12 commentaries
Der Informationsanspruch nach Art. 322c Abs. 2 OR setzt zumindest voraus, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf einen Anteil am Geschäftsergebnis oder auf eine Provision hat. Diese Voraussetzungen sind Tatbestandsmerkmale des gesetzlichen Informationsanspruchs und müssen im Bestreitungsfall bewiesen werden. Anteil am Geschäftsergebnis und Provision gelten arbeitsvertragsrechtlich als Lohnbestandteile; echte und unechte Gratifikationen dagegen nicht.
“Ein selbständig klagbarer materiellrechtlicher Informationsanspruch kann sich aus Gesetz oder Vertrag ergeben (vgl. BGE 140 III 409 E. 3.2). Für den Fall, dass der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Geschäftsergebnis hat bzw. eine Provision des Arbeitnehmers auf bestimmte Geschäfte verabredet ist, hat die Arbeitgeberin gemäss Art. 322a Abs. 2 OR bzw. Art. 322c Abs. 2 OR dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Gericht bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die Geschäftsbücher bzw. die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist. Der Bestand eines Informationsanspruchs gemäss Art. 322a Abs. 2 OR oder Art. 322c Abs. 2 OR setzt mindestens voraus, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf einen Anteil am Geschäftsergebnis oder eine Provision hat (vgl. Waldmann, a.a.O., S. 131 und 136; vgl. ferner für die Beteiligung am Geschäftsergebnis Staehelin, in: Zürcher Kommentar, 4. Auflage 2006, Art. 322a OR N 13). Dabei handelt es sich um Tatbestandsvoraussetzungen der gesetzlichen Informationsansprüche. Deren tatsächliche Grundlagen müssen im Bestreitungsfall auch bei einer Stufenklage nicht bloss plausibel gemacht, sondern bewiesen sein (vgl. Leumann Liebster, a.a.O., S. 177). Der Anteil am Geschäftsergebnis und die Provision stellen Lohn im arbeitsvertragsrechtlichen Sinn dar (vgl.”
“Ein selbständig klagbarer materiellrechtlicher Informationsanspruch kann sich aus Gesetz oder Vertrag ergeben (vgl. BGE 140 III 409 E. 3.2). Für den Fall, dass der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Geschäftsergebnis hat bzw. eine Provision des Arbeitnehmers auf bestimmte Geschäfte verabredet ist, hat die Arbeitgeberin gemäss Art. 322a Abs. 2 OR bzw. Art. 322c Abs. 2 OR dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Gericht bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die Geschäftsbücher bzw. die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist. Der Bestand eines Informationsanspruchs gemäss Art. 322a Abs. 2 OR oder Art. 322c Abs. 2 OR setzt mindestens voraus, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf einen Anteil am Geschäftsergebnis oder eine Provision hat (vgl. Waldmann, a.a.O., S. 131 und 136; vgl. ferner für die Beteiligung am Geschäftsergebnis Staehelin, in: Zürcher Kommentar, 4. Auflage 2006, Art. 322a OR N 13). Dabei handelt es sich um Tatbestandsvoraussetzungen der gesetzlichen Informationsansprüche. Deren tatsächliche Grundlagen müssen im Bestreitungsfall auch bei einer Stufenklage nicht bloss plausibel gemacht, sondern bewiesen sein (vgl. Leumann Liebster, a.a.O., S. 177). Der Anteil am Geschäftsergebnis und die Provision stellen Lohn im arbeitsvertragsrechtlichen Sinn dar (vgl. Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 322a OR N 5; Staehelin, a.a.O., Art. 322b OR N 1). Echte und unechte Gratifikationen sind arbeitsvertragsrechtlich keine Lohnbestandteile (Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 322d OR N 1; vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 322d N 2). Eine direkte Anwendung von Art. 322a Abs. 2 und 3 oder Art.”
“Ein selbständig klagbarer materiellrechtlicher Informationsanspruch kann sich aus Gesetz oder Vertrag ergeben (vgl. BGE 140 III 409 E. 3.2). Für den Fall, dass der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Geschäftsergebnis hat bzw. eine Provision des Arbeitnehmers auf bestimmte Geschäfte verabredet ist, hat die Arbeitgeberin gemäss Art. 322a Abs. 2 OR bzw. Art. 322c Abs. 2 OR dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Gericht bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die Geschäftsbücher bzw. die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist. Der Bestand eines Informationsanspruchs gemäss Art. 322a Abs. 2 OR oder Art. 322c Abs. 2 OR setzt mindestens voraus, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf einen Anteil am Geschäftsergebnis oder eine Provision hat (vgl. Waldmann, a.a.O., S. 131 und 136; vgl. ferner für die Beteiligung am Geschäftsergebnis Staehelin, in: Zürcher Kommentar, 4. Auflage 2006, Art. 322a OR N 13). Dabei handelt es sich um Tatbestandsvoraussetzungen der gesetzlichen Informationsansprüche. Deren tatsächliche Grundlagen müssen im Bestreitungsfall auch bei einer Stufenklage nicht bloss plausibel gemacht, sondern bewiesen sein (vgl. Leumann Liebster, a.a.O., S. 177). Der Anteil am Geschäftsergebnis und die Provision stellen Lohn im arbeitsvertragsrechtlichen Sinn dar (vgl. Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 322a OR N 5; Staehelin, a.a.O., Art. 322b OR N 1). Echte und unechte Gratifikationen sind arbeitsvertragsrechtlich keine Lohnbestandteile (Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 322d OR N 1; vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 322d N 2). Eine direkte Anwendung von Art. 322a Abs. 2 und 3 oder Art.”
Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht nach Art. 322c Abs. 1 OR nicht nach, kann das Gericht auf die vom Arbeitnehmenden vorgelegte Abrechnung abstellen, sofern diese nicht vom Arbeitgeber mit substanziierten Einwendungen oder durch ein eigenes, beweiskräftiges Abrechnungsstück in Frage gestellt wird.
