difficoltà» ist weit auszulegen und umfasst nach der zitierten Rechtsprechung auch einen Zustand fehlender Urteilsfähigkeit. Wenn der Verfügende ausdrücklich die Fortgeltung der Vollmacht für den Fall einer späteren Urteilsunfähigkeit vorgesehen hat, greift die in Art. 35 OR vorgesehene automatische Beendigung des Mandats nicht.
“Per quanto attiene alla disputata formulazione “se dovessi trovarmi in difficoltà”, quest’ultima, benché generica ed imprecisa, non può che essere intesa a contemplare anche lo stato di incapacità di discernimento, quale più evidente situazione di difficoltà in cui si potrebbe trovare l’interessato. Ritenuto che alla luce del diritto all’autodeterminazione, si tratta di appurare e tutelare la presumibile volontà del disponente, appare più che mai opportuno interpretare le disposizioni in modo esteso e non restrittivo. Lo scrivente giudice non può dunque che condividere la conclusione dell’Autorità di protezione, secondo cui l’espressione “se dovessi trovarmi in difficoltà” sia da intendere anche per il caso in cui l’interessato divenga incapace di discernimento. Neppure regge la tesi delle reclamanti secondo cui le procure 1°settembre 2017 sarebbero divenute “inefficaci con la perdita della capacità civile da parte del mandante (art. 405 CO) e non valide direttive del paziente ai sensi dell’art. 370 CC”, siccome si tratterebbe di “semplici mandati ordinari ex art. 394 segg. CO”. Invero, l’art. 405 CO (così come l’art. 35 CO) prevede che, salvo che il contrario sia stato disposto o risulti dalla natura del negozio, il mandato conferito per negozio giuridico si estingue con la perdita della relativa capacità civile, il fallimento, la morte o la dichiarazione della scomparsa del mandante o del mandatario. Avendo l’interpretazione delle procure permesso di appurare che il disponente abbia previsto una validità delle procure anche oltre un intervenuto stato di incapacità di discernimento, si applica quindi l’eccezione della predetta normativa e per questo motivo non subentra l’estinzione diretta del mandato per l’intervenuta incapacità di discernimento del mandante.”
Eine Vollmacht verfällt nicht allein wegen Untätigkeit; sie gilt grundsätzlich bis zum Widerruf oder bis zum Eintritt sonstiger Erlöschensgründe nach Art. 35 Abs. 1 OR. Eine Verwirkung infolge langer Untätigkeit oder wesentlicher Veränderung der Umstände ist zwar denkbar, doch nimmt die Rechtsprechung nicht ohne Weiteres ein Erlöschen allein aufgrund langer Untätigkeit an (selbst bei 17 Jahren wurde kein Erlöschen bejaht).
“und 5. Oktober 2006) und Vollmacht vom 8. Mai 2007 betreffend «Strafrecht» (bei den Akten). Eine Vollmacht verjährt nicht (Zäch, in: Berner Kommentar OR, 2. Auflage 2014, Vorbemerkungen Art. 3435 N 13). Wird das Ende einer Vollmacht nicht festgelegt, gilt sie grundsätzlich bis zu ihrem Widerruf (Zäch, a.a.O., Art. 33 N 112) bzw. bis zum Eintritt anderer Erlöschensgründe (vgl. Art. 35 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Möglich ist lediglich, dass die Vollmacht bei langer Untätigkeit des Vertreters oder bei wesentlicher Veränderung der Umstände verwirkt (BGE 135 III 464 E. 3.3.3). Allerdings ist zu beachten, dass das Bundesgericht selbst bei einer 17 Jahre lang andauernden Untätigkeit des Vertreters kein Erlöschen angenommen hat (vgl. BGE 77 II 138 E. 2). Die vorliegende Vollmacht vom 2. Oktober 2006 ist nicht zeitlich befristet, sondern gilt in Abweichung von Art. 35 Abs. 1 OR auch über den Tod bzw. den Eintritt der Handlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin hinaus. Vorliegend sind keine Hinweise auf einen Widerruf durch die Beschwerdeführerin ersichtlich. Auch liegen die Voraussetzungen für die Verwirkung der Vollmachten nicht vor, da weder eine wesentliche Veränderung der Umstände eingetreten ist noch eine hinreichend lange Untätigkeit des Rechtsvertreters auszumachen ist (vgl. hierzu die Schilderung des bisherigen Verfahrensganges, unten E. 2). Aufgrund des Betreffs «Strafrecht» ist das vorliegende Beschwerdeverfahren zudem von der erteilten Vollmacht umfasst, zumal die Bevollmächtigung per 2. Oktober 2006 und damit mit Blick auf das Strafverfahren erfolgte, in welchem die betroffenen Gelder ursprünglich beschlagnahmt worden waren. Überdies hat die Beschwerdeführerin ihrem Rechtsvertreter am 8. Mai 2007 vor dem Hintergrund des neuen Strafverfahrens, in welchem nunmehr die angefochtene Einstellungsverfügung ergangen ist, erneut eine Vollmacht mit Betreff «Strafrecht» ausgestellt, welche sich bei den Akten befindet (vgl.”
