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Art. 325 OR betrifft die Zulässigkeit der Abtretung oder Verpfändung künftiger Lohnforderungen zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsansprüche. Die Bestimmung regelt nicht das Verhältnis zwischen einer solchen Zession und einer Pfändung oder einem Arrest; daraus lässt sich daher kein Vorrang der Zession gegenüber amtlichen Beschlagnahmen ableiten.
“Die in der Literatur vertretenen gegenteiligen Auffassungen vermögen nicht zu überzeugen. Teilweise wird der Vorrang der Vorauszession vor der Pfändung wie vom Beschwerdeführer (Beschwerde Ziff. III.6) mit der Unmittelbarkeitstheorie begründet (vgl. Girsberger/Hermann, a.a.O., Art. 164 OR N 48; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 325 N 3). Diese Begründung widerspricht der überzeugenden aktuellen Bundesgerichtspraxis und der überwiegenden Lehre. Nach einer anderen Ansicht haben die Abtretung und Pfändung einer künftigen Forderung vor ihrer Entstehung als bedingte Verfügungen mangels eines Verfügungsobjekts keine dingliche, sondern nur obligatorische Wirkung und treten die dinglichen Wirkungen erst mit der Entstehung der Forderung ein. Dies hätte zur Folge, dass die Forderung gleichzeitig abgetreten und gepfändet werden könnte. Bei dieser Situation rechtfertige es sich, wie bei gegenwärtigen Forderungen auf die zeitliche Priorität der beiden Rechtsakte abzustellen (Staehelin, in: Zürcher Kommentar, 4. Auflage 2006, Art. 325 OR N 5; vgl. zu diesem Argument auch Gauch/Schluep/Emmenegger, a.a.O., N 3440). Die Vertreter dieser Meinung übersehen, dass sich nicht zwei privatrechtliche Verfügungen der gleichen Person gegenüberstehen. Die privatrechtliche Verfügung des Zedenten konkurriert vielmehr mit der Pfändung als amtlicher Beschlagnahme (vgl. dazu Amonn/Walther, a.a.O., § 22 N 5) und kann gegenüber den Pfändungsgläubigern keine Wirkung entfalten, weil die Verfügungsmacht des Gläubigers aufgrund der Pfändung eingeschränkt ist. Art. 325 des Obligationenrechts (OR, SR 220) privilegiert die Gläubiger von familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsforderungen zwar insoweit gegenüber anderen Gläubigern, als er die Abtretung und Verpfändung künftiger Lohnforderungen nur zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten zulässt (vgl. dazu Portmann/Rudolph, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 325 OR N 1). Das Verhältnis zwischen der Zession einerseits und einer Pfändung oder einem Arrest andererseits ist nicht Gegenstand dieser Bestimmung.”
“Die privatrechtliche Verfügung des Zedenten konkurriert vielmehr mit der Pfändung als amtlicher Beschlagnahme (vgl. dazu Amonn/Walther, a.a.O., § 22 N 5) und kann gegenüber den Pfändungsgläubigern keine Wirkung entfalten, weil die Verfügungsmacht des Gläubigers aufgrund der Pfändung eingeschränkt ist. Art. 325 des Obligationenrechts (OR, SR 220) privilegiert die Gläubiger von familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsforderungen zwar insoweit gegenüber anderen Gläubigern, als er die Abtretung und Verpfändung künftiger Lohnforderungen nur zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten zulässt (vgl. dazu Portmann/Rudolph, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 325 OR N 1). Das Verhältnis zwischen der Zession einerseits und einer Pfändung oder einem Arrest andererseits ist nicht Gegenstand dieser Bestimmung. Daher kann ein Vorrang der Zession vor einer Pfändung oder einem Arrest entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. III.7) nicht mit Art. 325 OR begründet werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Gläubiger einer familienrechtlichen Unterhaltsforderung auch im Fall des Vorrangs einer Pfändung oder eines Arrests vor der Abtretung künftiger Lohnforderungen nicht schutzlos ist. Der Arrest begründet grundsätzlich kein Vorzugsrecht materieller Natur. Dies bedeutet, dass der Arrestgläubiger keinen Anspruch auf Vorausbefriedigung aus dem Erlös der Verwertung der verarrestierten Vermögenswerte hat. Diese können daher jederzeit zugunsten anderer Gläubiger gepfändet oder nochmals verarrestiert werden (Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 271 N 3). Namentlich Ehegatten können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug an einer Pfändung teilnehmen (Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG; Anschlussprivileg). Bei der Verteilung des Erlöses sind insbesondere die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüche, die in den letzten sechs Monaten vor dem Fortsetzungsbegehren entstanden und durch Geldzahlungen zu erfüllen sind, in der ersten Klasse privilegiert (Art.”
Aus der Nichtigkeit einer künftigen Lohnabtretung nach Art. 325 Abs. 2 OR lässt sich nicht unmittelbar eine Rückerstattungspflicht einer Fürsorgebehörde ableiten. Die Vorinstanz hat allfällige zivilrechtliche Folgen zu Recht unter dem Blickwinkel von Art. 62 OR geprüft, der hier als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangt.
“Soweit der Beschwerdeführer eine Umgehung der Nichtigkeitsfolge gemäss Art. 325 Abs. 2 OR und somit eine Verletzung von Bundesprivatrecht rügt, dringt er damit nicht durch. Entgegen seiner Auffassung kann aus der Nichtigkeit der Lohnabtretung nicht direkt eine Rückerstattungspflicht der Fürsorgebehörde abgeleitet werden. Die Vorinstanz prüfte diese zu Recht unter dem Blickwinkel von Art. 62 OR, der hier - mit den bereits dargelegten kognitionsrechtlichen Folgen - als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangt (vorstehende E. 2.2). Der Beschwerdeführer zeigt in keiner Weise auf, inwiefern diese Bestimmung willkürlich angewendet wurde (nachstehende E. 5.3).”
“Soweit der Beschwerdeführer eine Umgehung der Nichtigkeitsfolge gemäss Art. 325 Abs. 2 OR und somit eine Verletzung von Bundesprivatrecht rügt, dringt er damit nicht durch. Entgegen seiner Auffassung kann aus der Nichtigkeit der Lohnabtretung nicht direkt eine Rückerstattungspflicht der Fürsorgebehörde abgeleitet werden. Die Vorinstanz prüfte diese zu Recht unter dem Blickwinkel von Art. 62 OR, der hier - mit den bereits dargelegten kognitionsrechtlichen Folgen - als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangt (vorstehende E. 2.2). Der Beschwerdeführer zeigt in keiner Weise auf, inwiefern diese Bestimmung willkürlich angewendet wurde (nachstehende E. 5.3).”
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