“A teneur du contrat de travail, le salaire, notamment sa part variable, devait être calculé à la fin de chaque mois calendaire et il n’est pas précisé que ce serait à l’employée d’établir un décompte en la matière. En l’occurrence, les fiches de salaire au dossier dont l’appelante prétend qu’elles seraient claires et détaillées ne le sont pas, contrairement à ce que celle-ci se borne à affirmer ; les parties ont d’ailleurs été invitées à produire une pièce limpide s’agissant des droits de l’intimée, notamment en matière de commissions. Il n’est pas contesté que l’appelante n’a pas donné suite à cet ordre de production. L’intimée a pour sa part produit un décompte qui n’a pas été contesté de manière circonstanciée par l’appelante, que ce soit en première ou en deuxième instance ; c’est le lieu de souligner qu’à l’audience du 23 novembre 2021, la représentante de l’intimée a, dans un premier temps, déclaré que ledit décompte était exact, pour ensuite se rétracter, tout en déclarant qu’elle ne pouvait pas « dire en quoi il serait inexact ». Dans ces circonstances, soit en l’absence de production d’un décompte probant par l’appelante, en violation de son obligation légale découlant de l’art. 322c al. 1 CO et nonobstant l’ordre de production de pièces à cet égard, c’est à bon droit que les premiers juges se sont fondés sur le décompte établi par l’intimée. Le grief, qui se révèle mal fondé, est rejeté. 5. 5.1 En définitive, l’appel doit être rejeté et le jugement confirmé. Les frais, comprenant les frais judiciaires et les dépens (art. 95 al. 1 CPC), sont à la charge de la partie succombante (art. 106 al. 1 CPC). La procédure étant gratuite, l’arrêt sera rendu sans frais judiciaires de deuxième instance (art. 114 let. c et CPC). Vu le sort de la cause, l’appelante versera à l’intimée de pleins dépens de deuxième instance, arrêtés à 2’000 fr. (art. 7 TDC [tarif des dépens en matière civile du 23 novembre 2010 ; BLV 270.11.6]). 5.2 5.2.1 Le conseil d’office a droit au remboursement de ses débours et à un défraiement équitable, qui est fixé en considération de l’importance de la cause, de ses difficultés, de l’ampleur du travail et du temps qu’il y a consacré ; le juge apprécie l’étendue des opérations nécessaires pour la conduite du procès et applique un tarif horaire de 180 fr.”
Bei einem einseitigen Informationsdefizit des Arbeitnehmers (z. B. wenn nur der Arbeitgeber über prüfungsrelevante Unterlagen verfügt oder Abrechnungen fehlen bzw. mangelhaft sind) kann die analoge Anwendung von Art. 322c Abs. 2 OR sachgerecht sein. In solchen Fällen darf der Richter Einsichts- und Kontrollrechte anordnen bzw. Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Geschäftsunterlagen anordnen, soweit dies zur Berechnung oder Nachprüfung des Anspruchs erforderlich ist.
“Die Erstinstanz gestand dem Beschwerdegegner in analoger Anwendung von Art. 2 ZGB i.V.m. Art. 322a Abs. 2 OR bzw. Art. 322c Abs. 2 OR ein Einsichts- und Kontrollrecht betreffend die zur Berechnung und Nachprüfung der Erfolgsbeteiligung benötigten Belege zu. Die Vorinstanz ihrerseits erkannte, die Beschwerdeführer hätten nicht vorgebracht, die Parteien hätten es bewusst unterlassen, Informationsansprüche zu vereinbaren. Es stehe als gesetzliche Grundlage nicht Art. 2 ZGB (und damit Treu und Glauben) im Vordergrund, sondern die analoge Anwendung von Art. 322a Abs. 2 OR bzw. Art. 322c Abs. 2 OR. Ähnlich wie bei Arbeitnehmenden mit Anspruch auf Anteil am Geschäftsergebnis oder Provision, bestehe ein Informationsdefizit auf Seiten des Beschwerdegegners. Es fehlten ihm die Informationen, um seinen Anspruch zu berechnen bzw. nachzuprüfen. Über diese Informationen verfügten einzig die Beschwerdeführer. Gestützt auf dieses Informationsdefizit sei die analoge Anwendung von Art. 322a Abs. 2 bzw. Art. 322c Abs. 2 OR sachgerecht.”
“lit. b des Kaufver- trags ein Einsichtsrecht zu (act. 22 N. 66). Die Beklagte treffe auch eine gesetzli- che Rechenschaftsablagepflicht, zumal nur sie (die Beklagte) den Eintritt bzw. den Nichteintritt des die Beteiligung auslösenden Umsatzes beurteilen könne (act. 22 N. 153). Die Beklagte habe ihr (der Klägerin) entsprechend in analoger Anwendung von Art. 322a Abs. 2 OR bzw. Art. 322c Abs. 2 OR eine detaillierte Abrechnung über den massgebenden Nettobetriebsumsatz vorzulegen. Dies un- ter Beilage derjenigen Angaben, die eine Nachprüfung ermöglichten. Entspre- chend stehe es ihr (der Klägerin) zu, Einsicht in die Geschäftsbücher der Beklag- ten zu nehmen (act. 22 N. 154 f.). Die Beklagte habe ihr (der Klägerin) schliess- lich pflichtwidrig keine bzw. mangelhafte Umsatzlisten geliefert (act. 22 N. 156). Die Beklagte wendet zunächst ein, dass es im vorliegenden Fall nicht zulässig sei, eine Stufenklage im Eventualbegehren zu erheben. Die Klägerin habe in ih- rem Hauptbegehren ihre Forderung zunächst beziffert. Es sei unzulässig, eine Stufenklage im Eventualbegehren (Informationsbegehren, Rechtsbegehren Ziff. 2) zu erheben für den Fall, dass das Hauptbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 1) abge- wiesen werde. Denn bei Abweisung des Hauptbegehrens könne gleichzeitig keine Edition von Unterlagen angeordnet werden, die sich auf das abgewiesene Haupt- begehren beziehe (act.”