Nach der zitierten Rechtsprechung ist die Wendung „se dovessi trovarmi in difficoltà“ auch dahin auszulegen, dass sie Fälle der Unterscheidungsunfähigkeit (Incapacità di discernimento) einschliesst; dies entspricht einer erweiterten, nicht restriktiven Auslegung im Interesse der vermuteten Willensäusserung des Disponenten.
“Per quanto attiene alla disputata formulazione “se dovessi trovarmi in difficoltà”, quest’ultima, benché generica ed imprecisa, non può che essere intesa a contemplare anche lo stato di incapacità di discernimento, quale più evidente situazione di difficoltà in cui si potrebbe trovare l’interessato. Ritenuto che alla luce del diritto all’autodeterminazione, si tratta di appurare e tutelare la presumibile volontà del disponente, appare più che mai opportuno interpretare le disposizioni in modo esteso e non restrittivo. Lo scrivente giudice non può dunque che condividere la conclusione dell’Autorità di protezione, secondo cui l’espressione “se dovessi trovarmi in difficoltà” sia da intendere anche per il caso in cui l’interessato divenga incapace di discernimento. Neppure regge la tesi delle reclamanti secondo cui le procure 1°settembre 2017 sarebbero divenute “inefficaci con la perdita della capacità civile da parte del mandante (art. 405 CO) e non valide direttive del paziente ai sensi dell’art. 370 CC”, siccome si tratterebbe di “semplici mandati ordinari ex art. 394 segg. CO”. Invero, l’art. 405 CO (così come l’art. 35 CO) prevede che, salvo che il contrario sia stato disposto o risulti dalla natura del negozio, il mandato conferito per negozio giuridico si estingue con la perdita della relativa capacità civile, il fallimento, la morte o la dichiarazione della scomparsa del mandante o del mandatario. Avendo l’interpretazione delle procure permesso di appurare che il disponente abbia previsto una validità delle procure anche oltre un intervenuto stato di incapacità di discernimento, si applica quindi l’eccezione della predetta normativa e per questo motivo non subentra l’estinzione diretta del mandato per l’intervenuta incapacità di discernimento del mandante.”
Unbefristete Vollmachten gelten grundsätzlich bis zum Widerruf bzw. bis zum Eintritt sonstiger Erlöschensgründe. Eine Verwirkung der Vollmacht ist möglich bei langer Untätigkeit des Bevollmächtigten oder bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse. Die Rechtsprechung verlangt hierfür strenge Voraussetzungen; langjährige Untätigkeit führt nicht automatisch zum Erlöschen.
“und 5. Oktober 2006) und Vollmacht vom 8. Mai 2007 betreffend «Strafrecht» (bei den Akten). Eine Vollmacht verjährt nicht (Zäch, in: Berner Kommentar OR, 2. Auflage 2014, Vorbemerkungen Art. 3435 N 13). Wird das Ende einer Vollmacht nicht festgelegt, gilt sie grundsätzlich bis zu ihrem Widerruf (Zäch, a.a.O., Art. 33 N 112) bzw. bis zum Eintritt anderer Erlöschensgründe (vgl. Art. 35 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Möglich ist lediglich, dass die Vollmacht bei langer Untätigkeit des Vertreters oder bei wesentlicher Veränderung der Umstände verwirkt (BGE 135 III 464 E. 3.3.3). Allerdings ist zu beachten, dass das Bundesgericht selbst bei einer 17 Jahre lang andauernden Untätigkeit des Vertreters kein Erlöschen angenommen hat (vgl. BGE 77 II 138 E. 2). Die vorliegende Vollmacht vom 2. Oktober 2006 ist nicht zeitlich befristet, sondern gilt in Abweichung von Art. 35 Abs. 1 OR auch über den Tod bzw. den Eintritt der Handlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin hinaus. Vorliegend sind keine Hinweise auf einen Widerruf durch die Beschwerdeführerin ersichtlich. Auch liegen die Voraussetzungen für die Verwirkung der Vollmachten nicht vor, da weder eine wesentliche Veränderung der Umstände eingetreten ist noch eine hinreichend lange Untätigkeit des Rechtsvertreters auszumachen ist (vgl. hierzu die Schilderung des bisherigen Verfahrensganges, unten E. 2). Aufgrund des Betreffs «Strafrecht» ist das vorliegende Beschwerdeverfahren zudem von der erteilten Vollmacht umfasst, zumal die Bevollmächtigung per 2. Oktober 2006 und damit mit Blick auf das Strafverfahren erfolgte, in welchem die betroffenen Gelder ursprünglich beschlagnahmt worden waren. Überdies hat die Beschwerdeführerin ihrem Rechtsvertreter am 8. Mai 2007 vor dem Hintergrund des neuen Strafverfahrens, in welchem nunmehr die angefochtene Einstellungsverfügung ergangen ist, erneut eine Vollmacht mit Betreff «Strafrecht» ausgestellt, welche sich bei den Akten befindet (vgl.”
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