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Art. 329j

220ORFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original
  1. Nimmt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ein Kind zur Adoption auf, so hat sie oder er bei Erfüllen der Voraussetzungen gemäss Artikel 16t EOG1Anspruch auf einen Adoptionsurlaub von zwei Wochen.
  2. Der Adoptionsurlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des Kindes bezogen werden.
  3. Er kann von einem Elternteil bezogen oder unter den Eltern aufgeteilt werden. Ein gleichzeitiger Bezug ist ausgeschlossen.
  4. Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden.

Footnotes

  1. SR 834.1

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