Der Einsichtsanspruch nach Art. 322c Abs. 2 OR umfasst nur diejenigen Bücher und Belege, die zur Berechnung und zur Nachprüfung der konkret geltend gemachten Umsatz‑/Gewinnbeteiligung erforderlich und geeignet sind. Ein Anspruch auf Einsicht in sämtliche Geschäftsbücher des Arbeitgebers besteht daraus nicht.
“In der vorliegenden Konstellation liegen die zur Berechnung der Umsatzbeteiligung massgeblichen Informationen vollständig im Machtbereich der Beklagten. Die Klägerin beabsichtigt u.a., die Berechnung der Umsatzbeteiligung mittels dieser Belege selber vornehmen. Damit macht sie im Kern ein Kontrollrecht geltend. Die vertraglichen Bestimmungen sehen auch ein solches Kontrollrecht nicht explizit vor. Zwar besteht im Schweizerischen Ver- tragsrecht kein generelles Recht auf Erteilung jeglicher Auskünfte und Informatio- nen (A FFOLTER, Die Durchsetzung von Informationsansprüchen im Zivilprozess, Diss. St. Gallen 1994, S. 12; LEUMANN LIEBSTER, Die Stufenklage im Zivilprozess, Diss. Basel 2005, S. 9). Vorliegend verhält es sich indes so, dass ‒ insbesondere, was den Zeitraum nach dem Ausscheiden von CD._____ betrifft ‒ nur die Beklag- te den Eintritt des die Beteiligung auslösenden Erfolgs zuverlässig beurteilen kann. Aufgrund dieser Ausgangslage muss der Klägerin in analoger Anwendung von Art. 2 ZGB i.V.m. Art. 322a Abs. 2 OR bzw. Art. 322c Abs. 2 OR ein Ein- sichts- und Kontrollrecht zugestanden werden (siehe VISCHER, a.a.O., S. 514 mit Verweis auf MERZ, in: Berner Kommentar. Band 1: Einleitung und Personenrecht. Art. 1‒10 ZGB, Zürich 1962/66, Art. 2 ZGB N. 278). Dieses Kontrollrecht umfasst die Einsicht in diejenigen Belege, die erforderlich sind, eine Berechnung und Nachprüfung der Umsatzbeteiligung bzw. der bereits vorgelegten Umsatzüber- sichten vorzunehmen. Die eingeforderten Rechnungen und Zahlungsübersichten sind grundsätzlich erforderlich und geeignet, um eine solche Nachprüfung vorzu- nehmen. Das Einsichtsrecht umfasst indes nur diejenigen Rechnungen und Zah- lungsbelege, welche die "B2._____"-Kunden und die "A2._____-Kunden inkl. New Business A2._____"-Kunden im Sinne der vorstehenden Erwägungen (siehe dazu die Erwägungen unter Ziff. 2.3) betreffen. Die Beklagte macht hinsichtlich dieser Belege auch keine konkreten Geheimhaltungsinteressen geltend. Ein umfassen- des Einsichtsrecht in sämtliche Bücher und Belege der Beklagten ‒ namentlich in Rechnungen und Zahlungsbelege von sämtlichen Kunden ausserhalb des ver- traglichen Kontexts ‒ steht der Klägerin indessen weder aus Vertrag noch aus Gesetz zu.”
Schweigen oder die Unterzeichnung einer Abrechnung begründen nicht ohne Weiteres eine endgültige Zustimmung. Eine stillschweigende Annahme ist nur unter engen Voraussetzungen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben anzunehmen, nämlich nur dann, wenn nach den konkreten Umständen von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer bei Meinungsverschiedenheit eine Reaktion zu erwarten gewesen wäre.
“Aucun solde de salaire ne serait donc dû à l’intimée, le seul montant soumis à cotisations sociales devant être alloué à l’intéressé correspondant aux 1’131 fr. 93 brut de solde de vacances non prises. 4.2 4.2.1 Aux termes de l’art. 157 CPC, le tribunal établit sa conviction par une libre appréciation des preuves administrées. Le juge apprécie librement la force probante des preuves en fonction des circonstances concrètes, sans être lié par des règles légales et sans être obligé de suivre un schéma précis (ATF 143 III 297 consid. 9.3.2 ; ATF 133 I 33 consid. 2.1 ; TF 5A_250/2012 du 18 mai 2012 consid. 7.4.1). De simples allégations de partie – fussent-elles même plausibles – ne suffisent pas à prouver un fait, faute d’être corroborées par des pièces qui accréditent la thèse soutenue (TF 5A_95/2013 du 18 avril 2013 consid. 4.2 ; TF 5A_12/2013 du 8 mars 2013 consid. 5.2). Les documents librement confectionnés par l’une des parties au procès sont sujets à caution et n’ont a priori pas plus de valeur que de simples allégations de cette partie (TF 4A_578/2011 du 12 janvier 2012 consid. 4). 4.2.2 Selon l’art. 322c CO, il incombe en principe à l’employeur d’établir à chaque échéance un décompte indiquant les affaires qui donnent droit à une provision (al. 1). L’employeur doit en outre fournir les renseignements nécessaires au travailleur ou, à sa place, à un expert désigné en commun ou par le juge. Il doit autoriser le travailleur ou l’expert à consulter les livres et pièces justificatives dans la mesure où le contrôle l’exige (al. 2). Pour certains auteurs, l’absence de contestation du décompte établi par l’employeur dans un délai raisonnable doit s’interpréter comme une acceptation tacite dudit décompte, l’employeur pouvant obtenir la validation des décomptes en les faisant signer par l’employé. Une autre partie de la doctrine considère que l’omission de contrôler le décompte en temps utile n’empêche pas des réclamations ultérieures du travailleur, à moins que son comportement doive s’interpréter selon le principe de la confiance comme une approbation du décompte. D’autres auteurs émettent une réserve, en ce sens qu’une acceptation tacite du décompte ne peut être retenue que si celui-ci précise qu’un défaut de réaction entraîne la déchéance du droit de réclamation.”
“En ce qui concerne la pièce 52, il l'avait produite à l'appui de prétentions dont il a été débouté par les premiers juges, points sur lesquels il n'a pas fait porter son appel joint. S'agissant des autres, il ne fait pas valoir que le Tribunal les aurait prises en considération pour les éléments encore litigieux en seconde instance, étant précisé que l'appelante ne les cite pas dans son appel et que lui-même ne les invoque pas dans son appel joint. Celui-ci est donc irrecevable en tant qu'il vise les chiffres 3 à 5 du dispositif du jugement déféré. 2. L'appelante a produit des pièces nouvelles (n. 44), qui sont postérieures à la date à laquelle la cause a été gardée à juger, sauf celle intitulée "vue annuelle des comptes" 2018. Cette dernière exceptée, elles sont ainsi recevables (art. 317 al. 1 let. b CPC). 3. L'appelante reproche aux premiers juges d'avoir fait droit à la conclusion de l'intimé en paiement de commissions pour les mois d'octobre à décembre 2016, en retenant qu'elle n'avait pas démontré avoir versé le montant réclamé à ce titre (10'297 fr. 84). 3.1. Selon l'art. 322c CO, il incombe en principe à l'employeur d'établir à chaque échéance un décompte indiquant les affaires qui donnent droit à une provision (al. 1). L'employeur doit en outre fournir les renseignements nécessaires au travailleur ou, à sa place, à un expert désigné en commun ou par le juge. Il doit autoriser le travailleur ou l'expert à consulter les livres et pièces justificatives dans la mesure où le contrôle l'exige (al. 2). La jurisprudence se montre restrictive lorsqu'il s'agit d'interpréter le silence du travailleur comme une acceptation tacite des modifications défavorables qui lui sont proposées par l'employeur, telles qu'une réduction de salaire. Une acceptation tacite ne peut être admise que dans des circonstances où, selon les règles de la bonne foi, on doit attendre une réaction du travailleur en cas de désaccord de sa part (arrêt du Tribunal fédéral 4A_367/2018 du 22 février 2019 consid. 3.5.3). 3.2. Dans le régime dérogatoire prévu à l'art. 324a al. 4 CO, un accord écrit, un contrat-type de travail ou une convention collective peut déroger au régime légal, en substituant une couverture d'assurance à l'obligation légale de payer le salaire (ATF 141 III 112 consid.”
Voraussetzung für ein Auskunfts‑/Einsichtsrecht nach Art. 322c Abs. 2 OR ist, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf einen Anteil am Geschäftsergebnis oder auf eine Provision hat. Dieser materiellrechtliche Anspruch bildet eine Tatbestandsvoraussetzung des gesetzlichen Informationsanspruchs und muss im Bestreitungsfall (nicht bloss plausibel gemacht, sondern) bewiesen werden.
“Ein selbständig klagbarer materiellrechtlicher Informationsanspruch kann sich aus Gesetz oder Vertrag ergeben (vgl. BGE 140 III 409 E. 3.2). Für den Fall, dass der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Geschäftsergebnis hat bzw. eine Provision des Arbeitnehmers auf bestimmte Geschäfte verabredet ist, hat die Arbeitgeberin gemäss Art. 322a Abs. 2 OR bzw. Art. 322c Abs. 2 OR dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Gericht bezeichneten Sachverständigen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die Geschäftsbücher bzw. die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist. Der Bestand eines Informationsanspruchs gemäss Art. 322a Abs. 2 OR oder Art. 322c Abs. 2 OR setzt mindestens voraus, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf einen Anteil am Geschäftsergebnis oder eine Provision hat (vgl. Waldmann, a.a.O., S. 131 und 136; vgl. ferner für die Beteiligung am Geschäftsergebnis Staehelin, in: Zürcher Kommentar, 4. Auflage 2006, Art. 322a OR N 13). Dabei handelt es sich um Tatbestandsvoraussetzungen der gesetzlichen Informationsansprüche. Deren tatsächliche Grundlagen müssen im Bestreitungsfall auch bei einer Stufenklage nicht bloss plausibel gemacht, sondern bewiesen sein (vgl. Leumann Liebster, a.a.O., S. 177). Der Anteil am Geschäftsergebnis und die Provision stellen Lohn im arbeitsvertragsrechtlichen Sinn dar (vgl.”
Bei unechten Gratifikationen, deren Höhe nach dem Geschäftsergebnis oder bestimmten Geschäften bemessen wird, ist eine analoge Anwendung von Art. 322c Abs. 2 OR denkbar; die Literatur hierzu ist uneinheitlich (teilweise befürwortend, teilweise ablehnend). Die Rechtsprechung liefert nur begrenzte Hinweise (vgl. BGer 4A_195/2010, dessen Aussagekraft als beschränkt beurteilt wird).
“Echte und unechte Gratifikationen sind arbeitsvertragsrechtlich keine Lohnbestandteile (Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 322d OR N 1; vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 322d N 2). Eine direkte Anwendung von Art. 322a Abs. 2 und 3 oder Art. 322c Abs. 2 OR auf Gratifikationen ist daher auch dann ausgeschlossen, wenn ihre Höhe nach dem Geschäftsergebnis oder bestimmten Geschäften bemessen wird. Das Bundesgericht hat die Anwendbarkeit von Art. 322a Abs. 2 OR in einem Fall bejaht, in dem die Beteiligung am Geschäftsergebnis aufgrund der vertraglichen Vereinbarung nicht als variabler Lohnbestandteil, sondern höchstens als unechte wenn nicht sogar als echte Gratifikation zu qualifizieren ist (vgl. BGer 4A_195/2010 vom 8. Juni 2010 Sachverhalt lit. A und E. 2.2 f.). Da das Bundesgericht dies überhaupt nicht thematisiert hat, bleibt die Aussagekraft des Urteils aber beschränkt. Bei unechten Gratifikationen, deren Höhe nach dem Geschäftsergebnis oder bestimmten Geschäften bemessen wird, ist eine analoge Anwendung von Art. 322a Abs. 2 und 3 bzw. Art. 322c Abs. 2 OR denkbar (vgl. Waldmann, a.a.O., S. 136). Ein Autor, der sich eingehend mit der Frage beschäftigt hat, lehnt eine analoge Anwendung der erwähnten Bestimmungen jedoch ab und befürwortet bloss die Möglichkeit der Begründung einer Informationspflicht durch Vertragsergänzung, wobei eine solche Pflicht nicht in jedem Fall anzunehmen sei (vgl. Waldmann, a.a.O., S. 132 und 136138). Ein anderer Autor befürwortet die analoge Anwendung von Art. 322a Abs. 2 bzw. Art. 322c Abs. 2 OR, wenn in erster Linie das Geschäftsergebnis oder die Zahl der abgeschlossenen Geschäfte als Bemessungsgrundlage dient (vgl. Cramer, Der Bonus im Arbeitsvertrag, Diss. Basel, Bern 2007, N 668). Bei echten Gratifikationen ist eine analoge Anwendung von Art. 322a oder Art. 322c OR hingegen zweifellos ausgeschlossen (vgl. Waldmann, a.a.O., S. 136), weil mangels jeglichen Anspruchs des Arbeitnehmers die Vergleichbarkeit mit einem Anspruch auf Beteiligung am Geschäftsergebnis oder Provision offensichtlich fehlt. Nach einer verbreiteten Ansicht hat im Rahmen einer materiellrechtlichen Sonderverbindung, insbesondere eines Vertrags, der (potentiell) Berechtigte gegenüber der (potentiell) Verpflichteten gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art.”
“2 OR in einem Fall bejaht, in dem die Beteiligung am Geschäftsergebnis aufgrund der vertraglichen Vereinbarung nicht als variabler Lohnbestandteil, sondern höchstens als unechte wenn nicht sogar als echte Gratifikation zu qualifizieren ist (vgl. BGer 4A_195/2010 vom 8. Juni 2010 Sachverhalt lit. A und E. 2.2 f.). Da das Bundesgericht dies überhaupt nicht thematisiert hat, bleibt die Aussagekraft des Urteils aber beschränkt. Bei unechten Gratifikationen, deren Höhe nach dem Geschäftsergebnis oder bestimmten Geschäften bemessen wird, ist eine analoge Anwendung von Art. 322a Abs. 2 und 3 bzw. Art. 322c Abs. 2 OR denkbar (vgl. Waldmann, a.a.O., S. 136). Ein Autor, der sich eingehend mit der Frage beschäftigt hat, lehnt eine analoge Anwendung der erwähnten Bestimmungen jedoch ab und befürwortet bloss die Möglichkeit der Begründung einer Informationspflicht durch Vertragsergänzung, wobei eine solche Pflicht nicht in jedem Fall anzunehmen sei (vgl. Waldmann, a.a.O., S. 132 und 136138). Ein anderer Autor befürwortet die analoge Anwendung von Art. 322a Abs. 2 bzw. Art. 322c Abs. 2 OR, wenn in erster Linie das Geschäftsergebnis oder die Zahl der abgeschlossenen Geschäfte als Bemessungsgrundlage dient (vgl. Cramer, Der Bonus im Arbeitsvertrag, Diss. Basel, Bern 2007, N 668). Bei echten Gratifikationen ist eine analoge Anwendung von Art. 322a oder Art. 322c OR hingegen zweifellos ausgeschlossen (vgl. Waldmann, a.a.O., S. 136), weil mangels jeglichen Anspruchs des Arbeitnehmers die Vergleichbarkeit mit einem Anspruch auf Beteiligung am Geschäftsergebnis oder Provision offensichtlich fehlt. Nach einer verbreiteten Ansicht hat im Rahmen einer materiellrechtlichen Sonderverbindung, insbesondere eines Vertrags, der (potentiell) Berechtigte gegenüber der (potentiell) Verpflichteten gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 2 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) einen selbständig klagbaren, materiellrechtlichen allgemeinen präparatorischen Informationsanspruch, wenn der (potentiell) Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestand oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und sich die Informationen nicht in zumutbarer Weise anderweitig beschaffen kann sowie die (potentiell) Verpflichtete die Information mit zumutbarem Aufwand erteilen kann (vgl.”
“2 OR in einem Fall bejaht, in dem die Beteiligung am Geschäftsergebnis aufgrund der vertraglichen Vereinbarung nicht als variabler Lohnbestandteil, sondern höchstens als unechte wenn nicht sogar als echte Gratifikation zu qualifizieren ist (vgl. BGer 4A_195/2010 vom 8. Juni 2010 Sachverhalt lit. A und E. 2.2 f.). Da das Bundesgericht dies überhaupt nicht thematisiert hat, bleibt die Aussagekraft des Urteils aber beschränkt. Bei unechten Gratifikationen, deren Höhe nach dem Geschäftsergebnis oder bestimmten Geschäften bemessen wird, ist eine analoge Anwendung von Art. 322a Abs. 2 und 3 bzw. Art. 322c Abs. 2 OR denkbar (vgl. Waldmann, a.a.O., S. 136). Ein Autor, der sich eingehend mit der Frage beschäftigt hat, lehnt eine analoge Anwendung der erwähnten Bestimmungen jedoch ab und befürwortet bloss die Möglichkeit der Begründung einer Informationspflicht durch Vertragsergänzung, wobei eine solche Pflicht nicht in jedem Fall anzunehmen sei (vgl. Waldmann, a.a.O., S. 132 und 136138). Ein anderer Autor befürwortet die analoge Anwendung von Art. 322a Abs. 2 bzw. Art. 322c Abs. 2 OR, wenn in erster Linie das Geschäftsergebnis oder die Zahl der abgeschlossenen Geschäfte als Bemessungsgrundlage dient (vgl. Cramer, Der Bonus im Arbeitsvertrag, Diss. Basel, Bern 2007, N 668). Bei echten Gratifikationen ist eine analoge Anwendung von Art. 322a oder Art. 322c OR hingegen zweifellos ausgeschlossen (vgl. Waldmann, a.a.O., S. 136), weil mangels jeglichen Anspruchs des Arbeitnehmers die Vergleichbarkeit mit einem Anspruch auf Beteiligung am Geschäftsergebnis oder Provision offensichtlich fehlt. Nach einer verbreiteten Ansicht hat im Rahmen einer materiellrechtlichen Sonderverbindung, insbesondere eines Vertrags, der (potentiell) Berechtigte gegenüber der (potentiell) Verpflichteten gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 2 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) einen selbständig klagbaren, materiellrechtlichen allgemeinen präparatorischen Informationsanspruch, wenn der (potentiell) Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestand oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und sich die Informationen nicht in zumutbarer Weise anderweitig beschaffen kann sowie die (potentiell) Verpflichtete die Information mit zumutbarem Aufwand erteilen kann (vgl.”
Eine direkte Anwendung von Art. 322c Abs. 2 OR auf echte Gratifikationen ist ausgeschlossen. Bei unechten Gratifikationen, deren Höhe nach dem Geschäftsergebnis oder bestimmten Geschäften bemessen wird, ist eine analoge Anwendung von Art. 322c Abs. 2 OR dagegen denkbar. Die Frage ist in Lehre und Rechtsprechung umstritten und hängt von der konkreten Qualifikation der Gratifikation sowie der Begründung einer Informationspflicht ab.
“2 OR setzt mindestens voraus, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf einen Anteil am Geschäftsergebnis oder eine Provision hat (vgl. Waldmann, a.a.O., S. 131 und 136; vgl. ferner für die Beteiligung am Geschäftsergebnis Staehelin, in: Zürcher Kommentar, 4. Auflage 2006, Art. 322a OR N 13). Dabei handelt es sich um Tatbestandsvoraussetzungen der gesetzlichen Informationsansprüche. Deren tatsächliche Grundlagen müssen im Bestreitungsfall auch bei einer Stufenklage nicht bloss plausibel gemacht, sondern bewiesen sein (vgl. Leumann Liebster, a.a.O., S. 177). Der Anteil am Geschäftsergebnis und die Provision stellen Lohn im arbeitsvertragsrechtlichen Sinn dar (vgl. Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 322a OR N 5; Staehelin, a.a.O., Art. 322b OR N 1). Echte und unechte Gratifikationen sind arbeitsvertragsrechtlich keine Lohnbestandteile (Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 322d OR N 1; vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 322d N 2). Eine direkte Anwendung von Art. 322a Abs. 2 und 3 oder Art. 322c Abs. 2 OR auf Gratifikationen ist daher auch dann ausgeschlossen, wenn ihre Höhe nach dem Geschäftsergebnis oder bestimmten Geschäften bemessen wird. Das Bundesgericht hat die Anwendbarkeit von Art. 322a Abs. 2 OR in einem Fall bejaht, in dem die Beteiligung am Geschäftsergebnis aufgrund der vertraglichen Vereinbarung nicht als variabler Lohnbestandteil, sondern höchstens als unechte wenn nicht sogar als echte Gratifikation zu qualifizieren ist (vgl. BGer 4A_195/2010 vom 8. Juni 2010 Sachverhalt lit. A und E. 2.2 f.). Da das Bundesgericht dies überhaupt nicht thematisiert hat, bleibt die Aussagekraft des Urteils aber beschränkt. Bei unechten Gratifikationen, deren Höhe nach dem Geschäftsergebnis oder bestimmten Geschäften bemessen wird, ist eine analoge Anwendung von Art. 322a Abs. 2 und 3 bzw. Art. 322c Abs. 2 OR denkbar (vgl. Waldmann, a.a.O., S. 136). Ein Autor, der sich eingehend mit der Frage beschäftigt hat, lehnt eine analoge Anwendung der erwähnten Bestimmungen jedoch ab und befürwortet bloss die Möglichkeit der Begründung einer Informationspflicht durch Vertragsergänzung, wobei eine solche Pflicht nicht in jedem Fall anzunehmen sei (vgl.”
“Echte und unechte Gratifikationen sind arbeitsvertragsrechtlich keine Lohnbestandteile (Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 322d OR N 1; vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 322d N 2). Eine direkte Anwendung von Art. 322a Abs. 2 und 3 oder Art. 322c Abs. 2 OR auf Gratifikationen ist daher auch dann ausgeschlossen, wenn ihre Höhe nach dem Geschäftsergebnis oder bestimmten Geschäften bemessen wird. Das Bundesgericht hat die Anwendbarkeit von Art. 322a Abs. 2 OR in einem Fall bejaht, in dem die Beteiligung am Geschäftsergebnis aufgrund der vertraglichen Vereinbarung nicht als variabler Lohnbestandteil, sondern höchstens als unechte wenn nicht sogar als echte Gratifikation zu qualifizieren ist (vgl. BGer 4A_195/2010 vom 8. Juni 2010 Sachverhalt lit. A und E. 2.2 f.). Da das Bundesgericht dies überhaupt nicht thematisiert hat, bleibt die Aussagekraft des Urteils aber beschränkt. Bei unechten Gratifikationen, deren Höhe nach dem Geschäftsergebnis oder bestimmten Geschäften bemessen wird, ist eine analoge Anwendung von Art. 322a Abs. 2 und 3 bzw. Art. 322c Abs. 2 OR denkbar (vgl. Waldmann, a.a.O., S. 136). Ein Autor, der sich eingehend mit der Frage beschäftigt hat, lehnt eine analoge Anwendung der erwähnten Bestimmungen jedoch ab und befürwortet bloss die Möglichkeit der Begründung einer Informationspflicht durch Vertragsergänzung, wobei eine solche Pflicht nicht in jedem Fall anzunehmen sei (vgl. Waldmann, a.a.O., S. 132 und 136138). Ein anderer Autor befürwortet die analoge Anwendung von Art. 322a Abs. 2 bzw. Art. 322c Abs. 2 OR, wenn in erster Linie das Geschäftsergebnis oder die Zahl der abgeschlossenen Geschäfte als Bemessungsgrundlage dient (vgl. Cramer, Der Bonus im Arbeitsvertrag, Diss. Basel, Bern 2007, N 668). Bei echten Gratifikationen ist eine analoge Anwendung von Art. 322a oder Art. 322c OR hingegen zweifellos ausgeschlossen (vgl. Waldmann, a.a.O., S. 136), weil mangels jeglichen Anspruchs des Arbeitnehmers die Vergleichbarkeit mit einem Anspruch auf Beteiligung am Geschäftsergebnis oder Provision offensichtlich fehlt. Nach einer verbreiteten Ansicht hat im Rahmen einer materiellrechtlichen Sonderverbindung, insbesondere eines Vertrags, der (potentiell) Berechtigte gegenüber der (potentiell) Verpflichteten gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art.”
Der Einsichtsanspruch nach Art. 322c OR dient dazu, dem Arbeitnehmer die Prüfung seiner Provisions‑ oder Kommissionsansprüche und gegebenenfalls deren Durchsetzung zu ermöglichen.
“Auf die zutreffenden und vom Kläger nicht beanstandeten Erwägungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen (Stufenklage/Provisionsabrechung; Urk. 76 S. 14 f.) ist zu verweisen. Die Vorinstanz wies diese Ansprüche des Klägers mit der Begründung ab, dass die noch nicht verjährten Kommissionsansprüche sowie die Ansprüche aus dem Accelerator Bonus als materieller Hauptsacheanspruch abzuweisen seien. Damit entfalle auch das sich darauf beziehende Informationsinteresse und es sei- en die entsprechenden Informationsbegehren abzuweisen (Urk. 76 S. 16 f.) Der Kläger rügt, die Vorinstanz sei hinsichtlich der Abweisung der materiell- rechtlichen Informations- und Herausgabebegehren (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2) in einen Zirkelschluss verfallen. Da die geltend gemachten Kommissionsan- sprüche hinreichend substantiiert seien, habe er offenkundig ein diesbezügliches Informationsinteresse. Die Vorinstanz habe verkannt, dass die Informations- und Herausgabeansprüche nach Art. 322c OR gerade bezwecken, dem Arbeitnehmer die Prüfung seiner Provisions- oder Kommissionsansprüche und gegebenenfalls deren Geltendmachung zu ermöglichen (Urk. 75 Rz 101 f.).”
Die Auffassung in der Lehre ist uneinheitlich: Das unterlassene rechtzeitige Beanstanden schliesst spätere Reklamationen nicht grundsätzlich aus. Eine konkludente Zustimmung zum Abrechnungsstand ist nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen (z. B. ein ausdrücklicher Hinweis in der Abrechnung, dass Untätigkeit den Verlust von Rechten bewirkt, oder wenn aus dem Verhalten des Arbeitnehmers nach Treu und Glauben eine Genehmigung folgt). Die Beweiswürdigung obliegt der freien richterlichen Prüfung (Art. 157 ZPO).
“Aucun solde de salaire ne serait donc dû à l’intimée, le seul montant soumis à cotisations sociales devant être alloué à l’intéressé correspondant aux 1’131 fr. 93 brut de solde de vacances non prises. 4.2 4.2.1 Aux termes de l’art. 157 CPC, le tribunal établit sa conviction par une libre appréciation des preuves administrées. Le juge apprécie librement la force probante des preuves en fonction des circonstances concrètes, sans être lié par des règles légales et sans être obligé de suivre un schéma précis (ATF 143 III 297 consid. 9.3.2 ; ATF 133 I 33 consid. 2.1 ; TF 5A_250/2012 du 18 mai 2012 consid. 7.4.1). De simples allégations de partie – fussent-elles même plausibles – ne suffisent pas à prouver un fait, faute d’être corroborées par des pièces qui accréditent la thèse soutenue (TF 5A_95/2013 du 18 avril 2013 consid. 4.2 ; TF 5A_12/2013 du 8 mars 2013 consid. 5.2). Les documents librement confectionnés par l’une des parties au procès sont sujets à caution et n’ont a priori pas plus de valeur que de simples allégations de cette partie (TF 4A_578/2011 du 12 janvier 2012 consid. 4). 4.2.2 Selon l’art. 322c CO, il incombe en principe à l’employeur d’établir à chaque échéance un décompte indiquant les affaires qui donnent droit à une provision (al. 1). L’employeur doit en outre fournir les renseignements nécessaires au travailleur ou, à sa place, à un expert désigné en commun ou par le juge. Il doit autoriser le travailleur ou l’expert à consulter les livres et pièces justificatives dans la mesure où le contrôle l’exige (al. 2). Pour certains auteurs, l’absence de contestation du décompte établi par l’employeur dans un délai raisonnable doit s’interpréter comme une acceptation tacite dudit décompte, l’employeur pouvant obtenir la validation des décomptes en les faisant signer par l’employé. Une autre partie de la doctrine considère que l’omission de contrôler le décompte en temps utile n’empêche pas des réclamations ultérieures du travailleur, à moins que son comportement doive s’interpréter selon le principe de la confiance comme une approbation du décompte. D’autres auteurs émettent une réserve, en ce sens qu’une acceptation tacite du décompte ne peut être retenue que si celui-ci précise qu’un défaut de réaction entraîne la déchéance du droit de réclamation.”
Erfüllt der Arbeitgeber die in Art. 322c OR begründete materielle Abrechnungspflicht nicht, hat dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Auswirkungen auf Behauptungs- und Beweislast: Der Arbeitnehmer kann seine Provisionsforderung in der Regel nicht weiter substanzieren; es obliegt dann dem Arbeitgeber, die geltend gemachten Forderungen substanziert zu bestreiten. Dazu gehören nachvollziehbare Angaben zu den zur Berechnung massgebenden Faktoren.
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat eine materiell-rechtliche Abrechnungspflicht, wie sie im konkret beurteilten Fall in Art. 322c OR für die Pro- vision enthalten war, auch Auswirkungen auf die Behauptungs- und Beweislast. Kommt die Arbeitgeberin ihrer Abrechnungspflicht, die unabhängig davon besteht, ob deren Erfüllung mittels einer Stufenklage eingeklagt wird, nicht nach, kann der Arbeitnehmer seine Provisionsforderung in der Regel nicht weiter substanzieren. Es ist dann an der Arbeitgeberin, die eingeklagten Forderungen substanziert zu bestreiten, wozu nachvollziehbare Angaben zu den Berechnungsfaktoren gehö- ren. Bereits im Zusammenhang mit der insofern vergleichbaren Abrechnungs- pflicht des Beauftragten hat das Bundesgericht Anforderungen an die prozessuale Substanzierung geschützt, die sich auf die materiellen Grundsätze der Abrech- nungspflicht abstützten. Wird ein Erfüllungsanspruch aus Arbeitsvertrag geltend gemacht, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf - 25 - dessen Bezifferung und Nachweis grundsätzlich Art.”
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat eine materiell-rechtliche Abrechnungspflicht, wie sie im konkret beurteilten Fall in Art. 322c OR für die Pro- vision enthalten war, auch Auswirkungen auf die Behauptungs- und Beweislast. Kommt die Arbeitgeberin ihrer Abrechnungspflicht, die unabhängig davon besteht, ob deren Erfüllung mittels einer Stufenklage eingeklagt wird, nicht nach, kann der Arbeitnehmer seine Provisionsforderung in der Regel nicht weiter substanzieren. Es ist dann an der Arbeitgeberin, die eingeklagten Forderungen substanziert zu bestreiten, wozu nachvollziehbare Angaben zu den Berechnungsfaktoren gehö- ren. Bereits im Zusammenhang mit der insofern vergleichbaren Abrechnungs- pflicht des Beauftragten hat das Bundesgericht Anforderungen an die prozessuale Substanzierung geschützt, die sich auf die materiellen Grundsätze der Abrech- nungspflicht abstützten. Wird ein Erfüllungsanspruch aus Arbeitsvertrag geltend gemacht, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf - 25 - dessen Bezifferung und Nachweis grundsätzlich Art.”
Lässt sich bei der Auslegung der Vereinbarung nach dem Vertrauensprinzip kein übereinstimmender Parteiwille feststellen, ist zunächst zu prüfen, ob die Vereinbarung dem Arbeitnehmer einen Informationsanspruch einräumt. Besteht ein solcher vertraglicher Anspruch, die Regelung sich aber als lückenhaft und ergänzungsbedürftig erweist, ist zu prüfen, ob Art. 322c Abs. 2 OR analog anwendbar.
“Entscheidend ist, ob die Parteien mit der Beteiligungsvereinbarung dem Beschwerdegegner den in der ersten Stufe eingeklagten Informationsanspruch eingeräumt haben, oder ob die Vereinbarung insoweit zumindest als lückenhaft und mit Blick auf den Informationsanspruch ergänzungsbedürftig erscheint (vgl. LEUMANN LIEBSTER, a.a.O., S. 10; WALDMANN, a.a.O, S. 196). Lässt sich in Bezug auf allfällige Informations- oder Abrechnungsansprüche kein tatsächlich übereinstimmender Parteiwille feststellen, ist im Rahmen der Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; 132 III 626 E. 3.1) zu klären, ob die geschlossene Vereinbarung dem Beschwerdegegner den behaupteten Informationsanspruch einräumt. Ist dies der Fall, richtet sich der Anspruch nach dem Vertrag. Erweist sich dieser als lückenhaft und ergänzungsbedürftig, ist zu prüfen, ob Art. 322a Abs. 2 OR bzw. Art. 322c Abs. 2 OR analog anzuwenden sind.”
“Entscheidend ist, ob die Parteien mit der Beteiligungsvereinbarung dem Beschwerdegegner den in der ersten Stufe eingeklagten Informationsanspruch eingeräumt haben, oder ob die Vereinbarung insoweit zumindest als lückenhaft und mit Blick auf den Informationsanspruch ergänzungsbedürftig erscheint (vgl. LEUMANN LIEBSTER, a.a.O., S. 10; WALDMANN, a.a.O, S. 196). Lässt sich in Bezug auf allfällige Informations- oder Abrechnungsansprüche kein tatsächlich übereinstimmender Parteiwille feststellen, ist im Rahmen der Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; 132 III 626 E. 3.1) zu klären, ob die geschlossene Vereinbarung dem Beschwerdegegner den behaupteten Informationsanspruch einräumt. Ist dies der Fall, richtet sich der Anspruch nach dem Vertrag. Erweist sich dieser als lückenhaft und ergänzungsbedürftig, ist zu prüfen, ob Art. 322a Abs. 2 OR bzw. Art. 322c Abs. 2 OR analog anzuwenden sind.”
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